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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1954, Az.: 3 StR 384/54

Behandlung eines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien gegen den Willen der Eltern durch einen nicht approbierten Arzt als Beleidigung der Eltern und des Kindes; Zeitweise Verwendung als Eisenbahnarzt im Dienste der Deutschen Reichsbahn während des Krieges als Bestallung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Reichsärzteordnung; Berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit eines nicht approbierten Arztes i.S.d. Heilpraktikergesetzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1954
Aktenzeichen
3 StR 384/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 10.02.1954

Fundstellen

  • BGHSt 7, 129 - 134
  • NJW 1955, 471-472 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer zwar zu Heilzwecken aber gegen den ihm bekannten oder vermuteten Willen der Eltern hinter deren Rücken die Genitalien eines zehnjährigen Mädchens untersucht und behandelt und dem Mädchen auferlegt, dies den Eltern zu verheimlichen, begehe dadurch eine Beleidigung gegenüber dem elterlichen. Gewalthaber und dem Mädchen.

  2. 2.

    Eine berufsmässig vorgenommene Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 liegt vor, wenn der Angeklagte in der Absicht handelt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einer, wenn auch nicht dauernden, so doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen.

    (Im Anschluss an RG DR 1943, 764)

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Dezember 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 10. Februar 1954 wird verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil dahin abgeändert, dass der Satz: "Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen" wegfällt.

Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung, tateinheitlich begangen gegen Hermann K. und dessen zur Tatzeit zehneinhalb Jahre alte Tochter Heidrun, in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 und mit Vergehen nach§§ 1 und 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM, im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM zu einem weiteren Tag Gefängnis, verurteilt, imübrigen freigesprochen worden, Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

2

A.

Revision des Angeklagten.

3

I.

Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner Nachtragsanklage gemäss § 266 StPO, um den Angeklagten wegen Beleidigung zu verurteilen. Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, mindestens fünfmal an dem Geschlechtsteil des Kindes herumgespielt und ausserdem dabei seinen Geschlechtsteil in den des Mädchens eingeführt und dadurch ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr 3 StGB begangen zu haben. Das Landgericht hat lediglich für erwiesen erachtet, dass er das Kind wegen Verdachts einer Geschlechtskrankheit am Geschlechtsteil untersucht, dabei an den Schamlippen Eiter und eine Entzündung festgestellt und diese sodann mit einem von ihm hergestellten angeblichen Geheimmittel mindestens fünfmal behandelt hat. Hierin hat es eine Beleidigung des Vaters und des Kindes gefunden.

4

Die Bestrafung hängt von der Erhebung einer Nachtragsanklage nur dann ab, wenn es sich um eine "andere Tat" im Sinne des § 264 StPO handelt. "Tat" bedeutet hierbei nicht die rechtliche Würdigung, die Straftat (Delikt) in ihrer gesetzlichen Vertypung, sondern den geschichtlichen Vorgang, der durch Anklage und Eröffnungsbeschluss der richterlichen Beurteilung unterbreitet ist. Dieser geschichtliche Vorgang bleibt derselbe, wenn der Tatrichter eine andere Weise der Begehung feststellt, als sie die Anklage annahm. So liegt der Fall hier. An Stelle von unzüchtigen Manipulationen am Geschlechtsteil des Kindes hat das Landgericht eine Berührung zu Heilzwecken angenommen.

5

Nach allem ist die Rüge unbegründet.

6

II.

Sachrügen.

7

1.

Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dabei nur die Behandlung der Heidrun K. berücksichtigt. Auch in dieser Beschränkung trifft seine Beurteilung zu Kennzeichen der Berufsmässigkeit einer Tätigkeit ist, dass der Handelnde bei ihr beabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch, wenn auch nicht zu einer dauernden, so doch zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen (RGDR 1943, 764, Nr. 30). So liegt der Fall hier, Schon die erste Behandlung Heidruns nahm er mit dem Willen vor, sie fortzusetzen. Insgesamt ist es zu fünf Behandlungen gekommen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte auch anderweit trotz der Belehrung durch den Kreisarzt, dass er ohne Approbation nicht als Arzt tätig werden dürfe, sich weiterhin als solcher betätigt und sich für seine Bemühungen jeweils Beträge bis zu 3 DM zahlen lassen. Das Landgericht hat diese Fälle bei der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens irrigerweise nicht mit in Betracht gezogen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

8

Der Angeklagte war weder nach § 2 Abs. 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1433) zum Arzt bestallt (approbiert), noch war ihm die Ausübung der Heilkunde nach §§ 1 ff des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl I, 251) erlaubt worden. Die zeitweise Verwendung als Eisenbahnarzt im Dienste der Deutschen Reichsbahn während des Krieges ist keine Bestallung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Reichsärzteordnung. Das wusste der Angeklagte. Damit erledigen sich auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927.

9

2.

Die Annahme, dass der Angeklagte durch die vor den Eltern geheim gehaltene Behandlung des Mädchens Heidrun den Vater im Sinne des § 185 StGB beleidigt habe, ist frei von Rechtsirrtum. Die Behandlung eines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien auf den Verdacht einer Geschlechtskrankheit hin, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen und mir dem Willen, sie vor ihnen geheim zu halten, stellt einen schweren Eingriff in die Rechte des elterlichen Gewalthabers und einen Einbruch in das zwischen den Eltern und dem Kinde bestehende Vertrauensverhältnis dar und damit zugleich eine gefährliche Störung der Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes. Wer auf diesem Gebiete und unter den hier gegebenen Umständen in dieser Weise sich über das Recht des elterlichen Gewalthabers, für das sittliche und das seelische Wohl des Kindes sowie für dessen Gesundheit zu sorgen, hinwegsetzt und das für die Ausübung der elterlichen Gewalt erforderliche Vertrauensverhältnis stört, bringt durch dieses Verhalten eine Missachtung des elterlichen Gewalthabers zum Ausdruck. Das wäre auch dann der Fall, wenn ein approbierter Arzt so vorgehen würde. Das Verhalten des Angeklagten ist auch keineswegs um deswillen anders zu beurteilen, weil ihm daran gelegen war, ein von ihm zusammengestelltes Mittel zu erproben. Dieser Umstand ist eher geeignet, das Maß der Missachtung, die er dem Adoptivvater des Kindes gegenüber durch sein Vorgehen zum Ausdruck brachte, zu erhöhen. Gegen die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten erfülle den äusseren Tatbestand der Beleidigung, ist somit aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die weitere Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, findet in den tatrichterlichen Feststellungen ihre Rechtfertigung. Der Adoptivvater K. hatte dem Angeklagten einige Zeit vorher sagen lassen, er möge nicht mehr in seine Wohnung kommen, nachdem der Angeklagte anlässlich einer Erkrankung K. auf Bitten der Frau K. in das Haus gekommen war, um nach dem Kranken zu sehen. Er wusste also, dass er bei ihm nicht gelitten war. Er war salbst der Überzeugung, dass die Eltern Heidruns mit der hinter ihrem Rücken heimlich vorgenommenen Untersuchung und Behandlung nicht einverstanden waren. Er schärfte dem Kind ein, die Behandlung vor den Eltern geheim zu halten, weil er befürchtete, die Eltern würden die Weiterbehandlung durch ihn unterbinden. Der Angeklagte war sich auch darüber im klaren, dass er das Elternrecht missachtete. All diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum entnahmen, dass der Angeklagte sich bewusst war, durch die Missachtung des Erziehungs- und Beaufsichtigungsrechtes den Adoptivvater zu beleidigen.

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3.

Die mit dieser Beleidigung des Vaters tateinheitlich zusammentreffende Beleidigung des Kindes sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte dem Kinde zugemutet und es dazu angehalten habe, seine Eltern zu hintergehen, und ferner darin, dass er bewirkt habe, dass das Kind "seine Schamhaftigkeit preisgab". Im Ergebnis ist dem beizupflichten. Eine Missachtung der Person ist in der Rechtsprechung darin gefunden worden, dass jemand einem anderen eine unsittliche oder eine strafbare Handlung ansinnt (RGRspr 5, 143=Zumutung widernatürlicher Unzucht; RGSt 74, 166=Zumutung ehebrecherischen Geschlechtsverkehrs gegenüber einer ehrsamen Frau; BGH St 1, 288=Zumutung eines Mannes an ein ihm fremdes 12jähriges Mädchen, an sich nicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen; RGSt 31, 194=Inaussichtstellen eines Geschenkes gegenüber einem Gerichtsvollzieher für prompte und erfolgreiche Erledigung des erteilten Vollstreckungsauftrages). Durch ein solches Ansinnen bringt der Ansinnende zum Ausdruck, dass er den anderen für eine Person hält, die bereit ist, eine unsittliche oder strafbare Handlung zu begehen oder die kein Schamgefühl besitzt, also dass er ihn als moralisch nicht vollkommen makelfrei einschätzt. Nun handelt es sich, wenn ein Kind veranlasst wird, seinen Eltern gegenüber einen Vorgang zu verschweigen oder durch lügenhafte Angaben die Eitern zu verhindern, davon Kenntnis zu erlangen, nicht immer um eine unsittliche Handlung in dem engeren Sinne des der sittlichen Ordnung des Geschlechtslebens widersprechenden Verhaltens und auch nicht um eine strafbare Handlung. Die Wahrhaftigkeit ist aber ein sittlicher Wert im weiteren Sinne. Unwahrhaftigkeit ist ein moralischer Mangel, der den Wert der Persönlichkeit mindert. Die Zumutung, unwahrhaftig zu sein, kann deshalb ebenfalls eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB darstellen. Ob dies im einzelnen Falle zutrifft, hängt von den Umständen ab. Es mag Lügen geben, deren Gebrauch den Wert der Persönlichkeit nicht in Frage zu stellen braucht. Im allgemeinen wird das Ansinnen, zu lügen, von dem Angesprochenen als eine Beleidigung empfunden werden. Jedenfalls trifft das dann zu, wenn die Lüge unsittlich ist. In solchen Fällen liegt in dem Ansinnen auch eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Ansinnen an einen erwachsenen Menschen oder ein Kind gestellt wird Voraussetzung für die Annahme einer Beleidigung ist nicht, dass der Betroffene seiner Ehre sich bewusst ist und die in der Kundgebung liegende Achtungsverletzung als Ehrenkränkung empfindet. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kinder. Träger einer Ehre sind. Zu ihrem Persönlichkeitswert gehört vor allem die Liehe und die Achtung gegenüber ihren Eltern. Lügen gegenüber den Eltern bedeuten jedenfalls in ernsten Dingen einen moralischen Mangel des Kindes. Wer einem Kind ein solches Verhalten ansinnt, bringt damit zum Ausdruck, dass er es für moralisch nicht einwandfrei hält. Darin liegt eine Beleidigung.

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Der Angeklagte verbot Heidrun nach jeder Behandlung, mit Dritten, insbesondere aber mit ihren Eltern, darüber zu sprechen. Dass das Mädchen dieses Gebot nicht anders erfüllen konnte, als indem es den Eltern auch positiv Unwahres sagte, ist bei dem Sachverhalt nicht zu bezweifeln Aber auch wenn es nicht in die Lage gekommen sein sollte, durch unwahre Angaben vor den Eltern geheim zu halten, was der Angeklagte mit ihm trieb, sondern sich darauf sollte beschränkt haben können, den Eltern darüber nichts zu erzählen, würde darin eine Verletzung des den Eltern geschuldeten Gehorsams und der ihnen geschuldeten Achtung liegen, die einen sittlichen Mangel darstellen würde. Eine Genitaluntersuchung ist für ein Mädchen, das gerade das zehnte Lebensjahr überschritten hat, kein unbedeutender Vorgang mehr, wie das beim Kleinkind der Fall sein würde. Zwar darf als Regel gelten, dass ihm die geschlechtliche Bedeutung noch verschlossen ist. Dagegen ist sein Schamgefühl, wenn es unverdorben ist, soweit entwickelt, dass es sich nicht ohne weiteres vor anderen entblösst oder seinen Geschlechtsteil von anderen betrachten oder gar betasten lässt. Wenn bei einem Mädchen dieses Alters sich eine Genitaluntersuchung und -behandlung durch einen Arzt notwendig macht, wird deshalb die Mutter das Mädchen darauf vorbereiten und nach Möglichkeit bei der Untersuchung und der Behandlung gegenwärtig bleiben. Zu einer derartigen Untersuchung und Behandlung wird ein solches Mädchen aus seinem gesunden Schamgefühl heraus sich ohne vorherige Unterrichtung der Eltern nicht bereit finden Lässt es sie gleichwohl das erste Mal zu, weil es durch die Autorität des Untersuchenden "übertölpelt" wird, wie es hier nach den Urteilsfeststellungen geschehen ist, so wird es bestrebt sein, sich wenigstens der Mutter zu offenbaren. Tut es das nicht und lässt es statt dessen sich weiterhin behandeln, so liegt darin ein Vertrauensbruch und eine Achtungsverletzung gegenüber den Eltern, die unter allen Umständen erwarten dürfen, dass das Kind ihnen einen solchen Vorfall sofort berichtet. Der Angeklagte ging selbst davon aus, dass die Eltern damit nicht einverstanden sein würden. Unter diesen Umständen liegt in der Zumutung, den Eltern die Untersuchung und Behandlung zu verschweigen, eine Missachtung des Kindes. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Mädchen mit der Untersuchung und Behandlung einverstanden war. Seinem Einverständnis kommt keine Bedeutung zu, weil es insoweit noch keinen rechtlich bedeutsamen Willen hat. Auch dass der Angeklagte zu Heilzwecken handelte, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Diese Zweckrichtung schliesst nur aus, dass der Angeklagte mit der Untersuchung und Behandlung eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat.

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Aus der Art seines Vorgehens hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum entnommen, dass er sich des beleidigenden Charakters seines Verhaltens bewusst war.

13

Nach allem ist auch gegen die Verurteilung wegen Beleidigung der Heidrun K. aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

14

Die Revision des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet.

15

B.

Revision der Staatsanwaltschaft.

16

Sie wendet sich mit Recht dagegen, dass der Angeklagte insoweit freigesprochen worden ist, als er eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht überführt worden ist. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss hatten unzüchtige Handlungen des Angeklagten unter anderem auch in der Behandlung der Genitalien des Kindes gefunden. Dieses Verhalten hat das Landgericht lediglich anders rechtlich gewürdigt, nämlich als Beleidigung. Ausserdem hat sich der Angeklagte durch diese Handlungsweise auch des Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz und gegen das Gesetz sur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten schuldig gemacht. Da ein und dieselbe Handlung in Frage steht, die nur unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten bestraft worden ist, ist für einen Freispruch kein Raum. Insoweit ist deshalb der Schuldspruch von hier aus richtig gestellt worden.

17

Dies entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts, der die Aufhebung des Urteils auf beide Revisionen hin beantragt hatte.

Glanzmann
Koeniger
Busch
Martin
Dr. Wiefels