Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1954, Az.: 2 StR 241/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 241/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG M.-Gladbach - 04.03.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 6, 373 - 375
- JZ 1955, 124 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 31 (Volltext mit amtl. LS) "Nebenfolgen, Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes"
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Meineid
Prozessgegner
die geschiedene Weberin Antonia S. geborene T. aus D., dort geboren am ... 1911,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Ermässigt der Richter die Strafe des Meineidsgehilfen nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB, darf er nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen (im Anschluss an BGHSt 1, 156).
- II.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nicht notwendig, wenn der Eröffnungsbeschluss als anwendbares Strafgesetz auch § 157 StGB anführt, das Urteil jedoch seine Voraussetzungen verneint.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberregierungsrat ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 4. März 1954 dahin abgeändert, dass die Aberkennung der Fähigkeit, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, wegfällt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Meineid zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und die Fähigkeit, eidlich als Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, auf dauernd aberkannt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie ist nur in einem Nebenpunkte begründet.
I.
Verfahrensrüge
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Angeklagten Anstiftung und Beihilfe zum Meineid zur Last und bezeichnen als anwendbares Strafgesetz die §§ 154, 157, 48, 49 StGB. Die Strafkammer verurteilt sie nur wegen Beihilfe und hält die Voraussetzungen des § 157 StGB für nicht gegeben. Die Revision meint, die Strafkammer hätte die Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass eine Verurteilung ohne eine Strafmilderung nach § 157 StGB möglich sei. Da sie dies unterliess, habe sie § 265 StPO verletzt. Die Rüge geht fehl.
§ 265 Abs. 2 StPO verlangt den Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts in den Fällen, in denen sich die Strafbarkeit dadurch erhöht, dass ein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt (RGSt 70, 357). § 157 StGB gibt dem Richter aber nur die Möglichkeit, einen Aussagenotstand strafmildernd zu berücksichtigen. Ein neuer gesetzlicher Tatbestand entsteht dadurch nicht. Es bedurfte deshalb nicht der Anführung des § 157 StGB im Eröffnungsbeschluss; sie war überflüssig (RG in DRZ 30, 282). Es war daher kein Hinweis auf die Möglichkeit seines Wegfalls geboten, auch wenn der Eröffnungsbeschluss ihn angeführt hatte.
Im übrigen kann das Urteil auch nicht darauf beruhen, da § 157 StGB bei dem Meineidsgehilfen nicht anwendbar ist.
II.
Sachbeschwerde
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid zeigt keinen Rechtsfehler. Nach den Feststellungen bekundete der frühere Mitangeklagte A. in dem Scheidungsrechtsstreit der Angeklagten S. am 30. Juni 1953 vor dem Landgericht in M.-Gladbach als Zeuge u.a., er habe keine ehewidrigen Beziehungen zur S. unterhalten, keine Zärtlichkeiten mit ihr ausgetauscht und duze sie auch nicht. Er beschwor diese Aussage. Sie war unwahr A. unterhielt mit der Angeklagten ein Liebesverhältnis und hatte Geschlechtsverkehr mit ihr. Sie hatte ihm im Falle der Scheidung die Ehe versprochen und ihm zugesagt, dass er sich in der Ehe ein Motorrad anschaffen könne.
Nach Erhalt der Ladung zur gerichtlichen Vernehmung hatten A. und die Angeklagte sich besprochen und waren übereingekommen, dass A. unter Eid das Bestehen ehewidriger Beziehungen wahrheitswidrig in Abrede stellen solle. Die Angeklagte wusste, dass das Gericht A. vereidigen werde, weil sie ehewidrige Beziehungen in dem Rechtsstreit abgestritten hatte, und dass er nur mit Rücksicht auf das bestehende Liebesverhältnis sich zur Leistung eines Meineids entschloss. Sie war sich klar, dass sie diesen nicht zulassen durfte und dass sie A. hiervon hätte abhalten können. Bei der Vernehmung und Eidesleistung des A. war sie zugegen.
Die Strafkammer verneint eine Anstiftung, da sie nicht ausschliessen Konnte, dass A. bei Erhalt der Ladung nicht ohnehin zur Leistung eines falschen Eides entschlossen war, ohne dass es noch einer Einwirkung der Angeklagten bedurfte. Sie nimmt jedoch Beihilfe an, da die Angeklagte den A. in die Gefahr der falschen eidlichen Aussage gebracht und daher die Rechtspflicht gehabt habe, sie zu verhindern; obwohl ihr dies auch möglich gewesen sei, habe sie nichts unternommen.
Die Strafkammer findet demnach die Hilfeleistung in einem Unterlassen. Nach dem Sachverhalt förderte die Angeklagte jedoch die Tat des A. durch tätiges Handeln. Dass dieser ohnehin zum Meineid entschlossen war, steht nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass die Hilfeleistung gerade den Entschluss des Meineidigen zum falschen Schwur fördert. Es genügt vielmehr jedes Verhalten, durch das der Gehilfe äussere Umstände für die Tat des - wenn auch bereits entschlossenen - Täters günstiger gestaltet oder ihm Hindernisse aus dem Wege räumt oder fernhält (BGHSt 2, 129). Dies tat die Angeklagte. Sie besprach sich mit A. vor seiner Vernehmung und kam mit ihm überein, dass er die Unwahrheit sagen und beschwören sollen A. wusste, dass die Angeklagte ehewidrige Beziehungen zu ihm abgestritten hatte und die Verheimlichung des Verhältnisses für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung war. Er erlangte durch die Besprechung die Gewissheit, dass die Angeklagte seine unwahre Aussage erwarte. Dadurch hat aber diese sein Vorhaben ermöglicht, zumindest erleichtert und demnach durch tätiges Handeln gefördert. Eines Eingehens auf die Frage, ob sie pflichtwidrig eine gebotene Handlung unterliess, und auf das Vorbringen der Revision hierzu bedarf es daher nicht.
Die Strafermässigung des § 157 StGB kann nach ständiger Rechtsprechung, der sich auch der Senat angeschlossen hat, auf den Anstifter und den Gehilfen zum Meineid keine Anwendung finden (BGHSt 1, 22, 28). Auf die Erwägungen der Strafkammer, mit denen sie einen Aussagenotstand verneint, und auf das Vorbringen der Revision hierzu brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nicht zu beanstanden.
Rechtlich fehlerhaft ist jedoch, dass die Strafkammer auf dauernde Eidesunfähigkeit der Angeklagten erkannt hat. Diese Nebenfolge ist, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, bei jeder Verurteilung wegen Meineids auszusprechen (§ 161 StGB). Ob dies auch für die. Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid oder wegen versuchten Meineids zutrifft, ist bestritten (Olshausen 12. Aufl § 161 Anm. 3; LK 7. Aufl § 161 Anm. 3 mit Nachweisen). Solange § 49 StGB a.F. zwingend eine Milderung beim Versuch und bei der Beihilfe vorsah, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass der Richter an die in §§ 44, 45 StGB bestimmten Grenzen gebunden sei und keine weiteren Nebenstrafen aussprechen dürfe als § 45 StGB vorsehe, nämlich Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Polizeiaufsicht (RGSt 13, 76; 71, 118). Bereits die Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I, 2378) beseitigte im § 4 den Zwangt, bei Versuch und Beihilfe die Strafe zu ermässigen, überliess dies vielmehr dem Ermessen des Gerichts. Ihm passte die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 341) den Wortlaut der §§ 44, 49 StGB an. Auf Grund dieser Änderung hat das Reichsgericht abweichend von seinem früheren Standpunkt zwar die Aberkennung der Eidesfähigkeit auch bei dem Meineidsgehilfen für zulässig erklärt (DR 1943, 894); ob es dies in jedem Falle, auch bei Ermässigung der Strafe, für möglich hielt, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der erkennende Senat hat mit Rücksicht auf die jetzige Fassung des § 49 StGB mit Urteil vom 3. April 1951 (BGHSt 1, 156) entschieden, dass der Richter, der von der Möglichkeit, die Strafe des Gehilfen zu ermässigen, keinen Gebrauch macht, gegen ihn nicht nur die gleichen Haupt strafen, sondern auch die gleichen Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängen darf wie gegen den Haupttäter, demnach auch auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen kann. Die Frage, ob dies auch der Fall ist, wenn das Gericht die Strafe ermässigt, hat er jedoch offengelassen. Sie ist zu verneinen.
Auch die Änderung der § 44, 49 StGB stellt den Versuch und die Beihilfe grundsätzlich nicht der Vollendung gleich. Die gegenteilige Ansicht (Schönke 6. Aufl § 161 Anm. 3; OLG Kamm HESt 2, 256) trifft nicht zu (s. auch DJZ 1943, 310). Die Änderung sieht zwar den ordentlichen Strafrahmen allgemein vor, lässt aber dem Gericht die Möglichkeit, die Strafe zu ermässigen, falls es dies nach dem Masse des verbrecherischen Willens und dem Unrechtsgehalt der Tat für angemessen hält. Demnach ist das Gericht zwar nicht gehindert, wie der Senat ausgesprochen hat, auf Eidesunfähigkeit zu erkennen, falls es die Strafe nicht ermässigt. Macht es aber hiervon Gebrauch, hat es die für die Bestrafung des Versuche aufgestellten gesetzlichen Grenzen zu beachten. Es ist in diesem Falle an den Wortlaut des § 45 StGB gebunden, der die Aberkennung der Eidesfähigkeit nicht vorsieht. Insoweit treffen die vom Reichsgericht hierfür angeführten Gründe (RGSt 71, 118) noch zu. Dass der Ausspruch der Eidesunfähigkeit keine Nebenstrafe, sondern eine Vorbeugungs- und Sicherungsmassnahme ist, ist hierbei ohne Bedeutung. Einer Erörterung bedarf es im vorliegenden Falle nicht, wie zu entscheiden wäre, wenn die Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters ermässigt wird (RGSt 69, 29).
Der Senat kann das Urteil entsprechend ändern.