Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1969, Az.: 2 StR 636/68
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes; Anfertigung von Tonaufnahmen, Fernsehaufnahmen und Filmaufnahmen während einer Verhandlungspause in Abwesenheit des Angeklagten; Strafbarkeit des Leiters der politischen Abteilung des Konzentrationslagers Mauthausen; Einlieferung eines Polen in ein Konzentrationslager wegen Geschlechtsverkehrs mit einer deutschen Frau; Misshandlung eines Häftlings in einem Konzentrationslager; Tötung von Häftlingen in einem Konzentrationslager; Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Leiters eines Konzentrationslagers; Tötung von Häftlingen durch Genicktritt; Vermeidbare starke Nervenbelastung durch Verzögerung der Urteilsverkündung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1969
- Aktenzeichen
- 2 StR 636/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 30.10.1967
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 23, 123 - 126
- DB 1969, 2275 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1970, 276 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1970, 107
- JZ 1970, 108-109 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1970, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 63-64 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Verbot des § 169 Satz 2 GVG gilt nicht für Ton-, Fernseh- und Filmaufnahmen, die während einer Verhandlungspause in Abwesenheit des Angeklagten gemacht werden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Verhandlung vom 22. Oktober 1969
in der Sitzung vom 27. Oktober 1969,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten St. in der Verhandlung,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 30. Oktober 1967 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit erwachsenen - ausscheidbaren - notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
A.
I.
Der Angeklagte S. war Leiter der politischen Abteilung im Konzentrationslager Mauthausen. Dieser Abteilung oblag die Registrierung und - falls für erforderlich gehalten - die Vernehmung der neu eintreffenden Häftlinge sowie die Anlegung und Führung von Personalakten für die Häftlinge. Ferner fungierte Schulze als SS-Gerichtsführer und Standesbeamter.
1.
Im Juni 1944 mißhandelten er und andere Angehörige der politischen Abteilung einen polnischen Häftling, der wegen Geschlechtsverkehrs mit einer deutschen Frau in das Konzentrationslager eingeliefert worden war, anläßlich einer Vernehmung so lange, bis dieser regungslos am Boden lag.
2.
Am 6. und 7. September 1944 wurden auf Befehl des Lagerkommandanten im Steinbruch des Konzentrationslagers 47 alliierte Fallschirmagenten beim Tragen schwerer Steine über eine 186stufige Treppe zu Tode gehetzt. Der Angeklagte war damit einverstanden und vertuschte, wie er vorher zugesagt hatte, in seiner Eigenschaft als SS-Gerichtsführer die Tötungen dadurch, daß er falsche Tatberichte erstellen und weiterreichen ließ, nach denen die Agenten bei Fluchtversuchen erschossen worden sein sollten.
3.
In derselben Weise wirkte er am 18. und 19. September 1944 bei der Tötung von 13 österreichischen Kommunisten, der sog. Welser Gruppe, mit, die ebenfalls auf Befehl des Lagerkommandanten im Steinbruch umgebracht wurden.
4.
In der Zeit vom 12. bis 25. November 1940 wurden an der Richtstätte des Lagers auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes 128 polnische Häftlinge erschossen. Der Angeklagte S. wirkte als Leiter der politischen Abteilung bei der Vorbereitung der Exekutionen, insbesondere bei der Bereitstellung der zu Exekutierenden mit.
5.
Am 20. April 1942 wurden auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes 48 jugoslawische Häftlinge, darunter 4 Frauen, erschossen. Die politische Abteilung unter Leitung des Angeklagten traf wieder die Vorbereitungen zur Exekution, bei der S. mit den Exekutionsunterlagen zugegen war.
6.
Am 24. Oktober 1942 wurden auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes mindestens 261 tschechische Häftlinge, darunter 130 Frauen, getötet, und zwar die Männer erschossen, die Frauen durch Giftgas getötet. Unter der Leitung des Angeklagten, der bei den Erschießungen anwesend war, wirkte die politische Abteilung bei der Vorbereitung der Tötungen mit.
7.
und 8. Ende 1941/Anfang 1942 und ein Jahr später wurde auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes je eine Gruppe von mindestens 4 Häftlingen erschossen. Die politische Abteilung unter Leitung des Angeklagten traf in beiden Fällen die notwendigen Vorbereitungen und stellte auch die Exekutionskommandos, die der Angeklagte führte.
9.
und 10. In der Zeit von August 1941 bis Frühjahr oder Sommer 1942 wurden mindestens 2.000, von April bis Dezember 1944 mindestens weitere 3.000 kranke Häftlinge im Rahmen der sog. Häftlingseuthanasie in der Tötungsanstalt Hartheim durch Giftgas getötet. Der Angeklagte war von Anfang an über die Aktionen unterrichtet. Er organisierte und beaufsichtigte die zur Vertuschung der Aktionen erforderlichen Büroarbeiten.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten S. im Falle 1 wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes und in den Fällen 2 bis 10 wegen Beihilfe zum Mord zu fünfzehn Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt. In weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen.
II.
Der Angeklagte St. war im Konzentrationslager Mauthausen im Jahre 1939 als Arbeitsdienstführer, danach zu Anfang 1940 als Führer von Arbeitskommandos eingesetzt. Ab März 1944 war er Lagerführer in verschiedenen Nebenlagern.
1.
Ende 1939 schlug er einen kranken älteren Angehörigen der Gemeinschaft Ernster Bibelforscher mit einem wuchtigen Fausthieb an den Kopf oder einem Handkantenschlag gegen den Hals zu Boden. Der Häftling starb auf der Stelle.
2.
Von Januar bis März 1940 kamen über 100 Häftlinge beim Aufbau des Nebenlagers Gusen dadurch zu Tode, daß sie sich trotz strengen Frostes ihrer wärmenden Kleidungsstücke entledigen mußten, erbarmungslos bis zum Zusammenbrechen zur Arbeit angetrieben und dann in der Kälte liegen gelassen wurden. Einer der hierfür verantwortlichen Kommandoführer war Streitwieser.
3.
Im Herbst 1944 ließ der Angeklagte als Lagerführer des Nebenlagers Wien-Floridsdorf einen Häftling von seinem Schäferhund beißen. Die erheblichen Verletzungen führten zu einer allgemeinen Sepsis, an der der Häftling starb.
4.
In der Nacht zum 1. April 1945 wurden auf Befehl des Angeklagten im Nebenlager Hinterbrühl, dessen Kommandant er damals war, 50 Häftlinge, die krankheitshalber an dem befohlenen Evakuierungsmarsch nach Mauthausen nicht teilnehmen konnten, durch Benzininjektionen in die Herzgegend getötet.
5.
Auf dem Evakuierungsmarsch vom 1, bis 8. April 1945 wurden auf Weisung des Angeklagten mindestens 72 marschunfähige Häftlinge erschossen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten St. in den Fällen 2, 4 und 5 wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus und in den Fällen 1 und 3 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gresamtzuchthausstrafe von sieben Jahren, ferner zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit verurteilt. In weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen.
III.
Die Angeklagten wenden sich mit ihren Revisionen jeweils insoweit gegen das Urteil, als sie verurteilt worden sind. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision in den Fällen I 2 und 3 die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Mordes statt wegen Beihilfe zum Mord, ferner die Verurteilung des Angeklagten St. wegen Mordes in einem Falle, in dem er freigesprochen worden ist (Tötung von drei Häftlingen durch Genicktritt). Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Keine der Revisionen hat Erfolg.
B.
Revision des Angeklagten S.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Am Tage der Urteilsverkündung wurden mit Genehmigung des Vorsitzenden des Schwurgerichts im Verhandlungssaal Film- und Fernsehaufnahmen durch Presseberichterstatter und Fernsehanstalten gemacht. Dabei waren die Richter und Staatsanwälte sowie die Verteidiger und Zuhörer zugegen, während die Angeklagten, die als einzige ihr Einverständnis nicht gegeben hatten, außerhalb des Verhandlungssaales warten mußten. Alsdann zog sich das Gericht, ohne daß von einem der Beteiligten irgendwelche Erklärungen zur Sache abgegeben worden waren, zurück und betrat nach einer Pause, in der die Aufnahmegeräte entfernt wurden, den Verhandlungsraum wieder. Der Vorsitzende eröffnete in Gegenwart der inzwischen vorgeführten Angeklagten die Sitzung und verkündete das Urteil.
Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgang eine Verletzung des § 169 Satz 2 GVG. Seiner Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden.
Während § 169 Satz 1 GVG für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, die unmittelbare Öffentlichkeit, d.h. die Möglichkeit der räumlichen Anwesenheit beliebiger Zuhörer, fordert, schließt Satz 2 durch das Verbot, Ton- und Fernseh-Rundfunk-Aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts zu machen, die mittelbare Öffentlichkeit insoweit aus. Schon aus dem engen Zusammenhang beider Sätze ergibt sich, daß dieses Verbot ebenso wie die Bestimmung über die unmittelbare Öffentlichkeit nur für den eigentlichen Gang der Hauptverhandlung, d.h. für die Zeit gilt, während der wirklich verhandelt wird und Urteile oder Beschlüsse verkündet werden.
Das folgt außerdem aus der Entstehungsgeschichte des Satzes 2. Diese Vorschrift ist dem ursprünglich nur aus dem ersten Satz bestehenden § 169 GVG durch Art. 11 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067, 1080) angefügt worden. Der Entwurf sah an ihrer Stelle folgenden zweiten und dritten Absatz vor (BT-Drucksache IV/178 S. 12):
(2)
Während des Ganges der Hauptverhandlung sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen unzulässig. Für die Verkündung des Urteils kann der Vorsitzende aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.(3)
Für Filmaufnahmen gilt Abs. 2 entsprechend, wenn es sich nicht um Aufnahmen durch das Gericht handelt.
Wie der Begründung zu entnehmen ist, sollte durch die Worte "während des Ganges der Hauptverhandlung" klargestellt werden, daß sich das Verbot nicht auf die Zeit vor Beginn und nach Schluß der Hauptverhandlung sowie auf Verhandlungspausen beziehe (a.a.O. S. 45, 46). Dieser Geltungsbereich des Verbots wurde in den Beratungen des Rechtsausschusses, die schließlich auf Grund einer Formulierungshilfe des Bundesjustizministeriums zu der jetzigen Fassung führten, niemals angezweifelt. In keiner der Sitzungen, in denen sich der Ausschuß mit der Bestimmung befaßte, erstreckte sich die Aussprache hierauf (vgl. die Protokolle über die 18., 20., 36., 39. und 41. Sitzung sowie den schriftlichen Bericht vom 1. März 1963 - BT-Drucksache IV/1020 -). Ebensowenig wurde im Bundestag und Bundesrat darauf eingegangen. Der Bundesrat wollte es vielmehr zunächst bei dem Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 des Entwurfes belassen und nur die Sätze 2 und 3 gestrichen haben (vgl. Anlage zur BR-Drucksache 9/62). Danach bedeutet der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Worte "während des Ganges der Hauptverhandlung" keine sachliche Änderung. Diese Worte erübrigten sich durch die unmittelbare Anknüpfung an die alte Vorschrift.
Nach allem ist nicht gegen das Verbot des § 169 Satz 2 GVG verstoßen worden; denn die Aufnahmen wurden nicht während der Hauptverhandlung, sondern während einer Verhandlungspause gemacht. Soweit Eberhard Schmidt in seiner Schrift "Justiz und Publizität" (vgl. insbesondere S. 38) die Auffassung vertritt, das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot gelte uneingeschränkt für den gesamten Zeitraum vom ersten Aufruf der Sache bis zum letzten Wort der Eröffnung der Urteilsgründe, kann ihm aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Beschämenden Vorkommnissen, wie er sie schildert, kann nur dadurch begegnet werden, daß der Gerichtspräsident auf Grund seines Hausrechts oder der Gerichtsvorsitzende auf Grund seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse Ton- und Bildaufnahme überhaupt untersagt. Dies hätte sich möglicherweise auch hier empfehlen.
Ob unabhängig von § 169 Satz 2 GVG ein Revisionsgrund vorliegen kann, wenn während einer Sitzungspause Aufnahmen gegen den Willen des Angeklagten und in seiner Anwesenheit gemacht worden sind, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier waren die Beschwerdeführer bei den Aufnahmen nicht anwesend.
2.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, daß Pressefotografen während des Ganges der Hauptverhandlung Lichtbilder gemacht hätten, die in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht worden seien. Er erblickt hierin ebenfalls einen Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG. Diese Vorschrift erfaßt indessen ihrem Wortlaut nach einfache Bildaufnahmen nicht. Ein Verfahrensfehler liegt - die Behauptungen der Revision im übrigen als richtig unterstellt - auch schon deshalb nicht vor, weil es an einem Verschulden des Gerichts fehlt. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Berufsrichter und der Sitzungsstaatsanwälte ist während der Hauptverhandlung keine Erlaubnis zur Aufnahme von Lichtbildern erteilt, auch nicht bemerkt worden, daß Lichtbilder gemacht wurden.
3.
Ein Verfahrensfehler nach § 338 Nr. 5 StPO (i.V.m. § 236 StPO) liegt nicht deshalb vor, weil der Angeklagte bei der am 2. August 1967 in Mauthausen auf Beschluß des Schwurgerichts (Bd. 120 Bl. 23789) durchgeführten Augenscheinseinnahme abwesend war. Diese Augenscheinseinnahme war nicht Teil der Hauptverhandlung, sondern wurde, wie das darüber aufgenommene Protokoll ergibt (Bd. 113 Bl. 22376), im Wege der Rechtshilfe von einem Mitglied des österreichischen Landesgerichts Linz vorgenommen. Die Anwesenheit der Angeklagten und der deutschen Richter hierbei war nicht erforderlich.
Im übrigen hat sich diese Augenscheinseinnahme nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Der Verteidiger hatte sie zum Beweise dafür beantragt, daß zwei Zeugen die von ihnen bekundeten Beobachtungen nach den Sichtverhältnissen nicht gemacht haben könnten (Bd. 120 Bl. 23712). Nur auf diese Sichtverhältnisse erstreckte sich die Augenscheinseinnahme mit dem Ergebnis, daß die den Angeklagten belastenden Bekundungen der beiden Zeugen insoweit ausweislich der Urteilsgründe unberücksichtigt blieben.
II.
Sachbeschwerden
1.
Im Falle 1 (versuchter Mord durch Mißhandlung eines polnischen Häftlings) beruft sich die Revision darauf, daß die Beweiswürdigung im Widerspruch zu den vom Schwurgericht hierfür festgelegten allgemeinen Grundsätzen stehe. Das Schwurgericht habe nämlich ausgeführt, wegen der ganz erheblichen Anforderungen, die an das richtige Erinnerungsvermögen der Zeugen gestellt würden, habe es die Aussagen besonders vorsichtig gewertet und grundsätzlich die Aussage eines einzigen Zeugen nicht zur Überführung eines Angeklagten für ausreichend gehalten, sei auch der Zeuge von der Persönlichkeit her noch so integer, die Aussage als solche noch so widerspruchsfrei. Nur dort, wo mehrere subjektiv glaubwürdige Zeugen übereinstimmend bestimmte Geschehen geschildert hätten, sei ihnen - und zwar auch hier nur bezüglich bestimmter Kerngeschehen - gefolgt worden (UA S. 67, 68). Im Gegensatz hierzu stütze sich das Schwurgericht im Falle 1 allein auf die Aussage des Zeugen Ro., der als einziger das festgestellte Geschehen geschildert habe, während die übrigen in der Beweiswürdigung erwähnten Zeugenaussagen nach den Urteilsausführungen nur ergeben hätten, daß der Vorfall, so wie ihn Rohzenal bekundet habe, für das Verhalten der SS-Leute in der politischen Abteilung charakteristisch gewesen sei (UA S. 172). Der Vorfall könne deshalb nicht als erwiesen angesehen werden.
Den allgemeinen Bemerkungen über die Schwierigkeiten der Beweisaufnahme in einem Verfahren wie dem vorliegenden kommt jedoch nicht die Bedeutung zu, die ihnen die Revision beimessen will. Trotz dieser Schwierigkeiten ließ sich die Frage, ob der Aussage eines einzelnen Zeugen gefolgt werden konnte, nicht für alle Fälle bindend im voraus, sondern nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles entscheiden. Das Schwurgericht war daher durch die von ihm aufgestellten allgemeinen Regeln nicht gehindert, dem Zeugen Ro. zu glauben. Es hat die Gründe eingehend und bedenkenfrei dargelegt, auf denen seine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage beruht.
Auch sonst hat die Nachprüfung dieses Falles keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht mit Recht das Mordmerkmal der Grausamkeit bejaht.
2.
In den Fällen 2 und 3 (Mitwirkung bei der Tötung von 47 Fallschirmagenten und den Häftlingen der Welser Gruppe) macht die Revision geltend, daß die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht rechtfertigten. Das Schwurgericht gehe zwar davon aus, daß der Angeklagte sich mit den Taten einverstanden erklärt und, wie er vorher zugesagt habe, für ihre Vertuschung durch unrichtige Tatberichte gesorgt habe. Hierfür fehle es jedoch an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage; denn es sei nicht im einzelnen und genau festgestellt, wie der Angeklagte sich verhalten habe und wie die Tatberichte abgefaßt worden seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft allerdings zu, daß nicht festgestellt werden konnte, in welcher Weise der Angeklagte im einzelnen sein Einverständnis mit den Taten gegeben, ihre Vertuschung zugesagt und die unrichtigen Tatberichte hat erstellen lassen. Dessen bedurfte es indessen nicht. Für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord genügte die Feststellung der Tatsache, daß dies geschehen ist. Davon aber und von der Freiwilligkeit des Entschlusses hat sich das Schwurgericht auf Grund eingehender und bedenkenfreier Beweiswürdigung überzeugt.
Im übrigen hat die Nachprüfung dieser beiden Fälle nur insofern einen Fehler ergeben, als der Angeklagte im Falle 3 wegen Beihilfe zum Mord an 14 und nicht an nur 13 Häftlingen der "Welser Gruppe" verurteilt worden ist (UA S. 269 f). Die Gruppe bestand aus 15 Männern, von denen der Zeuge Dietl überlebte. Der Häftling Sch. starb infolge schwerer Mißhandlungen, die er bei seiner Einlieferung in das Konzentrationslager erlitt, einige Tage später im Häftlingsrevier (UA S. 239, 240). Im Steinbruch umgebracht worden sein können demnach nur 13 Häftlinge. Nur Mitwirkung zu deren Tötung wird dem Angeklagten aber nach der rechtlichen Würdigung vorgeworfen. Dieser Zählfehler ist indessen sowohl für den Schuldspruch als auch für den Strafausspruch ohne Bedeutung.
3.
Gegen die Verurteilung im Falle 4 (Beihilfe zum Mord durch Mitwirkung an der vom Reichssicherheitshauptamt befohlenen Erschießung von 128 polnischen Häftlingen) bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Das bedarf einer Erörterung nur in zwei Punkten.
a)
Das Mordmerkmal der Grausamkeit ist nach den Feststellungen mit Recht angenommen worden. Die Häftlinge, die sich teilweise im Konzentrationslager Mauthausen, teilweise im Nebenlager Gusen befanden, wurden - gegebenenfalls von ihrer Arbeitsstelle - zu der politischen Abteilung in Mauthausen oder der ebenfalls dem Angeklagten unterstehenden Nebenstelle in Gusen gebracht, wo ihre Identität mit den in der Exekutionsanordnung genannten Personen geprüft wurde und von ihnen durch ihre Unterschrift bestätigt werden mußte. Sodann mußten die Häftlinge aus Mauthausen warten, bis sie am Abend zur Erschießungsstätte geführt und nacheinander erschossen wurden. Die in Gusen untergebrachten Häftlinge erhielten nach der Prüfung ihrer Identität schlechtere Kleidung, wurden dann nach Mauthausen transportiert und dort in derselben Weise erschossen. Dabei war nach den Feststellungen des Schwurgerichts allen schon bei den Vorbereitungen, d.h. spätestens seit der Prüfung ihrer Identität auf der politischen Abteilung, klar, daß sie erschossen werden würden (UA S. 301). Eine solche Ausführung einer Exekutionsanordnung ist grausam; denn durch die lange Wartezeit angesichts des sicheren Todes wurden den Häftlingen besonders schwere seelische Qualen zugefügt.
Nun kommt es allerdings nicht allein darauf an, wie die Tötungen ausgeführt worden sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob Mord oder Totschlag gegeben ist, sind vielmehr die Tat des Haupttäters und seine Vorstellungen. Indessen ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken; denn das Schwurgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß diese Art der Tötungen dem Haupttäter, nämlich der anordnenden Person im Reichssicherheitshauptamt, bekannt war (UA S. 302). Das ist zwar nicht unmittelbar dem im Urteil mitgeteilten Erlaß zu entnehmen; denn danach sollte dem Delinquenten erst kurz vor der Exekution eröffnet werden, daß er exekutiert werde (UA S. 278). Indessen will das Schwurgericht mit dem Hinweis auf diesen Erlaß ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, daß damit eine einheitliche Durchführung von Exekutionen in der Art, wie sie in Mauthausen vorgenommen wurden, erreicht wurde und daß dies dem Täter bekannt war. Auch daß die Tat auf einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung beruhte und daß der Angeklagte dies erkannt hatte, ist rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Die Grausamkeit der Tötung ist ein "tatbezogenes" Merkmal (BGHSt 22, 375, 382) [BGH 20.05.1969 - 5 StR 658/68]. Auf die Beihilfe zu einer solchen Tötung ist § 50 Abs. 2 StGB n.F. deshalb nicht anwendbar.
b)
Zur Frage, ob ein Angeklagter, obwohl er das Unrecht befohlener Erschießungen erkannte, noch einem Verbotsirrtum unterlegen sein kann, indem er den Befehl trotzdem für verbindlich hielt, hat das Schwurgericht ausgeführt, ein solcher Verbotsirrtum könne allenfalls noch insofern gegeben sein, als ein Angeklagter glaube, wegen der Verbindlichkeit des Befehls sei es ihm erlaubt, Unrecht zu tun. Das würde aber voraussetzen, daß es erlaubtes Unrecht geben könnte. Jedenfalls könne von einem Verbotsirrtum dann keine Rede sein, wenn der Täter lediglich mit Rücksicht darauf, daß er einen Befehl von einer hohen staatlichen Dienststelle erhalten habe, sich über Recht und Unrecht hinweggesetzt habe, oder wenn er den Gehorsam gegenüber einem Befehl der Befolgung des Gebots, kein Unrecht zu tun, vorgezogen habe. In diesen Fällen fehle es überhaupt an einem Irrtum; es liege lediglich eine Fehlmotivierung vor.
Gegen diese Ausführungen bestehen durchgreifende Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die für den Verbotsirrtum entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden sind, wenn der Befehlsunterworfene den verbrecherischen Zweck eines Befehls zwar erkannt, aber gleichwohl geglaubt habe, den Befehl ausführen zu müssen, weil er aus falsch verstandener Gehorsams- oder Treuepflicht auch Befehle für bindend hielt, die ihm die Begehung strafbarer Handlungen ansannen (vgl. u.a. BGHSt 22, 223).
Indessen sind die Rechtsausführungen des Schwurgerichts zur Frage eines Verbotsirrtums nur theoretischer Natur. Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte nämlich seinen Tatbeitrag nicht, weil er glaubte, der Befehl sei bindend und befreie ihn von der strafrechtlichen Verantwortung. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts sah er sich vielmehr nicht als bloßen Befehlsempfänger an, dessen Handlung schon deshalb gerechtfertigt sei, weil er lediglich einen Befehl ausführe (UA S. 315). Er wirkte freiwillig mit und scheute allenfalls die Unannehmlichkeiten, die eine Auseinandersetzung mit dem Lagerkommandanten über seine Teilnahme an den Exekutionen mit sich gebracht hätte (UA S. 317). Diese Feststellungen sind zwar in einem anderen Zusammenhang getroffen, sie schließen jedoch auch ein Handeln auf Grund eines Irrtums über die Verbindlichkeit des Befehls aus. Das wird durch die weitere Feststellung, daß der Angeklagte aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Einstellung heraus tätig wurde (UA S. 313), nur noch bestätigt.
Weil er freiwillig mitwirkte, scheidet auch, wie schon an dieser Stelle bemerkt sei, in den weiteren sechs Fällen, in denen Häftlinge auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes getötet wurden, ein Verbotsirrtum des Angeklagten aus. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß er freiwillig mitwirkte, kommt in den Fällen 5 und 6 darin zum Ausdruck, daß es bezüglich der Einstellung des Angeklagten zu den Taten und der Gründe für die Mitwirkung auf die Ausführungen im Falle 4 verweist (UA S. 324/325, 329). In den Fällen 7 und 8 ist wieder ausdrücklich gesagt, daß Schulze freiwillig mitmachte (UA S. 356), und für die Fälle 9 und 10 ergibt sich dies zweifelsfrei aus der Feststellung, daß es dem Angeklagten auf eine reibungslose Zusammenarbeit mit dem Lagerkommandanten und den übrigen SS-Führern ankam (UA S. 389).
4.
Für die übrigen Fälle von Häftlingserschießungen (Fall 5 bis 8) kann zunächst auf die Ausführungen unter 3 Bezug genommen werden.
5.
Nach den Urteilsfeststellungen wurden 130 tschechische Frauen unter der Vorspiegelung, daß sie geduscht würden, in der Gaskammer durch Gas getötet (Fall 6). Das Schwurgericht hat zutreffend angenommen, daß die Frauen aus niedrigen Beweggründen und, soweit sie glaubten, geduscht zu werden, auch heimtückisch getötet worden sind. Außerdem ist das Merkmal der Grausamkeit bejaht worden. Angesichts des qualvollen Sterbens in der Gaskammer bestehe hiergegen ebenfalls keine Bedenken. Das Schwurgericht hat auch zutreffend auf die innere Einstellung der Täter - Befehlsgeber im Reichssicherheitshauptamt und möglicherweise Lagerkommandant - abgestellt und ausgesprochen, daß dem Angeklagten diese Einstellung bekannt gewesen sei.
6.
Bei den beiden Erschießungsaktionen, welche der An geklagte persönlich leitete (Fall 7 und 8), spricht das Schwurgericht zwar von einer unbestimmten Anzahl von Getöteten (UA S. 357, 358). Damit wäre der Schuldumfang nicht eindeutig abgegrenzt. Indessen ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Zahl der Getöteten in jedem der beiden Fälle zwischen vier und zehn lag (UA S. 346). Die Mindestzahl, von der zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, beträgt mithin jeweils vier.
7.
Auch soweit dem Angeklagten eine Beteiligung an der Tötung von arbeitsunfähigen Häftlingen durch Giftgas zur Last liegt (sog. Häftlingseuthanasie in den Fällen 9 und 10), wird die Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord von den Feststellungen getragen. Auf die Ausführungen unter 5 wird verwiesen. Bei diesen Tötungen hat der Angeklagte in Kenntnis aller Tatumstände durch seine, wie er wußte, von vornherein in den Tatplan einbezogene Tätigkeit (Verschleierung der Tötungen nach außen hin) freiwillig mitgewirkt. Der Schuldumfang ist, obwohl das Schwurgericht auch hier von einer unbestimmten Vielzahl spricht, mit mindestens 2.000 Opfern während des ersten Abschnitts der Aktion und mindestens 3.000 Opfern während des zweiten Abschnitts einwandfrei festgestellt (UA S. 376, 377).
8.
Die Strafzumessung ist in allen Fällen rechtsfehlerfrei. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß das Schwurgericht in den Fällen 2 und 3 je auf die zeitige Höchststrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus erkannt hat. Sollte es in den Fällen 7 und 8 (Tötung von jeweils mindestens vier Häftlingen) von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen sein, so könnte hierdurch das Strafmaß nicht beeinflußt sein; denn die in beiden Fällen ausgesprochene Zuchthausstrafe von drei Jahren ist die Mindeststrafe, auf die nach § 49 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB erkannt werden durfte. In den Fällen 9 und 10 ist schon im Hinblick auf die jeweils feststehende hohe Zahl der Opfer auszuschließen, daß es sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben könnte, wenn das Schwurgericht nicht von diesen Zahlen, sondern von einer unbestimmten Vielzahl ausgegangen sein sollte.
9.
Da die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 n.F. in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB nicht vorliegen, beträgt die Verjährungsfrist in allen Fällen gemäß § 67 StGB zwanzig Jahre. Sie ist noch nicht abgelaufen (Gesetz vom 13. April 1965 - BGBl I 315 -; hierzu BVerfG NJW 1969, 1059).
C.
Revision des Angeklagten St.
I.
Verfahrensbeschwerden
1.
Die Rüge einer Verletzung des § 169 Satz 2 GVG deckt sich mit der unter B II 1 erörterten. Auf jene Ausführungen kann daher verwiesen werden. Sollte der Angeklagte wirklich, wie die Revision weiter behauptet, wegen der Film- und Fernsehaufnahmen einige Minuten länger, als es bei pünktlichem Wiederbeginn der Haupt Verhandlung der Fall gewesen wäre, auf die Urteilsverkündung habe warten müssen, so hätte das zwar sicherlich für ihn eine - vermeidbare - starke Nervenbelastung bedeutet. Ein Verfahrensverstoß läge hierin jedoch ebenfalls nicht. Es ist im übrigen auch nicht denkbar, daß das Urteil hierauf beruhen könnte. Was die Revision hierzu sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2.
Auf die lange Lauer der Untersuchungshaft und ihre angeblichen Folgen für die Gesundheit des Angeklagten, die dessen Verteidigung erschwert haben sollen, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden. § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, daß die Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des erkennenden Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. An einem solchen Beschluß fehlt es hier. Die Anerkennung der vom Beschwerdeführer behaupteten Folgen der Untersuchungshaft als Revisionsgrund würde im übrigen bei gesundheitlichen Dauerschäden dazu führen, daß das Verfahren überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, praktisch also ein Verfahrenshindernis bestände. Daraus erhellt, daß es nur darauf ankommen kann, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist. Das aber zieht die Revision selbst nicht in Zweifel.
II.
Sachbeschwerden
1.
Die Revision hält die Beweiswürdigung für fehlerhaft, weil das Schwurgericht zunächst nur Feststellungen über den Charakter des Angeklagten sowie seine allgemeine Einstellung zu seinen Aufgaben im Konzentrationslager und zu den Häftlingen getroffen hat und diese Feststellungen dann bei der Würdigung der zu den einzelnen Vorwürfen erhobenen Beweise zu Ungunsten des Angeklagten verwertet hat. Sie meint, daß hierin ein "circulus vitiosus", ein zum System erhobenes "Kreisschließen", zu erblicken sei. Ein solcher Denkfehler liegt indessen nicht vor. Daß eine Tat den Charaktereigenschaften und der inneren Einstellung eines Angeklagten entspricht, kann sehr wohl für seine Überführung von Bedeutung sein. Ein Kreisschluß läge hier nur vor, wenn einzelne Taten schon zur Wertung der Persönlichkeit herangezogen worden wären und diese Wertung dann wieder als Indiz für die Begehung derselben Taten benutzt worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; denn die Fest Stellungen beruhen in allen Fällen ausschließlich auf Zeugenaussagen. Ob die zum Charakter des Angeklagten getroffenen Feststellungen für sich allein ausreichen konnten, um seine Einlassung in einzelnen Punkten zu widerlegen, kann dahinstehen. Tatsächlich hat das Schwurgericht einzig aus diesem Grunde nur die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten anläßlich eines Margarinediebstahls durch Häftlinge als widerlegt angesehen (UA S. 153). Dieser Einzelfall ist jedoch in jeder Hinsicht ohne Bedeutung.
2.
Die Revision ist weiter der Meinung, daß die zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die nur als "Schwarzinschwarzmalerei" bezeichnet werden könnten, auf eine Weise zustande gekommen seien, "die den Regeln richtigen Denkens und Folgerns widerspricht und mit den allgemeinen Lebenserfahrungen sowie den Erkenntnissen der Wissenschaft vom Menschen, insbesondere der Psychologie, nicht in Einklang zu bringen sind". Ein Rechtsfehler ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere auch aus dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung machte, durfte das Schwurgericht gewisse Rückschlüsse auf sein Auftreten im Konzentrationslager ziehen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
3.
Die Fälle 1 und 3, in denen der Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei und sechs Jahren Zuchthaus - Gesamtstrafe sieben Jahre Zuchthaus - verurteilt worden ist, greift die Revision nicht mit Einzelausführungen an. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde vorgenommene Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Daß die Strafverfolgung wegen dieser beiden Taten nicht verjährt ist, weil die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden ist, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt.
4.
In den Fällen 2, 4 und 5, in denen der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist (Tötung von Häftlingen beim Aufbau des Nebenlagers Gusen, im Nebenlager Hinterbrühl vor dem Abmarsch nach Mauthausen und auf dem Evakuierungsmarsch nach Mauthausen) rügt die Revision, daß das Schwurgericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, "wie sich wohl die Situation, in die der Angeklagte damals hineingeraten ist, unter Berücksichtigung seines Herkommens, seines Bildungsganges und des von ihm von jeher und von diesem mitgegebenen geistig-seelischen Materials in seinem Kopf gespiegelt haben mag". Wären diese Erwägungen angestellt worden, so hätte das Schwurgericht nach Ansicht der Revision zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Angeklagte möglicherweise gar nicht das Bewußtsein hatte, mit eigener Verantwortung Verbrechen zu begehen, sondern aus einer gewissen stupiden Indolenz ganz einfach ausführte, was seine "Oberen", also die Vertreter der Staatsautorität, ihm befohlen hatten.
Diese Einwendungen sind unbegründet. Das Schwurgericht hat den Lebenslauf des Angeklagten, seinen Charakter, seine Einstellung zu dem nationalsozialistischen Regime und zu den ihm unterstellten Häftlingen sowie seine Stellung und seine Aufgaben im Konzentrationslager eingehend erörtert. Danach kann nicht zweifelhaft sein, daß er sich des Unrechts der ihm vorgeworfenen Taten und seiner Verantwortung dafür bewußt war. Wie das Schwurgericht im Falle 4 mit Recht hervorgehoben hat, handelt es sich bei dieser Tat um ein so ungeheuerliches, allem Menschen- und Kriegsrecht widersprechendes Geschehen, daß sie für jedermann ersichtlich den Stempel des Unrechts trug (UA S. 584). Das gilt in gleicher Weise für die beiden anderen Taten. Der Angeklagte hat auch nicht etwa nur Befehle ausgeführt. Seine Handlungen waren vielmehr im Falle 2 schon vom Wortlaut des Befehls, in den beiden anderen Fällen von dem Sinn der Befehle nicht gedeckt, wie er nach der Überzeugung des Schwurgerichts klar erkannt hatte. Bei dieser Sachlage kann es aus Rechtsgründen auch nicht beanstandet werden, daß das Schwurgericht den Angeklagten als Täter und nicht als Gehilfen angesehen hat.
5.
Im Falle 2 war der Angeklagte allerdings nur einer von mehreren Kommandoführern, und er verhielt sich nicht anders als jene. Weshalb dies indessen, wie die Revision meint, der Annahme von Mittäterschaft entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte handelte im Rahmen seiner Kommandoführung selbständig und war daher zunächst für die in seinem Befehlsbereich vorgekommenen Quälereien, die zum Tode von Häftlingen führten, verantwortlich. Er hat die Schikanen geduldet, gebilligt und mit durchgeführt (UA S. 485). Daß er sich seiner Verantwortlichkeit nicht bewußt gewesen sein könnte, ist nach der Sachlage ausgeschlossen. Aber auch die Voraussetzungen der Mittäterschaft - gemeinschaftliche Begehung mit den übrigen Kommandoführern - und damit die Mitverantwortlichkeit für den Tod aller durch Quälereien zu Tode gekommenen Häftlinge sind rechtsfehlerfrei dargetan.
Der von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch besteht nicht. Der Angeklagte leistete seinen Beitrag zu den Tötungen "aus einer inneren Einstellung heraus, die wertloses Menschenmaterial in den Häftlingen sah, deren Vernichtung letzten Endes nur im Interesse des von ihm gebilligten Terrorsystems liegen konnte und an deren Lebenserhaltung jedenfalls keinerlei Interesse bestand" (UA S. 492). Eine solche Einstellung ist mit der Feststellung, daß er zwar aus geringfügigsten Anlässen, aus ganz nichtigen Gründen, nicht jedoch aus bloßer Freude am Schlagen oder Töten, aus sadistischer Lust an menschlicher Qual, gegen Häftlinge tätlich wurde (UA S. 136, 146), nicht unvereinbar.
Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß das Schwurgericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des zu diesem Fall gehörten Zeugen Be. dem Wiedererkennen in der Hauptverhandlung Bedeutung beigemessen habe. Im Urteil heißt es, der Zeuge habe den Angeklagten nach Fotos und persönlich in der Hauptverhandlung sofort wiedererkannt (UA S. 470). Damit ist ersichtlich gemeint, daß er sich in der Hauptverhandlung nur noch von der Identität des Angeklagten mit der schon auf den Fotos erkannten Person überzeugt habe. Dies zu berücksichtigen, war dem Schwurgericht nicht verwehrt.
6.
Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht im Falle 4 die Einlassung des Angeklagten, er habe den Befehl, alle Häftlinge zu liquidieren, die auf dem Evakuierungsmarsch nicht mitkommen könnten, als eine "Schweinerei" angesehen, gleichwohl aber den Befehl für rechtmäßig gehalten, als "eine bloße Wortspielerei" bezeichnet hat (UA S. 584). Bei richtiger Auslegung dieser Einlassung, so meint die Revision, hätte sich ergeben, daß der Angeklagte den Befehl zwar mißbilligt, aber geglaubt habe, ihn als von der dazu berufenen Stelle kommend ausführen zu müssen. Das Schwurgericht hat der Einlassung des Angeklagten jedoch mit Recht nicht diese Bedeutung beigemessen. Nach den Feststellungen hatte der Befehl nämlich ausschließlich den Sinn, daß kein Häftling lebend in Feindeshand fallen sollte. Es blieb durchaus die Möglichkeit offen, marschunfähige Häftlinge mit Lastwagen oder auf sonstige Weise abzutransportieren, ohne daß gegen den Befehl verstoßen wurde. Der Angeklagte leugnet nicht, den Sinn des Befehls erkannt zu haben. Anders als andere Lagerkommandanten ließ er die Marschunfähigen jedoch töten, obwohl er für ihren Abtransport genug Fahrzeuge hätte einsetzen können (UA S. 529, 571, 586). Dieses exzessive Verhalten begründete nach der Überzeugung des Schwurgerichts den Tätervorsatz. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
7.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in den Fällen 2, 4 und 5 keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere für die Annahme des Schwurgerichts, daß die Häftlinge in allen drei Fällen aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet worden seien. Während das Schwurgericht im Falle 4 die Zahl der Opfer mit 50 genau festgestellt hat, spricht es in den Fällen 2 und 5 zwar von einer unbestimmten oder unbekannten Vielzahl von Getöteten (UA S. 461, 489, 589, 617), läßt die Anzahl jedoch nicht gänzlich offen, sondern geht davon aus, daß der Angeklagte im Falle 2 für die Tötung von "über hundert" (UA S. 463), also mindestens 101, im Falle 5 für die Tötung der überwiegenden Anzahl von 142 als "verstorben" gemeldeten (UA S. 604, 605), also von mindestens 72 Häftlingen verantwortlich ist. Damit ist die Mindestzahl der Getöteten auch in diesen Fällen genügend bestimmt. Dadurch, daß das Schwurgericht im Falle 2 eine natürliche Handlungseinheit angenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
D.
Revision der Staatsanwaltschaft
I.
Hinsichtlich des Angeklagten S.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in den Fällen A I 2 und 3 gegen die rechtliche Würdigung der Verhaltensweise des Angeklagten S. als Beihilfe zum Mord. Sie ist der Meinung, daß er als Täter hätte verurteilt werden müssen. Das Schwurgericht sei insoweit der von ihm selbst vertretenen zutreffenden Ansicht nicht gefolgt, daß derjenige, der in einem Konzentrationslager ohne autoritativen Befehl einen Menschen töte, regelmäßig als Täter anzusehen sei, und daß es auch nicht angehe, den im Hintergrund stehenden, eine führende Position einnehmenden "Schreibtischmörder" nur als Gehilfen oder Anstifter zu bestrafen (UA S. 226, 227).
Die rechtliche Würdigung in den beiden angegriffenen Fällen ist indessen mit dieser grundsätzlichen Auffassung schon deshalb vereinbar, weil der Angeklagte S. nicht derjenige war, der die Tötungen unmittelbar veranlaßte, sondern nur durch seine Mitwirkung die Durchführung in der befohlenen Weise ermöglichte. Damit ist allerdings seine Täterschaft noch nicht ausgeschlossen. Das hat das Schwurgericht aber erkannt und mehrere hierfür sprechende Umstände hervorgehoben, so vor allem die verantwortliche Stellung, die der Angeklagte im Konzentrationslager in Bezug auf die Taten hatte (UA S. 231/232, 270). Weshalb ihm diese Umstände nicht ausreichten, um den Angeklagten als Mittäter anzusehen, hat das Schwurgericht wie folgt begründet (UA S. 232 f, 270): Es sei unbekannt, in welcher Weise S. sein Einverständnis mit der Anregung des Lagerkommandanten, die Tötungen durch unrichtige Tatberichte zu vertuschen, gegeben habe; dies könne in neutraler Weise geschehen sein. Es sei ferner nicht bekannt, in welcher Weise der Angeklagte die Anordnungen zur Erstellung von Protokollen gegeben und die Vorbereitungen zur Anfertigung der Tatberichte gegeben habe; dies könne routinemäßig geschehen sein. Auch habe in seiner Vorstellung möglicherweise die Unterordnung unter die Wünsche des Lagerkommandanten im Vordergrund gestanden, was dafür spreche, daß er die Tötungen als Angelegenheit des Lagerkommandanten und seinen Tatbeitrag nur als Hilfeleistung zu dessen Tat aufgefaßt habe. Seine Persönlichkeit biete ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß er aus eigenem Antrieb mitgewirkt und die Tötungen zu seiner eigenen Sache gemacht habe.
Wenn das Schwurgericht angesichts dieser Ungewißheiten nicht die Überzeugung erlangt hat, daß bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Mittäterschaft gegeben sind, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
II.
Hinsichtlich des Angeklagten St.
Die Staatsanwaltschaft bemängelt die Freisprechung des Angeklagten St. von dem Vorwurf, im April 1945 im Konzentrationslager Mauthausen drei auf dem Appellplatz im Sterben liegende Häftlinge durch Tritte in das Genick vorsätzlich getötet zu haben (Anklage vom 10. Januar 1966, Bd. 105 Bl. 20748; UA S. 623 f). Das Schwurgericht hat zwar den Vorfall als solchen festgestellt, sich jedoch auf Grund der Aussage des Zeugen Pe., des einzigen Tatzeugen, nicht davon überzeugen können, daß St. der Täter war. Die Staatsanwaltschaft hält die Würdigung dieser Aussage für rechtsfehlerhaft, weil sie auf der Auffassung beruhe, daß die Aussage nur eines Zeugen grundsätzlich nicht ausreiche, um den Angeklagten einer Tat zu überführen.
Ihr ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, wenn das Schwurgericht so verfahren wäre. Das ist jedoch nicht geschehen, obwohl die in der Beweiswürdigung unter Hinweis auf frühere Ausführungen hervorgehobenen Bedenken gegen den Wahrheitsgehalt von Einzelaussagen (UA S. 630 in Verbindung mit S. 67 f) hierfür sprechen könnten. Wie jedoch die daran anschließenden Ausführungen ergeben, hat das Schwurgericht eine Personenverwechslung durch den Zeugen Pe. auch aus anderen Gründen für möglich gehalten, so vor allem deshalb, weil Pe. den Angeklagten trotz schlechter Beobachtungsmöglichkeiten sofort wiedererkannt haben will, obwohl er ihn fast acht Jahre nicht gesehen hatte. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. schreibt die Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 31. Oktober 1967 unmittelbar vor. Zu einer Ausnahmeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. bestellt kein Anlaß.
Kirchhof
Henning
Müller
Baumgarten