Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1956, Az.: I ZR 146/54
„Wochenbericht“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 146/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13988
- Entscheidungsname
- Wochenbericht
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 21.07.1954
Rechtsgrundlage
- § 1 UnlWG
Fundstellen
- BGHZ 19, 392 - 400
- DB 1956, 277 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1318 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1956, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Verbandes S. Zeitungsverleger e.V. in B., F.straße ..., Sitz S.,
Prozessgegner
1) den Herausgeber des "F. Wochenbericht", Dr. Friedrich S., in F., G.straße ...,
2) den Verleger des "F. Wochenbericht", Gerhard M., in F., G.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die kostenlose Verteilung eines sog. Anzeigenblattes, das infolge der Hinzufügung eines redaktionellen Teils in den Augen eines nicht unerheblichen Teiles des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, ist im Sinne des §1 UnlWG wettbewerbswidrig, wenn dadurch ein Inseratenverlust bei den übrigen Tageszeitungen eintritt, der deren Bestand ernsthaft zu gefährden geeignet ist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg i. Brgs. vom 21. Juli 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Seit Ende März 1952 erschien in F. jede Woche einmal der "F. Wochenbericht" (FWB) mit dem Untertitel "Mit den neuesten Angeboten, einem Sprachrohr der F. Geschäftswelt und dem wöchentlichen Filmprogramm der F. Lichtspieltheater". Außerdem ist unter dem Titel und dem Untertitel vermerkt: "Kostenlos in jedes Haus". Als Herausgeber ist auf dem Impressum die "Arbeitsgemeinschaft FWB (Dr. S.)" und als Verlag die "M.-Werbung, Gerhard M., F., G.straße ..." angegeben. Die Auflagenhöhe, die jeweils im Impressum aufgeführt ist, betrug ursprünglich 34.000 und hat sich bis Mitte des Jahres 1954 auf 40.500 erhöht. Das Blatt wird kostenlos an alle Haushaltungen in F. verteilt.
inhaltlich enthält der FWB einen redaktionellen Teil sowie einen Anzeigenteil. Während die erste Seite fast ausschließlich kommunalpolitische Nachrichten enthält, werden auf den folgenden Seiten viele Groß- und Kleinanzeigen von der F. Geschäftswelt gebracht. Daneben befinden sich jedoch auch zahlreiche redaktionelle Nachrichten, wie u.a. die "Leserbriefe, die auch andere interessieren", Mitteilungen über das kulturelle Leben F., Berichte über die Stadtratssitzungen, Nachrichten über Vereinsveranstaltungen, über Sonntagsdienst von Ärzten und Apotheken, Wettervoraussagen sowie eine Zusammenstellung "F. von Freitag bis Freitag", in der besonders interessierende Ereignisse des F. Lebens aufgezählt werden. Jede zweite Ausgabe enthält unter dem Titel "Rückspiegel" eine im Telegrammstil gehaltene Übersicht über die wichtigsten weltpolitischen Ereignisse. In der ersten Nummer des Jahres 1954 bezeichnete sich die Beklagte als eine "Zeitung neuen Stils".
Mit den Gebühren für die geschäftlichen Anzeigen bestreiten die Beklagten die durch die Redaktion, den Druck und die kostenlose Verteilung entstehenden Kosten.
Der klagende Verband, ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dem neben anderen auch die in F. erscheinenden Tageszeitungen "B. Zeitung" und "S." angehören, hat behauptet, der "F. Wochenbericht" stelle auf Grund der redaktionellen und äußeren Aufmachung eine Zeitung dar, die mit den F. Tageszeitungen in Wettbewerb stehe. Durch die planmäßige unentgeltliche Verbreitung dieser Zeitung an alle Haushaltungen verstießen die Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Sie seien deshalb nach §1 UnlWG zur Unterlassung verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, den "F. Wochenbericht" mit einem redaktionellen Teil unentgeltlich abzugeben.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie stellen in Abrede, daß ihr Blatt in einen unzulässigen Wettbewerb zu den F. Tageszeitungen getreten sei. Es bringe im redaktionellen Teil, abgesehen von kurzen, rückblickenden Übersichten, nur Nachrichten und Abhandlungen von lokaler Bedeutung. Parteipolitisch ungebunden, fördere es auf dem redaktionellen Gebiet nur die freien Meinungsäußerungen der Leser und das allgemeine Interesse am Leben der Gemeinde. Infolge des nur wöchentlichen Erscheinens könne es den F. niemals eine Tageszeitung ersetzen. Finanzielle Einbußen auf dem Inserentenmarkt würden die F. Tageszeitungen in der gleichen Weise hinnehmen müssen, wenn der FWB als reines Anzeigenblatt erscheinen würde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Sprungrevision eingelegt und in erster Linie beantragt, nach dem Klageantrag zu entscheiden. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verbieten, eine periodische Druckschrift kostenlos zu verbreiten, die nach Aufmachung und redaktionellem Inhalt zeitungs- oder zeitschriftenmäßigen Charakter trägt, insbesondere nach Art des bisherigen Wochenberichts. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Da die Revision des Klägers mit der schriftlichen Einwilligung der Beklagten eingelegt ist, im übrigen eine Revision gegen ein oberlandesgerichtliches Urteil gleichen Inhalts ohne Zulassung statthaft wäre (§566 a ZPO), bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken.
2)
Der Vortrag der Beklagten, daß der "F. Wochenbericht" seit dem 29. September 1955, d.h. seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils liegt, nicht mehr erscheine, ist für die Revisionsinstanz unerheblich. Neue Tatsachen dürfen vor dem Revisionsgericht im Regelfall weder vorgetragen noch berücksichtigt werden (§561 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn sie von der Gegenpartei zugestanden sind. Die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 27. Oktober 1955 - II ZR 310/53 -, auf die sich die Beklagten für ihren abweichenden Standpunkt berufen haben, besagt nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung ist angesichts eines besonders gelagerten Falles nur ausgesprochen, daß keine rechtlichen Bedenken dagegen bestanden hätten, noch in der Revisionsinstanz das Verhalten der dortigen Kläger bei Ablehnung eines Vergleichsvorschlages, den der Senat den Parteien gemacht hatte, zu berücksichtigen. Das Urteil betont indessen, daß es sich insoweit um eine rechtliche Beurteilung handele, die keine neue, dem Revisionsgericht nicht mögliche tatrichterliche Würdigung enthalte. Für den vorliegenden Tatbestand zeigt das Urteil mithin keine rechtserheblichen Gesichtspunkte auf, die bezüglich der Berücksichtigung der Einstellung des Erscheinens des FWB zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten.
II.
1)
Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des §1 UnlWG umfaßt in sachlicher Beziehung ein Handeln, das geeignet ist, den Wettbewerb zu fördern. In subjektiver Hinsicht wird eine auf die Förderung des Wettbewerbs gerichtete Absicht des Handelnden vorausgesetzt, die jedoch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht (BGHZ 3, 270 [277]).
Der FWB steht zu den übrigen Freiburger Tageszeitungen in erster Linie hinsichtlich der Aufnahme von Anzeigen in einem Wettbewerbsverhältnis. Der Bestand dieses Blattes ist in vollem Umfange von der Werbung abhängig, die die Freiburger Geschäftswelt in ihm veranstaltet, da seine Herausgabe unstreitig ausschließlich durch die Insertionskosten ermöglicht wird. Die Beklagten müssen daher bestrebt sein, möglichst viele Geschäftsleute F. zu einer Werbung in ihrem Blatt zu veranlassen. Sie suchen dieses Ziel durch eine kostenlose Lieferung an alle Haushaltungen F. zu erreichen, indem sie auf diesem Wege ihren Inserenten eine besonders starke Verbreitung gewährleisten. Zwar richtet sich der Wert eines Inserates für die Geschäftswelt nicht allein nach der Auflagenziffer einer Zeitung. Auch ihr Ansehen, die Zusammensetzung und Kaufkraft der Leserschaft, sowie die Art und Aufmachung des Inserats sind für den Werbewert von maßgeblicher Bedeutung (Dovifat, Zeitungslehre I 1944, 2. Bd. S. 121). Jedoch wird der Umfang der Verbreitung, den eine Zeitung im Publikum findet, in der Regel einer der Wesentlichen Faktoren für die Überlegungen eines Geschäftsmannes darstellen, in welchem Blatt er seine Inserate aufgeben soll. Machen sich die Beklagten daher dies zunutze und versuchen sie, auf dem Wege der kostenlosen Belieferung aller Haushalte eine möglichst große Zahl von Anzeigen zu erhalten, so treten sie damit eindeutig in Wettbewerb zu den übrigen F. Tageszeitungen, die gleichfalls das Bestreben haben, die Geschäftswelt zu einer Werbung in ihren Zeitungen zu veranlassen. Die Beklagten handeln daher notwendigerweise "zu Zwecken des Wettbewerbs". Daraus ergibt sich zugleich, daß ein Wettbewerbsverhältnis mittelbar auch für den Lesermarkt besteht. Zwar trifft es zu, daß die Beklagten die Bevölkerung F. nicht als Käufer oder Abonnenten ihrer Zeitung zu gewinnen suchen, weil sie das Blatt unentgeltlich an alle Haushaltungen verteilen. Andererseits muß aber der FWB bemüht sein, die Empfänger ihres Blattes in möglichst großem Umfange zum wirklichen Lesen des Blattes anzuregen, da kein Kaufmann, wie die Revision zutreffend bemerkt, nur um des Inserierens willen in den Zeitungen seine Werbung veranstalten wird. Die Beklagten müssen daher auch mit der Absicht handeln, die Bevölkerung als Leser zu gewinnen, um damit der Geschäftswelt mit dem Anzeigenteil des Blattes ein besonders günstiges Werbemittel zu bieten. Gerade um dieser Zielrichtung willen haben sie ihr Blatt nicht als reines Anzeigenblatt aufgemacht, sondern es mit einem redaktionellen Teil versehen. Auf diese Weise sollen die Empfänger des Blattes zum lesen angeregt und davon abgehalten werden, das Blatt achtlos fortzuwerfen.
Wenn das Landgericht daher ein Wettbewerbsverhältnis gegenüber den anderen Tageszeitungen sowohl hinsichtlich der Inserenten wie auch der Leser jedenfalls grundsätzlich bejaht hat, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
2)
Das Landgericht leugnet jedoch schlechthin, daß das Verhalten der Beklagten, soweit sie um Inserate werben, die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Handlungsweise im Sinne des §1 UnlWG erfüllen könne. Eine Beeinträchtigung auf dem Lesermarkt der übrigen Tageszeitungen würde nach Ansicht des Landgerichts nur sittenwidrig sein, wenn eine tatsächliche Schädigung der Wettbewerber hinsichtlich des Absatzes ihrer Zeitungen oder auch nur eine Gefährdung eintreten würde. Die Begründung des Landgerichts, die eine solche getrennte und unterschiedliche Betrachtungsweise rechtfertigen könnte, hält indessen, wie der Revision zuzugeben ist, schon wegen der erörterten notwendigen Verquickung zwischen Anzeigengeschäft und Auflagenhöhe einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch begründet das Landgericht nicht, warum es für den Fall, daß die übrigen Tageszeitungen einen Verlust von Abonnenten oder Käufern erleiden, die Voraussetzungen des §1 UnlWG als vorliegend ansehen will. Die Entscheidung gibt daher, wenngleich ihr, wie noch zu erörtern sein wird, im Ergebnis beizutreten ist, zu folgenden grundsätzlichen Erwägungen Anlaß:
Es ist seit langem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß niemand im Geschäftsleben Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung des Kundenkreises hat, sondern daß es der Sinn jeden Wettbewerbs ist, in den Kundenkreis des Mitbewerbers einzudringen, um ihm durch Güte und Preise der eigenen gewerblichen Leistungen die Kunden abspenstig zu machen (RGZ 144, 41 [50]; 134, 342 [350]). Das Reichsgericht hat mehrfach betont, daß auch eine neuartige und vielleicht besonders wirksame Werbung nicht etwa schon aus dem Grunde vom Standpunkt der Lauterkeit des Wettbewerbs zu mißbilligen sei, weil sie den Mitbewerbern wegen ihres Erfolges und des