Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1957, Az.: 4 StR 5/57
„Beschaffungsstelle“
Ermächtigung des deutschen Gerichts zur Vernehmung eines Angeklagten ohne vorherige Aussage-Genehmigung über "Informationen und Geheimnisse"; Gerichtliche Zuständigkeit für strafbare Handlungen bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit; Verlesbarkeit von Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle in der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 5/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 11736
- Entscheidungsname
- Beschaffungsstelle
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 12.06.1956
Rechtsgrundlagen
- Art. 15 Abs. 2 Truppenvertrag
- Art. 15 Abs. 3 Truppenvertrag
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 2 Überleitungsvertrag I. Teil
- Art. 3 Abs. 3 Überleitungsvertrag I. Teil
- Art. 1 Buchst. b Nr. 3 Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission
- § 260 Abs. 3 StPO
- § 358 Abs. 2 StPO
- § 60 Nr. 3 StPO
- § 441 Abs. 6 RAbgO
- § 249 StPO
- § 255 StPO
- § 12 UWG
Fundstellen
- BGHSt 10, 358 - 368
- DB 1957, 1018 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1604-1607 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unlauterer Wettbewerb
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Genehmigung der früheren Besatzungsbehörde zur Strafverfolgung eines Angeklagten ermächtigt zugleich das deutsche Gericht, den Angeklagten ohne vorherige Aussage-Genehmigung nach Art. 15 Abs. 2 TrpV über "Informationen und Geheimnisse" im Sinne dieser Vorschrift zu vernehmen, sofern ohne deren Preisgabe sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GrundG) geschmälert werden würde.
- 2.
Bei doppelter Rechtshängigkeit hindert § 260 Abs. 3 StPO das Revisionsgericht nicht an einer Sachentscheidung, wenn dadurch der Schutz des Angeklagten vor doppelter Verurteilung wegen derselben Tat (Art. 103 Abs. 3 GrundG) nicht beeinträchtigt wird. War im zweiten Verfahren wegen derselben Tat aus einem anderen Strafgesetz angeklagt worden, so läßt dessen Einstellung allerdings den staatlichen Strafausspruch zum Teil unberücksichtigt. Das kann aber jedenfalls dann in Kauf genommen werden, wenn § 358 StPO eine höhere Bestrafung des Angeklagten auch nach der Verbindung der beiden anhängigen Verfahren verbieten würde.
- 3.
Ob die Tat, an der teilgenommen zu haben ein Zeuge verdächtig ist, "den Gegenstand der Untersuchung bildet", ist nach der Verfahrenslage zur Zeit der Vernehmung des Zeugen zu beurteilen, wenn über die Vereidigung später entschieden wird.
- 4.
Auch die Niederschriften einer Steuerfahndungsstelle stehen hinsichtlich ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung richterlichen Protokollen gleich (im Anschluß an RGSt 63, 81).
- 5.
- a)
Eine militärische Beschaffungsstelle der Besatzungsmacht in Deutschland war auch dann ein "geschäftlicher Betrieb" im Sinne von § 12 UWG, wenn sie Kriegsgerät durch Ankauf im deutschen Handel oder durch behördliche Inanspruchnahme bei deutschen Lieferern gegen Entschädigung zu beschaffen hatte. Sie nahm auch dann "durch Austausch von Leistung und Gegenleistung" am Wirtschaftsleben teil, wenn die Lieferer ihre Entschädigung auf Weisung der Besatzungsmacht aus deutschen Mitteln erhielten.
- b)
§ 12 UWG ist auch anwendbar, wenn sich der Bestechende zur Zeit des Vorteilsversprechens weder einen bestimmten bevorzugten, noch einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorstellt.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Juni 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt:
die Angeklagte El. unter Freisprechung im Übrigen wegen passiver Angestelltenbestechung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen, ferner hat sie bei ihr 213.273,- DM für verfallen erklärt;
den Angeklagten E. wegen aktiver Angestelltenbestechung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten und zu einer Geldstrafe;
den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur passiven Angestelltenbestechung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur aktiven Angestelltenbestechung, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen, ferner hat sie bei ihm 15.000,- DM für verfallen erklärt.
Die Angeklagte El. war von Dezember 1948 bis zu ihrer Verhaftung in dieser Sache am 26. März 1953 bei der britischen Dienststelle Ordnance Directorate (hinfort "OD" abgekürzt) in Bad Oeynhausen beschäftigt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat sie in fünf Fällen von Lieferern oder Handelsvertretern Provisionsversprechen gefordert oder sich geben und in mehreren Fällen auch Provisionen zahlen lassen in dem Bewußtsein, daß ihre Partner dafür von ihr erwarteten, sie werde ihren Einfluß in der Dienststelle für die bevorzugte Berücksichtigung der Versprechenden oder der durch sie vertretenen Firmen bei der Vergebung von Lieferungsaufträgen einsetzen, zum Teil sie auch über den im OD anfallenden Bedarf unterrichten.
Der Angeklagte E. ist für schuldig befunden worden, der Angeklagten El. ein solches Versprechen nicht nur seines eigenen Vorteils wegen, sondern gleichzeitig zu dem Zweck gegeben zu haben, daß diejenige Firma, der er den ihm mitgeteilten Bedarf der Besatzungsmacht bekanntgeben und deren Vertretung er dann übernehmen wollte, bei der Vergebung des Lieferungsauftrags bevorzugt werde.
Hinsichtlich des Angeklagten S. hat die Strafkammer festgestellt, daß er die Wettbewerbsvergehen der Angeklagten El. und E. förderte, indem er sie auf der Suche nach einer steuerlichen Lösung, die eine vollständige Verwirklichung der Provisionsversprechen ermöglichte, beriet und bei der Durchführung vorläufiger Tarnmaßnahmen unterstützte, der Angeklagten El. ferner durch Einschaltung eines Dr. K. als Zwischenmann den wirtschaftlichen Zufluß der von dem früheren Mitangeklagten St. gezahlten Bestechungsgelder ermöglichte, selbst nach außen hin als Empfänger einer von der Firma B. dem Handelsvertreter Kr. gezahlten Provision auftrat und es diesem dadurch ermöglichte, das der Angeklagten El. versprochene Bestechungsgeld ihr zukommen zu lassen, und schließlich indem er als Mittelsmann der Angeklagten El. eine Provision von der Firma Ha. für die in Aussicht gestellte Vermittlung eines Runderneuerungsauftrages für mehrere tausend Autoreifen verlangte; dabei handelte es sich um einen Bedarf der britischen Rheinarmee, von dem die Angeklagte El. dienstlich erfahren hatte.
Die Revisionen aller drei Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten E. und S. beanstanden auch das Verfahren.
Keine der Revisionen hat Erfolg.
A.
Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrensrügen.
I.
Verfahrensvoraussetzungen.
1.
Gerichtsbarkeit.
a)
Die Angeklagte El. stand zur Besatzungsmacht in einem Dienstverhältnis auf Grund einer Leistungsanforderung im Requisitionswege (UA 145). Da sie strafbarer Handlungen beschuldigt wird, die sie bei der Erfüllung von Pflichten oder der Leistung von Diensten für die alliierten Streitkräfte oder in Verbindung damit begangen hat, darf wegen dieser Straftaten auch heute noch ein deutsches Gericht ihr gegenüber Gerichtsbarkeit nur ausüben, wenn der Hohe Kommissar der Britischen Zone dazu seine Ermächtigung erteilt hat (I. Teil Art. 3 Abs. 2 und 3 des Überleitungsvertrages lt. Bekanntmachung vom 30. März 1955 - BGBl. II, 408, 409 - in Verbindung mit Art. 1 Buchst. b Nr. III AHKG Nr. 13).
Weder der Angeklagte E. noch der Angeklagte S. standen dagegen in einem solchen Dienstverhältnis zu den alliierten Streitkräften. Es wäre aber denkbar, daß ihnen gegenüber die deutsche Gerichtsbarkeit wegen der hier unter Anklage stehenden Taten unter einem anderen Gesichtspunkt durch jene Vorschriften eingeschränkt sei. Es liesse sich nämlich die Auffassung vertreten, daß diese Vergehen in Verbindung mit der Erfüllung von Pflichten anlässlich requisitionsmäßig gestalteter Lieferungen an Besatzungsdienststellen begangen worden seien, weil zumindest der Lieferer der fraglichen Waren auf Grund der Finanztechnischen Anweisung Nr. 111 durch den Zuschlag mit allen Folgen einer Requisition rechtlich gebunden wurde (vgl 4 StR 119 bis 120/56 vom 2. Mai 1957 S 7). Wäre das richtig, so würde auch die Strafverfolgung dieser beiden Angeklagten nur mit der erwähnten Ermächtigung zulässig sein.
Das Vorliegen dieser, wie aller anderen, Verfahrensvoraussetzungen ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen; dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Die Revision des Angeklagten E. weist auch zutreffend darauf hin, daß Zweifel in dieser Hinsicht zugunsten des Angeklagten wirken würden (3 StR 427/52 vom 19. Februar 1953, angeführt von Kohlhaas bei Loewe-Rosenberg - 1953 - S 409, Vorbem 16 zu § 151 StPO).
Solche Zweifel bestehen hier aber nicht. Der Senat hat zu der gleichen Frage schon in der insoweit gleichliegenden Strafsache gegen F. u.a. (4 StR 119-120/56) im Urteil vom 2. Mai 1957 ausgesprochen, daß die Ermächtigung zur Strafverfolgung der dort angeklagten Personen spätestens mit Eingang des Schreibens des Legal Department Office of the Land Commissioner in Düsseldorf vom 10. März 1954, d.h. am 12. März 1954, wirksam geworden ist. Diesem Schreiben lag eine Abschrift derselben Dienststelle vom 21. Oktober 1953 bei, in der unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 1953 "die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung der in die Sache 10 Js 64/53 verwickelten Personen gemäß Art. 1 (b) i und iii des Gesetzes Nr. 13 der AHK erteilt" wurde. Mit dem Schreiben vom 9. Oktober 1953 hatte das Justizministerium den Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 29. Juli 1953 - 10 Js 64/53 - vorgelegt, in dem unter u.a. auch die Angeklagten El., S. und E. namentlich als beschuldigte aufgeführt waren und vom Angeklagten E. erwähnt wurde, daß er gegenwärtig die britische Staatsangehörigkeit besitze, als Offizier der britischen Rheinarmee nach Bad Oeynhausen gekommen sei und sich nach seinem Ausscheiden aus der Armee als Vertreter großer Kraftfahrzeugfirmen in Hannover niedergelassen habe. In der Mitteilung der Britischen Botschaft vom 11. April 1956 (Bd. VI Bl 199 d.A.) wird unter a der Unterzeichner des Ermächtigungsschreibens vom 21. Oktober 1953, Mr. D. G. Passmore, ausdrücklich als zuständig für die Erteilung der fraglichen Ermächtigung bezeichnet. Es besteht auch kein Anlaß zu bezweifeln, daß das Legal Department diese Zuständigkeit noch am 10. März 1954 besaß.
In der Übersendung des Schreibens vom 10. März 1954 und seiner Anlage an das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen lag die "ausdrückliche Genehmigung" im Sinne des Art. 1 AHKG Nr. 13. Sie bedarf keiner besonderen Form; es genügt, daß sie der deutschen Dienststelle oder Person, an die sie gerichtet ist, "bekanntgegeben wurde oder als bekanntgegeben zu erachten ist" (Urt des Supreme Court - Court of Appeal - Herford vom 31. Dezember 1949 - C 4 174/6 - NJW 1951 127 Nr. 24 b). Nach der Überzeugung des Senats hätte die zuständige britische Dienststelle eine Abschrift ihres Schreibens vom 21. Oktober 1953 am 10. März 1954 nicht nochmals übersandt, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mit der Strafverfolgung der Angeklagten nicht einverstanden gewesen wäre. Ihr war durch das Schreiben des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 1954 (Bd. IV Bl 919 d.A.) bekannt, daß das Ermächtigungsschreiben vom 21. Oktober 1953 bisher bei den deutschen Justizbehörden noch nicht eingegangen war. Daher liegt auf jeden Fall in der Übersendung vom 10. März 1954 die Bekanntmachung der Ermächtigung an diejenige deutsche Dienststelle, für die sie bestimmt war. Aus diesem Grunde kommt es weder darauf an, ob - was die Verteidiger der Angeklagten E. und S. bezweifeln - das Schreiben vom 21. Oktober 1953 unterzeichnet, vor dem 10. März 1954 abgesandt, zugegangen und zur Kenntnisnahme der deutschen Behörden bestimmt war, noch darauf, ob - wie die Verteidiger behaupten - in der Zwischenzeit seine Absendung verboten gewesen ist. Es bedarf daher auch nicht der von der Verteidigung vor dem Revisionsgericht erneut beantragten Zeugenvernehmung des Mr. Ka. zu der letzteren Frage. Die Beweiserhebung über derartige innerdienstliche Vorgänge bei einer ausländischen Behörde gehört nicht zu den Aufgaben eines deutschen Gerichts. Das Landgericht geht zutreffend davon aus (UA 12), daß allein maßgebend die von der zuständigen britischen Dienststelle gegenüber der deutschen Justizbehörde abgegebene Erklärung ist, solange nicht ein gegenteiliger Wille auf demselben Wege bekanntgegeben wird. Ein solcher Widerruf der Ermächtigung liegt nicht vor. Daß im Gegenteil die Besatzungsmacht mit der Strafverfolgung der drei Angeklagten auch noch 1956 einverstanden war, nachdem ihr der einschlägige Vortrag der Verteidigung durch das Schreiben des Vorsitzenden der Strafkammer vom 5. April 1956 (Bd. IV Bl 913 d.A.) und der Staatsanwaltschaft vom 7. April 1956 (Bd. IV Bl 903 d.A.) bekanntgeworden war, ergibt sich zweifelsfrei aus ihrem bis zum 30. April 1956 fortgesetzten Schriftwechsel mit dem Landgericht über die Fragen der Ermächtigung zur Strafverfolgung, der Exemtion des Angeklagten E. und der Genehmigung zu dessen Aussage über bestimmte Fragen.
b)
Es besteht auch kein Zweifel daran, daß der Angeklagte E. während des ganzen Strafverfahrens nicht zu einer der in Art. 1 Buchst. a AHKG Nr. 13 bezeichneten exemten Personen gehörte. Die Verteidigung hatte hierzu in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ausgeführt, daß der Zeitpunkt, der für sein Ausscheiden aus der Intelligence Division of the Control Commission for Germany gewählt wurde, und "die Art seiner Aufgaben bei dieser britischen Dienststelle" derartige Zweifel objektiv begründeten (UA 15). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß E. nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Intelligence Service am 12. Februar 1951 nicht mehr zu dem persönlich exemten Personenkreise des Art. 1 (a) i und ii AHKG Nr. 13 gehört hat.
Der Senat tritt dieser Feststellung nach eigener Beweiswürdigung bei.
Das von der Verteidigung vorgelegte Schreiben des Regional Intelligence Office, HQ Hannover District, vom 12. Oktober 1955 sagt ausdrücklich, daß E.' Mitgliedschaft bei der "Intelligence Division of the Control Commission for Germany", der er während seiner Beschäftigung in der deutschen Abteilung des Foreign Office angehörte, am 12. Februar 1951 endete. Hierzu hat der Oberbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, daß die Schutzschrift vom 31. Oktober 1955, mit der die Verteidigung diese Auskunft der britischen Dienststelle dem Gericht in Fotokopie vorlegte (Bd. III Bl 635, 642, 663, 716-720 d.A.) nicht die Behauptung enthält, daß E. über diese Zeit hinaus Mitglied der Intelligence Division geblieben oder sonst für den Intelligence Service tätig gewesen sei; auf Seite 7 heißt es vielmehr ausdrücklich: "Bis zum 12. Februar 1951 dauerte die Mitgliedschaft das Angeklagten E. in der Intelligence Division fort" (Bl 642 d.A.); auf S 84: "Der Angeschuldigte war im damaligen Zeitpunkt" (d.h. als er der Angeklagten El. angeblich 1952 ein Teilhaberverhältnis anbot) "erst etwa ein Jahr aus dem britischen Dienst ausgeschieden" (Bl 720 d.A.). Nach den Feststellungen des Urteils hat die Verteidigung die Möglichkeit einer späteren Betätigung des Angeklagten erstmals in der Hauptverhandlung geltend gemacht (UA 18). Die in der Hauptverhandlung vom 27. März 1956 an ihn gerichtete Frage, ob er dem genannten Personenkreise noch nach dem 12. Februar 1951 angehört habe, hat der Angeklagte unter Berufung auf seine Geheimhaltungspflicht nicht beantwortet. Die Strafkammer hat daraufhin mit Schreiben vom 5. April 1956 bei der gemäß Art. 15 Abs. 2 des Truppenvertrages zuständigen Stelle eine Aussagegenehmigung für E. zu der Frage erbeten, "ob der Angeklagte E. auch noch nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Intelligence Division am 12. Februar 1951 Angehöriger des in Art. 1 (a) i und ii des Gesetzes Nr. 13 der AHK genannten Personenkreises gewesen sei". In einem von dem Zeugen L. unterzeichneten Schreiben des Legal Adviser Headquarters Joint Services Liaison Organisation vom 13. April 1956 wurde dem Gericht daraufhin mitgeteilt, daß keine Beweise zur Verfügung ständen, aus denen hervorginge, daß E. nach dem 12. Februar 1951 ein Mitglied der "Alliierten Streitkräfte" oder eine bei diesen "akkreditierte Person" im Sinne jener Vorschrift des AHKG Nr. 13 oder ein "Mitglied der Streitkräfte" im Sinne des Art. 1 Ziff 7 des Truppenvertrages sei. Nachdem die Verteidigung gegenüber dem Zeugen L. bei dessen Vernehmung am 14. April 1956 in Zweifel gezogen hatte, daß seiner Dienststelle sämtliches vorhandenes Aktenmaterial zur Verfügung gestanden habe, erklärte sich der Zeuge bereit, weiteren ihm unmittelbar von der Verteidigung bekanntgegebenen Hinweisen nachzugehen und die von ihm unterschriebene Auskunft seiner Behörde zu überprüfen. Mit Schreiben des Legal Adviser vom 30. April 1956, das die Unterschrift des Zeugen L. trägt, wurde dem Gericht alsdann die Genehmigung erteilt, eine Aussage des Angeklagten E. über Informationen zuzulassen, die für die Frage bedeutsam sind, ob Erdos nach dem 12. Februar 1951 zu einem der oben erwähnten Personenkreise gehört hat. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, daß gemäß den amtlichen Unterlagen der ehemaligen britischen Besatzungsstreitkräfte und der ehemaligen Hohen Kommission des Vereinigten Königreichs E. seit dem 12. Februar 1951 aufgehört hat, ein Mitglied des zuvor bezeichneten Personenkreises zu sein. Der Angeklagte E. hat zu dieser Auskunft vom 30. April 1956 keine Erklärung abgegeben und trotz Vorliegens der Aussagegenehmigung keine Angaben gemacht, die ihre Richtigkeit hätten entkräften können (UA 16 bis 18). Schließlich hat sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, er behaupte nicht, daß der Angeklagte dem Intelligence Service angehöre.
Diese Tatsachen überzeugen den Senat, daß der Angeklagte während der hier in Betracht kommenden Zeit nicht zu den exemten Personen im Sinne der angeführten Vorschriften gehört hat und auch heute nicht dazu gehört. Es bedarf nicht der von der Verteidigung unter Zeugenbenennung beantragten Beweisaufnahme zu ihrer Behauptung, daß der Zeuge L. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 14. April 1956 den Angeklagten E. mit den Worten bedroht habe, er solle sich nicht unterstehen, Tatsachen preiszugeben, die unter seine Geheimhaltungspflicht auf Grund der "Official Secrets Acts" fielen. Der Angeklagte will durch diese Worte des Mr. L. in seinen Zweifeln bestärkt worden sein, ob die ihm in dem Schreiben des Legal Adviser vom 30. April 1956 gemäß Art. 15 Abs. 2 TrpV erteilte Aussagegenehmigung ihn auch von der Schweigepflicht entbinde, die ihm durch die Official Secrets Acts auferlegt sei. Tatsächlich besteht eine solche Schweigepflicht des Angeklagten in diesem Verfahren nicht. Art. 15 Abs. 3 TrpV gestattet den deutschen Gerichten, in den bei ihnen anhängigen Verfahren eine daran beteiligte Person auch über Informationen, deren Preisgabe die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten Macht gefährden könnte oder würde, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde dann zu vernehmen, wenn sie sonst in ihren verfassungsmäßigen Rechten beschränkt sein würde, tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zu machen. Eine Ausnahme für die unter die britischen Official Secrets Acts fallenden Tatsachen enthält der Truppenvertrag nicht. Zu jenen verfassungsmäßigen Rechten gehört der in Art. 103 Abs. 1 GrundG jedermann vor deutschen Gerichten gewährte Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich, daß vor diesen Gerichten jeder Angeklagte das verfassungsmäßige Recht hat, auch über die in Art. 15 Abs. 1 TrpV genannten Tatsachen, einschließlich der unter die Official Secrets Acts fallenden, jedenfalls schon dann auszusagen, wenn die Besatzungsmacht den deutschen Strafverfolgungsbehörden die Genehmigung nur zur Strafverfolgung erteilt hat. Gerade daß diese Genehmigung im vorliegenden Fall erteilt worden ist und der Legal Adviser am 30. April 1956 nach eingehender schriftlicher Darstellung der Einwendungen des Angeklagten darüber hinaus auch die uneingeschränkte Genehmigung zu einer Aussageüber diesen Punkt erteilt hat, überzeugt den Senat davon, daß es hierzu nichts Geheimzuhaltendes gibt, mit anderen Worten, daß der Angeklagte nach dem 12. Februar 1951 niemals unter irgendeinem Gesichtspunkt zu den nach Art. 1 AHKG Nr. 13 exempten Personen gehört hat. Das Revisionsgericht nimmt nicht an, daß seine Heimatbehörde ihn so, wie geschehen, hätte fallen lassen, wenn er die von ihm als möglich hingestellten Dienste in dem hier fraglichen Zeitraum bei irgendeiner britischen Dienststelle geleistet hätte; es ist auch nicht anzunehmen, daß jene Erklärungen des Legal Adviser ohne vorherige Nachfrage bei allen in Betracht kommenden britischen Behörden abgegeben worden sind. In dem Antrage der Verteidigung auf Einholung einer schriftlichen Aussagegenehmigung nach Art. 15 des Truppenvertrages vom 4. April 1956 (Anlage 13 zur Sitzungsniederschrift, Bd. VI Bl 190 d.A.) war ausführlich dargelegt, daß der Angeklagte zu seiner Verteidigung Informationen und Geheimnisse preisgeben müsse, die die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten Macht gefährden könnten. Diese Behauptung wurde der Verbindungsstelle der britischen Truppen in Bonn zugleich mit dem Gerichtsbeschluß vom 4. April 1956 durch Begleitschreiben des Vorsitzenden der Strafkammer vom 5. April 1956, gerichtet an "die gemäß Art. 15 Abs. 2 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) zuständige Behörde" mitgeteilt (Bd. IV Bl 913 d.A.). Wenn der Angeklagte, wie er behauptet, im Besitz von Informationen und Geheimnissen aus irgendwelcher Tätigkeit für den Intelligence Service in der hier in Betracht kommenden Zeit war, so konnte die Besatzungsmacht die britischen Interessen dadurch schützen, daß sie die bereits erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung des Angeklagten E. widerrief. Daß sie dies nicht tat, sondern überdies mit dem Schreiben vom 30. April 1956 die uneingeschränkte Aussagegenehmigung erteilte, nötigt den Senat zu dem Schluß, daß E. nicht schweigt, weil er sich durch die Official Secrets Acts dazu für verpflichtet hält, sondern darum, weil er in Wahrheit keine Tatsachen anführen kann, die ihn als exemt im Sinne des Art. 1 AHKG Nr. 13 ausweisen. Für diese Beweiswürdigung ist auch, entgegen der Meinung der Revision, ohne Bedeutung, daß die Control Commission for Germany dem Foreign Office unterstand und nicht der britischen militärischen Dienststelle, von der die Aussagegenehmigung erteilt wurde. Der Beschluß der Strafkammer vom 4. April 1956 ging dahin, daß "bezüglich des Angeklagten E. eine schriftliche Entscheidung der zuständigen Dienststelle gemäß Art. 15 Abs. 1 TrpV eingeholt werden" solle. Es ist nicht Aufgabe des deutschen Gerichts, nachzuprüfen, ob die daraufhin vom Legal Adviser unter dem 30. April 1956 erteilte Aussagegenehmigung in den Grenzen seiner Zuständigkeit lag und welche Ermittlung er bei anderen britischen Dienststellen vor der Erteilung dieser Genehmigung angestellt hat. Daher ist die Behauptung der Verteidigung unbeachtlich, daß die in demselben Schreiben zur Frage der Exemtion des Angeklagten E. erteilte Auskunft unrichtig und nicht von der zuständigen Stelle erteilt worden sei.
2.
Strafantrag.
Den nach § 22 UWG erforderlichen Strafantrag gegen die drei Beschwerdeführer hat die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs", ein eingetragener Verein, in demselben Schreiben vom 30. März 1953 gestellt, in dem auch der Strafantrag gegen die in der Sache gegen Fettling u.a. angeklagten Personen enthalten war. In jenem Verfahren hat der Senat die Wirksamkeit des Strafantrages unter Berücksichtigung auch der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen bereits von Amts wegen geprüft und bejaht (4 StR 119-120/56 vom 2. Mai 1957, S 11 ff). Der Senat hält auch gegen die drei Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache den Strafantrag für rechtzeitig und ordnungsmäßig gestellt. Der Geschäftsführer des antragstellenden Vereins, Dr. G., hat auch hier in rechtlich zulässiger Weise auf Grund wirksamer Generalvollmacht als Vertreter im Willen gehandelt. Auch gegenüber den Ausführungen der Revision der Angeklagten E. und S. wird daran festgehalten, daß das AHKG Nr. 13 weder in das private Strafantragsrecht eingriff, noch die Stellung eines solchen Antrages von einer vorher erteilten Genehmigung zur Strafverfolgung abhängig machte. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 10 des Gesetzes (vgl I B a 6 des Urteils vom 2. Mai 1957).
Auch wenn Dr. G. in diesem Zeitpunkt wußte, daß zur Durchführung des Strafverfahrens eine besatzungsrechtliche Ermächtigung nötig und daß diese noch nicht erteilt war, hat er den Strafantrag gegen die Angeklagten nicht unter einer aufschiebenden Bedingung in dem Sinne gestellt, wie er von der Rechtsprechung für unvereinbar mit dem Zweck der Frist aus § 61 StGB erklärt worden ist (RGSt 14, 97). Als diesen Zweck bezeichnet es das Landgericht zutreffend, daß innerhalb der Frist eindeutig Klarheit darüber geschaffen werden soll, ob der Antragsberechtigte von seinem Antragsrecht Gebrauch macht oder nicht (UA 134). Er darf keinen Schwebezustand schaffen, indem er durch Hinzufügen einer aufschiebenden tatsächlichen Bedingung willkürlich das Wirksamwerden des Strafantrages über die Frist hinausschiebt. Von einer solchen Willkür des Antragsberechtigten kann keine Rede sein, wenn er sich bei Stellung des Strafantrages bewußt ist, daß außer der Verfahrensvoraussetzung des Strafantrages auf Grund gesetzlicher Vorschrift noch weitere Verfahrensvoraussetzungen bestehen.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, der Strafantrag sei nicht hinreichend bestimmt gestellt worden. Der schriftliche Strafantrag vom 30. März 1953 (Abschrift Bd. IV Bl 845 d.A.) lautet:
"In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen der Unregelmäßigkeiten bei der Beschaffung von Besatzungsaufträgen - 10 Js 64/53 - stellt der unterzeichnete, nach § 13 des UWG zur Antragstellung berechtigte Verband nach der heute erfolgten Kenntnisnahme vom Gegenstand der Beschuldigungen und von den Personen der bisher verdächtigten Täter hiermit Strafantrag wegen Vergehens gegen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus § 22 dieses Gesetzes."
Anschließend werden unter den laufenden Nummern 8, 27 und 30 die drei Beschwerdeführer namentlich als Beschuldigte bezeichnet.
Zu dieser Zeit waren der Staatsanwaltschaft, wie sich aus Bd. I Bl 1 d bis 7 d.A. ergibt, die Ermittlungen der Kriminalpolizei in Minden bereits bekannt, nach denen die Angeklagte El. verdächtig war, "von den Firmen Robert Br. KG, B., Dr. K., Bü.-Werke, O. und Ko, sowie den Vertretern Paul F. und Er." (mit letzterem Namen ist unzweifelhaft der Angeklagte E. gemeint) "Bestechungsgelder angenommen zu haben, um durch unlauteres Verhalten einer Reihe von Lieferfirmen für den Besatzungsbedarf eine Bevorzugung zu verschaffen" (vgl Haftbefehl Bl 7 i.V.m. der Strafanzeige Bl 1 d d.A.). Auf Bl 5 d.A. wird bereits die Aktennotiz des Angeklagten E. vom 9. Januar 1953 über seine Vernehmung in der Steuerstrafsache gegen Frau El. erwähnt und Bl 5 R der Verdacht ausgesprochen, daß der Angeklagte S. die Angeklagte El. bei den festgestellten Manipulationen wesentlich unterstützt hat. Es besteht kein Anlaß daran zu zweifeln, daß Staatsanwalt H. als der Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft dem Dr. G. dieses Ergebnis der bisherigen Ermittlungen mitgeteilt hat und daß dieses mit dem "Gegenstand der Beschuldigungen" gemeint ist, auf die sich der Strafantrag bezieht. Damit war der tatsächliche Vorgang bestimmt genug bezeichnet, auf den sich der Strafantragswille des Dr. G. als des Vertreters des antragsberechtigten Vereins bezog. Die Strafkammer hat daher mit Recht die für die Entscheidung unwesentliche Behauptung der Verteidigung als wahr unterstellt, daß Staatsanwalt H. anlässlich seiner Rücksprache mit Dr. G. am 30. März 1953 "unrichtige und unvollständige Angaben gemacht", insbesondere behauptet habe, E. sei Offizier der Rheinarmee gewesen, habe keine legitime Ermächtigung für seine Kenntnisse über alle Einzelheiten des Bedarfs der occupation forces gehabt und sei 1950 aus der Rheinarmee ausgeschieden; Staatsanwalt H. habe auch nicht geschildert, daß es sich bei der Erteilung der Aufträge an die von dem Angeklagten E. vertretenen Firmen um Einzelaufträge gehandelt habe, er habe nur allgemein das Beschaffungsverfahren erörtert, wonach durch das Ausschreibungsverfahren ein Wettbewerb begründet worden sei.
Der Strafantrag ist auch dann wirksam, wenn der Antragsteller sich über die Begründetheit eines Tatverdachtes noch kein endgültiges Urteil gebildet hat und nur erreichen will, daß diese Frage durch ein gerichtliches Verfahren geklärt wird. Daher ist es - entgegen der Meinung der Revision - für die Wirksamkeit des Strafantrages auch ohne Bedeutung, ob Dr. G. es für richtig gehalten hat, den Strafantrag zu unterschreiben, "damit die Gerechtigkeit so oder so zum Zuge komme".
3.
Verfahrenshindernisse infolge der Abtrennung des des Steuerstrafverfahrens gegen die Angeklagten El. und S.
Die Strafkammer hat während der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 14. Mai 1956 das Verfahren gegen die Angeklagten El. und S., "soweit diesen Steuervergehen zur Last gelegt werden (I, 2 des Eröffnungsbeschlusses)", abgetrennt. Das vorliegende Urteil geht davon aus, daß das Verfahren gegen die Angeklagte El. insoweit gemäß § 468 Abs. 1 RAbgO, gegen den Angeklagten S. gemäß § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt ist, bis von den Finanzbehörden oder -gerichten rechtskräftig entschieden ist, ob Steueransprüche in den zur Anklage stehenden Fällen bestehen und ob und in welcher Höhe Steueransprüche verkürzt sind.
Diese Abtrennung war unzulässig, wenn das Steuerverfahren gegen die beiden Angeklagten dieselbe "Tat" im Sinne des § 73 StGB betraf wie die, für die sie im vorliegenden Verfahren verurteilt worden sind. Denn in diesem Falle hätte der Trennungsbeschluß zwei rechtshängige Verfahren wegen derselben Anklage entstehen lassen und die Gefahr geschaffen, daß die Angeklagten entgegen der Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GrundG wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft würden. Für die Annahme einer Tateinheit, mindestens bei dem Angeklagten S., sprechen in gewissem Maße die Ausführungen des Landgerichts über den Zweck, den alle drei Angeklagten mit der Einschaltung und Mitwirkung des Angeklagten S. verfolgten (UA 75/76, 88, 171).
Die Möglichkeit einer solchen sachlichrechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfaßten Gesamtverhaltens, sei es der Angeklagten El. und S. sei es nur eines von ihnen, nötigt aber nicht zur Aufhebung des gegen sie ergangenen Urteils. Denn wenn dieses rechtskräftig wird, muß das Landgericht in dem abgetrennten Steuerstrafverfahren prüfen, ob die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß zutreffend davon ausgegangen sind, daß sich das unter § 12 UWG fallende Verhalten der beiden Angeklagten und ihre Steuervergehen als selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB gegenüberstehen. In diesem Falle bestehen keine Bedenken gegen ihre zusätzliche Verurteilung aus § 396 RAbgO, wenn sie insoweit für schuldig befunden werden. Ergibt sich aber, daß auf das gesamte Verhalten beider Angeklagten oder eines von ihnen die Vorschrift des § 73 StGB anzuwenden ist, so muß das abgetrennte Steuerstrafverfahren insoweit eingestellt werden. Das führt allerdings möglicherweise dazu, daß der staatliche Strafanspruch durch die Nichtberücksichtigung der tateinheitlichen Anwendbarkeit des § 396 RAbgO im Schuldspruch und vielleicht auch bei der Strafzumessung verkürzt wird. Aber diese Möglichkeit zwingt das Revisionsgericht, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hier ebensowenig zur Aufhebung des Urteils, wie in den nicht seltenen Fällen, in denen das Revisionsgericht auf das nur von dem Angeklagten eingelegte Rechtsmittel erkennt, daß der Tatrichter es unterlassen hat, die Tat unter einem weiteren strafrechtlichen Gesichtspunkt zu sehen und hierzu nähere Feststellungen zu treffen. Hier wie dort wird bewußt in Kauf genommen, daß der staatliche Strafanspruch zum Teil unberücksichtigt bleibt. Das hat seinen Grund darin, daß auf ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nur solche Rechtsverletzungen zu berücksichtigen sind, die ihn beschweren. Dem steht in der vorliegenden Sache auch nicht der Grundsatz entgegen, daß Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Er verpflichtet das Revisionsgericht, auch ohne Verfahrensrüge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob ein solches Hindernis vorliegt. Die daraus zu ziehenden Folgerungen sind aber nach der Natur des Verfahrenshindernisses verschieden. Sie sind auch nicht ohne weiteres aus § 260 Abs. 3 StPO zu entnehmen. Diese Vorschrift zwingt im Falle einer doppelten Rechtshängigkeit nicht immer zur Einstellung auch nur eines der beiden Verfahren. Es wäre hier rein verfahrensrechtlich durchaus möglich, das vorliegende Urteil aufzuheben und das Landgericht anzuweisen, die beiden Verfahren zu verbinden, wenn sich nach genügender Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zum Vorwurf der Steuerhinterziehung die Anwendbarkeit des § 73 StGB auf das gesamte Verhalten beider oder eines der beiden Angeklagten ergäbe. Aber eine solche Entscheidung würde zu einem unbefriedigenden praktischen Ergebnis führen.
Die Prozeßlage der doppelten Rechtshängigkeit erhält ihre verfahrensrechtliche Bedeutung durch den Grundsatz der nur einmaligen Verurteilung des Angeklagten wegen derselben Sache; aus ihm leitet sich sowohl das Verfahrenshindernis der Rechtskraft wie das der Rechtshängigkeit her. Während aber jenes die allgemeine Rechtssicherheit zu wahren hat und ausnahmslos zur Einstellung des zweiten Verfahrens führt, überwiegen beim Verfahrenshindernis der Rechtshängigkeit die Gründe der Zweckmäßigkeit (Loewe-Rosenberg - 1953 - Einleitung § 12 D 1, S 40). Das gilt jedenfalls dort, wo der Schutz des Angeklagten vor zweimaliger Verurteilung, den Art. 103 Abs. 3 GrundG in erster Linie bezweckt, durch die erste Entscheidung in einem der beiden anhängigen Verfahren nicht geschmälert wird. Eine solche Schmälerung tritt hier nicht ein, wenn das Revisionsgericht die Möglichkeit unberücksichtigt läßt, daß des abgetrennte Steuerstrafverfahren dieselbe Tat betrifft. Außerdem aber widerspricht es dem Gebot der Prozeßwirtschaftlichkeit, die umfangreiche Sache, deren Verhandlung vor dem Landgericht vom 27. März bis zum 12. Juni 1956 gedauert hat, nur zu dem Zwecke zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, daß im Schuldspruch alle rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, unter denen sich die Angeklagten möglicherweise strafbar gemacht haben. Denn an Art und Höhe der Strafe dürfte nach § 358 Abs. 2 StPO auch dann nichts mehr geändert werden, wenn sich nach der Wiederverbindung der vorliegenden Sache mit dem Steuerstrafverfahren in einer neuen Hauptverhandlung ergeben sollte, daß beide Angeklagten oder einer von ihnen wegen tateinheitlichen Vergehens gegen § 12 UWG und § 396 RAbgO zu verurteilen sind.
II.
Verfahrensrügen.
1.
In der Hauptverhandlung vom 28. März 1956 lehnten die Verteidiger der drei Beschwerdeführer die drei in dieser Sache amtierenden Mitglieder der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bd. VI Bl 176 d.A.). Dieses Ablehnungsgesuch erklärte die Strafkammer durch Beschluß vom 29. März 1956 für unbegründet (VI, 184).
Die dagegen von der Revision geltend gemachten Bedenken sind nicht berechtigt.
a)
Eine solche Besorgnis konnte nicht damit begründet werden, daß die für die Frage der Genehmigung der Besatzungsmacht zur Strafverfolgung der Angeklagten bedeutsamen Schreiben des Legal Department vom 10. März 1954 und des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1954 (Bd. IV Bl 847 und 849 d.A.) "der Verteidigung vor der Hauptverhandlung vorenthalten" seien und daß auch in der zehnstündigen Hauptverhandlung vom 27. März 1956, in der fast ausschließlich die Frage der besatzungsrechtlichen Ermächtigung erörtert worden sei, die abgelehnten drei Richter keinen Anlaß genommen hätten, der Verteidigung die genannten Schreiben bekanntzugeben.
Inwiefern die beiden beisitzenden Richter irgendeinen Einfluß auf die Bekanntgabe von Schriftstücken an die Verteidigung vor der Hauptverhandlung gehabt haben, ist weder aus dem Ablehnungsgesuch noch aus der Revisionsbegründung, noch aus den erstinstanzlichen Akten ersichtlich. Die Leitung der Hauptverhandlung selbst war Sache des Vorsitzenden (§ 238 StPO); der Eindruck des "Vorenthaltens dieser Schriftstücke" hätte daher, wenn überhaupt, nur durch das Tun oder Unterlassen des Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Hi., entstehen können.
Daß der Vorsitzende ihnen gegenüber eine nicht unparteiliche Haltung einnehme, hätten die beiden Beschwerdeführer aus der Nichtbekanntgabe der erwähnten Schriftstücke bis zum Abend des ersten Verhandlungstages nur schließen können, wenn der Vorsitzende ihnen Grund zu der Annahme gegeben hätte, daß ihnen diese Schriftstücke verheimlicht werden sollten, Diesen Vorwurf will die Verteidigung aber, wie sie ausdrücklich erklärt, nicht erheben. Für eine solche Vermutung lag auch kein sachlicher Anlaß vor. Die beiden in Frage stehenden Schreiben waren in anderen Strafsachen beim Landgericht eingegangen (vgl Bd. VI 17 und IV 849); zu den Akten des jetzigen Verfahrens kamen beglaubigte Abschriften erstmals mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. März 1956; sie wurden am Abend des ersten Verhandlungstages, des 27. März 1956, zusammen mit anderen Neueingängen den Verteidigern zugänglich gemacht und - wie das Ablehnungsgesuch unter Nr. 4 erwähnt - auch alsbald zur Kenntnis genommen. Aus dem Übersendungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. März 1956 (Bd. IV Bl 850) mußten die Verteidiger bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen, daß die fraglichen Schriftstücke nicht vor diesem Tage zu den Akten gekommen waren. Dann aber konnten die Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus herleiten, daß dem Verteidiger des Angeklagten E. in der Zeit vom 16. September 1955 bis zum 22. Februar 1956 auf dessen Anträge hin keine Abschriften davon mitgeteilt und keine Einsicht in jene Schriftstücke gewährt worden sei.
Am ersten Verhandlungstage bestand für den Vorsitzenden kein Anlaß, die Verteidigung besonders auf die Neueingänge hinzuweisen; denn deren Ausführungen betrafen nach der dienstlichen Äußerung der drei abgelehnten Richter (Bd. VI Bl 183 b d.A.) die Frage einer etwaigen, persönlichen Exemtion des Angeklagten E. und deren Folgen gemäß Art. 3 Nr. 2 AHKG Nr. 13. Für diese Fragen war es ohne Bedeutung, wann die Ermächtigung zur Strafverfolgung vom 21. Oktober 1953 bei der deutschen Behörde eingegangen war.
Ein Zweifel an der unparteilichen Einstellung des Vorsitzenden war umsoweniger angebracht, als dieser sich auf jene Anträge hin weit über das übliche Maß hinaus bemüht hat, sachlich vertretbare Wünsche des Verteidigers des Angeklagten E. zu erfüllen (vgl Bl 613, 619 R, 620 bis 624, 625 R, 627, 628, 751, 754, 773, 793 ff, 828, 844 R d.A.).
Das Ablehnungsgesuch nimmt unter Nr. 2 selbst auf die Begründung des Urteils gegen F. u.a. (10 KMs 3/54 des LG Bielefeld) und das darin erwähnte Schreiben des Legal Department vom 10. März 1954 Bezug. Die schriftlichen Gründe des Urteils waren seit dem 17. Oktober 1955 bei den Akten jenes Verfahrens. Auf dieses Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten E. im jetzigen Verfahren schon auf Seite 33 seiner Eingabe vom 29. November 1955 (Bd. III Bl 668 d.A.) Bezug genommen, wußte also seitdem auch von diesem Schreiben und konnte aus der Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 1955 (Protokoll Bd. I 4 d.A. 10 KMs 3/54) unschwer feststellen, daß das Schreiben des Legal Department als Bl 39 in den Akten gegen Br. u.a. (10 KMs 1/54 des LG Bielefeld) enthalten war. Daß die sehr rührige Verteidigung des Angeklagten E. sich in Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung in der Strafsache gegen F. u.a. nicht längst Einsicht in dieses Schriftstück verschafft habe, konnte Landgerichtsdirektor Hi. umsoweniger annehmen, als jener Verteidiger schon in seiner Eingabe an den Oberstaatsanwalt vom 11. Juli 1955 (Bd. III, 536) die Zweifel an der Wirksamkeit der Strafanträge damit begründet hatte, daß die Besatzungsmacht die Ermächtigung zur Strafverfolgung "erst im Frühjahr 1954 erteilt" habe. Gerade von diesem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung geht aber auch das jetzige Urteil aus, weil das Schreiben des Legal Department vom 10. März 1954 am 12. März 1954 bei Gericht eingegangen war. Die Frage eines früheren Eingangs war für die Entscheidung, ob die Strafverfolgung überhaupt genehmigt war, ohne Bedeutung. Sie konnte für die Wirksamkeit des Strafantrages nach der Vorstellung der Verteidigung eine Rolle spielen. Diese Frage war aber auch nach dem Vortrage der Beschwerdeführer noch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung vom 27. März 1956.
b)
Die Anführungen der Verteidigung unter Nr. 5 bis 10 des Ablehnungsgesuchs hat das Landgericht in seinem Beschluß vom 29. März 1956 (Anlage 12 zur Sitzungsniederschrift vom 4. April 1956 - Bd. VI Bl 184 f -) zutreffend für ungeeignet erklärt, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2.
In der Sitzung vom 14. April 1956 wurde der Rechtsberater der Verbindungsstelle der britischen Truppen in Bonn, Dr. John L., als Zeuge vernommen, nachdem er erklärt hatte, daß er die Aussagegenehmigung besitze und es wegen dieser Frage keiner weiteren Rückfrage bedürfe. Vorher hatte der Verteidiger des Angeklagten E. vorgeschlagen, daß er - der Verteidiger - dieserhalb eine Rückfrage bei der Britischen Botschaft in Bonn halten wolle. Die Verteidigung rügt die Verletzung des Art. 15 des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag), weil dem Zeugen L. eine Aussagegenehmigung nur durch schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde habe erteilt werden können.
Diese Rüge ist unbegründet.
Nach Art. 15 Abs. 1 des Truppenvertrages dürfen - vorbehaltlich der hier nicht eingreifenden Bestimmungen des Abs. 3 - deutsche Gerichte in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, keine Personen über Informationen vernehmen, deren Preisgabe die Sicherheit der Streitkräfte oder der beteiligten Mächte gefährden würde; ergibt sich in einem Verfahren die Möglichkeit der Preisgabe derartiger Informationen oder Geheimnisse, so hat das Gericht vor einer Anhörung oder Verhandlung über diese Informationen oder das Geheimnis eine schriftliche Entscheidung der zuständigen Behörde darüber einzuholen, ob die erforderliche Genehmigung erteilt wird. Für den mit dieser Vorschrift bezweckten Geheimnisschutz besteht aber kein Bedürfnis, wenn gerade die Person, die innerhalb der "zuständigen Behörde" zu prüfen und zu entscheiden hat, ob es derartige Informationen oder Geheimnisse gibt und ob gegebenenfalls ihre Preisgabe gefährlich wäre, sich bereiterklärt, statt eine vom deutschen Gericht erbetene schriftliche behördliche Auskunft zu erteilen, zu den in Betracht kommenden Frage vor dem um die Auskunft ersuchenden Gericht als Zeuge auszusagen. Das aber war hier der Fall. Laut Sitzungsniederschrift vom 14. April 1956 (Bd. VI Bl 14 und 15 d.A.) wurde an diesem Tage der von der Staatsanwaltschaft als Zeuge gestellte Rechtsberater der Verbindungsstelle der britischen Truppen in Bonn, Dr. John L., vernommen. Zu welchen von einer Aussagegenehmigung abhängigen Fragen er vernommen worden ist, ergibt sich aus dem Protokoll nicht. Auch die Revisionsbegründungsschrift enthält dazu keine genauen Behauptungen. Doch ist aus der schriftlichen Urteilsbegründung (UA 16) zu entnehmen, daß er zu den mit der behaupteten Exemtion des Angeklagten E. zusammenhängenden Tatsachen ausgesagt hat, über welche die von ihm unterzeichnete Auskunft der Verbindungsstelle der britischen Truppen vom 13. April 1956 bereits eine behördliche Mitteilung enthielt. Daß die Strafkammer ihn und seine Dienststelle zur Erteilung dieser Auskunft für zuständig halten durfte, ist bereits oben unter A I 1 b ausgeführt worden.
3.
Unbegründet ist ferner die von den Angeklagten E. und S. erhobene Rüge der Verletzung des § 151 GVG, die darin gesehen wird, daß der Vorsitzende die Staatsanwaltschaft um die Ausführung des Gerichtsbeschlusses vom 19. April 1956 gebeten habe. Nach diesem Beschluß sollte die Verbindungsstelle der britischen Truppen um eine Auskunft sowie um eine schriftliche Entscheidung darüber gebeten werden, ob der Angeklagte Erdos über seine etwaigen Kenntnisse von den "specific reasons" aussagen dürfe, die in einem Schreiben der britischen Northern Army Group vom 5. Oktober 1956 erwähnt worden waren. In Ausführung dieses Beschlusses richtete der Vorsitzende unter dem 19. April 1956 ein Schreiben an den Legal Adviser der Headquarters Joint Services Liaison Organisation mit der Bitte um Erteilung der in dem beigefügten Gerichtsbeschluß beantragten Auskunft, sowie um Entscheidung nach Art. 15 Abs. 2 des Truppenvertrages. Dieses Schreiben übersandte er mit Bd. IV d.D.A. dem Oberstaatsanwalt in Bielefeld mit folgender Mitteilung:
"Herr Staatsanwalt M. hat es auf meine Bitte übernommen, mein Schreiben vom 19. April der britischen Dienststelle der Beschleunigung halber persönlich zu überbringen und den Bescheid der britischen Dienststelle nach Möglichkeit mitzubringen." (Bd. IV Bl 932 d.A.)
Daraus ergibt sich, daß der Vorsitzende den Staatsanwalt M. gebeten hatte, eine beschleunigte Antwort der britischen Dienststelle auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft dadurch sicherzustellen, daß er die Rolle eines Kuriers übernahm. Diese Tätigkeit gehört nicht zu den richterlichen Geschäften, deren Wahrnehmung durch die Staatsanwaltschaft § 151 GVG verbietet.
4.
Ein Antrag der Verteidigung, ihr das in der Sitzungsniederschrift vom 14. April 1956 mehrfach erwähnte Berichtsheft der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Bd. I d.A. 10 Js 64/53) zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, ist aus der Niederschrift nacht ersichtlich, desgleichen ist dort nicht vermerkt, daß das Gericht, - wie die Revision behauptet - "diese Bitte erfüllt" habe. Sollte der Vorsitzende im Rahmen der Verhandlungsleitung eine solche Anordnung getroffen haben, diese aber nicht ausgeführt worden sein, so hätte die Verteidigung einen Gerichtsbeschluß über ihren Antrag herbeiführen sollen. Da das ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist (§ 274 StPO), ist die jetzt behauptete Beschränkung der Verteidigung nicht geeignet, die Revision zu begründen.
5.
a)
In der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1956 hatte des Gericht beschlossen, die polizeilichen Aussagen des Angeklagten E. vom 3. und 30. Juni 1953 mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 136 a StPO nicht zu verwerten, weil dieser Angeklagte bei seiner damaligen Vernehmung möglicherweise glaubte, als Zeuge vernommen zu werden. Dagegen wurden darüber, wie sich die Angeklagte El. bei ihren polizeilichen Vernehmungen zum Fall e. eingelassen hatte, die Verhörsbeamten, nämlich Kriminalobersekretär Wi. und Kriminalsekretär T., als Zeugen vernommen. Nachdem Wi. erklärt hatte, sich an diese Vernehmung nicht erinnern zu können, wurden ihm die darüber vorhandenen Niederschriften (Bl 283 bis 307 d.A.) "zu Zwecken der Gedächtnisstütze zur Durchsicht vorgelegt". Dabei wurde er ausdrücklich ermahnt, nur das als Zeuge zu bekunden, woran er sich etwa nach Durchsicht der Protokolle wieder erinnern könne. Von der Vorlage der Protokolle an den Zeugen T. wurde abgesehen, weil das Gericht nach seinen bisherigen Bekundungen Bedenken hatte, ob er eine echte Erinnerung von einer nachträglichen Kombination unterscheiden könne.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren, weil "die vom Verwertungsverbot betroffenen Erklärungen des Angeklagten E. vom 3. und 30. Juni 1953 objektiv im Vorhalteverfahren und durch Beantwortung der entsprechenden Vorhalte durch die Angeklagte El. in die polizeilichen Aussagen der Angeklagten El. integriert waren und subjektiv, in der damaligen Vorstellung der Polizeibeamten, zulässig Bestandteile der Vernehmungen der Angeklagten El. bildeten"; daher sei es "nach der Lebenserfahrung schlechterdings unmöglich" gewesen, "einerseits die gesamten Aussagen des Angeklagten E. auszuscheiden, andererseits den im Wege der Rekonstruktion vernommenen Polizeibeamten zuzumuten", die Sacherklärungen des Angeklagten E. außer betracht zu lassen, soweit sie in die Aussagen der Angeklagten El. einbezogen seien.
Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob sie sachlich begründet ist und ob das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht, kann das Revisionsgericht nur beurteilen, wenn ihm die tatsächlichen Angaben des Angeklagten E. mitgeteilt werden, die der Angeklagten El. bei ihrer polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sein sollen, und was diese Angeklagte auf jene Vorhalte erklärt hat. Was die Revision stattdessen vorträgt, sind nur Vermutungen. Daher ist diese Verfahrensrüge unzulässig.
b)
Es ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch kein Verfahrensverstoß daraus, daß die Zeugen Steuerinspektor Lü. und Fe. bei ihrer Vernehmung über die Bekundungen, die E. am 8. Januar 1953 vor der Steuerfahndungs-Außenstelle Bielefeld gemacht hat, darauf hingewiesen wurden, daß die polizeilichen Aussagen des Angeklagten E. vom 3. und 30. Juni 1953 nicht verwertet werden könnten und daß sie den ihnen etwa noch erinnerlichen Inhalt der darüber aufgenommenen Protokolle bei ihren Aussagen ausschalten müßten.
c)
Die Revision meint ferner, daß die Vorschrift des § 69 StPO bei der Vernehmung der Zeugen To., Wi., T., Fe. und Lü. verletzt worden sei.
Das wird durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeuge zu veranlassen, im Zusammenhang anzugeben, was ihm von dem Gegenstand der Vernehmung bekannt ist. Der Sinn dieser Vorschrift ist, daß der Zeuge veranlaßt werden soll, unbeeinflußt durch Fragen, Vorhaltungen oder frühere Aussagen selbständig und zusammenhängend wiederzugeben, was er zur Sache weiß; daher hat es das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für unzulässig erklärt, dem Zeugen, bevor er sich zur Sache äußert, Niederschriften über frühere polizeiliche Aussagen vorzuhalten oder vorzulesen (RGSt 62, 146; 74, 35; JW 1934, 173 Nr. 22; 1938, 658 Nr. 3; vgl auch BGH NJW 53, 35 zu § 69 StPO). Das ist hier, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, aber auch nicht geschehen. § 69 StPO verbietet dem Tatrichter nicht, den "Gegenstand der Vernehmung" in mehrere sachlich voneinander trennbare Abschnitte zu zerlegen und zu jedem Abschnitt mehrere Zeugen nacheinander zu vernehmen, so daß derselbe Zeuge in mehreren zeitlichen Abständen zu verschiedenen Beweisfragen vernommen wird. Insoweit geht die Rüge der Revision fehl, die Auswirkung des vom Tatrichter bei der Vernehmung der Zeugen eingehaltenen Verfahrens sei "eine Zerlegung des einheitlichen Geschehensablaufs in die nach Auffassung des Gerichts erheblichen Zeitabschnitte" gewesen.
6.
Entgegen der Meinung der Revision brauchte ferner die Tatsache, daß der Angeklagte E. nicht in einem gewöhnlichen Strafverfahren, sondern in einem Steuerstrafverfahren als Zeuge vernommen worden war, das Landgericht nicht abzuhalten, durch Vernehmung der Verhörsbeamten aufzuklären, was E. am 8. Januar 1953 ausgesagt hat, und das so Festgestellte auch zu seinem Nachteil zu verwerten. Im vorliegenden Fall waren überdies die Ergebnisse der Steuerstrafermittlungen ursprünglich auch Gegenstand der Anklage gegen Frau El. und S. und des Eröffnungsbeschlusses gewesen; das Verfahren ist erst nachträglich abgetrennt worden. Im übrigen hätte er auch als Zeuge im Steuerstrafverfahren gegen Frau El., wie das Landgericht richtig ausführt, das Recht gehabt, bei seiner Vernehmung die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde (§§ 441 Abs. 4, 176 RAbgO); auf dieses Recht ist er bei jener Vernehmung ausdrücklich hingewiesen worden (UA 62). Unter diesen Umständen beeinträchtigte auch ein etwaiger Irrtum über die Rolle, in der er vernommen wurde, seine freie Entschließung darüber nicht, ob und wie er auf Fragen antworten wollte, auf die auch ein Beschuldigter nicht zu antworten brauchte.
7.
Es bestanden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Verlesung und Verwertung der in der Handtasche der Angeklagten El. vorgefundenen Aktenvermerke des Angeklagten E. vom 9. Januar 1953 über seine Zeugenvernehmung im Steuerstrafverfahren. § 254 StPO betrifft nur die Verlesung von Vernehmungsniederschriften; nur auf diesen Fall beziehen sich auch die von der Revision angeführten Urteile des Reichsgerichts (RGSt 54, 126 und GoltdArch 41, 416). Eier aber hat die Strafkammer über die Tatsache, daß E. den Aktenvermerk vom 9. Januar 1953 angefertigt und welchen Inhalt dieser hatte, gemäß § 249 StPO Urkundenbeweis erhoben. Daß dies zulässig ist und die Folgerungen aus diesen Tatsachen der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, entspricht ständiger Rechtsprechung (BGHSt 3, 150 [BGH 15.08.1952 - 3 StR 267/52]; RGSt 9, 174; 59, 100; 60, 169; 61, 9; 62, 294). Gegen die Verwertung der Urkunde spricht auch nicht, wie die Revision meint, daß damit der Inhalt einer Vernehmung des Angeklagten durch die Steuerfahndungsstelle festgestellt werden sollte und daß dies im vorliegenden Verfahren unzulässig sei, weil sich E. dort "zu einer anderen Beschuldigung" geäußert habe. Dazu kann auf das unter Nr. 6 Ausgeführte verwiesen werden. Im übrigen stehen Niederschriften, die ein Finanzamt unter Zuziehung eines Schriftführers aufgenommen hat, nach § 441 Abs. 6 RAbgO hinsichtlich ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung vor Gericht (§249 bis 255 StPO) richterlichen Protokollen gleich (vgl dazu BGH NJW 1955, S 313 Nr. 23; RGSt 63, 81, 82). In dieser Beziehung besteht auch ein Unterschied, wie ihn die Revision sieht, zwischen Niederschriften einer Zoll- und einer Steuerfahndungsstelle nicht. Die Beamten der letzteren haben die Ermittlungsbefugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen (§ 22 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950) und die in § 441 RAbgO bestimmt sind; daher bedurfte es für sie nicht der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes für die Zollfahndungsstellen bestimmten Gleichstellung mit den Finanzämtern, auf die die Revision des Angeklagten E. in diesem Zusammenhange hinweist.
8.
Auch die Aufklärungsrügen des Angeklagten E. sind unbegründet.
I.
Einer Vernehmung des damals zuständigen "Chief Prosecutor of British Zone", des Mr. Kamiate, über die Behauptung der Verteidigung, daß die nach Art. 1 AHKG Nr. 13 zuständige Britische Hochkommission die Absendung des Ermächtigungsschreibens vom 21. Oktober 1953 durch das Legal Department unterbunden habe, bedurfte es aus den oben unter A I 1 a angeführten Gründen nicht.
II.
Die zweite Aufklärungsrüge (S 126 bis 128 der Revisionsbegründungsschrift) ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie beginnt mit der Wiedergabe folgender Feststellungen der Urteilsgründe, will also offenbar bemängeln, daß diese nicht ohne weitere Aufklärungen hätten getroffen werden dürfen:
"(Bl 45 UA): Von Frau El. hat E. ferner erfahren, daß durch das OD 1 Aufträge über Kräne und Stapler vergeben werden sollten. Ihm war bekannt - möglicherweise aus seiner früheren Tätigkeit in der Armee oder aus Hinweisen ihm befreundeter Offiziere - daß zu den Standardgeräten der britischen Rhine Army Coles-Kräne, Clark-Gabelstapler ... gehörten und die Armee dementsprechend ein Interesse daran hatte, ihren Bedarf möglichst durch Coles-Kräne und Clark-Gabelstapler zu decken."
Dazu behauptet sie, daß die Strafkammer "das Ergebnis der Beweisaufnahme (Vernehmung der britischen Zeugen) nach Eingang des britischen Auskunftsschreibens vom 30. April 1956 tatsächlich und rechtlich abweichend von dem Auskunftsschreiben gewürdigt hätte". Sie gibt aber weder den Inhalt der Aussagen jener Zeugen noch die Punkte an, in denen sie - im Hinblick auf die an den Anfang gestellten Feststellungen der Strafkammer - von dem Auskunftsschreiben abgewichen wären. Sie rügt, daß die Strafkammer nicht zur vollständigen Ermittelung der Wahrheit erneut die - in dem Auskunftsschreiben der britischen Behörde zurückgestellte - Entscheidung darüber erbeten hat, "ob der Angeklagte E. über seine Kenntnisse von 'specific reasons' aussagen dürfe", legt aber nicht dar, welche Bedeutung diese 'specific ressons' im Zusammenhang mit den angegriffenen Urteilsfeststellungen haben sollen. Dieser Zusammenhang wird auch nicht durch die Behauptung hergestellt, daß E. bei Entbindung von der Schweigepflicht hätte "darlegen können, daß er nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich und definitiv nicht nur von befreundeten Offizieren, sondern legitim und kraft dienstlicher Funktion nicht nur allgemein, sondern konkret Kenntnis von den Anforderungstatbeständen, die ihm zur Last gelegt wurden, vor Erteilung etwaiger Informationen durch die Angeklagte El. besessen hätte." Denn nicht um diese Frage ging es bei der erbetenen Aussagegenehmigung, sondern darum, ob bei der Erteilung der vier Aufträge an deutsche Firmen, für die er Frau El. an der Provision beteiligt hat, besondere Gründe (specific reasons) den Ausschluß eines Wettbewerbs anderer Firmen veranlaßten. Das ergibt sich aus dem Zusammenhalt des vom Angeklagten vorgelegten britischen Schreibens vom 5. Oktober 1955 mit dem Antrag der Verteidigung vom 19. April 1956, dem Beschluß der Strafkammer von diesem Tage und der daraufhin erteilten Auskunft der britischen Verbindungsstelle vom 30. April 1956 (Bd. VI Bl 241, 205, 32 und 228 d.A.). Die Frage, woher der Angeklagte seine Kenntnis vom Besatzungsbedarf hatte, ist eine andere als die, ob und warum dieser Bedarf unter Ausschluß des Wettbewerbs gedeckt wurde.
III.
Eine Aufklärung darüber, ob Frau El. die Straftatbestände der Nr. 7 und 8 des AHKG 14 verwirklicht hat, wäre nur von Bedeutung gewesen, wenn die Anwendbarkeit des § 12 UWG durch jene Vorschriften ausgeschlossen würde, wie die Verteidigung meint. Daß dies nicht richtig ist, hat der Senat schon in demUrteil vom 2. Mai 1957 - 4 StR 119-120/56 - ausgeführt (vgl auch die Ausführungen unter B I des jetzigen Urteils).
IV.
Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht findet die Revision darin, daß die Finanztechnische Anweisung Nr. 111 in den Urteilsgründen "als hier im einzelnen nicht interessierend" bezeichnet wird; die FTA 111 regele aber das gesamte Requisitionsverfahren, bestimme in Nr. 13 den Ausschluß eines jeden vertraglichen Verhältnisses und die requisitorische Natur von der Entstehung der Anforderung bis zur letzten Instanz und Erfüllung: sie "regele ferner den BAOR 283". Wie zur Sachrüge näher darzulegen ist, geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß § 12 UWG auch auf die Bewerbung deutscher Lieferanten um Aufträge der Besatzungsmacht im Requisitionsverfahren anwendbar ist (UA 148-149, 150). Daher erübrigte sich eine Erörterung der genannten Bestimmungen der FTA 111 und des Wortlauts des Formblattes BAOR 283.
V.
Unrichtig ist ferner die Rüge der Revision des Angeklagten S., daß die Strafkammer nicht einen Sachverständigen "über steuerrechtliche und berufsrechtliche Fragen" gehört hat, um zu klären, ob ein Steuerberater über seine Pflicht hinaus, das Steueraufkommen nicht zu gefährden, auch nichts "durch seine Hand gehen lassen darf, was sonst gesetzliche Verbote oder gar Strafgesetze verletzt" (S 28 der Revisionsbegründung). Es bedarf keiner Begründung, daß dies eine Frage des Strafrechts ist, über die der Strafrichter keinen Sachverständigen zu vernehmen hat.
9.
Die Revisionen der Angeklagten E. und S. rügen die Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO. Dabei verkennen sie, daß § 267 Abs. 1 Satz 2 nur eine Ordnungsvorschrift ist und die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß das Urteil Beweistatsachen und Beweismittel nicht angibt (RGSt 47, 109). Die Ausführungen beider Revisionen zu § 267 StPO laufen auf eine Rüge der Verletzung dieser Ordnungsvorschrift hinaus und sind daher offensichtlich unbegründet. Die Tatsachen, in denen der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale des Vergehens nach § 12 Abs. 1 UWG bei dem Angeklagten E. des § 12 Abs. 2 UWG bei der Angeklagten El. und der Beihilfe zu diesen beiden Vergehen im Sinne des § 49 StGB bei dem Angeklagten S. gefunden hat, sind im Urteil hinreichend deutlich angegeben; § 267 Abs. 1 Satz 1StPO ist also beachtet worden.
10.
Die Rüge des Angeklagten S. daß die Aussage des Zeugen N. nicht als uneidliche hätte verwertet werden dürfen, ist nicht berechtigt. Der Zeuge ist am 20. April 1956 vernommen worden (vgl Bd. VI Bl 211 d.A.). Zu dieser Zeit war des Steuerstrafverfahren noch nicht abgetrennt; dies ist erst durch Beschluß vom 14. Mai 1956 geschehen (Bd. VI Bl 115 bis 118 d.A.). Als das Landgericht am 16. Mai 1956 beschloß, N.s Aussage nur als uneidliche zu verwerten, mußte es von der Lage ausgehen, in der sich dieser Zeuge zur Zeit seiner Aussage befand. Damals aber bezog sich der Verdacht, daß er an den Steuerstraftaten der Angeklagten beteiligt sein könne, auf die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO.
B.
Zur Sachrüge der drei Beschwerdeführer.
I.
Der Senat hat im Urteil vom 2. Mai 1957 bereits dargelegt, daß die Anwendbarkeit des § 12 UWG durch das Gesetz Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission weder unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität noch infolge - vermeintlicher - endgültiger Aufhebung des § 12 UWG durch jenes Gesetz ausgeschlossen ist. Daran wird auch gegenüber den Ausführungen der Revisionsschriften des Angeklagten E. (S 131 bis 138) und des Angeklagten S. (S 35 f) festgehalten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Dezember 1955 (BGHZ 19, 253 [257]) aus dem Vorrang der Besatzungsmacht und ihrer Gesetze selbst für die Zeit ihrer Geltung nicht auf eine Aufhebung, sondern auf eine "Überlagerung" deutschen Rechts durch das Besatzungsrecht schließt (vgl BVG 2, 181 [203]). Das trifft auch auf das Verhältnis des Art. 3 Nr. 7 und 8 AHKG Nr. 14 zum § 12 UWG zu.
II.
Die Strafkammer hat weiter mit Recht bejaht, daß das Tun des Angeklagten E. den Tatbestand des § 12 Abs. 1 und des Verhalten der Angeklagten El. den des § 12 Abs. 2 UWG mehrfach verwirklicht hat. Auch insoweit treffen die rechtlichen Gesichtspunkte hier zu, auf die im Urteil vom 2. Mai 1957 (S 21 bis 27, 36, 42 bis 43) hingewiesen worden ist.
1.
Dort ist auch schon die Bestrafung eines deutschen Angestellten der CPU (Central Purchase Unit) nach § 12 Abs. 2 UWG, die Beurteilung dieser britischen militärischen Dienststelle als "geschäftlicher Betrieb", die Annahme eines "geschäftlichen Verkehrs" mit dieser Dienststelle und eines Wettbewerbs der deutschen Lieferanten im Verkehr mit ihr gebilligt worden (S 39, 42 bis 43). Die CPU hieß seit April 1951 Ordnance Directorate (OD). Aus der Tatsache, daß die Angeklagte El. bei dieser Dienststelle angestellt war, ihre dort erworbenen Kenntnisse und ihren in dieser Dienststelle angeblich bestehenden Einfluß gegen Provision für die Bevorzugung einzelner Lieferfirmen einzusetzen versprach, lassen sich auch hier keine Bedenken herleiten, wie dies die Revision des Angeklagten E. versucht.
Das Urteil vom 2. Mai 1957 läßt die Frage offen, ob eins Beschaffungsstelle der Besatzungsmacht auch dann ein "geschäftlicher Betrieb" im Sinne des § 12 UWG ist, wenn ihre Aufgabe die Beschaffung von Waffen und sonstigem ausgesprochenem Kriegsgerät ist. Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Lieferung von Motorkisten, Lastkraftwagen, Anhängern zu solchen, Kränen auf Wagen, Behältern (möglicherweise für Munition) und um die Runderneuerung von Autoreifen. Es mag sein, daß man diese Dinge als Kriegsgerät bezeichnen kann, wenn sie zur Verwendung bei einer Kampftruppe bestimmt sind. Aber darauf kommt es für die hier zu entscheidende Frage nicht an. Ob eine derartige Beschaffungsstelle ein "geschäftlicher Betrieb" ist, richtet sich nicht nach dem einzelnen Lieferungsauftrag, wegen dessen der Vorteil versprochen wird, sondern danach, ob sie für die Dauer ihres Bestehens ihre wesensgemäßen Aufgaben dadurch vollzieht, daß sie durch Austausch von Leistung und Gegenleistung am Wirtschaftsleben teilnimmt (BGHSt 2, 396 [403]). Das OD hatte die Aufgabe, einen "vielschichtigen Bedarf" der britischen Rheinarmee zu befriedigen, der sich nicht nur auf Waffen und Kriegsgerät erstreckte, sondern z.B. in der Abteilung 2 die Beschaffung von Wohnungseinrichtungs- und Haushaltsgegenständen, in Abteilung 6 den Betrieb einer Druckerei und einer Waschanstalt erforderlich machte (UA 24 bis 25). Es wäre sachfremd, etwa bei der Beschaffung von Lastkraftwagen durch behördliche Inanspruchnahme oder durch Ankauf im deutschen Handel die Anwendbarkeit des § 12 UWG dann zu bejahen, wenn sie der Beförderung von Heizstoffen für die Familienangehörigen der Besatzungstruppen dienen sollten, dagegen zu verneinen, wenn ihre Verwendung zu militärischen Zwecken, etwa zum Munitionstransport, in Aussicht genommen war. Entscheidend ist die auf Dauer bestimmte regelmäßige Teilnahme am Wirtschaftsleben, die bei dieser jahrelang bestehenden Einrichtung der Besatzungsmacht zweifelsfrei zu bejahen ist, und nicht das Ziel, das mit der Beschaffung von Waren auf diesem Wege erreicht werden soll (BGHSt 2, 401 f; vgl auch BGHZ 19, 72, 79) [BGH 18.11.1955 - I ZR 176/53].
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht es auch mit Recht für die Frage, ob die Angeklagten E. und El. im Geschäftsverkehr gehandelt haben, für entscheidend gehalten, ob sich diese Handlungen im privaten Bereich abspielten oder im Rahmen des Beschaffungswesens einer dazu bestimmten Dienststelle, und hat die letztere Frage bejaht.
Der von der Revision vermißte "Austausch von Leistung und Gegenleistung" ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, daß die britische Beschaffungsstelle die Lieferungen bezahlte oder deutsche Behörden anwies, das statt ihrer zu tun. Die Teilnahme der Beschaffungsstellen als Geschäftsbetrieb am Wirtschaftsverkehr und die Zuordnung der Bestechungshandlungen zum geschäftlichen Verkehr wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Gegenleistung, wenn sie auf Anweisung der Besatzungsbehörde durch deutsche Stellen bewirkt wurde, nicht aus britischen Mitteln stammte. Für die hier maßgebliche wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise ist entscheidend, daß die Lieferer, die bevorzugt werden sollten, für ihre Leistungen eine Vergütung erwarteten und daß diese Vergütung durch den Empfänger veranlaßt werden sollte.
2.
Die Verteidigung des Angeklagten S. verweist in diesem Zusammenhang auf die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 22. Mai 1943 (RGBl I, 351); dort sei der damalige Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die dort genannten Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren sich der Staat für die staatliche Wirtschaftslenkung bediente, "nicht Geschäftsbetriebe" im Sinne des § 12 UWG sein könnten, sonst wäre die Vorschrift überflüssig. Dabei übersieht die Revision, daß die nach § 3 dieser Vorschrift strafbare Handlung das Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen von Vorteilen für Dienstpflichtverletzungen ist, die keineswegs immer mit der Bevorzugung eines im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr stehenden Dritten zusammenzuhängen brauchen. Sie berücksichtigt ferner nicht die Verschiedenartigkeit des Rechtsguts, das in der Verordnung dem durch § 332 StGB geschützten entspricht und mit dem von § 12 UWG bezweckten Schutz des innerdeutschen Wettbewerbs nicht sachgleich ist.
3.
Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten E. setzt § 12 UWG nicht voraus, daß der bestechende Handelsvertreter zur Zeit des Vorteilsversprechens bereits die Bevorzugung einer bestimmten Lieferfirma erstrebt. Zu dieser engen Auslegung nötigt weder der Wortlaut noch der Schutzzweck der Vorschrift. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat E. die Bestechungsgelder ferner stets in der Vorstellung und in der Absicht gegeben, dadurch eine Bevorzugung der von ihm vertretenen Lieferanten auf Kosten eines Mitbewerbers zu erhalten, mag dieser auch zu jener Zeit weder dem Bestechenden noch der bestochenen Angestellten bekannt gewesen sein. Das rechtfertigt seine Bestrafung aus § 12 UWG.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich, daß der Gesetzgeber das Schmiergelderunwesen in jeder Form beseitigen wollte (RGSt 48, 291 [293 ff]). Bei der Auslegung der Vorschrift ist zu berücksichtigen, daß nicht nur der redliche Wettbewerb geschützt, sondern im öffentlichen Interesse den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt gesteuert werden soll (BGHZ 19, 392[BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] [396]; 23, 365 [371]; RGSt 76, 335 [336]). Darum ist eine weite Auslegung geboten. Ferner gelten hier die gleichen Grundsätze wie zu §§ 331, 332, 333 StGB, denen § 12 UWG nachgebildet ist (RGSt 48, 291 [297 a.E.]). Darum geht das Erläuterungswerk von Baumbach-Hefermehl (7. Aufl. 1956) in Anm. 14 zu § 12 UWG - unter Hinweis auf die zu § 333 StGB ergangene, in der Amtlichen Sammlung Bd. 37, S 172 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts - zutreffend davon aus, daß § 12 UWG "Versuchshandlungen als vollendete Straftaten" behandelt. Die in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Bestrafung eines versuchten Vergehens gelten auch hier. Danach genügt es zur Bestrafung nach § 12 UWG, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Dabei bedarf es der Vorstellung weder einer bestimmten bevorzugten Person noch eines bestimmten verletzten Mitbewerbers. Dementsprechend hat das Reichsgericht bei der Auslegung des § 12 UWG als Mitbewerber bezeichnet "nicht nur die Erwerbsgenossen, die im Einzelfall sich um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen bemüht haben und für die die Erteilung des Auftrages in Aussicht genommen ist", sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder in den geschäftlichen Verkehr bringen, und z.B. es für unwesentlich angesehen, ob der Bevorzugte zu Preisen geliefert hat, mit denen andere Firmen den Wettbewerb nicht ernstlich aufnehmen konnten, da es genügt, daß der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (MuW XXXII S 302). Ebenso stellt das Reichsgericht (RGSt 66, 16 [18 a.E.]) nur auf die Vorstellung des Täters von dem Erfolg seines Tuns ab, indem es den Tatbestand des § 12 UWG schon dann für verwirklicht erklärt, wenn der Täter "- obschon irrtümlich - damit gerechnet hatte, daß die umworbene Firma in Zukunft vielleicht geneigt sein könne, die gesamte Lieferung wieder wie früher, an den anderen - bisher allein infrage kommenden - Wettbewerber zu vergeben oder andere, bisher unberücksichtigt gebliebene, Firmen heranzuziehen". Ebenso, wie es hiernach ohne Bedeutung ist, ob sich der Täter einen bestimmten benachteiligten Mitbewerber vorgestellt hat, ist der Gestaltung des gesetzlichen Tatbestandes sowie dem Sinn und dem Schutzzweck der Vorschrift zu entnehmen, daß der Bestechende, der seiner Provision wegen im Interesse seines künftigen Provisionsgebers handelt, zur Zeit des Vorteilsversprechens diesen dritten zu bevorzugenden Geldgeber noch nicht zu kennen braucht. Der Gesetzeszweck der Beseitigung des Schmiergelderunwesens in jeder Form umfaßt auch diese Fälle und der Wortlaut des § 12 UWG schließt sie nicht aus.
Da es nur auf eine so beschaffene Vorstellung des Bestechenden oder des Bestochenen zur Zeit des Versprechens oder Forderns, des Gewährens oder des Annehmens des Vorteils ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob sich nachträglich herausstellt, daß nur die bevorzugte Firma lieferfähig war. Ob tatsächlich ein Wettbewerb stattfand, ist gleichgültig (RG II, 258/23 vom 15. Februar 1924, MuW XXIII, S 197). Schon darum ist es, entgegen der Meinung der Revision, nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer es für nicht aufklärungsbedürftig hält, ob und in welchem Umfang sich andere Mitbewerber jeweils um die zur Vergabe stehenden Aufträge bemüht haben (UA 154). Aus diesem Grunde ist es auch gleichgültig, ob das OD die Aufträge, für die E. Frau El. an seinen Provisionen beteiligt hat, nach Einholung von Angeboten mehrerer im Wettbewerb stehender Firmen erteilt oder sich - abweichend von dem üblichen Verfahren - sofort für die durch E. vertretenen Firmen entschieden hat und ob für dies letztere Verfahren besondere, militärisch-operative Gründe vorlagen, wie die Verteidigung behauptet. Denn nach den auf die Auskünfte der zuständigen britischen Dienststelle gestützten Feststellungen der Strafkammer "spielte sich das Besatzungsgeschäft, wie dem Angeklagten E. bekannt war, grundsätzlich und in der Regel im Wettbewerb ab" (UA 153 bis 154). Der daraus gezogene Schluß, daß E. bei der Erteilung des Vorteilsversprechens an Frau El. zum Zwecke der Bevorzugung der von ihm vertretenen oder künftig zu vertretenden Firmen im Wettbewerb gehandelt hat (UA 156), ist mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angreifbar. Dabei ist es, entgegen der Meinung der Verteidigung, auch ohne Bedeutung, ob man die ohne vorherige Einholung mehrerer Angebote einer deutschen Firma erteilte Warenbestellung "single tender" nennt, wie dies in dem Schreiben der britischen Nordarmeegruppe vom 5. Oktober 1955 (Bd. VI Bl 241 d.A.) geschieht, oder "Direkt-Requisition", wie sie der Verteidiger des Angeklagten Erdos in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht bezeichnet hat.
4.
Zum Vorsatz der drei Beschwerdeführer stellt die Strafkammer fest:
Sie haben gewußt, daß Frau El. bei der englischen Dienststelle OD eine Stellung bekleidete, die derjenigen einer Angestellten entsprochen hätte, wenn es sich um eine deutsche Behörde gehandelt hätte. Sie wußten ferner, daß das OD bei der Vergebung von Beschaffungsaufträgen der Rheinarmee zu entscheiden hatte, und daß die Beschaffung des notwendigen Bedarfs zu einem großen Teil auf dem deutschen Markt bei deutschen Firmen erfolgte. Es war ihnen bekannt, daß Frau El. angesonnen und von ihr in Aussicht gestellt wurde, im Hinblick auf ihr versprochene oder gewährte Vorteile den ihr in dienstlicher Eigenschaft bekannt gewordenen Beschaffungsbedarf bestimmten Firmen mitteilen zu lassen und sich für die Vergebung der Aufträge an diese Firmen einzusetzen. Dabei waren sie sich darüber klar, daß dieses Verhalten, würde es an die Öffentlichkeit dringen, insbesondere im Kreise anderer Mitbewerber auf Ablehnung stoßen würde (UA 177 bis 178). In dem letzten Satz liegt auch die Feststellung, daß die Angeklagten das Handeln der Frau El. als "unlauteres Verhalten" im Sinne des § 12 UWG erkannt hatten. Ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB wird durch diese Feststellungen ausgeschlossen.
Die Revision des Angeklagten E. weist in diesem Zusammenhang auf die Unterstellung der Strafkammer hin, daß die Angeklagten "möglicherweise kein sicheres Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns gehabt" und aus diesem Grunde - zu einer Zeit, als alle Straftaten mit Ausnahme des Falles Ha. schon begangen waren - von dem Rechtsanwalt Sc. ein Gutachten darüber eingeholt haben, "ob sich eine Angestellte der Beschaffungsstelle der britischen Rheinarmee, welche erheblichen Einfluß auf die Vergebung von Aufträgen an deutsche Firmen hat, dadurch strafbar macht, daß sie für die Erteilung von Aufträgen von den betreffenden Firmen mit Kenntnis des britischen Dienststellenleiters Provisionen annimmt, wenn dadurch an sich auch nur auf das objektiv günstigste Angebot der Auftrag erteilt wird". Entgegen der Ansicht der Revision wird aber durch diese Unterstellung der Strafkammer ein mindestens bedingter Vorsatz der Angeklagten auch in der Richtung, der Angeklagten El. ein unlauteres Verhalten zuzumuten, nicht ausgeschlossen.
Ob ein Kampfmittel im Wettbewerb unlauter ist, richtet sich nach dem Anstandsgefühl aller verständigen Gewerbetreibenden dieses Gewerbezweiges (BGHZ 13, 33[BGH 16.03.1954 - I ZR 179/52] [36]; 15, 356 [364]; 19, 392 [395 f]). Dieser für die bürgerlichrechtlichen Ansprüche aus § 1 UWG hergeleitete sittliche Maßstab gilt auch für den Begriff des unlauteren Verhaltens im Sinne des § 12 UWG (vgl z.B. RGSt 66, 16 [17]). Nun bedroht aber der Gesetzgeber bei weitem nicht jede sittenwidrige Handlung mit gerichtlicher Strafe. Daher genügt es zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht, daß der Täter sich bewußt ist, sein Tun sei sittlich verwerflich, vielmehr muß er erkennen, gegen ein Gebot des rechtlichen Sollens zu handeln (BGHSt 2, 194[BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51] [202]). So umfaßt auch das Bewußtsein, gegen das Anstandsgefühl aller verständigen Gewerbetreibenden eines Gewerbezweiges zu handeln, nicht immer schon die Erkenntnis, etwas rechtlich Verbotenes zu tun. Mithin widerspricht die Feststellung eines mindestens bedingten Vorsatzes, der Angeklagten El. ein unlauteres Verhalten zuzumuten, nicht der späteren Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte dabei in einem Verbotsirrtum handelte.
5.
Die Strafkammer glaubt, trotz erheblicher Bedenken von einem Verbotsirrtum der Angeklagten darum ausgehen zu müssen, weil sie möglicherweise kein sicheres Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Tuns gehabt und daher das schon erwähnte Gutachten des Rechtsanwalts Sc. angefordert hätten; wenn - bei dem Täter - Zweifel über die. Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines bestimmten Tuns beständen, so sei dieser Fall "nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bd. 2, 194 dem Fall des Fehlens des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit gleichzuachten." Dabei übersieht das Landgericht, daß die Vorstellung, möglicherweise Unrecht zu tun, das Unrechtsbewußtsein dann enthält, wenn der Täter diese Möglichkeit handelnd in seinen Willen aufnimmt (BGH JR 1952, 285; BGHSt 4, 1[BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52], [4 letzter Absatz]). Daß dies nicht geschehen sei, stellt das Urteil nicht fest. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagten nicht; sie können es aber auch nicht umgekehrt, wie dies die Revision des Angeklagten E. (S 154) versucht, als tatsächlich festgestellt hinstellen, daß die Angeklagten "nicht einmal die Vorstellung hatten, möglicherweise Unrecht zu tun" und deswegen die Annahme des Landgerichts für unbegründet erklären, daß es für sie nur einer geringen Anspannung des Gewissens bedurft hätte, um nicht nur die moralischen, sondern auch die rechtlichen Bedenken ihres Tuns zu erkennen.
Daß dies auch der Angeklagte E. bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und Wertvorstellungen erkennen konnte, ist eine tatsächliche Feststellung, die von der Revision nicht mit dem Hinweis darauf angegriffen werden kann, daß er gebürtiger Ungar sei und seit dem 25. Lebensjahr in britischen Diensten gestanden habe. Die Strafkammer hat auch das diesem Angeklagten zumutbare Maß der Gewissensanspannung nicht verkannt. E. hat die Hochschule für Welthandel in Wien besucht und den Grad eines Diplomkaufmanns erworben (UA 87). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, daß Ungarn schon die am 2. November 1911 revidierte Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 mitunterzeichnet hatte, dessen Art. 10 b die vertragschließenden Länder verpflichtete, den Angehörigen des Verbandes einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern, daß ferner seit dem 15. Mai 1925 in Ungarn ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt (vgl Saint Gal in GRUR 1956, 205 bes. 208), und daß der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes nach der ebenfalls unter Mitwirkung Ungarns am 2. Juni 1934 revidierten Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft "durch jede Wettbewerbshandlung erfüllt wird, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handel zuwiderläuft" (Art. 10 bis, Abs. 2 daselbst; RGBl 1937 Teil II S 583). Großbritannien war Mitunterzeichner dieser Verbandsübereinkunft, wenn es auch kein dem deutschen entsprechendes Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen hat. Wenn sich der Angeklagte E. in diesem Zusammenhang darauf beruft, längere Zeit britischer Offizier gewesen zu sein, so muß er sich entgegenhalten lassen, daß nach den Feststellungen des Landgerichts der britische Oberst Mar. sehr erregt wurde, als er von der Provisionszahlung des Besatzungslieferanten Br. an Frau El. erfuhr, zum Zweck sofortiger Klarstellung beide auf sein Büro vorlud, dort gegenüberstellte und sich von Frau El. schriftlich bestätigen ließ, daß sie weder im Auftrage von Mar. noch auf dessen Veranlassung Zahlungen verlangt habe (UA 33). Die Auffassung, daß das Geben und Nehmen von Schmiergeldern für die Bevorzugung einzelner Mitbewerber im Wirtschaftskampf nicht nur "den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Handels und Gewerbes zuwiderläuft", sondern auch rechtswidrig ist, ist also keineswegs, wie die Revision meint, eine innerdeutsche Rechtsansicht, an die sich ein Ungar oder ein britischer Offizier erst anpassen müsse, sondern seit langem Allgemeingut des europäischen Rechtsdenkens.
Die Revision will ferner aus einem Unterschied zwischen dem deutschen Rechtsbegriff des "geschäftlichen Betriebs" und dem des "Unternehmens" im Sinne von § 10 des entsprechenden österreichischen Gesetzes Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer herleiten, daß der von der Strafkammer unterstellte Verbotsirrtum des Angeklagten E. vermeidbar gewesen sei. Diese Bedenken sind unbegründet. Das Landgericht konnte davon ausgehen, daß E. gerade wegen seiner Vorbildung wußte, daß die Rechtsordnung der europäischen Länder in der Regelung der einschlägigen Fragen Verschiedenheiten aufweist. Er durfte nicht einfach von österreichischen Rechtsbegriffen ausgehen, sondern mußte sich rechtzeitig die Unterlagen für die Beantwortung der Fragen verschaffen, ob die Rechtsgemeinschaft, in der er lebte, sein Tun verbot oder erlaubte (BGHSt 4, 1[BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52] [5]).
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den von ihr unterstellten Verbotsirrtum trotz des - frühestens im Oktober 1952 mündlich und im Dezember 1952 schriftlich erstatteten - Gutachtens des Rechtsanwalts Sc. für vermeidbar hält. Im Oktober 1952 waren alle hier abgeurteilten Straftaten mit Ausnahme des Falles Ha. bereits begangen. Erst als S. zum ersten Male selbständig eine für die Bedarfsbefriedigung der Rheinarmee geeignet erscheinende Firma aufsuchen, dieser für den Fall einer Provisionszusage einen Besatzungsbedarf mitteilen und seine "Vermittlung" zusagen wollte, entschlossen sich die drei Angeklagten, das Rechtsgutachten einzuholen (UA 180). Dieses wies auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff des "geschäftlichen Betriebes" hin, unter den nach Meinung des Gutachters das OD nicht fallen würde, führte aber dann die in Bd. 2, S 396 ff abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs an, in der die Bauabteilung eines Military Post als geschäftlicher Betrieb beurteilt wird, und kritisierte diese Entscheidung als sehr weitgehend. Ausgehend von der hier unzutreffenden Annahme, daß als Mitbewerber nicht deutsche, sondern ausländische Firmen in Betracht kämen, verneint das Gutachten das Schutzbedürfnis der ausländischen Firmen und damit den Schutzzweck des § 12 UWG. Es meint weiter, es fehle an einem unlauteren Verhalten, weil die deutsche Industrie auf andere Weise den Konkurrenzkampf gegen die ausländische Industrie, die von der Rheinarmee bevorzugt werden könne, nicht durchführen könne und daher dieses Verhalten durchaus billige. Endlich hält es der Gutachter für erforderlich, daß die Provisionsgeber mit einem unlauteren Verhalten des Nehmers rechneten; der mitgeteilte Sachverhalt unterstelle aber, daß die Provisionsnehmerin den Grundsatz wahre, daß nur die Firma den Auftrag erhalte, die auch das günstigste Angebot abgebe. Daher fehle auch "jeder Kausalzusammenhang".
Das Landgericht weist mit Recht darauf hin, daß das Gutachten die erheblichen rechtlichen Bedenken nicht verschweigt, die gegen die Zahlung und die Annahme derartiger Provisionen bestehen, und daß es die Frage einer Bevorzugung zu Zwecken des Wettbewerbs mit der unrichtigen Unterstellung verneint, als Mitbewerber seien nur ausländische Konkurrenzfirmen in Betracht gekommen. Die Strafkammer spricht dem Gutachten daher mit Recht die Überzeugungskraft für die Angeklagten ab, die erforderlich gewesen wäre, um sie von der Verpflichtung zu selbständiger Gewissensanspannung zu befreien.
Die Angeklagte El. kann ihren Verbotsirrtum - wenn ein solcher bestand - auch nicht damit entschuldigen, daß sie den Angeklagten S. um Rat gefragt hat. Denn nach der Feststellung des Landgerichts hat S. ihr gleich zu Anfang ihrer Bekanntschaft die Bedenken mitgeteilt, die er gegen ihre Geschäfte mit E. wegen ihrer Dienststellung bei der Besatzungsmacht hatte (UA 50 a); ferner betrachtete auch sie die Einrichtung von Treuhandkonten auf die Namen S. und Dr. K. als Tarnmaßnahmen, die nicht nur steuerlichen Zwecken dienten, sondern auch von ihr als ein Weg erkannt wurden, um den Schmiergeldcharakter der von E. und St. empfangenen Beträge nicht in Erscheinung treten zu lassen (UA 75 bis 76, 88). Schließlich war ihr aus dem schon erwähnten Verhalten des Obersten Mar. im Falle Br. gerade ihr selbst gegenüber bekannt, daß erhebliche Bedenken gegen die Annahme derartiger Zahlungen bestanden. Etwaige beschwichtigende Auskünfte Streutkers, des willfährigen Gehilfen ihrer Tarnmaßnahmen, machten ihren etwaigen Verbotsirrtum nicht unvermeidbar.
6.
Auch wenn das Verhalten S.s nicht nach § 396 RAbgO strafbar sein sollte, sind seine in diesem Verfahren festgestellten Handlungen als Beihilfe zu den Vergehen der Angeklagten E. und El. nach § 12 Abs. 1 und 2 UWG zu beurteilen. Das ergibt sich aus dem Zweck der eben erwähnten, von ihm vorgeschlagenen Tarnmaßnahmen. Entgegen der von seiner Revision vertretenen Ansicht beschwert es ihn also sachlichrechtlich nicht, daß in diesem Verfahren nicht mitgeprüft wird, "ob eigentlich das steuerliche Verhalten des Angeklagten richtig war" (S 31).
7.
Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch für die Anwendung des § 27 a StGB. Die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten in einem unentschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt haben, schließt - entgegen dem Vortrag der Verteidiger - ein Handeln aus Gewinnsucht im Sinne des § 27 a StGB keineswegs aus. Dieser Beweggrund kann im Gegenteil ihre Bereitschaft zu der ihnen zumutbaren Gewissensanspannung erheblich vermindert haben.
8.
Die Verfallerklärung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch - entgegen der Meinung des Verteidigers - soweit bei dem Angeklagten S. 15.000,- DM für verfallen erklärt worden sind. Dieser Betrag war als Schmiergeld für Frau El. von der Firma B. am 6. August 1952 bei S. eingegangen (UA 81) und ihr von diesem mit Schreiben vom 7. August 1952 zur Verfügung gestellt worden (UA 82/83), also schon in diesem Zeitpunkt von ihr "empfangen" im Sinne des § 12 UWG (vgl RGSt 68, 113 [115]). Streutker hat diesen Betrag am 9. August 1957 auf das Treuhandkonto ... überwiesen, über das er nur mit E.s Zustimmung verfügen durfte (UA 58, 51 bis 52, 193), ihn aber später "seinerseits vereinnahmt" (UA 58), d.h. für eigene Rechnung über ihn verfügt. Die Strafkammer stellt daher zutreffend fest, daß ihm diese 15.000,- DM wirtschaftlich letzten Endes zugeflossen und daher rechtlich bei ihm für verfallen zu erklären sind (UA 193).
9.
Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten.
Mithin sind sämtliche Revisionen zu verwerfen.
Bundesrichter Dr. Sauer ist infolge Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert,. Rotberg
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen