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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1956, Az.: 5 StR 386/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1956
Aktenzeichen
5 StR 386/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 03.05.1955

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

In der Strafsache hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Mai 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten waren Kraftfahrer bei den O. Eisenwerken in H. Dort arbeitete die Witwe M. als Reinemachefrau. Sie wohnt neben dem Werkgelände und hat eine Tochter Rena, die am ... 1940 geboren ist, und eine ältere Tochter. Mit dieser verkehrte der Angeklagte N. im Sommer 1953. Durch seine Besuche in der Wohnung lernte er auch Rena M. kennen. Der Angeklagte B. sprach sie Ende 1953 oder Anfang 1954 an, als sie vor ihrer Haustür stand, und wurde dadurch mit ihr bekannt. Sie fuhr gern in einem Kraftwagen, freundete sich mit den Angeklagten an und ließ sich durch jeden von ihnen des öfteren im Fahrzeug mitnehmen. Dabei kam es zu unzüchtigen Handlungen. Der genaue Zeitpunkt konnte nicht sicher festgestellt werden. Das Landgericht geht daher davon aus, daß sie erst stattfanden, nachdem Rena M. am ... 1954 vierzehn Jahre alt geworden war.

2

Der Angeklagte N. hielt einmal mit dem Kraftwagen bei Dunkelheit in einer unbelebten Straße, küßte die neben ihm sitzende Rena, faßte ihr an die Brust, griff an ihren Geschlechtsteil und entblößte sich, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Rena wehrte sich jedoch. N. nahm daher von seinem Vorhaben Abstand.

3

Der Angeklagte B. übte mit Rena M. in dem Fahrzeug insgesamt fünf- oder sechsmal den Geschlechtsverkehr aus.

4

Rena M. gebar am 11. November 1954 ein Kind.

5

Das Landgericht hat die Angeklagten "wegen Beleidigung" verurteilt. Es nimmt, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, jeweils tätliche Beleidigung der Rena M. in Tateinheit mit Beleidigung ihrer Mutter an. Es hat gegen B. acht Monate, gegen N. drei Monate Gefängnis verhängt. Die Strafe des Angeklagten B. ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

6

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Nur der Beschwerdeführer B. macht dazu nähere Ausführungen.

7

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

8

1.)

Die Verurteilung der Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Rena M. ist frei von Rechtsirrtum.

9

a)

Das Landgericht geht davon aus, "daß Rena dem Treiben der Angeklagten nicht ganz ablehnend gegenüberstand". Es hat von ihr aber den Eindruck gewonnen, daß sie

"weder die Bedeutung der unzüchtigen Handlungen noch den Begriff der Geschlechtsehre voll erfaßt und auch nicht erkannt hat, daß die Duldung einer unzüchtigen Handlung die Preisgabe ihrer Geschlechtsehre in sich schließen kann"

10

(UA S 7). Diese Feststellung ist rechtlich einwandfrei getroffen und mit der Revision nicht angreifbar (§ 337 StPO). Der Beschwerdeführer B. weist insbesondere vergeblich darauf hin, daß Rena M. über ihr Alter hinaus körperlich entwickelt ist (UA S 5). Er übersieht dabei die weitere Feststellung des Urteils, daß "die psychischen Bereiche in ihrer Entfaltung nicht folgen konnten" und die Intelligenz nicht der körperlichen Entwicklung entspricht (UA S 6).

11

b)

Aus der äußeren Reife des Mädchens will die Revision des Angeklagten B. herleiten, daß dieser "jedenfalls nicht das Wissen und den Willen haben konnte, die Geschlechtsehre der Rena M. zu mißachten". Das Urteil sagt jedoch ausdrücklich, daß beide Angeklagte dies "bewußt und gewollt" getan haben. Diese Wendung, wäre für sich allein vielleicht zu formelhaft. Aus dem Urteil geht aber weiter hervor, daß die Angeklagten das Mädchen "als Vierzehnjährige" (UA S 7) kannten. Sie haben sich "bedenkenlos über die Geschlechtsehre des. Kindes hinweggesetzt" (UA S 8). Mit diesen Tatsachen ist der Vorsatz der Beleidigung rechtlich ausreichen belegt.

12

2.)

Gegen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte hätten zugleich Frau M. beleidigt, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken.

13

a)

Die Strafanträge (Bl 3, 4 der Akten) hat Frau M. zwar "als gesetzlicher Vertreter" ihrer Tochter Rena aber mit dem Zusatz "für alle Fälle" gestellt. Die Taten können daher auch insoweit, als Antragsvergehen in Betracht kommen, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verfolgt werden, insbesondere als Beleidigung der Antragstellerin selbst (vgl BGH NJW 1951, 531). Es ist unschädlich, wenn diese nicht daran gedacht haben sollte, daß auch sie beleidigt sein könne (RG JW 1936, 2555).

14

b)

Wie das Landgericht feststellt, wußten beide Angeklagte, "daß Rena bei ihrer Mutter lebte und als Vierzehnjährige unter deren Schutz stand. Ihnen war auch klar", so fährt das Urteil fort, "daß diese ihr Treiben mit Rena nicht billigen würde. Trotzdem ließen sie sich nicht davon abhalten, Rena in der geschilderten Weise zu mißbrauchen. Damit haben sie auch bewußt Renas Mutter gegenüber eine Mißachtung zum Ausdruck gebracht".

15

Diese Ausführungen sind zwar sehr knapp, halten aber der rechtlichen Nachprüfung stand.

16

Nicht jede Verletzung der Geschlechtsehre eines Kindes ist zugleich gegenüber dem Vater oder der Mutter eine Beleidigung. Diese muß sich vielmehr, wie auch das Landgericht erkennt, aus besonderen Umständen ergeben (RGSt 70, 245 [249]; RG JW 1936, 2555; 1937, 1331).

17

Je loser das äußere und innere Band zwischen einer minderjährigen Tochter und den Eltern ist, desto strenger sind im allgemeinen die Voraussetzungen, unter denen mit dem Kinde zugleich die Eltern als beleidigt anzusehen sind. Das gilt besonders, wenn die Tochter ihrem Alter nach schon reifer ist, etwa gar der Volljährigkeit nahesteht, oder wenn sie nicht mehr die elterliche Wohnung teilt (vgl RGSt 70, 245 [247]). Dann sind in der Regel besonders eingehende Feststellungen darüber nötig, ob und in welchem Maße sich die Eltern um die weitere Erziehung und die sittliche Haltung ihres Kindes kümmern und dies dem Täter bekannt ist oder ob sonst zwischen ihm und den Eltern Beziehungen von der Art bestehen, daß seine ehrverletzenden Angriffe gegen die Tochter zugleich als Beleidigung der Altern erscheinen (RG JW 1938, 790; RG DR 1939, 233; BGH NJW 1951, 531).

18

Dies liegt jedoch bei einem erst vierzehnjährigen Kinde, das, wie Rena M. "bei der Mutter unter deren Schutz" lebt, sehr nahe (RG JW 1939, 543 = HRR 1939, 394; vgl auch BGHSt 7, 129 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 384/54] [130, 131]). Zwar können Besonderheiten des Falles zu einer anderen Beurteilung führen (RG JW 1938, 1879). Sie sind aber hier weder festgestellt noch aus dem Sachverhalt ersichtlich. Die Auffassung des. Landgerichts, daß die Angeklagten durch ihr Verhalten auch Frau M. gegenüber Mißachtung ausgedrückt haben, ist daher nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.

19

Die Revision des Angeklagten B. läßt, denn auch dahingestellt, "daß in objektiver Hinsicht möglicherweise der Tatbestand einer Beleidigung gegenüber der Mutter erfüllt worden ist". Sie wendet sich in erster Linie gegen die Bejahung des Beleidigungsvorsatzes. Sie meint, er liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt habe, "daß die Mutter keineswegs eine sehr strenge, sonders nur eine außerordentlich flüchtige Aufsicht über Rena M. ausübte". Das Gegenteil sei nicht festgestellt.

20

Dieser Einwand geht fehl. Wie sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des Urteils entnehmen läßt, wußten die Angeklagten, daß sich Frau M. für die sittliche Haltung ihrer Tochter verantwortlich fühlte und sie zu schützen suchte. Sie mag zwar zu einer, ständigen und wirksamen Aufsicht nicht in der Lage gewesen sein, weil sie berufstätig war und, wie es im Urteil in anderem Zusammenhange heißt, den Eindruck "einer willensschwachen und wenig intelligenten Frau" macht (UA S 6). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Es genügt, daß sie ihre im Haushalt lebende vierzehnjährige Tochter nicht etwa völlig sich selbst überließ, sondern sie nach Kräften und im Rahmen des Möglichen zu lenken und zu schützen trachtete. Dieses Bemühen war vorhanden und den Angeklagten bekannt. Das läßt das Urteil noch ausreichend erkennen.

21

c)

Schließlich sind die Strafzumessungsgründe frei von rechtlichen Fehlern. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, der Angeklagte B. habe sich als älterer, lebenserfahrener und verheirateter Mann in besonders verwerflicher Weise der Jugendlichen "auch in physischer Hinsicht ohne jede Vorsichtsmaßnahme" genähert. Die Revision meint, das Landgericht habe sich hier von dem Gedanken leiten lassen, der Angeklagte sei der Erzeuger des von Rena M. am ... 1954 geborenen Kindes, obwohl es dies nicht festgestellt habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Der wiedergegebene Satz hat erkennbar den Sinn, der Angeklagte habe Rena M. durch die schonungslose Art des Geschlechtsverkehrs in die Gefahr gebracht, schon im Kindesalter schwanger zu werden. Das ist ein rechtmäßiger Strafschärfungsgrund.

22

Die Strafe des Angeklagten N. konnte die Strafkammer nicht zur Bewährung aussetzen. Sie weist mit Recht darauf hin, daß ihm eine solche Vergünstigung schon während der letzten fünf Jahre vor der jetzt abgeurteilten Tat gewährt worden war (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Außerdem steht einer Strafaussetzung der § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB entgegen. Denn der Angeklagte ist am 2. Mai 1950 zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

23

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker