Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1970, Az.: 4 StR 272/68
Rüge ordnungswidriger Besetzung des Gerichts wegen mangelnder Verhandlungs- und Beratungsfähigkeit eines Geschworenen; Überschreitung der zehntägigen Unterbrechungsfrist als Revisionsgrund; Mehrfache Unterbrechung der Hauptverhandlung; Erfordernis der Verhandlung zur Sache; Unrechtmäßige Entbindung eines gesetzlich berufenen Hilfsgeschworenen von der Dienstleistung; Begriff der Verhinderung ; Zulässigkeit der Verlesung der bei der Zeugenvernehmung durch einen ersuchten Richter im Ausland aufgenommenen Niederschriften; Mordmerkmal der Grausamkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1970
- Aktenzeichen
- 4 StR 272/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 14.04.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 224 - 226
- DRiZ 1970, 130-131
- JZ 1970, 261 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 433 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 767 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord
Amtlicher Leitsatz
Zu der Frage, wann bei Überschreitung der für die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO zulässigen Frist ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil hierauf beruht (im Anschluß an BGH NJW 1952, 1149).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. Januar 1970
in der Sitzung vom 5. Februar 1970,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., H., als Verteidiger für den Angeklagten Dr. A.,
Rechtsanwalt Dr. ..., Bi., in der Verhandlung, als Verteidiger für den Angeklagten
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 14. April 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Dr. A. wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen (nämlich 1. an mindestens 6.500 Menschen aus dem Getto Bialystok und tat einheitlich damit an mindestens 3.500 Menschen aus dem Getto I in Grodno - Räumungen im Februar 1943 - sowie 2. an mindestens 100 Menschen im Getto Bialystok zur selben Zeit) und den Angeklagten E. ebenfalls wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in zwei Fällen (nämlich 1. an mindestens 3.500 Menschen aus dem Getto I in Grodno - Räumung im Februar 1943 - und 2. an mindestens 15.000 Menschen aus dem Getto Bialystok - Räumung im August 1943 -) verurteilt, und zwar Dr. A. zu acht Jahren, Errelis zu sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Es hat beiden Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je fünf Jahren aberkannt.
Das Schwurgericht hat in allen Fällen angenommen, daß die Täter, nämlich die befehlsgebende nationalsozialistische Führungsspitze und Angehörige des Reichssicherheitshauptamts, sich von niedrigen Beweggründen leiten ließen. Dagegen hat es nicht feststellen können, daß die Angeklagten ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelten.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihnen bleibt der Erfolg versagt.
A.
Verfahrensvoraussetzungen
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Das ergibt sich aus den Erörterungen zur Sachrüge.
B.
Die Verfahrensrügen
Die von dem Angeklagten Errelis unter I 1-6 seiner Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen decken sich mit den Verfahrensrügen der Revisionsbegründung des Angeklagten Dr. A. zu I, II, VI, VIII, V und IV. Die Rügen werden daher zusammen behandelt. Bemerkt werden muß dabei, daß die Rügen, die in Bezug auf die Vernehmung der Zeugen Hü. und N. geltend gemacht werden, von der Revision Dr. A. nur insoweit zulässig erhoben werden können, als sie sich auf den Zeugen N. beziehen; denn allein dessen Aussage betrifft Dr. A. Umgekehrt kann der Angeklagte E. nur Verfahrensverstöße hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen Hü. rügen, da nur dieser für das Verfahren gegen ihn von Bedeutung war.
I.
Die Rüge, das Schwurgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschworene G. wegen einer Erkrankung (Verdacht auf Herzinfarkt) während der Haupt Verhandlungstage vom 9. März 1967 ab nicht verhandlungsfähig und während der Schlußberatungen nicht beratungsfähig gewesen sei, greift nicht durch.
Die Verhandlung war mit Rücksicht auf die Erkrankung des Geschworenen G. erst am 9. März 1967 und danach am 16. und am 25. März sowie am 3. April 1967 fortgesetzt worden. Für den 9. und 16. März hat der Oberarzt Dr. Bl. (dieser ist Oberarzt des Herzspezialisten Prof. Dr. S. vom Kreis- und Stadt Krankenhaus M.), der an den Verhandlungen teilgenommen hat, eine zeitlich begrenzte volle Verhandlungsfähigkeit des Geschworenen ausdrücklich bestätigt. Für die folgenden Verhandlungstage und für die Beratungen liegt eine ärztliche Erklärung nicht vor. Das Schwurgericht hat eine solche angesichts des erkennbar gebesserten Zustandes des G. nicht mehr für erforderlich gehalten, zumal da die weiteren Verhandlungen und die Beratungen im Krankenhaus in M. stattfanden, in dem sich G. unter ständiger ärztlicher Überwachung befand, den Ärzten also seine Teilnahme daran bekannt war.
Ein Richter ist verhandlungsfähig, wenn er die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrnehmen kann (BGHSt 4, 191, 192) [BGH 28.04.1953 - 5 StR 136/53]. Er darf nicht nur körperlich anwesend sein, sondern muß auch in der Lage sein, diejenigen Aufgaben zu erfüllen, zu deren Wahrnehmung er verfahrensrechtlich berufen ist (BGHSt 18, 51, 55) [BGH 28.09.1962 - 4 StR 301/62]. Für die Beratungsfähigkeit gilt Entsprechendes. Bei der gegebenen Sachlage fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten dafür, daß das Schwurgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, Giese könne seine Pflichten als Geschworener voll und ganz erfüllen. Auch die Revisionen teilen solche Anhaltspunkte nicht mit.
II.
Die am 17. Februar 1967 unterbrochene Hauptverhandlung ist wegen der Erkrankung des Geschworenen G. nicht, wie vorgesehen, am 27. Februar 1967, sondern erst am 9. März 1967 fortgesetzt worden. Auf dem hierin liegenden Verstoß gegen § 229 StPO kann das Urteil jedoch nicht beruhen.
Die Überschreitung der Frist von zehn Tagen ist kein unbedingter Revisionsgrund (RGSt 37, 365; 53, 334; 57, 266; 62, 264; 69, 18). Allerdings wird das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in Ausnahme fällen verneint werden können (BGH NJW 1952, 1149). Es liegt ähnlich wie bei einem Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO (BGHSt 22, 278).
Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. Die Verhandlung gegen die Angeklagten hatte im Zeitpunkt der Erkrankung des Geschworenen fast ein Jahr lang gedauert. Die Beweisaufnahme war abgeschlossen, der Vertreter der Anklage und die Verteidiger hatten ihre Schlußvorträge gehalten. Es standen nur noch die letzten Worte der Angeklagten aus.
Die Länge der Verhandlung und die Tatsache, daß das Schwurgericht sich fast ein Jahr lang ausschließlich mit dem Stoff dieses Strafverfahrens befaßt hatte, hatten zwangsläufig zu einer Verdichtung und Intensivierung des Eindrucks von den Vorgängen in der Hauptverhandlung auf die beteiligten Berufs- und Laienrichter geführt; dieser Eindruck konnte nicht davon berührt werden, ob die unterbrochene Hauptverhandlung innerhalb der Frist des § 229 StPO fortgesetzt wurde oder eine Reihe von Tagen später. Zur Stützung des Gedächtnisses der beteiligten Richter waren im übrigen sämtliche Einlassungen der Angeklagten, die Aussagen der Zeugen und die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen, soweit sie nicht ohnehin schriftlich vorlagen, auf Tonband aufgenommen worden. Daß die Tonbänder später bei der Beratung nicht abgespielt worden sind, ist höchstens ein Anzeichen dafür, daß das Gedächtnis der Richter keiner Stütze bedurfte. Die Verteidiger hatten ihre Schlußvorträge schriftlich zu den Akten gegeben. Die längere Unterbrechung der Hauptverhandlung hat die Angeklagten nicht daran gehindert, in ihren Schlußworten auf die ihnen wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte hinzuweisen. Unter diesen Umständen läßt sich mit Bestimmtheit ausschließen, daß durch die Überschreitung der Frist des § 229 StPO der Eindruck von der mündlichen Verhandlung abgeschwächt und die Zuverlässigkeit der Erinnerung an die Vorgänge in der Hauptverhandlung beeinträchtigt wurden.
III.
Die infolge der Erkrankung des Geschworenen G. notwendige mehrfache Unterbrechung der Hauptverhandlung hat dieser auch nicht den Charakter einer Hauptverhandlung im Sinne des Verfahrensrechts genommen.
Die Fortsetzung der Verhandlung mußte allerdings jeweils eine Sachverhandlung sein (RGSt 62, 263; BGH NJW 1952, 1149). Das war hier jedoch stets der Fall. Daß mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Geschworenen G. einzelnen Verbandlungstagen nur kurz verhandelt werden konnte, ändert daran nichts, da jedenfalls zur Sache verhandelt worden ist. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß das Schwurgericht mehrere Unterbrechungen der Verhandlung vornahm, nachdem in einzelnen Terminen nur kurz verhandelt worden war (RGSt 60, 163). Eine solche mehrfache Unterbrechung der Hauptverhandlung soll zwar nach dem Sinn des Strafverfahrensrechts möglichst vermieden werden; sie ist aber nicht schlechthin unzulässig, wenn sie sich durch besondere Umstände als unumgänglich notwendig erweist. Solche besonderen Umstände lagen hier wegen der Erkrankung des Geschworenen G. vor.
IV.
Die von der Revision des Angeklagten Dr. A. unter IV und der des Angeklagten E. unter I 6 erhobene Rüge haben die Verteidiger in der Haupt Verhandlung vor dem Revisionsgericht am 27. Januar 1970 zurückgenommen.
V.
Unbegründet ist auch die Rüge, ein gesetzlich berufener Hilfsgeschworener sei zu Unrecht von der Dienstleistung entbunden worden, so daß das Schwurgericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 49, 54, 77, 84 GVG).
Der Hilfsgeschworene K. hatte um Befreiung von der Schwurgerichtstagung gebeten, weil eine seiner Töchter am 25. März heirate und anschließend nach auswärts verziehe. Er müsse alles für die Hochzeit und den neuen Hausstand Erforderliche vorbereiten; seine Frau sei wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage. Darauf hat der Vorsitzende des Schwurgerichts den Hilfsgeschworenen von der Teilnahme an der Tagung befreit.
Hierin liegt kein Verfahrensfehler. Insbesondere hat der Vorsitzende des Schwurgerichts den Begriff der Verhinderung nicht verkannt (vgl. BGH JZ 1956, 406). Der Prozeß begann am 23. März 1966. Als nächste Verhandlungstage waren der 25. und der 28. März vorgesehen. Die Rechtsprechung stellt allerdings mit Recht strenge Anforderungen an den Begriff der Verhinderung. Danach können sogar berufliche Gründe nur ausnahmsweise, nämlich bei drohendem erheblichen Schaden, als ausreichender Verhinderungsgrund anerkannt werden (BGH NJW 1967, 165). Deshalb kann zweifelhaft sein, ob der Hilfsgeschworene K. bereits am 23. März 1966 verhindert war. Jedenfalls aber konnte er für den 2. Sitzungstag, den 25. März 1966, als verhindert angesehen werden, weil an diesem Tage die Hochzeit seiner Tochter stattfand. Der Vorsitzende des Schwurgerichts war nicht genötigt, noch in eine Prüfung des Umfangs und der Einzelheiten der für diesen Tag vorgesehenen Hochzeitsfeierlichkeiten einzutreten.
Zu einer Verlegung des 2. Verhandlungstages vom 25. März auf einen anderen Tag war er nicht verpflichtet. Der Begriff der Verhinderung bezieht sich auf den Sitzungstag - oder einen der Sitzungstage -, für den der Schöffe oder Geschworene geladen ist. Ein großer Strafprozeß, der voraussichtlich eine Reihe von Monaten dauern wird, muß schon zu Beginn genau geplant werden. Es müssen nicht nur die Sitzungstage festgelegt, sondern auch die Sitzungsräumlichkeiten bereitgestellt werden. Die Verteidiger müssen sich rechtzeitig darauf einstellen können, an welchen Tagen der Prozeß sie voraussichtlich in Anspruch nimmt. Die Laienbeisitzer müssen ihre privaten und geschäftlichen Angelegenheiten so einrichten, daß sie dadurch nicht in ihrer richterlichen Tätigkeit behindert werden. Würde der Vorsitzende den Versuch machen, mit Rücksicht auf einen an einem Sitzungstag verhinderten Geschworenen einen anderen Sitzungstag zu wählen, so müßte er mit Schwierigkeiten seitens der Verteidiger oder anderer Laienrichter rechnen, die sich gerade auf die ihnen bekanntgegebenen Sitzungstage eingestellt und sich für die bislang sitzungsfreien Tage möglicherweise wichtige private oder geschäftliche Dinge vorgenommen haben. Dem Vorsitzenden könnte dann bereits zu Beginn eines großen und schwierigen Prozesses der Terminsplan durcheinandergebracht werden. Darauf braucht er sich nicht einzulassen. Er kann sich auf die Prüfung beschränken, ob der Schöffe oder Geschworene, der um Befreiung bittet, an dem vorgesehenen Sitzungstag oder an einem der vorgesehenen Sitzungstage verhindert ist, und braucht sich nicht zu überlegen, ob er durch eine Verlegung von Sitzungstagen die Teilnahme eines bestimmten Laienrichters möglich machen kann.
VI.
Das Schwurgericht hatte durch Beschluß vom 15. August 1966 die Vernehmung der Zeugen Hü. und Novak durch einen ersuchten Richter in Österreich beschlossen. Hü. hatte erklärt, er werde nicht vor einem deutschen Gericht aussagen; N. befand sich in Wien in Haft. Die Vernehmung der Zeugen wurde entsprechend dem österreichischen Recht durchgeführt, das eine Anwesenheit der Verteidiger - ebenso wie des Staatsanwalts und der Angeklagten selbst - bei der Vernehmung ausschließt. Das Schwurgericht hat durch Beschlüsse vom 11. und 23. November 1966 die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen beschlossen. Die Beschlüsse wurden durchgeführt.
Die Vernehmung der Zeugen entsprach den Vorschriften des österreichischen Rechts. Deshalb war die Verlesung der über ihre Vernehmung aufgenommenen Niederschriften entgegen der Meinung der Revision zulässig (RGSt 46, 50, 53; BGHSt 7, 15, 16) [BGH 28.10.1954 - 3 StR 466/54]. Dadurch, daß die Verteidiger der Angeklagten keine Gelegenheit hatten, der Vernehmung beizuwohnen und Fragen zu stellen, wurden die Vernehmungsniederschriften nicht zu einem unzulässigen oder völlig ungeeigneten Beweismittel. Das Schwurgericht hatte in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den Inhalt der Vernehmungsniederschriften zu werten; dabei hatte es auch zu berücksichtigen, daß die Verteidiger keine Gelegenheit zu Fragen gehabt hatten. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß das Schwurgericht diese Rechtslage verkannt hat.
VII.
Die Revision des Angeklagten Dr. A. rügt weiter, vor der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Hü. und N. sei nicht ausdrücklich festgestellt worden, daß die Voraussetzungen der Verlesung noch bestünden (§ 251 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 1, 103). Allerdings äußern sich die Beschlüsse, durch die das Schwurgericht die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen Hü. und N. angeordnet hat, nicht ausdrücklich über das Fortbestehen der Gründe, die zur Vernehmung durch den ersuchten österreichischen Richter geführt haben. Diese waren jedoch allen Prozeßbeteiligten bekannt. Das Urteil kann daher nicht darauf beruhen, daß die Beschlüsse den Grund der Verlesung nicht ausdrücklich angeben (RG JW 1929, 1045 Nr. 53; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. 1 StR 423/66 vom 8. November 1966 mit weiteren Nachweisen).
VIII.
Die Verteidiger hatten zwei Beweisanträge auf Vernehmung des Beisitzers des Schwurgerichts, Landgerichtsrat Ho., gestellt, der der Vernehmung der Zeugen Hü. und N. in Österreich "als Prozeßbeobachter" beigewohnt hatte. Dadurch sollte einmal bewiesen werden, daß den Zeugen Hü. und N. bei ihrer Vernehmung bestimmte Fragen nicht gestellt und bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien, und zum anderen, daß sie einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht hätten.
Das Schwurgericht hat die Anträge, soweit sie sich auf das Unterlassen bestimmter Fragen und Vorhalte bezogen, mit der Begründung abgelehnt, dies sei "für die Entscheidung ohne Bedeutung"; das Schwurgericht habe ohnehin davon auszugehen, daß alle Fragen und Vorhalte unterblieben seien, die nicht aus dem Protokoll hervorgingen. Es kann offen bleiben, ob diese Begründung dem Gesetz entsprach. Das Schwurgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß die in den Beweisanträgen aufgeführten Fragen nicht gestellt und Vorhalte nicht gemacht worden seien. Das Urteil kann also auf einer insoweit etwa fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge nicht beruhen.
Was den Eindruck der Unglaubwürdigkeit angeht, so bezog sich der Beweisantrag nicht auf eine Tatsache, sondern auf ein reines Werturteil. Damit handelte es sich in Wirklichkeit nicht um einen Beweisantrag, sondern allenfalls um einen Beweisermittlungsantrag, dem stattzugeben sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen brauchte.
IX.
Das Schwurgericht durfte, wie unter VII erörtert ist, davon ausgehen, daß die Hinderungsgründe für die Zeugen Hü. und N., vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, noch vorlagen. Darum war es auch nicht gedrängt, noch einmal den Versuch zu machen, die Zeugen zum Erscheinen zu veranlassen. Angesichts der eindeutigen Weigerung Hü. und der Haft Novaks ist nicht zu erkennen, warum das Schwurgericht sich zu einem solchen Versuch hätte veranlaßt sehen sollen; es durfte ihn als von vornherein aussichtslos ansehen (vgl. BGH 3 StR 629/53 vom 24.6.1954 und 5 StR 633/54 vom 22. Februar 1955).
X.
Im Falle der Erschießung der mindestens einhundert Vergeltungsopfer war das Schwurgericht nicht gedrängt, noch einen Sachverständigen über geschichtliche und völkerrechtliche Fragen zu hören. Es handelte sich hier nicht um eine Geiselaktion im Sinne des Völkerrechts, nämlich um eine Repressalie für von der Gegenseite begangenes Unrecht, sondern um eine reine Rachemaßnahme für den rechtmäßigen Widerstand eines der jüdischen Opfer.
Dasselbe gilt für die Fragen des Befehlsnotstandes und des Putativnotstandes; die Feststellungen ergeben die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte nicht durch eine ihm drohende Gefahr zu seinem Verhalten bestimmt worden ist.
C.
Die Sachrüge
I.
Sachlichrechtlich bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Schwurgerichts, jeder der beiden Angeklagten habe in zwei Fällen Beihilfe zum Mord, begangen aus niedrigen Beweggründen, geleistet.
1.
Die schriftlichen Ausführungen der Revision des Angeklagten Dr. A. erschöpfen sich im wesentlichen in Angriffen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts, die dieses widerspruchsfrei und lückenlos getroffen hat, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtsfehler, insbesondere Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie den Satz "im Zweifel für den Angeklagten", nicht zu erkennen sind. Das Schwurgericht hat keine in Betracht kommende Möglichkeit übersehen. Auch sind die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung angesichts der gesamten Sachlage ausreichend.
Soweit die Urteilsgründe auf bestimmte Schriftstücke Bezug nehmen, enthalten sie keine unzulässige Verweisung; die Schriftstücke werden vielmehr Jeweils als Beweismittel für bestimmte im Urteil festgestellte Tatsachen angeführt. Eine Auseinandersetzung mit ihnen im einzelnen schreibt das Gesetz nicht vor.
Die Rechtsausführungen des Schwurgerichts geben ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß. Das gilt vor allem auch, soweit das Schwurgericht die Kenntnis der Angeklagten von dem verbrecherischen Zweck der Tötungsbefehle bejaht und die Voraussetzungen des Notstandes verneint hat. An die Kenntnis im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB stellt die Revision zu hohe Anforderungen. Ihre Ausführungen zur Frage des Notstandes werden dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht; danach ist dem Angeklagten seine Mitwirkung nicht abgenötigt worden. Die geschichtlichen und politischen Hintergründe der Taten hat das Schwurgericht berücksichtigt; das ergibt sich aus den Erörterungen zur Strafzumessung.
2.
Auch die schriftliche Revisionsbegründung des Angeklagten Errelis greift in Wahrheit nur die einwandfrei getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die frei von Rechtsfehlern ist. Insbesondere liegen die von der Revision dieses Angeklagten behaupteten Widersprüche in den Feststellungen nicht vor.
Das Schwurgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte E. im Falle der Räumung des Gettos Bialystok im August 1943 Beihilfe zu der ganzen und nicht nur zu einem Teil der Tat geleistet hat.
II.
Kämen nun allerdings als Mordmerkmale nur niedrige Beweggründe in Betracht, so stünde der Senat vor der Frage, ob er sich der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375) anschließen soll oder nicht. In diesem Urteil hat der 5. Strafsenat entschieden, daß die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe des Täters Mord ist, angesichts der Neufassung des § 50 Abs. 2 StGB durch Art. 1 des EGOViG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) nach 15 Jahren verjährt, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Da hier die Verjährung zumindest in drei, wenn nicht sogar in allen vier Fällen nicht vor Ablauf von 15 Jahren unterbrochen worden ist, müßte der erkennende Senat entweder bei seiner Entscheidung von dieser Auffassung ausgehen oder den Großen Senat für Strafsachen anrufen (§ 136 Abs. 1 GVG).
Der vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch eindeutig, daß es sich in allen Fällen, in denen die Angeklagten verurteilt worden sind, auch um grausame Tötungen im Sinne des § 211 StGB handelt.
Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt (BGHSt 3, 180 und 264). Der Annahme der Grausamkeit steht es nicht entgegen, wenn der eigentliche Tötungsakt rasch vollzogen wird, ohne daß dabei dem Opfer besondere körperliche Leiden zugefügt werden. Die Grausamkeit braucht nicht in der Ausführungshandlung im engeren Sinn und den durch sie verursachten körperlichen Leiden zu liegen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird (BGH NJW 1951, 666).
Daß die deportierten Juden grausam getötet wurden, folgt sowohl aus den festgestellten unmenschlichen Begleitumständen der sogenannten Räumungsaktionen als auch aus den seelischen Qualen, welche die Opfer deshalb erlitten, weil sie sich über ihr Schicksal von Beginn der Aktionen an im klaren waren.
Bei Beginn der Vernichtungsaktionen wurden sie mit unmenschlicher Härte und Grausamkeit zusammengetrieben; dabei kam es schon zu einer größeren Zahl willkürlicher Tötungen (vgl. etwa für die Februar-Aktion Bialystok UA 90 ff, besonders 94, für die Februar-Aktion Grodno UA 282 ff, für die August-Aktion Bialystok UA 302 ff, besonders UA 303, 304, 305, 307). Auf den Transporten in die Vernichtungslager wurden die Opfer in der menschenunwürdigsten Weise in den Waggons zusammengepfercht und dabei ohne ausreichende Verpflegung und sonstige Hilfsmittel gelassen (UA 16, 73, 205, 265). In den ungeheizten Waggons waren sie bei den Februar-Aktionen Bialystok und Grodno dem Erfrierungstod ausgesetzt (UA 205). Den so in der unbarmherzigsten Weise zusammengetriebenen und abtransportierten Juden war bekannt, daß sie dem Tode entgegengeführt wurden (für die Februar-Aktion Bialystok UA 176 ff; für die Februar-Aktion Grodno UA 287 ff; bei der August-Aktion Bialystok war eine solche Kenntnis notwendig ebenso vorhanden wie im Februar 1943 - sie ergibt sich im übrigen auch eindeutig aus dem Verhalten der Juden bei der Räumung des Gettos - UA 302 ff).
Alle diese Umstände waren den Angeklagten bekannt.
Dr. A. wußte, daß beim Zusammentreiben der abzutransportierenden Juden während der Februar-Aktion Bialystok willkürlich Menschen getötet wurden (UA 101 ff). Er war selbst an der Verladerampe des Bahnhofs Bialystok, um sich einen Überblick über den Abtransport zu verschaffen (UA 106). Er kannte das den Juden bevorstehende Schicksal sowohl bei der Februar-Aktion Bialystok (UA 131 ff, 195 ff) als auch bei der Februar-Aktion Grodno (UA 259, 267) und er wußte, daß die Juden sich über das ihnen bevorstehende Schicksal klar waren (UA 192 ff, 195 ff).
Der Angeklagte E. war persönlich führend an der grausamen Durchführung der Räumung des Gettos und an dem Abtransport der Juden bei der Februar-Aktion Grodno beteiligt (UA 259). Ihm waren insbesondere die Ausschreitungen seiner Untergebenen während dieser Räumungsaktion bekannt (UA 259 unten f, 285). Er wußte ferner, daß der Abtransport Vernichtung bedeutete und daß die Betroffenen sich hierüber klar waren (UA 259, 267 ff). Diese Kenntnis hatte er auch bei der Räumung des Gettos Bialystok im August 1943 (UA 339 ff).
Auch die Erschießung der mindestens einhundert "Vergeltungsopfer" bei der Teilräumung des Gettos Bialystok im Februar 1943 wurde grausam durchgeführt. Das zeigt sowohl das unbarmherzige Vorgehen des damit beauftragten Kommandos als auch die Miterschießung von Frauen und Kindern. Der Angeklagte Dr. A., der selbst bei der Exekution nicht zugegen war, rechnete zumindest mit der grausamen Ausführung des Erschießungsbefehls und billigte sie. Das ergibt sich schon daraus, daß es sich bei dieser Aktion um einen - allerdings rechtlich selbständigen - Ausschnitt aus der Gesamtaktion handelte, die zur Vernichtung von zusammen wenigstens zehntausend Gettoinsassen führte und die insgesamt, wie er wußte, grausam durchgeführt wurde.
Der Senat hat ferner keinen Zweifel, daß die Haupttäter der verschiedenen Vernichtungsaktionen, zu denen die Angeklagten Beihilfe geleistet haben, aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus mit einer grausamen Vornahme der Tötungen einverstanden waren. Denn solche Massenvernichtungen konnten nur grausam durchgeführt werden.
Weil die Angeklagten die Umstände kannten, die das Merkmal der Grausamkeit ausmachten, haben sie sich in allen Fällen der Beihilfe zum Mord auch in der Form der grausamen Tötung schuldig gemacht; sie brauchten nicht selbst grausam zu handeln (BGHSt 2, 251).
Dies anzunehmen ist der Senat durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Da das Tatgeschehen in den Urteilsgründen erschöpfend mitgeteilt ist und weitere Feststellungen in einer neuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht von sich aus den Tatbestand der Beihilfe zu grausamen Tötungen feststellen. Zwar sind die Angeklagten vor ihrer Verurteilung durch das Schwurgericht nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung auch, wegen Beihilfe zu grausamen Tötungen hingewiesen worden. Das Schwurgericht hat aber in einer außergewöhnlich langen und sehr eingehenden Verhandlung die den Angeklagten zur Last gelegten Taten mit großer Sorgfalt so weit geklärt, wie dies überhaupt möglich erscheint. Dabei sind auch, alle die Umstände ausführlich erörtert worden, die die Tötungen zu grausamen machen. Die Angeklagten hatten Gelegenheit, sich zu allen Einzelheiten der Taten eingehend zu äußern und haben das auch weitgehend getan. Angesichts der Art der Verteidigung der beiden Angeklagten, der ausführlichen Erörterung und Widerlegung ihrer Einlassungen im Urteil und der eingehenden, sehr sorgfältigen Feststellungen, die das Schwurgericht über die Durchführung der Aktionen und die Kenntnis der Angeklagten getroffen hat, ist auszuschließen, daß diese sich im Falle eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO anders und wirksamer hätten verteidigen können, als sie es in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht getan haben.
Kann der Senat somit davon ausgehen, daß auch das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt ist, so stellt sich die Verjährungsfrage nicht; denn Grausamkeit ist kein "täterbezogenes" Merkmal im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB, sondern ein "tatbezogenes". Das ist zwar in der Entscheidung des 5. Senats vom 20. Mai 1969 (BGHSt 22, 375, 382) [BGH 20.05.1969 - 5 StR 658/68] offen geblieben, inzwischen jedoch vom Bundesgerichtshof (vgl. u.a. Urteil vom 27. Oktober 1969 - 2 StR 636/68 -) in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (Schönke/Schröder, 14. Aufl. 1969, Rn. 31 zu § 211 StGB; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl. 1969, S. 34 und 37; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl. 1969, S. 285; Schwarz/Dreher, 31. Aufl. 1970, Anm. 4 zu § 211 StGB) bereits bejaht worden. Auf die Beihilfe zu einer grausamen Tötung ist also § 50 Abs. 2 StGB n.F. nicht anzuwenden. Die Beihilfe zu einer solchen Tötung verjährt daher nicht in 15, sondern erst in 20 Jahren. Diese Frist ist hier in allen Fällen vor ihrem Ablauf wirksam unterbrochen worden.
III.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht war sich insbesondere der Möglichkeit einer doppelten Strafmilderung (aus § 49 StGB und wegen vermeidbaren Verbotsirrtums) bewußt. Über das Ausmaß der von den Angeklagten geleisteten Beihilfe hat sich das Schwurgericht nicht im Irrtum befunden. Auch die ausdrücklich von der Revision des Angeklagten Dr. A. angegriffene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Mithin waren beide Revisionen zu verwerfen.
Börtzler
Sanders
Spiegel
Hürxthal