Vorsprunges, den sie dem Werbenden verschafft, unangenehm sei. Dies müsse, so führt das Reichsgericht mit Recht aus, selbst dann gelten, wenn die Zugkraft der Werbung zum Erliegen von Mitbewerbern führe (RG GRUR 1938, 207 [209] - Persil -). In dem gleichen Urteil ist jedoch auch ausgesprochen, daß die Werbung dann unzulässig werde, wenn Mittel angewandt würden, die eine gesunde Anschauung der beteiligten Verkehrskreise nicht mehr als sachlich und wirtschaftlich vernünftige Werbung betrachte. Dem tritt der Senat in vollem Umfange bei. Insbesondere ist dieser Entscheidung aber auch darin zuzustimmen, daß es für die Beurteilung der Unlauterkeit nicht nur auf die Auffassung der von der Werbung unmittelbar betroffenen Mitbewerber ankomme, sondern auch geprüft werden müsse, ob eine Werbemaßnahme den Belangen der Allgemeinheit entspreche (RG a.a.O. S. 209). Schon in der Entscheidung GRUR 1936, 810 [812] - Diamantine - hatte das Reichsgericht den gleichen Standpunkt vertreten, indem es dort darauf hingewiesen hatte, daß immer in Betracht zu ziehen sei, ob eine Werbemaßnahme auch den Belangen der Allgemeinheit entspreche. Auch die Lockenwickler-Entscheidung (RGZ 160, 385 [388]) hebt diesen Gesichtspunkt hervor. Der erkennende Senat hat ebenfalls in seinem Urteil vom 8. Juli 1955 (GRUR 1955, 541 [542] - Bestattungswerbung -) ausgesprochen, daß durch §1 UnlWG nicht nur die Mitbewerber vor einem unlauteren Wettbewerb zu schützen seien, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen bewahrt bleiben müsse. Das Wettbewerbsrecht ist, so ist dort gesagt, nach seiner Zielsetzung dazu bestimmt auch die Belange des Volkes im ganzen zu schützen. Auch in dem Urteil vom 3. Dezember 1954 (GRUR 1955, 346 [350] - Progressive Kundenwerbung -) ist darauf hingewiesen, daß eine Wettbewerbshandlung niemals zu einer untragbaren allgemeinen Beunruhigung des wirtschaftlichen Lebens führen dürfe. Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus dem Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das es nicht nur darauf abstellt, den redlichen Wettbewerber zu schützen, sondern im öffentlichen Interesse den Auswüchsen im Wettbewerb überhaupt zu steuern (vgl. RG GRUR 1936, 810 [812] und die dort zitierten Entscheidungen). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob das Verschenken einer Originalware das Interesse der Allgemeinheit verletzt und eine unentgeltliche Zuwendung schlechthin, also grundsätzlich sittenwidrig ist. Denn bei den diesen Entscheidungen (vgl. insbesondere GRUR 1936, 810 ff; 1938, 207 ff RGZ 160, 385 ff = GRUR 1939, 314 ff) zugrunde liegenden Tatbeständen hat es sich immer darum gehandelt, daß der durch das Gratisangebot Begünstigte als zahlender Kunde geworben werden sollte. Bei der hier streitigen Werbung der Beklagten geht die Absicht aber nicht dahin, den unmittelbar Begünstigten, also den Empfänger der Zeitung als Abonnenten oder Käufer zu werben, sondern den Inserenten, der aber für seine Anzeige tatsächlich auch bezahlen muß. Nur soweit daher in dieser Rechtsprechung der auch vom Senat bereits mehrfach als maßgebend anerkannte Gesichtspunkt einer Gefährdung der Belange der Allgemeinheit zum Ausdruck gekommen ist, ist sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung.
Ob eine solche Gefährdung allgemeiner Interessen durch die kostenlose Verteilung des FWB überhaupt gegeben sein kann, hängt wesentlich von der Beantwortung der Frage ab, ob das von dem Beklagten herausgegebene Blatt den Charakter einer Zeitung oder jedenfalls eines zeitungsähnlichen Blattes hat. Würde es sich bei dem FWB nur um ein Offertenblatt handeln, so würde seine kostenlose Abgabe ebensowenig wie die einer Werbe- oder Hauszeitschrift zu beanstanden sein. Nur wenn der FWB gleiche oder jedenfalls gleichartige Ziele wie die übrigen Tageszeitungen verfolgen, also die Funktion einer Zeitung erfüllen würde, kann sich die Frage nach der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten überhaupt stellen. Ein Offertenblatt wird einer Tageszeitung keine Leser entziehen. Soweit es das Anzeigengeschäft der Tagespresse beeinträchtigen sollte, könnte sich eine Tageszeitung dagegen ebensowenig mit Erfolg zur Wehr setzen, wie sie dies beispielsweise gegenüber einer Reklame tun könnte, die auf Litfaßsäulen, in Lichtspieltheatern oder in einer der mannigfachen anderen Formen, die die Entwicklung der Technik ermöglicht hat, betrieben wird. Etwas anderes ist es aber, wenn ein Offertenblatt infolge der Einfügung eines redaktionellen Teils von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als "Zeitung" gewertet wird und auf diese Weise durch seine kostenlose Abgabe und die damit ermöglichte Auflagensteigerung im Anzeigengeschäft einen Vorsprung vor den übrigen Mitbewerbern des Zeitungsgewerbes erhält. Ein Offertenblatt, das in dieser Form vorgeht, würde dann gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßen, wenn sich daraus eine Schädigung oder auch nur eine ernstliche Gefährdung des Bestandes der übrigen Tageszeitungen ergeben würde. Würden diesen Zeitungen die Einnahmen aus den Inseraten in einem Maße entzogen, daß sie gegebenenfalls gezwungen wären, das Niveau des Schriftleitungsteiles aus Mangel an den erforderlichen Mitteln für Redakteure und Korrespondenten absinken zu lassen, so könnte dies angesichts der politischen und kulturellen Aufgaben, die die Presse gegenüber der Allgemeinheit in einem demokratischen Staat zu erfüllen hat, nicht zugelassen werden. Im lauteren Wettbewerb ist es bei dem Aufbau unseres heutigen Pressesystems üblich und auch notwendig, daß eine Zeitung durch ihre Leistung im redaktionellen Teil um ihre Bezieher wirbt. Nur wenn dieser Teil der Zeitung den Anforderungen des als Leser jeweils in Betracht kommenden Publikums genügt, wird in der Regel die Auflagenhöhe genügend groß oder jedenfalls die Verbreitung ausreichend gesichert sein, um der Geschäftswelt einen Anreiz für die Aufgabe von Anzeigen zu bieten. Die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft sind aber für die Presse von wesentlicher Bedeutung. Wenngleich das Verhältnis der Verkaufs- und der Inserateneinnahmen des Zeitungsgewerbes in der Vergangenheit geschwankt hat, so zeigen doch die im Schrifttum veröffentlichten Vergleichszahlen für die verflossenen Jahre und Jahrzehnte die große Bedeutung auf, die gerade den Inserateneinnahmen bei der Tagespresse zugekommen ist und heute noch zukommt (vgl. Groth, Die Zeitung, 1930, 3. Bd. S. 369 ff; Dovifat, Zeitungslehre I 1944, 2. Bd. S. 128 ff; März, Die moderne Zeitung 1951 S. 243). Ihre hohen staatspolitischen Aufgaben als Trägerin und Gestalterin der öffentlichen Meinung, als Organ des Nachrichtenwesens und als gesundes Gegengewicht gegenüber unerwünschten Machtkonzentrationen (vgl. Löffler, Presserecht, 1955 S. 3 ff) kann die Presse nur erfüllen, wenn sie auch den gebührenden Schutz erfährt. Auch das Grundgesetz hat daher in Art. 5 die Pressefreiheit als unabdingbares Grundrecht gewährt. Der Inseratenverlust könnte aber zu einer Verkümmerung zahlreicher Zeitungen führen (Groth a.a.O. S. 349), also der Presse die Möglichkeit nehmen, den ihr obliegenden Aufgaben in der erwünschten und erforderlichen Form gerecht zu werden. Sie würde das heutige Gefüge des Pressewesens und damit die Belange der Allgemeinheit in einschneidender Weise zu schädigen geeignet sein. Umgekehrt steht der Tagespresse ohne Gefährdung ihrer Existenz auch nicht der von der Beklagten beschrittene Weg zur Verfügung, auf die Einnahmen aus der entgeltlichen Abgabe der Zeitung grundsätzlich zu verzichten. Die kostenlose Verteilung eines Offertenblatts, das von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums als "Zeitung" angesehen wird, kann daher, wenn sie in der dargelegten Weise den Bestand wirklicher Zeitungen gefährdet, einen Mißbrauch darstellen, der den Interessen der Allgemeinheit in einem Maße widerspricht, daß er von dieser als Wettbewerbs- und damit sittenwirdrig im Sinne des §1 UnlWG angesehen würde. Dem hat die Rechtsprechung Rechnung zu tragen.
III.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann doch im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem zur Entscheidung stehenden Fall eine Schädigung oder auch nur Gefährdung der Übrigen F. Tageszeitungen nicht bejaht werden.
Wann die Voraussetzungen für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Handlungsweise in dem gekennzeichneten Sinne vorliegen, läßt sich nur für den Einzelfall entscheiden. Das Urteil des Landgerichts hat zwar nicht im einzelnen erörtert, welchen Charakter es dem FWB zuerkennen will. Es hat jedoch erklärt, daß der FWB "in erster Linie" ein Anzeigenblatt sei. Ein Rechtsfehler ist in dieser Annahme nicht erkennbar.
Die Beklagten selbst wollen sich zwar als eine "Zeitung neuen Stils" bewertet wissen (vgl. Nr. 1 Neujahr 1954). In der genannten Nummer betonen sie, die Leserschaft habe "an der Entwicklung des neuartigen kommunalen Wochenblatts" mit solchem Interesse teilgenommen, daß der Umfang bedeutend gewachsen sei und damit allen redaktionellen Anforderungen hätte entsprochen werden können. In Nr. 12 vom 18. März 1954 bezeichnen die Beklagten erneut den FWB als "typisches F. Blatt". Schon im Januar 1953 (Nr. 4 vom 29. Januar 1953) hatten sie erklärt: "Der Wochenbericht ist zwar kein Offertenblatt ... aber er ist auch keine Zeitung ... Er ist etwas anderes (aliud), etwas Neues und bisher Einmaliges. Er ist ein Bericht, der kostenlos an alle Haushaltungen verteilt wird und das wesentliche politische, kulturelle, geschäftliche und wirtschaftliche Geschehen einer Stadt knapp und objektiv wiederzugeben hat."
Einen ähnlichen Standpunkt haben die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit eingenommen. Sie haben die Ansicht vertreten, daß es entscheidend darauf ankomme, ob der FWB auf dem Lesermarkt dasselbe Bedürfnis wie eine Tageszeitung befriedige. Dies sei nicht der Fall, weil der FWB entsprechend seiner kommunalpolitischen und kommunalpädagogischen Zielsetzung einen Bedarf befriedige, der ehedem nur latent vorhanden gewesen sei und der von keiner anderen Zeitung in F. in vergleichbarer Weise befriedigt werde. Im Gegensatz zu den anderen Zeitungen Freiburgs sei der FWB praktisch ausschließlich auf die Begebenheiten, Probleme und Belange der Stadt F. abgestellt.
Diese eigenen Ausführungen der Beklagten sowohl in ihrer Werbung wie auch in ihren Schriftsätzen ergeben allerdings, daß der FWB in seiner Zielsetzung dem Charakter einer Tageszeitung recht nahekommt. Auch die aktuellen, politischen und wirtschaftlichen Ereignisse einer Stadt sind für manche Leser von ebenso großer, wenn nicht zuweilen größerer Bedeutung als die weltpolitischen Geschehnisse. Für das Wesen einer Zeitung, das in der Regel von der politischen Berichterstattung über Tagesereignisse sowie der Unterrichtung über kulturelle, wirtschaftliche und sportliche Ereignisse bestimmt wird (vgl. Bappert-Maunz, Verlagsrecht, §41 Anm. 5), ist jedenfalls die von den Beklagten betonte unterschiedliche kommunalpolitische Ausrichtung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch ein Blatt, das nur das Interesse der Leser an den F. Tagesereignissen anspricht und ansprechen will, kann ein Bedürfnis befriedigen, das für bestimmte Bevölkerungsschichten dem nach einer reinen Tageszeitung nicht unter allen Umständen nachzusehen braucht. Auch die Tatsache, daß der FWB nur einmal in der Woche erscheint, würde grundsätzlich nicht der Annahme entgegenstehen, daß es sich um eine "Tageszeitung" handelt. Es gibt "Tageszeitungen", die nur einmal, und auch solche, die mehrmals in der Woche erscheinen, ohne täglich auf den Markt zu gelangen (vgl. Blau, Der Inseratenmarkt der deutschen Tageszeitungen, 1932 S. 17).
Es ist indessen nicht anzunehmen, daß das Landgericht diese Grundsätze verkannt hat, wenn es das Blatt der Beklagten "in erster Linie" als ein Anzeigenblatt bezeichnet hat. Ersichtlich ist das Landgericht insoweit in seinem Urteil von der Vielzahl der Inserate bestimmt, die in das Blatt aufgenommen sind, die gegenüber dem redaktionellen Teil ein starkes Übergewicht haben und der äußeren Aufmachung des FWB ein gegenüber den üblichen Tageszeitungen unterschiedliches Aussehen verleihen. Den gleichzeitig gebrachten lokalen Nachrichten hat es jedenfalls bei dieser Ausgestaltung des Blattes nicht eine solche Bedeutung beigemessen, daß sein Charakter als Anzeigenblatt dadurch bereits in einem ins Gewicht fallenden Maße verändert würde. Dies ist eine tatsächliche Würdigung, die der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen ist.
Entscheidend für den Standpunkt des Landgerichts ist aber, wie die Urteilsgründe ergeben, die gleichfalls der Nachprüfung entzogene Feststellung gewesen, daß der FWB schon seit über zwei Jahren mit einer auf 40.000 gestiegenen Auflagenziffer erscheint, ohne daß sich dies in einem entsprechenden Sinken der Auflagenziffern der Tageszeitungen bemerkbar gemacht hat. Das Landgericht hebt hervor, daß es bei einer solchen Sachlage Aufgabe des Klägers gewesen wäre, Beweis dafür anzutreten, daß die F. Tageszeitungen in nennenswertem Umfang zahlende Kunden wegen des FWB verloren hätten. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß jedenfalls eine Gefährdung für die Zukunft gegeben sei. Die Beklagten hatten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 1954 im einzelnen die Entwicklung der Auflagenziffern anderer F. Tageszeitungen aus dem Vergleichsraum aufgezeigt, in welchem der FWB seine Auflagenhöhe sogar erhöht hatte. Der Kläger hat diesen Angaben nicht widersprochen, so daß das Landgericht von der Richtigkeit dieser Ziffern ausgehen könnte. Zwar setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Unterlassungsklage nicht voraus, daß eine Rechtsverletzung bereits vorliegt. Denn es würde, wie das Reichsgericht wiederholt betont hat, nicht befriedigen, wenn ein Rechtsschutz erst gewährt würde, nachdem der drohende widerrechtliche Eingriff vollständig verwirklicht ist (RGZ 101, 333 [340]). Andererseits muß es sich aber um eine "wirklich drohende Gefahr" handeln (RG GRUHR 1930, 1197 [1199]). Die bloße Möglichkeit, daß sich eine Gefahr ergeben könnte, genügt nicht. Nahm daher das Landgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts an, die Vergangenheit erweise, daß auch für die Zukunft keine solche Gefahr mangels dafür vorliegender Anhaltspunkte ersichtlich sei, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Soweit ein etwaiger Verlust von Inserenten in Betracht kommt, hat das Landgericht allerdings ausdrücklich keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr auf rechtliche Erwägungen beschränkt und eine sittenwidrige Handlungsweise insbesondere im Anschluß an die zitierte Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage der unentgeltlichen Warenabgaben verneint. Die vorstehenden Erörterungen zu II ergeben bereits, daß diese Ausführungen rechtlich nicht haltbar sind. Aus dem Zusammenhang der Gründe des landgerichtlichen Urteils und daraus, daß der Kläger ausweislich des Urteils des Landgerichts niemals vorgetragen hat, den F. Tageszeitungen seien Inserenten in einem irgendwie ins Gewicht fallenden Umfange entzogen worden, folgt indessen, daß auch für den Inseratenmarkt von einer Schädigung oder auch nur einer Gefährdung der übrigen Tageszeitungen nicht gesprochen werden kann. Ein dahin gehender substantiierter Vortrag wäre aber um so mehr erforderlich gewesen, als die festgestellte Nichtbeeinträchtigung des Lesermarktes die Schlußfolgerung nahelegte, daß auch die Geschäftswelt das gleiche Interesse an Inseraten in diesen Zeitungen behalten hat wie in der Vergangenheit, eine Gefährdung ihres Bestandes also nicht besteht. Ist dies jedoch nicht der Fall, so kann nicht anerkannt werden, daß das Urteil des Landgerichts im Ergebnis auf einer Verletzung sachlichen Rechts beruht.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.