Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1965, Az.: 1 StR 497/64
Abführung des Erlöses aus einem wettbewerbswidrigen Geschäft an den Geschäftsherrn auf Grund der Treupflicht des Angestellten; Vollendete Untreue durch Abschluss eines Kaufvertrages nicht für die Rechnung der Firma; Anforderungen an Feststellungen zur Annahme eines Vermögensschadens; Zufügung eines Vermögensschadens durch Vereitelung eines Kaufabschlusses; Ansprüche aus wettbewerbswidrigem Verkauf als Gegenstand des Vermögens; Verkauf preisgebundener Artikel an Endverbraucher; Aberkennung der Eidesfähigkeit als das Verfahren betreffende Maßregel; Gebotenheit der Aberkennung der Eidesfähigkeit aus Gründen der prozessualen Wahrheitsfindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1965
- Aktenzeichen
- 1 StR 497/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12826
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 23.04.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 143 - 150
- DB 1965, 548 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1088 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1965, 770-772 (Volltext mit amtl. LS) "Aberkennung der Eidesfähigkeit"
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Treupflicht des Angestellten gegenüber seinem Geschäftsherrn kann zwar nicht den Abschluß verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte, jedoch die Abführung des Erlöses aus solchen Geschäften gebieten.
Die Vorschrift, daß bei jeder Verurteilung wegen Meineids der Angeklagte für dauernd unfähig zu erklären ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, verstößt weder gegen Art. 1 GG noch gegen Art. 3 MenschRKonv.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Januar 1965
durch
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Willms, Dr. Hübner und Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. April 1964 im Strafausspruch zur Untreue und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.
Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten H. unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand), Beihilfe zum Meineid und zweifacher Anstiftung zum Meineid zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten M. und zwei weitere Angeklagte wegen Meineids zu Gefängnisstrafen verurteilt. An die Verurteilungen wegen Meineids hat es u.a. den Ausspruch der dauernden Unfähigkeit der Angeklagten H. und M. geknüpft, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Angeklagten H. und M. greifen das Urteil mit der Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten M. ist auf die Aberkennung der Eidesfähigkeit beschränkt.
I.
Die Revision des Angeklagten H. hat teilweise Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.
1.
Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt;
Der Angeklagte war im Jahre 1961 Leiter eines Auslieferungslagers, das die Großhandelsfirma S. und G. in P. unterhielt. Am 1. Januar 1961 trat er als stiller Gesellschafter in die Firma seines Freundes Otto St. ein, die sich ebenso wie die Firma S. mit dem Großhandel von Kuchen, Installationsbedarf und Elektrogeräten befaßte. In der Zeit vom 2. Januar bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma S. am 26. Mai 1961 verfuhr der Angeklagte in zahlreichen Bällen so, daß er Abschlüsse mit Kunden, die in den Räumen der Firma S. erschienen waren und bei dieser Firma kaufen wollten, der Firma St. zugute kommen ließ. Zumeist vollzog sich das in der Weise, daß der Angeklagte mit den Kunden im Namen der Firma S. abschloß und ihnen auch Waren aus den Beständen der Firma S. lieferte, den Erlös jedoch der Firma St. zuwandte und aus den Bestanden dieser Firma ein entsprechendes Ersatzstück der veräußerten Ware in das Auslieferungslager der Firma S. übernahm. Loch kam es gelegentlich, wenn die Firma S. die gewünschten Artikel nicht vorrätig hatte, auch dazu, daß der Angeklagte die Kunden unmittelbar an die Firma St. verwies, wo sie dann die gewünschte Ware - wie sonst bei der Firma S. - erhielten. Insgesamt handelte es sich um mindestens 60 solcher Fälle, wobei in wenigstens 50 Fällen Endverbraucher und in wenigstens 10 Fällen Wiederverkäufer unter Gewährung des von ihnen erwarteten und bewilligten Preisnachlasses beliefert und Waren zum Preise von durchschnittlich 800 DM abgegeben wurden. Den hierdurch der Firma S. entgangenen Nettogewinn hat das Landgericht auf 2.400,- DM, das ist 5 % des Gesamtumsatzes, errechnet.
2.
Gegen die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue wendet die Revision im wesentlichen ein: Die nur 16 Einzelfälle mit dem Namen des Kunden, Kaufgegenstand und Preis beispielhaft anführenden und im übrigen auf eine summarische Zusammenfassung beschränkten Feststellungen des Landgerichts seien unzureichend. Außerdem habe es das Landgericht zu Unrecht als belanglos angesehen, ob der Verkauf von Waren an Endverbraucher im Großhandel gesetzwidrig sei.
3.
Diese Beanstandungen gehen fehl, soweit sich die Verurteilung allein auf die Fälle bezieht, in denen waren aus dem Lager der Firma S. veräußert wurden. Denn hier lag nach dem festgestellten Sachverhalt eine vollendete Untreue auf jeden Fall schon darin, daß der Angeklagte überhaupt Kaufverträge, die er im Namen der Firma S. abschloß und mit Waren dieser Firma erfüllte, nicht auch für deren Rechnung ausführte, sondern daß er den Erlös aus solchen Geschäften an die Firma St. abführte. In der Ersetzung des veräußerten Gegenstandes durch ein entsprechendes Stück aus den Beständen der Firma St. lag dann jeweils nur noch eine teilweise Wiedergutmachung des der Firma S. zugefügten Vermögensschadens (vgl. RGSt 38, 266; 42, 420). Bei dieser Sachgestaltung war es in der Tat gleichgültig, ob die Ware im Einzelfall an Wiederverkäufer oder Endverbraucher veräußert wurde und ob die Veräußerung an Endverbraucher rechtlich aus irgend einem Grunde beanstandet werden konnte. Denn der Angeklagte schmälerte in jedem Falle das Vermögen seines Treugebers unter Verstoß gegen seine Pflicht, Waren des von ihm verwalteten Lagers nur für dessen Rechnung abzugeben, um den vollen Wert der veräußerten Gegenstände. Daß das Landgericht rechtsirrig offenbar nur den der Firma S. bei den einzelnen Verkäufen für Rechnung der Firma St. entgangenen Gewinn als Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im übrigen kann kein sachlich-rechtlicher Mangel (wie auch kein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO) darin gefunden werden, daß das Landgericht nicht jeden Einzelfall dieser Art mit allen genauen Umständen (wie Tag des Geschäfts, Name des Kunden, Art und Preis der verkauften Ware) festgestellt hat, sondern sich darauf beschränkte, die Zeitspanne zu bezeichnen, innerhalb derer sich die einzelnen Vorgänge abspielten, und außerdem die Mindestzahl und den durchschnittlichen Umfang dieser sich stets in den gleichen typischen Formen wiederholenden Einzelvorgänge festzustellen.
4.
Dagegen hätte es näherer Feststellungen bedurft, soweit das Landgericht auch die der Zahl nach nicht besonders ausgeschiedenen Fälle in die Verurteilung einbezogen hat, in denen der Angeklagte bei ihm vorsprechende Kunden an die Firma St. verwies, weil der verlangte Gegenstand im Lager der Firma S. nicht vorrätig war. Hier reichen die vom Landgericht getroffenen sehr allgemein gehaltenen Feststellungen nicht aus, um darzutun, daß der Firma S. ein im sinne des § 266 StGB tatbestandlicher Vermögensschaden entstanden ist, und zwar allein schon deshalb nicht, weil offen bleibt, ob der betreffende Kunde bereit gewesen wäre, mit der Belieferung die bis zum etwaigen Eingang der Ware erforderliche Zeit zuzuwarten. Nicht jede Vereitelung des Kaufabschlusses mit einem möglichen Kunden kann ohne weiteres als Zufügung eines Vermögensschadens angesehen werden. Die Rechtsprechung hat das bisher gelten lassen, wenn sogenannte Stammkunden, die sonst weiterhin bei dem Treugeber des Täters eingekauft hätten, abwendig gemacht wurden, und sei es auch nur für einen einzigen Verkaufsfall (RGSt 71, 333; OLG Dresden JW 1926, 621 Nr. 2). Das gleiche wäre allenfalls für den Fall zu bejahen, daß der sicher bevorstehende Abschluß mit einen Gelegenheitskunden vereitelt wird. Dagegen kann der Verlust der mehr oder minder unsicheren Aussicht eines Geschäftsabschlusses noch nicht als Vermögensschaden beurteilt werden.
Fernerhin konnte es für die angeführten Fälle auch nicht gleichgültig sein, ob es sich bei den in Betracht kommenden Geschäftsabschlüssen um Verkäufe an Wiederverkauf er oder Endverbraucher handelte, Zwar irrt die Revision, wenn sie der Meinung Ausdruck gibt, Verkäufe von Grossisten an Endverbraucher seien entweder gänzlich oder mindestens dann unwirksam, wenn dem Endverbraucher nur der Großhandelspreis in Rechnung gestellt werde. Denn an der Gültigkeit, solcher Verkäufe besteht selbst dann kein Zweifel, wenn der Großhändler entgegen Preisbindungen, die nach § 16 GWB gültig vereinbart worden sind, Markenartikel an den Endverbraucher verkauft und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt (vgl. Baumbach/Hefermehl 9. Aufl. UWG § 1 Nr. 408, ferner zur Anwendung des Rabattgesetzes BGHZ 27, 369 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56]). Ansprüche, die aus solchen Geschäften entstanden sind, gehören zum Vermögen ihres Trägers und können, wie bereits oben dargelegt wurde, Gegenstand zu seinem Nachteil begangener Vermögensstraftaten sein. Anders ist es jedoch anzusehen, wenn der dem Treugeber entstandene Vermögensschaden in der Vereitelung solcher Geschäfte gefunden werden soll, die Tat sich also gerade nicht auf bereits vorhandene, wenn vielleicht auch für rechtlich mißbilligte Zwecke bereitgehaltene oder in rechtlich anfechtbarer Weise erworbene Vermögensgegenstände bezog (vgl. BGHSt 8, 254), wenn vielmehr der den Gegenstand der Tat bildende Vermögenswert in einer "Anwartschaft" oder in einer bloßen Aussicht gefunden wird, deren Verwirklichung die Rechtsordnung in irgend einer Form, sei es als strafbare Handlung, sei es auch bloß als wettbewerbwidriges Verhalten mißbilligt. Die Treupflicht des Angestellten gegenüber seinem Geschäftsherrn kann nicht den Abschluß verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte gebieten (vgl. RGSt 70, 7).
In diesem Sinne konnte es also, wenn der Tatbestand der Untreue nicht schon aus anderen Gründen entfiel, entgegen der Auffassung des Landgerichts sehr wohl von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfange der Angeklagte Kunden, die als Endverbraucher preisgebundene Markenartikel zu Großhandelspreisen erwerben wollten, an die Firma St. verwies.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht insoweit bei einer neuen Verhandlung noch zu bestimmteren Feststellungen gelangen könnte. Er begnügt sich deshalb mit einer Beschränkung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe wegen Untreue, die dann auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich zieht. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß es sich bei den, wie das Landgericht sagt, "wenigen Einzelfällen", in denen der Angeklagte vorsprechende Kunden an die Fa. St. verwies, um höchstens 10 Vorkommnisse handelte. Das Landgericht wird also bei der neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafe wegen Untreue einen Schuldumfang von 50 Einzelfällen (statt bisher 60 Einzelfallen) zugrundezulegen haben. Es hat jetzt bei seiner Entscheidung allerdings auch zu berücksichtigen, daß - wie oben unter 3 näher dargelegt - der tatbestandsmäßige Schaden in allen Fällen den gesamten Erlös der verkauften Ware umfaßte und die Beschaffung eines Ersatzstücks jeweils nur zu einer teilweisen Wiedergutmachung führte.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Beihilfe zum Meineid in einem Falle und Anstiftung zum Meineid in zwei weiteren Fällen wird von den Feststellungen getragen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet. Zur Frage der Beihilfe durch Unterlassung verweist der Senat auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 27 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 2, 129 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 14, 229 [BGH 29.04.1960 - 4 StR 105/60]und 17, 321. Hieran hat sich die Strafkammer gehalten.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Mit der Sachrüge kann nicht beanstandet werden, daß der Tatrichter Umstände außer acht gelassen habe, für die sich aus den Feststellungen nichts ergibt. Wegen eines den Angeklagten nicht beschwerenden Rechtsfehlers wird auf BGHSt 19, 113 verwiesen.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß die Strafkammer im Falle des teilweisen Freispruchs des Angeklagten das Fortbestehen eines begründeten Verdachts bejaht und deshalb die Belastung der Staatskasse mit einem Teil der notwendigen Auslagen der Verteidigung des Angeklagten abgelehnt hat.
III.
Näherer Erörterung bedarf der ebenfalls unbegründete Angriff, den die Revisionenbeider Beschwerdeführer gegen die Aberkennung der Eidesfähigkeit richten. Sie meinen, die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB sei, soweit sie vorschreibe, daß bei jeder Verurteilung wegen Meineids, mit Ausnahme der Fälle in den §§ 157 und 158, auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten zu erkennen sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, weder mit Art. 3 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II 685, 953; 1954 II 14), noch mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar und allenfalls mit der Einschränkung anzuwenden, daß statt auf dauernde auch auf zeitlich begrenzte Aberkennung der Eidesfähigkeit erkannt werden könne. Sie berufen sich hierzu auf Urteile des Amtsgerichts Wiesbaden (NJW 1963, 966 [AG Wiesbaden 25.01.1963 - 2 Ms 72/62] mit Anm. Guradze) und des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1963, 1748 Nr. 11), das zu Unrecht die Pflicht zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG verneint hat, sowie den später zurückgenommenen Vorlegungsbeschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1963 (NJW, 1964, 176). Dar Senat vermag keiner dieser Entscheidungen zu folgen. Sie beruhen durchweg darauf, daß sie in der Aberkennung der Eidesfähigkeit gemäß § 161 Abs. 1 StGB die Zufügung eines Übels von einem Gewicht sehen, das dieser Maßnahme in Wahrheit gar nicht zukommt.
In einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine das Verfahren betreffende Maßregel, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen den Zweck hat, die Abnahme eines Zeugen- oder Sachverständigeneides in einem künftigen Verfahren bei Personen zu verhindern, die ihre Eidespflicht vorsätzlich verletzt haben und deshalb bestraft worden sind. Für den Parteieid ist, was die verfahrensrechtliche Natur der Anordnung besonders kennzeichnet, diese Folge schon unmittelbar in den einschlägigen Verfahrensgesetz ausgesprochene Hier schließt § 452 Abs. 4 ZPO die Vereidigung einer Partei als unzulässig aus, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist. Nichts anderes soll, nur in engerem Rahmen, die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit § 60 Nr. 2 StPO und § 393 Nr. 2 ZPO bewirken. Hätte der Gesetzgeber für die Fälle, in denen ein Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB gegeben war oder der Meineidige seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigte (§ 156 StGB), nicht auf die Beibehaltung des Beeidigungszwanges für Zeugen und Sachverständige Wert gelegt, so hätte er auch insoweit auf einen förmlichen Ausspruch im Strafurteil verzichten und für den Zeugen- und Sachverständigeneid sich mit einer dem § 452 Abs. 4 ZPO entsprechenden Vorschrift begnügen können. Paß er überhaupt eine solche Regelung getroffen hat, weil er sie im Sinne der prozessualen Wahrheitsfindung für geboten hielt, findet allein in diesem Grunde seine vernünftige Rechtfertigung und ist in keiner Weise auf eine Demütigung oder Brandmarkung der betroffenen Personen angelegt.
Wenn in den oben angeführten Entscheidungen von solchen Folgen der Aberkennung der Eidesfähigkeit die Rede ist, so wird - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - dem Ausspruch über die Eidesunfähigkeit etwas als Folge zugeschrieben, was in Wahrheit eine Folge der Verurteilung wegen Meineids und eine Wirkung der Meineidstat ist. Denn worin anders sollte die "Brandmarkung" des nach § 60 Nr. 2 StPO oder § 393 Nr. 2 ZPO unvereidigt gebliebenen (und infolgedessen mit der Gefahr einer neuen Eidesverletzung verschonten) Zeugen liegen können, als allein darin, daß seine Verurteilung wegen Meineids im Gerichtssaal zur Sprache kommt. Das aber kann geschehen und muß in aller Regel um der Wahrheitsfindung willen geschehen, ohne daß es eine Rolle spielt, ob auf Eideaunfähigkeit erkannt war oder nicht. Es würde sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn die Vereidigungsverbote des § 60 Nr. 2 StPO und der §§ 393 Nr. 2, 452 Abs. 4 ZPO überhaupt nicht bestünden. Aufschlußreich im gleichen Sinne ist die Vorschrift des § 68 a Abs. 2 StPO, die die Frage nach Vorstrafen des Zeugen nur gestattet, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 und 3 zu entscheiden oder um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen. Ganz allein der umstand, daß der frühere Meineid eine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhebliche Tatsache ist, rechtfertigt es in jedem Falle, die frühere Bestrafung wegen Meineids zur Sprache zu bringen. Laß die Vereidigung dann unterbleibt, wird dem Zeugen im allgemeinen angenehmer sein als ein fortbestehender Zwang zur Eidesleistung.
Es verhält sich auch nicht so, daß der Ausspruch über die Aberkennung der Eidesfähigkeit für sich genommen leichter bekannt werden könnte als die Verurteilung wegen Meineids selbst, die ihm zugrunde liegt. Ein abträgliches Gerede in der Nachbarschaft oder im Bekanntenkreis des Verurteilten wird immer an die Verurteilung wegen Meineids selbst anknüpfen, dagegen von der ausgesprochenen Nebenfolge kaum besonders Kenntnis nehmen. Diese findet eigentlich nur dann Gelegenheit öffentlicher Erwähnung, wenn der im allgemeinen recht seltene Fall eintritt, daß der Betroffene erneut als Zeuge oder gar als Sachverständiger vor Gericht vernommen wird. Aber gerade hierbei ist dafür vorgesorgt, daß es zu keiner Bloßstellung zu kommen brauchte. Von sich aus braucht der Zeuge nämlich weder im Straf- noch im Zivilprozeß die Aberkennung der Eidesfähigkeit zu erwännen. Im Zivilprozeß erstreckt sich sogar sein Aussageverweigerungsrecht auf eine entsprechende Frage (§ 384 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHSt 5, 25 = LM § 154 StGB Nr. 27 mit Anm. Busch). Bleibt die Aberkennung unbekannt und wird ihm infolgedessen der Eid abgenommen, so trifft ihn deshalb kein Vorwurf. Wo Anlaß zur Befragung im Sinne des § 68 a Abs. 2 StPO gegeben ist, kann dies andererseits auf eine Art und Weise geschehen, die jedes Aufsehen vermeidet. Die allgemeine Pflicht zu schonender und überflüssige Bloßstellungen vermeidender Führung des Prozesses wird gerade durch die Vorschrift des § 68 a StPO, also im Zusammenhang mit der. Aufklärung eines Vereidigungshindernisses nach § 60 Nr. 2 StPO, unterstrichen. In den meisten Fällen, in denen nach § 60 Nr. 2 StPO verfahren wird, ist das Vereidigungsverbot gemäß § 161 StGB schon aus dem Vorverfahren allen Beteiligten bekannt. Es braucht dann in der Hauptverhandlung davon ungeachtet des § 64 StPO kein Aufhebens gemacht zu werden. Wenn das Gericht in dieser Weise von der Vereidigung absieht, wissen Verteidiger und Vertreter der Staatsanwaltschaft auch ohne weiteren ausführlichen Hinweis, aus welches Gründe dies geschah, und können deshalb nicht darüber im Zweifel sein, daß das Gericht die Tatsache des früheren Meineids auch bei der Bewertung der Aussage des Zeugen berücksichtigen, wird. Diese Sicherheit hätten sie nicht so leicht, wenn der Vereidigungszwang gleicherweise auch in diesen Fällen gegeben wäre. Sie wären also gerade dann um so eher geneigt, ja im Interesse des Angeklagten u.U. sogar dazu verpflichtet, die frühere Verurteilung des Zeugen wegen Meineids ausdrücklich und ausführlich in öffentlicher Verhandlung zur Sprache zu bringen.
Nach alledem kann unerörtert bleiben, ob Art. 3 MenschRKonv. seinem Wortlaut entsprechend nur die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Anwendung vergleichbarer Methoden treffen will, wie sie die zivilisierte Welt einhellig verabscheut, oder ob diese Vorschrift, wie das Amtsgericht Wiesbaden es a.a.O. annimmt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu übernationaler Geltung bringt. Auch wenn man die Bestimmung in diesem Sinne verstehen wollte, könnte sie die Gültigkeit des § 161 StGB nicht in Frage stellen. Allein im Ermessen des Gesetzgebers wird es liegen können, ob diese Vorschrift so oder in anderer Form erhalten bleibt, eingeschränkt oder völlig beseitigt wird.
Mit der vorstehend dargelegten Auffassung über den Sinn des Vereidigungsverbots gern, § 161 StGB will der Senat die Richtigkeit der Entscheidungen BGHSt 4, 157 f; 6, 373, 375 [BGH 19.10.1954 - 2 StR 241/54]nicht in Frage steilen.
Seibert
Willms
Hübner
Mai