Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1966, Az.: 5 StR 360/66
Vereidigung eines der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat Verdächtigen; Rechtliche Einordnung einer fortgesetzten Straftat als eine einzige einheitliche Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 360/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.02.1966
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 21, 147 - 149
- MDR 1967, 230 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Untreue u.a.
Prozessführer
Kaufmann Nicolai K. aus B., geboren am ... 1925 in Z. Kreis Z.
Amtlicher Leitsatz
Zum Merkmal der Beteiligung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. September 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Meineides verurteilt. Die Untreue, zu welcher der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, war nach den Feststellungen des Urteils eine fortgesetzte Straftat, die der Prokurist G. der August-Thyssen-Bank (ATB) in Berlin seit Frühjahr oder Sommer 1961 dadurch verübte, daß er, ohne hierzu befugt zu sein, im Namen und für Rechnung der ATB u.a. dem Autohändler W. fortgesetzt ungesicherte Kredite gewährte. Die Beihilfehandlungen des Angeklagten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind, betrafen zwei Einzelakte der fortgesetzten Untreue, die G. dadurch beging, daß er im Oktober 1961, als W. der ATB schon mindestens acht Millionen DM schuldete, in zwei Fällen bei der Beschaffung von Wechseldiskontkrediten durch den Angeklagten und den Autohändler W. zwei Banken, die die Kredite gewährten, unbefugterweise Garantieerklärungen der ATB gab und einen Teil des Kredites - 0,95 Millionen DM - ebenfalls unbefugterweise W., Wo. und dem Angeklagten ohne Sicherheit überließ. Den Tatbestand des Meineides hat der Angeklagte nach den Feststellungen dadurch verwirklicht, daß er am 27. Oktober 1964 vor einer Zivilkammer des Landgerichts in Berlin als Kläger unter Eid der Wahrheit zuwider aussagte:
"Mir ist nicht bekannt, daß das Geschäft mit W. im Grunde eine Kreditgewährung von W. bezw. seiner Banken zum Ausgleich der Veruntreuungen bei der Thyssenbank sein sollte."
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß der Zeuge R. vereidigt worden ist, obwohl er der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist (Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO).
Der Sachverhalt, den die Strafkammer laut Urteilsgründen als erwiesen angesehen, hat, zwingt zu dem Verdacht, daß der Zeuge R. zu der fortgesetzten Untreue G. ebenfalls Beihilfe geleistet hat. Das Urteil stellt auf UA S. 13, 17, 22 und 23 fest: R., der sich gleichfalls mit Autohandel befaßte, machte daneben Kreditgeschäfte zweifelhafter Art. Ende April 1961 trat W. mit dem Autohändler D., den er bei R. kennengelernt hatte, dadurch in Kreditbeziehungen, daß er die sich ihm, W., bietende Möglichkeit, bei der ATB den Gegenwert eingereichter Schecks anderer Banken sofort zur freien Verfügung gutgeschrieben zu erhalten, für Kreditgewährungen an D. ausnutzte. Der Angeklagte war häufig zugegen, wenn, sich u.a. W., D. und R. in den Räumen, der Deutschen Überseeischen Bank (DÜB) in Berlin zum Schalterschluß, trafen, und sich zum Ausgleich der Konten gegenläufige oder weitere Schecks ausstellten, weil D. die zur Einlösung seiner Schecks erforderlichen Beträge nicht hatte auftreiben können. Der Angeklagte konnte aus Gesprächen von G., W., D. und R. erkennen, daß G. bei den Kreditgewährungen und Garantieerklärungen ohne Wissen und Billigung der Leitung der ATB handelte.
Daß der Zeuge R. trotz dieses im Urteil, festgestellten Sachverhalts vereidigt worden ist, kann nur auf einem Rechtsfehler beruhen, sei es, daß die Strafkammer überhaupt nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Nr. 3 StPO vorliegen, sei es, daß sie den Begriff der "Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet", zu eng ausgelegt hat. Er ist im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53]/256).
Für einen Zeugen, der in einem Verfahren vernommen wird, in welchem die Anklage dem Angeklagten Beihilfe zu einer Straftat zur Last legt, gilt das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO auch dann, wenn die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, dieselbe Haupttat betrifft wie die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe. Denn in einem solchen Verfahren ist Gegenstand der Untersuchung im Sinne der genannten Vorschrift nicht nur die Beihilfe des Angeklagten, sondern auch die Haupttat, zu der er Beihilfe geleistet haben soll. Nur wenn auch sie festgestellt wird, darf der Angeklagte wegen Beihilfe verurteilt werden.
Hieran ändert nichts, daß im vorliegenden Fall die Beihilfe, deren der Zeuge R. verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, verschiedene Einzelakte der von G. begangenen fortgesetzten Untreue betrafen. Die fortgesetzte Straftat ist rechtlich gesehen eine einzige einheitliche Tat. Schon dies verbietet es, die Präge nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO in einem Falle, wie er hier vorliegt, anders zu beantworten als in Fällen, in denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und die Beihilfe, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, sich auf dieselbe Einzeltat beziehen. Für eine solche Auslegung des Gesetzes spricht außerdem auch der Zweck der Vorschrift, die die Vereidigung eines Zeugen verhindern will, bei dem auf Grund der in ihr bezeichneten Umstände damit gerechnet werden muß, daß er nicht unbefangen ist. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Beihilfe, deren der Zeuge verdächtig ist, und die dem Angeklagten zur Last gelegte Beihilfe verschiedene Einzelakte derselben fortgesetzten Straftat betreffen.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und (mittelbar) auch die Verurteilung wegen Meineides auf dem dargelegten Verfahrensverstoß beruhen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting