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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1952, Az.: 3 StR 118/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1952
Aktenzeichen
3 StR 118/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 21.05.1951

Verfahrensgegenstand

Schwere passive Bestechung u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung, vom 19. Dezember 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Krause
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Mai 1951 wird verworfen.

    Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

  2. 2.)

    Die Revisionen der Angeklagten L., O. und K. werden verworfen.

    Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  3. 3.)

    Auf die Revisionen der Angeklagten R. E. und Ku. wird das Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben.

  4. 4.)

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

  5. 5.)

    Auf die Revisionen der Angeklagten D. und G. wird das Urteil aufgehoben, soweit diese Angeklagten im Falle L. zu einer Wertersatzstrafe von 70.000 DM verurteilt worden sind.

  6. 6.)

    Auf die Revision des Angeklagten En. wird das Urteil aufgehoben

    1. a)

      soweit der Angeklagte im Falle L. verurteilt worden ist,

    2. b)

      soweit er im Falle Nylonstrümpfe wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch verurteilt worden ist,

    3. c)

      im Gesamtstrafausspruch.

  7. 7.)

    Auf die Revision des Angeklagten H. wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB zur Last gelegt ist,

    2. b)

      das Urteil aufgehoben, soweit im Falle L. auf eine Wertersatzstrafe von 70.000 DM erkannt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch,

    3. c)

      das Urteil dahin geändert, dass nicht 600 DM, sondern 500 DM für verfallen erklärt werden.

  8. 8.)

    Auf die Revision der Angeklagten Sch. und F. wird das Urteil aufgehoben

    1. a)

      soweit diese Angeklagten im Falle W.-J. verurteilt worden sind,

    2. b)

      soweit gegen sie im Falle L. auf eine Wertersatzstrafe von 70.000 DM erkannt worden ist,

    3. c)

      in den Gesamtstrafaussprüchen.

  9. 9.)

    Die weitergebenden Revisionen der Angeklagten D., G., S., En., H., Sch. und F. werden verworfen.

  10. 10.)

    Den Angeklagten L., H. und G. wird die seit dem 21. Mai 1951 erlittene Untersuchungshaft auf die erkannten Freiheitsstrafen angerechnet.

  11. 11.)

    Im Umfang der Aufhebungen, die sich jeweils auch auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstrecken, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Sämtliche Angeklagte, mit Ausnahme der Angeklagten L., O. und R. waren zur Tatzeit Kriminalpolizeibeamte in Frankfurt/Main. Der Angeklagte H. war, ohne aus dem Polizeidienst auszuscheiden, zum amerikanischen Militärgericht abgeordnet.

2

Den ersten drei Fällen der Anklage (L.), Nylonstrümpfe und W.-J. liegen Verschiebungen von Waren aus der Asservatenkammer des Polizeipräsidiums zugrunde, an denen die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen wechselnd beteiligt waren; sie erhielten für diese Beteiligung Geschenke. Die Herausgabe der Asservate wurde dadurch scheinbar gedeckt, dass der Angeklagte H. Freigabequittungen des Militärgerichts ausstellte.

3

Im vierten Fall (Lagerplatz R.) eigneten sich nach den Urteilsfeststellungen die Angeklagten L. und O. unter Vortäuschung einer polizeilichen Beschlagnahme, an der mehrere angeklagte Polizeibeamte beteiligt waren, den grösseren Teil eines Schmuggeltransports an, während der Rest zunächst zur Asservatenkammer gebracht wurde. Er wurde später, wiederum unter Beteiligung mehrerer angeklagter Polizeibeamter, an den Angeklagten L. verkauft. Der Erlös wurde unter die Polizeibeamten verteilt.

4

Die angeklagten Polizeibeamten sind je nach ihrer Beteiligung u.a. wegen schwerer passiver Bestechung, ausserdem wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs, Unterschlagung und Beihilfe zu diesen Taten, ferner wegen Steuervergehens verurteilt worden. Der Angeklagte L. wurde des Diebstahls und der Hehlerei, der Angeklagte O. des Diebstahls, der Angeklagte R. der Begünstigung und der Hehlerei, diese drei Angeklagten auch des Steuervergehens für schuldig befunden.

5

Alle Angeklagten und das Hauptzollamt als Nebenkläger haben Revision eingelegt.

6

Allgemeines

7

1.)

Mehrere Angeklagte haben mangelnde Zuständigkeit des deutschen Gerichts gerügt; die Frage ist auch von Amts wegen zu prüfen.

8

Der Oberstaatsanwalt hätte am 9. Dezember 1950 das Amt des Landeskommissars für Hessen über das bisherige Ermittlungsergebnis eingehend unterrichtet und seine Ansicht dargelegt, dass gegen die Zuständigkeit des deutschen Gerichts in diesem Falle keine Bedenken bestünden. Vorsorglich wurde um die etwa erforderliche Genehmigung zur Durchführung des Verfahrens gebeten. Der Leiter der Rechtsabteilung des Amtes des Landeskommissars für Hessen hat hierauf mit Schreiben vom 19. Dezember 1950 wie folgt erwidert:

"Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Frankfurt/Main vom 9. Dezember 1950, betreffend die Fälle angeblicher Bestechung und Korruption bei Angehörigen der Frankfurter Polizei, wird Ihnen hierdurch mitgeteilt, dass dieses Amt mit der Ansicht des Oberstaatsanwalts übereinstimmt, dass der angeklagte deutsche Kriminalassistent H., seine angeblichen Verbrechen begangen zu haben scheint, während er im Dienst der deutschen Polizeibehörden stand und von ihnen beschäftigt wurde, und dass deshalb kein Kinderungsgrund vorliegt, wenn deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit ausüben und über die gegen Henkel vorgebrachten Beschuldigungen verhandeln, die der Oberstaatsanwalt in den mit 2, 3, 4 und 5 bezeichneten Absätzen seines vorerwähnten Schreibens anführt.

Dieses vorstehende Schreiben ist nun nicht so auszulegen, als ob darin die Genehmigung für deutsche Gerichte erteilt würde, die in § 2 d (i) (ii) (iii) Art 2 des Gesetzes Nr 6 des amerikanischen Hohen Kommissars für Deutschland aufgezählten Vergehen zu hören, oder als ob die Ausübung des Rechts auf Absetzung des Falles seitens des Landeskommissars, sobald es sich im Laufe der Verhandlung um die Sicherheit oder das Prestige der alliierten Streitkräfte handelt, dadurch beeinträchtigt würde."

9

Der Wortlaut dieses Schreibens kann, da er die Antwort auf die Anfrage des Oberstaatsanwalts war, keinen begründeten Zweifel darüber aufkommen lassen, dass hiermit die nach Art. 1 b oder Art. 2 b des Gesetzes Nr. 13 AHK etwa erforderliche Genehmigung erteilt war, soweit nicht eine Ausnahme nach Absatz 2 des Schreibens in Betracht kam. Die Ermächtigung des Landeskommissars zur Genehmigung ergibt sich aus Art. 8 b des Gesetzes Nr. 6 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten. Ob der Leiter der Rechtsabteilung nach den innerdienstlichen Vorschriften des Amtes des Landeskommissars die Genehmigung in dessen Vertretung oder Auftrag erteilen konnte, ist nicht nachzuprüfen.

10

Der in Abs. 2 des Schreibens erwähnte Art. 2 d (i) (ii) (iii) des Gesetzes Nr. 6 steht der Zuständigkeit ebenfalls nicht entgegen. Dieser Art. 2 ist durch Gesetz Nr. 17 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten vom 12. Januar 1951 neu gefasst worden. Danach ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Aburteilung bei bestimmten strafbaren Handlungen ausgeschlossen, Hier könnten nur die Ausnahmen des Art. 2 b (im Falle Lager R.) und des Art. 2 d in Betracht kommen. Im Falle Lager R. sind aber die Eigentumsverhältnisse an den Zigaretten jedenfalls soweit geklärt, dass ein Eigentum der in Art 2 b genannten Personen und Organisationen ausscheidet. Unter Art. 2 d fallen strafbare Handlungen nach dem Gesetz Nr. 14 AHK. Nach Art. 2 Abs. 2 ist jedoch die Ermächtigung der deutschen Gerichte für diese Fälle wieder erweitert: Sofern durch dieselbe Handlung sowohl das Gesetz Nr. 14 AHK, wie auch ein deutsches Strafgesetz verletzt sind, können die deutschen Gerichte Gerichtsbarkeit hinsichtlich dieses deutschen Strafgesetzes ausüben. Es kann deshalb offenbleiben, ob sich aus dem festgestellten Sachverhalt strafbare Handlungen nach dem Gesetz Nr. 14 AHK ergeben. Das angefochtene Urteil beschränkt sich jedenfalls auf Verurteilungen nach dem deutschen Strafgesetz.

11

Gegen die Zuständigkeit bestehen nach allem keine Bedenken. Ob auch, wie die Strafkammer annimmt, in dem Schreiben des Distriktstaatsanwalts vom 10. April 1951 eine Genehmigung zur Aburteilung gesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Nur für den Angeklagten H. gilt eine Ausnahme, soweit er wegen Urkundenbeseitigung im Amt verurteilt worden ist. Dies wird zur Revision des Angeklagten Henkel erörtert werden.

12

2.)

Nach § 458 RAbgO wirken vollstreckbare Strafbescheide und Beschwerdebescheide wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Vorschrift steht hier der Bestrafung wegen der Steuer- und Zollvergehen nicht entgegen. Denn bisher sind Strafbescheide seitens des Finanzamts nicht erlassen worden, sondern nur Steuerbescheide und Steuerhaftungsbescheide.

13

3.)

Auch die Vorschrift des § 468 RAbgO, die von Amts wegen zu beachten ist, da es sich um eine Urteilsvoraussetzung handelt, steht der Verurteilung nicht entgegen. Hat die zuständige Finanzbehörde erklärt, dass sie ihre Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Strafverfahrens aussetze, so haben die Strafgerichte für den Erlass der ihnen obliegenden Entscheidungen freie Hand, ohne dass auf die Gründe für die Entschliessung der Finanzbehörde einzugehen ist (vgl RGSt 60, 244; RG JW 1938, 509). Der Nebenkläger hat mitgeteilt, dass Steuerbescheide und Steuerhaftungsbescheide gegen die Angeklagten ergangen seien und dass die Angeklagten Rechtsmittel eingelegt hätten; lediglich der Steuerhaftungsbescheid gegen den Angeklagten Sch. sei rechtskräftig geworden. Die Entscheidung über die eingelegten Rechtsmittel sei durch Verfügung vom 6. Mai 1952 bis nach rechtskräftiger Durchführung des Strafverfahrens ausgesetzt worden. Damit ist die Urteilsvoraussetzung hergestellt.

14

4.)

In vielen Fällen haben mehrere Angeklagte dieselben Verfahrensrügen erhoben. Diese werden nur jeweils bei einer Revision erörtert werden. Auch über die gleichlautenden Sachbeschwerden wird nur einmal, an jeweils geeigneter Stelle entschieden werden. Hierauf sei allgemein verwiesen.

15

Revision des Angeklagten Dr. L.

16

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

17

1.)

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 3 StPO liegt nicht vor; das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die erkennenden Berufsrichter ist mit Recht zurückgewiesen worden. Der Verteidiger des Angeklagten hatte bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Richter Ho., Ma. und He. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat dieses Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. März 1951 verworfen. Am 16. März 1951 wurde das Hauptverfahren eröffnet. In der Hauptverhandlung, an der die genannten Richter nunmehr als erkennende Richter teilnahmen, hat der Verteidiger das Ablehnungsgesuch wiederholt; es wurde durch Beschluss der Strafkammer vom 12. April 1951 ebenfalls für unbegründet erklärt. Die Revision wiederholt die früheren Ablehnungsgründe; soweit sie neue vorträgt, können sie in diesem Rechtszug nicht mehr beachtet werden.

18

Der Oberbundesanwalt hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass auch diejenigen Ablehnungsgründe, über die das Oberlandesgericht bereits entschieden habe, in der Hauptverhandlung nicht erneut zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs gemacht werden könnten. Die blosse Wiederholung eines durch Verwerfung der sofortigen Beschwerde erledigten Ablehnungsgesuches zwinge die erkennende Strafkammer nicht, über das Gesuch nochmals entscheiden zu lassen; auf die in solcher Weise erledigten Ablehnungsgründe könne auch die Revision nach § 338 Nr. 3 StPO nicht gestützt werden. Der Oberbundesanwalt hat sich für diese Auffassung auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 11, 224 und 24, 12, GoltdArch 44, 385, JW 1925, 489 berufen. Der Senat tritt ihr nicht bei. Nach § 28 StPO kann es - von dem Ausnahmefall des § 27 Abs. 4 StPO abgesehen - zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts nur dann kommen, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen einen "nicht erkennenden" Richter richtete. Von dem Zufall, dass der im Vorverfahren, an einer Entscheidung beteiligte Richter derselbe ist, wie der später erkennende Richter, darf es aber nicht abhängen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte seine Ablehnungsgründe in der Revisionsinstanz nachprüfen lassen kann. Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 2 StPO diese Nachprüfung bewusst dem Revisionsgericht vorbehalten und dabei in § 338 Nr 3 StPO die unberechtigte Verwerfung des Ablehnungsgesuches zum unbedingten Revisionsgrund gestaltet. Die Auffassung des Oberbundesanwalts wird diesem Vorbehalt nicht gerecht und führt zu einer unberechtigten Einschränkung der Revisionsgründe. Der Angeklagte, der vor der Frage steht, ob er einen "nicht erkennenden Richter" ablehnen soll und sich für die Ablehnung entscheiden will, liefe Gefahr, einen Revisionsgrund zu verlieren, wenn der abgelehnte Richter später zufällig auch erkennender Richter wird. Die erwähnten Urteile des Reichsgerichts können mit Ausnahme des Urteils in GoltdArch 44, 385 für die hier zu entscheidende Frage nicht herangezogen werden; denn dort handelte es sich um die wiederholte Ablehnung des erkennenden Richters, Die Entscheidung in GoltdArch 44, 385 lässt den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht klar erkennen; ihr Schlußsatz deutet aber jedenfalls darauf hin, dass das Reichsgericht von der hier vertretenen Auffassung ausgegangen ist.

19

Sämtliche bis zum Zeitpunkt des §.25 StPO vorgebrachten Ablehnungsgründe des Angeklagten sind also im vorliegenden Rechtszug nachprüfbar. In der Sache selbst aber kann die Revision keinen Erfolg haben. Der Senat tritt ohne Einschränkung den Erwägungen des Oberlandesgerichts bei. Weitere Erörterungen sind überflüssig.

20

In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer sind drei neue Ablehnungsgründe geltend gemacht worden; es handelt sich hierbei um Entscheidungen der abgelehnten Richter, die die Revision als rechtsirrig bezeichnet: Die abgelehnten Richter hätten die Verlegung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten trotz fehlender Zuständigkeit angeordnet, sie hätten Haftfortdauer angeordnet, obwohl alle Mitangeklagten auf freien Fuss gesetzt worden seien; schliesslich hätten sie das Hauptverfahren eröfnnet, obwohl nach der eigenen Darlegung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung Hoheitsakte amerikanischer Dienststellen nicht nachgeprüft werden könnten und infolgedessen das Verfahren gegen den Angeklagten nicht durchführbar sei. Keiner dieser Ablehnungsgründe greift durch. Warum die beiden letzten Entscheidungen rechtlich fehlerhaft sein sollen, ist nicht erfindlich. Im übrigen ist auch eine sachlich falsche Entscheidung für sich allein kein Ablehnungsgrund. Besondere Begleitumstände, die in Verbindung mit den Entscheidungen die Ablehnung rechtfertigen könnten, sind weder behauptet noch ersichtlich. Bei verständiger Würdigung konnte auch der Angeklagte nicht zu der Auffassung kommen, die Richter würden ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit störend beeinflussen könne (vgl BGHSt 1, 34).

21

2.)

Die Revision beanstandet, dass mehrere Zeugen nicht gemäss § 55 Abs. 2 StPOüber ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien. Auf diese Unterlassung kann jedoch die Revision nicht gestützt werden. Denn das Recht der Zeugen, etwaige eigene Verfehlungen geheimzuhalten, ist ein Persönlichkeitsrecht, das nicht auf den Beziehungen des Zeugen zu dem Angeklagten beruht. Dessen verfahrensrechtliche Befugnisse werden durch das Unterbleiben der Belehrung nicht betroffen (vgl BGHSt 1, 39).

22

3.)

In der Beweisaufnahme wurde mit dem Zeugen Sch., der als Ermittlungsbeamter tätig gewesen war und sich an Einzelheiten einer Vernehmung nicht mehr erinnern konnte, zur Unterstützung des Gedächtnisses eine von ihm aufgenommene Vernehmungsniederschrift durch Vorlesen durchgegangen. Die Revision sieht hierin eine Verletzung der §§ 249, 251, 253 StPO. Es genügt insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 337 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51] zu verweisen, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision keinen Anlass geben Dasselbe gilt von der Vernehmung des Zeugen Amtsgerichtsrat Hol. Der behauptete Verfahrensverstoss liegt also nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Beanstandung des Verteidigers, der sich gegen die genannte Art der Zeugenvernehmung gewendet hatte, in verfahrensrechtlich zutreffender Weise zurückgewiesen worden ist; denn diese Beanstandung war unberechtigt.

23

4.)

Die Rüge einer Verletzung des § 136 a StPO wird zur Revision des Angeklagten O. erörtert werden.

24

5.)

Ausweislich der Sitzungsniederschrift richtete der Verteidiger des Angeklagten an den Zeugen Amtsgerichtsrat Dr. U. die Frage, ob ihm ein Fall aus der Praxis bekannt sei, in dem bei haftrichterlichen Vernehmungen anderen Personen die Anwesenheit gestattet und das Recht gegeben worden sei, den Beschuldigten zu vernehmen. Die frage wurde vom Vorsitzenden nicht zugelassen. Als der Verteidiger Gerichtsbeschluss beantragte, erklärte der Vorsitzende, dass ein Gerichtsbeschluss nicht ergehe. Die Revision erblickt hierin eine Verletzung der §§ 242, 241 Abs. 2, 240 Abs. 2, 238 Abs. 2 StPO. Die Frage bedarf keiner Entscheidung. Darauf, dass kein Gerichtsbeschluss herbeigeführt wurde, kann das Urteil nicht beruhen. Denn die Tatsache, die der Zeuge bekunden sollte, war ohne jede Bedeutung. Dass der Zeuge selbst bei den hier in Betracht kommenden Vernehmungen anderen Personen die Anwesenheit nicht gestattet hatte, hatte er schon vorher gesagt.

25

6.)

Die Revision rügt ferner Verletzung des § 244 StPO, weil mehrere, Beweisanträge abgelehnt worden seien.

26

a)

Der Angeklagte hatte beantragt festzustellen, ob sich in der Wohnung des Zeugen Gl. Notizen (über seine Wahrnehmungen bei Vernehmungen) befänden. Eine Begründung dieses Antrages weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da eine Durchsuchung der Wohnung bei Zeugen nicht zulässig sei. Ob diese Begründung zutraf, kann dahingestellt bleiben. Es handelte sich um keinen echten Beweisantrag, sondern nur um einen Ermittlungsantrag, den die Strafkammer nicht zu bescheiden brauchte.

27

b)

Die Sitzungsniederschrift beurkundet einen Gerichtsbeschluss, wonach der Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des Zeugen J. abgelehnt wird, weil der Vorfall Schu. für den Fall ohne Bedeutung sei. Der Inhalt des Beweisantrags ist nicht ersichtlich; er bezog sich offenbar auf die Bekundung des kurz zuvor vernommenen Zeugen Schu. Sie Revision behauptet lediglich, die Vernehmung des Zeugen J. sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten F. von Bedeutung gewesen. Aus welchen Tatsachen sich diese Bedeutung ergeben soll, ist nicht dargelegt. Die Rüge ist also nicht in nachprüfbarer Weise begründet.

28

c)

Der Verteidiger hatte den Beweisantrag gestellt, den Zeugen P. darüber zu vernehmen, dass er den Mitangeklagten F. bei Beschlagnahme von fünf Kartons Schokolade kennengelernt habe, von denen F. dem Zeugen vier Kartons wiederverschafft habe. Der Antrag ist abgelehnt worden, weil die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision macht geltend, die Ablehnung sei für den Angeklagten deshalb besonders nachteilig gewesen, weil sich inzwischen durch Vernehmung der Ehefrauen K. und D. herausgestellt habe, dass die 21 Kartons Zigaretten aus der Asservatenkammer des Polizeipräsidiums möglicherweise durch Vermittlung des Mitangeklagten F. an den Zeugen P. verkauft worden seien. Die Vernehmung dieses Zeugen sei deshalb für die Frage, ob sich der Angeklagte der Hehlerei schuldig gemacht habe, von grösster Bedeutung gewesen. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Beweisfrage betraf einen Fall, der mit dem Verschwinden der 21 Kartons Zigaretten aus der Asservatenkammer nichts zu tun hatte; das Gericht konnte deshalb diese Beweisfrage als bedeutungslos ansehen. Was sich "inzwischen" durch Vernehmung der Ehefrauen K. und D. herausgestellt hat, kann den zutreffenden Ablehnungsgrund nicht beseitigen. Im übrigen ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ein Anhaltspunkt für die Behauptung der Revision.

29

d)

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten erklärt, er habe die Zusicherung erhalten, dass der (in Belgien wohnhafte) Zeuge W. vor einer Amtsperson eine Erklärung abgeben wolle; diese Erklärung sei trotz seiner Bemühung bisher noch nicht eingegangen. Daraufhin stellte der Verteidiger des Mitangeklagten O. "den formellen Beweisantrag, die Urkunde von W. zu verlesen". Die Revision rügt, dass dieser Antrag vom Gericht nicht beschieden worden sei. Es mag angekommen werden, dass sich der Angeklagte dem Antrag angeschlossen hat (vgl RGSt 58, 141;  67, 183). Das Gericht brauchte jedoch den Antrag nicht zu bescheiden. Da die Urkunde nicht vorlag und nicht einmal feststand, ob sie schon errichtet war, handelte es sich um einen blossen Ermittlungsantrag.

30

e)

In der Hauptverhandlung am 2. Mai 1951 hat das Gericht den Beschluss verkündet, den Kraftfahrer, der die 21 Kartons Zigaretten abgefahren haben solle, als Zeugen zu laden und seinen Kraftwagen als Beweismittel sicherzustellen. Als dieser Zeuge wurde der Kaufmann Robert M. am selben Tage vernommen; er bestritt, jemals mit seinem Wagen Zigaretten im Polizeipräsidium abgeholt zu haben. In der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1951 erklärte der Verteidiger des Angeklagten

"Es ist mir inzwischen gelungen, einen anderen Lieferwagen ausfindig zu machen. Ich habe erfahren, dass der Fahrer dieses Lieferwagens ebenfalls M. heisst. Ich beantrage, denselben darüber zu vernehmen, ob er mit seinem Lieferwagen Zigaretten vom Polizeipräsidium abgefahren hat."

31

Das Gericht beschloss:

"Der Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Gemüsehändlers M. und Augenscheinseinnahme bezüglich seines Lieferwagens wird abgelehnt, da es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelt, zumal der Antragsteller selbst nicht behaupten kann, dass mit diesem Lieferwagen und dem genannten Zeugen die Zigaretten vom Polizeipräsidium abgefahren worden seien."

32

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Gericht habe der Anregung des Verteidigers stattgeben müssen, da es in Niederrad "festgestelltermassen" nicht einen, sondern mindestens zwei Gemüsehändler M. gebe, so dass die Gefahr einer Verwechslung nahegelegen habe. Diese Beweiserhebung sei um so notwendiger gewesen, weil der Angeklagte und auch einige Mitangeklagte von vornherein die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten F. über den Abtransport der Zigaretten bestritten hätten. Die Rüge ist unbegründet. Die Behauptung über das Vorhandensein zweier Gemüsehändler mit Namen M. ist neu und weder durch das Urteil noch durch die Sitzungsniederschrift belegt. Für die Nachprüfung des Revisionsgerichts ist sie unbeachtlich. Der Antrag ist in der form, wie er nach der Sitzungsniederschrift gestellt wurde, vom Tatrichter zutreffend als Beweisermittlungsantrag angesehen worden. Offenbar will das die Revision auch nicht bestreiten und rügt deshalb Verletzung der Aufklärungspflicht. Davon kann jedoch keine Rede sein. Das Gericht hatte einem Beweisantrag auf Vernehmung eines bestimmten Zeugen entsprochen. Dieser Zeuge hat nicht das bekundet, was der Angeklagte nach seinen Angaben erwartete. Warum sich aus diesem Grunde dem Gericht der Verdacht einer Verwechslung aufdrängen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Verteidiger hatte nicht einmal einen bestimmten anderen Zeugen namhaft gemacht; jedenfalls weist das die Sitzungsniederschrift nicht aus. Die Auffassung der Revision würde daher auf eine Verpflichtung des Gerichts hinauslaufen, sämtliche Personen in Frankfurt/Main mit Namen M., die einen Lieferwagen besitzen oder fahren, zu ermitteln und als Zeugen zu hören. Ob eine solche Forderung über den Rahmen der Aufklärungspflicht schon allgemein hinausgeht, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann nicht anerkannt werden, dass nach der Verfahrenslage die von der Revision verlangeten Ermittlungen sich aufdrängten oder nahelagen.

33

f)

In der Hauptverhandlung vom 27. April 1951 erklärte der Verteidiger, der in Belgien wohnhafte Kaufmann W. wolle unter der Voraussetzung freien Geleits vor Gericht erscheinen; W. werde als Zeuge dafür benannt, dass er den Angeklagten persönlich beauftragt habe, für die Freigabe des. Lastzugs zu intervenieren. Der Beweisantrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass dem Zeugen aus verfahrensrechtlichen Gründen freies Geleit nicht zugesichert werden könne. Die Revision ist der Meinung, dass die Verweigerung freien Geleits möglicherweise auf rechtsirrigen Erwägungen beruhe. Das Gericht habe die Voraussetzungen für die Zusicherung freien Geleits nach § 295 StPO durch Erlass eines Haftbefehls schaffen können; denn W. treffe der Vorwurf des Zollvergehens, er sei insoweit als Beschuldigter anzusehen. Mindestens aber habe das Gericht versuchen müssen. W. im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen. Ob das Gericht unter den genannten Umständen zum Erlass eines Haftbefehls befugt war, um auf diesem Umweg W. als Zeugen zu gewinnen, kann dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die Ablehnung des Beweisantrages durch § 244 Abs. 3 StPO gerechtfertigt ist (Offenbar wollte die Strafkammer das Beweismittel als unerreichbar bezeichnen; unerreichbar war der Zeuge aber nur, wenn er nicht erschien und auch nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden konnte). Auf einem etwaigen verfahrensrechtlichen Fehler der gerügten Art kann das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge war dafür benannt, dass er den Angeklagten persönlich beauftragt habe, für die Freigabe des Lastzuges zu intervenieren. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte um 22 Uhr im Café "E." den Lastzug in die Hände der Polizei gespielt; unmittelbar darauf wurde der Diebstahl begangen. Das Mandat des W. will der Angeklagte aber erst um Mitternacht in der Nähe des Tiergartens übernommen haben. Die Annahme des Mandats nach oder während der Durchführung des Diebstahls, der vorher von dem Angeklagten L. und O. geplant war, konnte also die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht beeinflussen. Selbst wenn also W. die Beweisfrage bestätigt hätte, bliebe das Ergebnis unverändert. Die Beweisbehauptung konnte ohne weiteres als wahr unterstellt werden; der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt auch klar erkennen, dass die Strafkammer bei einer Wahrunterstellung zu demselben Ergebnis gekommen wäre. Denn sie hat auch die Tatsache, dass der Angeklagte später den Fahrer Ra. verteidigt hat, nicht zu seinen Gunsten gewertet. Das Urteil kann also nicht auf der Nichtvernehmung des Zeugen W. beruhen.

34

g)

Ein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Wi. wurde abgelehnt, da dieser Zeuge sich unbekannten Aufenthalts im Auslande befände, für längere Zeit nicht zurückkehren werde und deshalb als unerreichbares Beweismittel anzusehen sei. Die Beweisfrage ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift nicht; sie wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Die Rüge, dass die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich fehlerhaft sei, ist deshalb nicht ordnungsmässig erhoben.

35

h)

Dem Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung des Zeugen Sz. lag dieselbe Beweisfrage zugrunde, wie im Falle W. Die Vernehmung ist abgelehnt worden, weil sich aus den Akten ergebe, dass der Zeuge nach Amerika ausgewandert und somit ein unerreichbares Beweismittel sei. Ob diese Begründung ausreicht oder ob das Gericht verpflichtet war, die Anschrift des Zeugen zu ermitteln und seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe zu versuchen, kann aus dem zum Falle W. dargelegten Grunde unerörtert bleiben; das Urteil beruht nicht auf der Nichtvernehmung dieses Zeugen.

36

i)

Der Verteidiger hatte die Vernehmung eines Sachverständigen für Psychologie über die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten F., Sch. und S. beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beweiswürdigung und damit auch die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Sache des Gerichts sei und nach pflichtmässigem Ermessen kein Anlass bestehe, einen Sachverständigen hierüber zuzuziehen. Die Revision rügt fälschlich, der Antrag sei abgelehnt worden, weil die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Beschluss des Gerichts ist nicht zu beanstanden; es hat erklärt, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und Mitangeklagten ist eine der Hauptaufgaben des Tatrichters; davon geht § 261 StPO aus, Irgendwelche Umstände, die ausnahmsweise diese Sachkunde als nicht ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

37

k)

Der Kaufmann Di. war als Zeuge dafür benannt worden, dass der Mitangeklagte F. ihm erklärt habe, er habe den Angeklagten L. zu Unrecht belastet und wisse nicht, wie er wieder zurückkönne, und dass der Mitangeklagte F. dem Zeugen Vorwürfe gemacht habe, weil er diese Äusserung dem Verteidiger des Angeklagten L. im Ehrengerichtstermin mitgeteilt habe. Di. wurde zu dieser Beweisfrage vernommen; er bestritt unter Eid, dass der Mitangeklagte F. die genannte Äusserung getan habe. Daraufhin benannte sich der Verteidiger als Zeuge dafür, dass Di. ihm von den Äusserungen des Mitangeklagten F., wie sie der erste Beweisantrag angebe, Mitteilung gemacht habe. Das Gericht lehnte diesen zweiten Beweisantrag ab, da die Beweisfrage für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Die Revision rügt diese Ablehnung als rechtlich fehlerhaft: Das Gericht habe sich vor der Vernehmung des Verteidigers ein Urteil über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Di. gebildet und damit die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dieser Angriff ist an sich begründet; im Ergebnis muss er aber ohne Erfolg bleiben, Wenn der Verteidiger als Zeuge die Beweisfrage bestätigt hätte, war damit noch nicht bewiesen, dass der Mitangeklagte F. den Angeklagten L. im Ermittlungsverfahren zu Unrecht belastet hat. Es ergaben sich ohne Beeinträchtigung, des Beweisergebnisses auch folgende Möglichkeiten: Entweder hat F. die Äusserung getan, seine Erklärung, er habe L. zu Unrecht belastet, war aber unwahr. Oder er hat eine solche Erklärung nicht abgegeben und. Di. hat sie wahrheitswidrig dem Verteidiger gegenüber behauptet. Schliesslich besteht die Möglichkeit eines Missverständnisses. Das Urteil beruht deshalb nur dann auf der Nichtvernehmung des Verteidigers, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht alle diese Möglichkeiten bei der Beweiswürdigung verneint und vielleicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, F. habe den Angeklagten L. bewusst zu Unrecht belastet, jedenfalls könne seinen belastenden Angaben keine Bedeutung mehr zukommen. Die Einzelheiten der Beweiswürdigung lassen jedoch klar erkennen, dass die Strafkammer zu diesem Ergebnis nicht gekommen wäre. Wohl beruht die Verurteilung des Angeklagten mit auf dem auch ihn belastenden Geständnis des Mitangeklagten F. Als allein ausschlaggebendes Beweismittel ist es aber nicht angesehen worden. Die Strafkammer hat zunächst gewisse Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des F. sorgfältig erörtert. Sie hat die Glaubwürdigkeit schliesslich wegen der Übereinstimmung des Geständnisses mit anderen Beweisanzeichen bejaht. Wie das Urteil mehrfach mit aller Deutlichkeit hervorhebt, war für die Verurteilung wegen Diebstahls in erster Linie das in der Hauptverhandlung allerdings widerrufene Geständnis des Mitangeklagten O. vom 8. Dezember 1950 entscheidend. Dieses Geständnis ist der Kern der gesamten Beweiswürdigung; hinzu kommen zahlreiche andere Beweisanzeichen, die in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter auch die Überzeugung von der Richtigkeit des von F. abgelegten Geständnisses vermittelt haben. Unter diesen Umständen muss es als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Schuldspruch auf der an sich unzureichend begründeten Ablehnung des Beweisantrags beruht.

38

7.)

Die Revision rügt noch mehrfach Verletzung des § 261 StPO. Was sie hierzu vorträgt, ist entweder die Behauptung eines sachlichrechtlichen Fehlers oder ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Insbesondere unterliegt die Behauptung, die Strafkammer habe frühere Einlassungen des Mitangeklagten H. falsch wiedergegeben, nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

39

II.

Zur Sachbeschwerde

40

Die Revision geht davon aus, dass als Feststellungen nur diejenigen Tatsachen anzusehen seien, die die Strafkammer mit der Schilderung der äusseren Ereignisse darlege. Schon dieser Ausgangspunkt der Revision ist verfeht. Feststellungen sind auch solche Tatsachen, die sich aus der Beweiswürdigung und der umfangreichen Erörterung der Einlassung des Angeklagten ergeben haben. Der unrichtige Ausgangspunkt der Revision hat zur Folge, dass sich ihre Ausführungen zum grossen Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung richten oder von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgehen.

41

Vielfach verfehlt die Revision auch ihr Ziel,

42

a) weil sie § 267 Abs 1 StPOübersieht, wonach die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (Die Angabe der Beweistatsachen ist also nicht zwingend vorgeschrieben; ebensowenig bedarf es einer Wiedergabe der gesamten Einlassung des Angeklagten und einer Erörterung aller ihrer Einzelheiten);

43

b) weil sie bei Darlegung angeblicher Widersprüche einzelne Sätze der Urteilsgründe nicht im Sachzusammenhang betrachtet und ihnen eine Bedeutung beimisst, die von der Strafkammer ersichtlich nicht gewollt ist;

44

c) weil sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen will;

45

d) weil sie fälschlich als Verletzung des § 261 StPO rügt, was gerade die Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist.

46

Die hiernach verfehlten Rügen im einzelnen zu erörtern, besteht kein Anlass.

47

1.)

Einer Feststellung, wem die "beschlagnahmten" Zigaretten gehörten, bedurfte es nicht, da die Frage für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unwesentlich ist.

48

2.)

Die vermisste Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung, die der Angeklagte für die Nichtunterrichtung der Zollbehörde gegeben hatte, war nicht notwendig. Da der gemeinsame Plan der Angeklagten L. und O. festgestellt ist, sich mit Hilfe und aus Anlass einer polizeilichen Beschlagnahme einen Teil der Zigaretten anzueignen, muss davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer diese Einlassung entweder als widerlegt oder als rechtlich unerheblich angesehen hat. Das Ergebnis ist durch die Nichterörterung nicht beeinflusst.

49

3.)

Die Revision hält die Feststellungen des Urteils vor allem deshalb für unzureichend, weil das Gericht nach seinem eigenen Eingeständnis nicht habe aufklären können, wer das Abladen der Zigaretten angeordnet habe; es werde lediglich gesagt, Dr. L. habe sich wahrscheinlich in diesem Sinne vor seiner Abfahrt ausgesprochen. Eine solche "hypothetische Feststellung" über die Beteiligung des Angeklagten an dem Kernstück des eigentlichen Vorgangs sei nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen. Insbesondere könne aus, der Tatsache der blossen Anwesenheit nicht der Schluss gezogen werden, der Angeklagte sei mit dem Abladen einverstanden gewesen. Die Revision übersieht die ergänzenden Feststellungen bei Erörterung der Einlassung des Angeklagten. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich ohne jeden Zweifel entnehmen, dass die Strafkammer die entscheidende Folgerung für den Schuldspruch nicht allein aus der Tatsache der Anwesenheit am Lagerplatz gezogen hat. Ihre Beweiswürdigung geht ersichtlich von der Feststellung des mit O. gemeinsam entworfenen Planes aus. Auf dieser grundlegenden Tatsache ist die weitere Beweiswürdigung aufgebaut. Erst in Verbindung mit dieser Tatsache hat die Anwesenheit des Angeklagten in Café "Er." und am Lagerplatz für die Strafkammer entscheidende Bedeutung gewonnen. Von einer lückenhaften und unzureichenden Tatsachenfeststellung kann also keine Rede sein.

50

4.)

In sich widerspruchsvoll hält die Revision die Feststellungen, die hinsichtlich der Bemühungen des Angeklagten um eine Freigabe der Zigaretten getroffen seien. Das Urteil gehe davon aus, dass der Angeklagte die Freigabe der Zigaretten durch das Militärgericht in Aussicht gestellt habe. Das Landgericht habe sich aber keine Gedanken über den inneren Widerspruch gemacht, der in der weiteren Feststellung liege, dass derselbe Angeklagte, der als Rechtsbeistand die Freigabe für die Eigentümer kostenlos erwirken zu können glaubte, sich ausgerechnet dem Mitangeklagten F. gegenüber zum Ankauf bereit erklärt habe. Ein Widerspruch besteht nicht; die Revision nimmt unzulässigerweise einzelne Sätze des Urteils aus dem Zusammenhang. Dass sich der Angeklagte um eine ordnungsmässige Freigabe der Zigaretten bemühen wollte oder bemüht hat, ist nicht festgestellt. Diese Behauptung hat nur der Angeklagte aufgestellt; das Gericht hat sie ihm ersichtlich, nicht geglaubt. Festgestellt ist nur, dass der Angeklagte die Freigabe in Aussicht stellte. Über die Ordnungsmässigkeit der Freigabe ist damit nichts gesagt, tatsächlich hat ja auch de K. die erforderlichen Bescheinigungen dem Mitangeklagten Engelhardt "zur Deckung" ausgestellt. Mit einer solchen ordnungswidrigen Freigabe ist aber das Übernahmeangebot des Angeklagten sehr wohl vereinbar.

51

5.)

Die Strafkammer hält es für entscheidend, dass der Angeklagte selbst zugebe, auf dem Lagerplatz anwesend gewesen zu sein, als Kisten abgeladen wurden. Deshalb wird seine Angabe, er sei erst am 4. Juli 1950 von de K. über das Abladen der Kisten unterrichtet worden, als unrichtig bezeichnet. Die Revision findet hierin einen Widerspruch. Wenn der Angeklagte nach Meinung des Landgerichts seine Anwesenheit beim Abladen zugegeben habe, dann könne er nicht im selben Atemzug von einer späteren Unterrichtung durch de K. gesprochen haben. Die Revision übersieht, dass es sich nach den Urteilsausführungen nicht um einen Widerspruch in den Feststellungen, sondern um einen Widerspruch in der Einlassung des Angeklagten handelt. Es bedarf keiner Erörterung, dass darauf die Revision nicht gestützt werden kann. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass es sich um Einlassungen "im selben Atemzug" handelt.

52

6.)

Während der Vorgänge auf dem Lagerplatz äusserte der Mitangeklagte S. laut zu dem Mitangeklagten Sch., es handle sich hier vermutlich um eine "linke Sache", man verständige am besten das Überfallkommando. S. und Henkel hatten bei einer Gegenüberstellung am 7. Dezember 1950 ausgesagt, bei dieser lauten Äusserung habe der Angeklagte L. in einer Entfernung von sieben Metern gestanden, so dass er sie gehört haben müsse. Die Revision vermisst die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte die Äusserung auch tatsächlich gehört habe. Die weiteren Ausführungen des Urteils in diesem Zusammenhang ergeben, jedoch, dass die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat.

53

7.)

Auch soweit die Revision Einwendungen gegen die Anwendung des Strafgesetzes auf den nach ihrer Meinung fehlerhaft festgestellten Sachverhalt erhebt, erweisen sich ihre Angriffe im Ergebnis als unbegründet.

54

a)

Die Rechtsfrage, ob Betrug oder Diebstahl vorliegt, wenn dem Gewahrsamsinhaber Sachen im Wege einer vorgetäuschten Beschlagnahme abgenommen werden und der Gewahrsamsinhaber diese Beschlagnahme lediglich duldet, hat die Strafkammer offen gelassen, weil hier besondere Umstände vorlägen, die die Tat des Angeklagten ohne weiteres als Diebstahl kennzeichneten. Hierzu wird ausgeführt:

"Nach dem Plan der Angeklagten L. und O. war nicht die gesamte Beschlagnahme vorgetäuscht. Diese wurde von echten Kriminalbeamten durchgeführt und ein Teil der Ware wurde ordnungsgemäss beschlagnahmt und in der Asservatenkammer des Polizeipräsidiums abgeliefert. Die Angeklagten Dr. L. und O. wollten sich also lediglich bei Gelegenheit dieser Beschlagnahme einen Teil der Ladung aneignen.

Es ist zwar richtig, dass die "DP's" und der Fahrer Ra. in den Glauben versetzt waren, die gesamte Zigarettenladung solle beschlagnahmt werden. Wollte man aber einen Betrug annehmen, musste eine dieser Personen, wenn auch nur durch Duldung, also widerspruchslosiss Gewährenlassen, ihre Zustimmung zu dem Abladen und damit zur Wegnahme der 50 Kisten gegeben haben. Es ist jedoch festgestellt, dass die "DP's" vor der Durchsuchung des Lastzuges den Lagerplatz R. verlassen hatten. Der Fahrer Ra., welcher als derjenige angesehen werden muss, der den Gewahrsam an den Zigaretten hatte, war zwar noch da, als die Zigaretten von den Polizeibeamten gefunden wurden. Das Abladen, also die Wegnahme der 50 Kisten erfolgte aber erst, nachdem Ra. und dessen Ehefrau von dem Lagerplatz weggebracht worden waren. Es war also zu diesem Zeitpunkt auf dem Lagerplatz überhaupt keine Person mehr vorhanden, die als Gewahrsamsinhaber eine stillschweigende Zustimmung zu der Wegnahme der Zigaretten hätte geben können. Der Gewahrsam des Fahrers Ra. wurde vielmehr ohne seinen Willen gebrochen, indem diese Zigaretten nicht rechtmässig beschlagnahmt wurden, und es wurde ein neuer Gewahrsam für die Angeklagten Dr. L. und O. gegründet."

55

Inzwischen hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 2. Mai 1952 (NJW 1952, 796) entschieden, dass die Wegnahme unter Vortäuschung einer behördlichen Beschlagnahme als Diebstahl zu bestrafen ist. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles geben, wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend hervorhebt, keinen Anlasse zu einer abweichenden Beurteilung. Ohne Erfolg beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, dass sich die Strafkammer auf die wahlweise Feststellung beschränkt habe, entweder de K. oder H. hätten die Beschlagnahme für die Militärregierung erklärt. Denn die beiden Möglichkeiten führten zu rechtlich verschiedenen Ergebnissen. De K. sei zwar nach den Feststellungen in den Plan der Angeklagten L. und O. eingeweiht gewesen, während von H. ohne, nähere Erläuterung nur gesagt werde, er müsse mehr gewusst haben als die anderen Kriminalbeamten. Habe aber dieser den Lastzug in gutem Glauben beschlagnahmt, dann sei dies eine rechtmässige Amtshandlung gewesen und es fehle nunmehr jede Feststellung, wann, wo und wie der Angeklagte L. den ordnungsmässig und für die gesamte Ladung begründeten Gewahrsam der Militärregierung gebrochen habe. Mit diesen Ausführungen übersieht die Revision, dass H., wenn er die Beschlagnahme erklärt hat, jedenfalls im Auftrage des de K. handelte. De K. hat den Einsatz der Polizei vorbereitet und nicht nur durch H. das Polizeiaufgebot bestellt, sondern auch die im Café "E." wartenden Polizeibeamten alarmiert. Daraus ergibt sich, dass die Polizeibeamten einschliesslich H. unter Leitung des de K. tätig wurden. Dessen Absichten und dessen Willensrichtung sind daher für die rechtliche Beurteilung massgebend; die Vorstellung der als Werkzeuge benutzten Polizeibeamten ist unerheblich. Von vornherein wollte de K. nur einen Teil der Ware zum Polizeipräsidium bringen lassen. Obwohl also der andere Teil weggenommen werden sollte, hat er die Beschlagnahme der ganzen Ladung vorgetäuscht oder vortäuschen lassen. Wäre sein Wille auf die Wegnahme der ganzen Ladung gerichtet gewesen, so läge auch bezüglich der ganzen Ladung Diebstahl vor; dass sich sein Vorsatz auf einen Teil der Ware beschränkte, kann die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Offenbar ist die Revision der Meinung, dass kein Diebstahl vorliege, wenn der betreffende Polizeibeamte an sich zu einer Beschlagnahme befugt ist. Diese Auffassung wäre verfehlt. Es kommt nicht auf diese Befugnis im allgemeinen an, sondern allein darauf, ob der Polizeibeamte im Einzelfall eine ordnungsmässige Beschlagnahme vornehmen wollte. Nicht nur wer sich fälschlich als Polizeibeamter ausgibt und in dieser vorgetäzschten Eigenschaft eine Sache beschlagnahmt, macht sich des Diebstahls schuldig, sondern auch der Polizeibeamte, der die Beschlagnahme nur ausspricht, ohne sie in Wirklichkeit in Ausübung seiner Befugnis zu wollen. Gerade ein solcher Fall lag der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 796 zugrunde. Einer Feststellung, ob de Kloe zu Beschlagnahmen an sich ermächtigt war, bedurfte es deshalb nicht. Aus diesem Grunde ist es für das rechtliche Ergebnis auch ohne Bedeutung, ob der Polizeibeamte, dessen sich der Täter als seines Werkzeugs bedient, den wirklichen Zweck der Beschlagnahme erkennt oder nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ist also die Wahlfeststellung der Strafkammer, dass de K. oder H. die Beschlagnahme ausgesprochen habe, nicht rechtlich fehlerhaft. Ebenso ist es für das Ergebnis unerheblich, wann H. die wahren Absichten des de K. durchschaut hat.

56

Allerdings hält die Revision die rechtliche Würdigung auch dann für fehlerhaft, wenn de K. die Beschlagnahme ausgesprochen oder sich des Angeklagten H. als seines Werkzeugs bedient hat. Dass die Strafkammer de K. als Mittäter des Diebstahls angesehen hat, lässt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen. Insoweit kann den Bedenken der Revision nicht gefolgt werden. Unrichtig ist auch ihre Auffassung, bei der gegebenen Sachlage könne der Angeklagte L. niemals als Mittäter, sondern allenfalls als Anstifter bestraft werden. Denn die Annahme der Täterschaft sei davon abhängig, dass die Tat auch in eigener Person ausgeführt werden könne, wie das Beispiel des Amtsdelikts zeige. Eine Beschlagnahme vorzunehmen, habe aber nicht in der Macht des Angeklagten gestanden; nur de K. habe tatsächlich und rechtlich diese Möglichkeit gehabt. Der Vergleich mit dem Amtsdelikt greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte eine rechtlich wirksame Beschlagnahme hätte aussprechen können. Er konnte jedenfalls fremde Sachen wegnehmen und den fremden Gewahrsam durch eine vorgetäuschte Beschlagnahme brechen. Es bestehen also keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Annahme des Täterwillens, der im übrigen bedenkenfrei festgestellt ist. Damit werden auch die Ausführungen der Revision hinfällig, die darauf abzielen, dass der Angeklagte auch nicht als Anstifter bestraft werden könne, weil de K. möglicherweise schon vor der Verabredung mit dem Angeklagten zur Tat entschlossen gewesen sei. Denn Mittäter kann auch sein, wer einem bereits gefassten verbrecherischen Plan beitritt.

57

Das Merkmal der Wegnahme im Sinne des § 242 StGB sieht die Strafkammer in der Beschlagnahme; sie nimmt also an, dass die Tat bereits in diesem Zeitpunkt verwirklicht war, in dem der Gewahrsam des Ra. durch die Beschlagnahme gebrochen wurde. Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis auf die Feststellung, dass Ra. den auf dem Lagerplatz erschienenen Schmugglern den Wagen durch Lösen der Zollplombe geöffnet habe. Damit habe Ra. den Schmugglern den Gewahrsam an der für sie bestimmten Ladung eingeräumt und den eigenen Gewahrsam aufgegeben. Da aber die Schmuggler beim Erscheinen der Polizei geflohen seien, sei die Ware von diesem Zeitpunkt ab "gewahrsamslos" gewesen, so dass die später ausgesprochene Beschlagnahme kein Diebstahl mehr sein könne. Mit diesen Erwägungen verfolgt die Revision das Ziel, dass die Tat nur als Unterschlagung gewertet werden könne. Ihr Ausgangspunkt ist jedoch verfehlt und übersieht eine wesentliche Feststellung: Ra. hat sich energisch gegen die Aushändigung des Wagenschlüssels gewehrt; es kam sogar zu einem Handgemende. Schliesslich liess Ra. die Luft aus den Bremsen, so dass der Wagen nicht mehr fahrbereit war. Deutlicher kann der Gewahrsamswille nicht zum Ausdruck kommen. Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme der Strafkammer, der Gewahrsam des Ra. sei bereits durch die Beschlagnahme gebrochen worden, weil es sich um keine echte und rechtswirksame Beschlagnahme, sondern um eine vorgetäuschte handelte. Der Zweifel ist aber auf das Ergebnis ohne Einfluss. Durch die zwangsweise Verbringung zum Polizeipräsidium wurde Ra. von den Waren getrennt. Spätestens in diesem Zeitpunkt geschah also die Wegnahme im Sinne des § 242 StGB.

58

b)

Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe gegen die Verurteilung wegen Hehlerei. Die Revision meint, nach den Feststellungen könne der Angeklagte nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung bestraft werden. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die sich die Revision beruft, scheidet Hehlerei aus, wenn der Vortäter die Sache erst durch den Verkauf unterschlägt, seine Zueignungshandlung also gerade in diesem Verkauf zu finden ist. Es bleibt dahingestellt, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden könnte. Hier war insofern ein anderer Sachverhalt gegeben, als die Amtsunterschlagung schon vor dem Erwerb durch den Angeklagten rechtlich vollendet war. Denn zur Vollendung der Zueignung im Sinne des § 246 StGB genügen alle Willensäusserugen, die eine Zueignungsabsicht offenbaren und betätigen. Bei der besonderen Gestaltung des Sachverhalts - die Sachen befanden sich in amtlicher Verwahrung in dem dazu bestimmten Raum - offenbart bereits die Verbringung aus dieser amtlichen Verwahrung die Zueignungsabsicht. Der Angeklagte En. hat sie bereits in diesem Zeitpunkt betätigt, so dass die Unterschlagung schon vor dem Erwerb durch den Angeklagten vollendet war. Gerade in solchen Fällen hat aber das Reichsgericht die Verurteilung wegen Hehlerei gebilligt. Es genügt auf die Entscheidungen RGSt 55, 145;  58, 230;  67, 70;  72, 326zu verweisen. Auch zur inneren Tatseite bestehen keine Bedenken. Es ist unerheblich, ob der Angeklagte den En. oder den F. als Täter angesehen hat. Er wusste, dass sich die Zigaretten in amtlicher Verwahrung in der Asservatenkammer befanden. Er kannte also auch die tatsächlichen Umstände, aus denen Folgt, dass die Unterschlagung bereits mit der Verbringung aus der Assenvatenkammer zum Zwecke des Verkaufs vollendet war.

59

c)

Zum Schuldspruch wegen der Steuervergehen ergibt die Nachprüfung von Amts wegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere hat die Strafkammer in dem Ankauf der Zigaretten aus der Asservatenkammer zu Recht eine Steuerhehlerei gesehen. Allerdings gehört zum Tatbestand, dass die Vortat abgeschlossen, also nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet war. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Ware "zur Ruhe gekommen ist"; darunter ist für den Regelfall zu verstehen, dass sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangt und dort nach der Vorstellung des Täters in Sicherheit gebracht ist. Hier haben zwar die Waren ihren Bestimmungsort nicht erreicht; sie sind vorher beschlagnahmt worden. Das kann aber die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Denn die Waren sind durch die Beschlagnahme endgültig zur Ruhe gekommen; damit ist zugleich die Vortat, die rechtlich schon vollendet war, auch tatsächlich beendet worden. Dass die Ware ihren Bestimmungsort erreicht haben muss, gilt nur für den Regelfall. Wenn z.B. die Zollhinterziehung auf dem Weg über die Zollstelle, jedoch unter Täuschung der Zollbeamten vor sich geht, so ist die Vortat ebenfalls schon in diesem Zeitpunkt beendet, obwohl die Ware ihren endgültigen Bestimmungsort noch nicht erreicht hat und vielleicht, weil sie doch noch vorher entdeckt wird, nie erreichen wird (vgl BGHSt 35, 13) (1). Mit Recht ist daher die Strafkammer davon ausgegangen, dass die Ware vom Zeitpunkt der staatlichen Beschlagnahme ab Gegenstand der Steuerhehlerei sein kann.

60

8.)

Schliesslich rügt die Revision fehlerhafte Strafzumessung, weil die Strafkammer Tatbestandsmerkmale und Schuldelemente strafschärfend verwertet habe. Die Ausführungen des Urteils werden jedoch in der Revisionsschrift ungenau wiedergegeben. Beide Gesichtspunkte, dass sich der Angeklagte in die Niederungen, übelster Schmuggelgeschäfte begeben habe und sich der Tragweite seines Handelns bewusst gewesen sei, werden nur im Zusammenhang mit dem Beruf des Angeklagten als Rechtsanwalt hervorgehoben. In dieser Bewertung liegt kein Rechtsfehler.

61

Der Angeklagte ist zu 65.000 DM und weiteren 21.000 DM Wertersatz verurteilt worden; ausserdem wurden 7.600 Zigaretten eingebogen. Der Wertersatz ist an sich richtig berechnet worden. Fraglich könnte nur sein, ob die Einziehung zu Recht besteht oder ab zum mindesten der Wert der eingezogenen Zigaretten von den genannten Beträgen hätte abgezogen werden müssen. Der Angeklagte hat dem Zeugen Gu. die 10.000 Zigaretten, die dieser als Belohnung für die Hilfe beim Abladen erhalten hatte, später abgekauft. Hiervor wurden noch 7.600 Zigaretten bei der Hausdurchsuchung vorgefunden und beschlagnahmt. Da festgestellt ist, dass die 50 gestohlenen Kisten bis zum August 1950 bei R. lagerten, sind die dem Gu. geschenkten Zigaretten hoch zusätzlich gestohlen worden. Auch die Zigaretten, die sich H. und R. angeeignet haben, gehörten nicht zu den 50 Kisten. Eine Absetzung des Wertes der eingezogenen Zigaretten von der Wertersatzstrafe über 65.000 DM wäre daher rechtlich fehlerhaft gewesen. Die Einziehung selbst war gerechtfertigt. Wegen des Ankaufs von Gu. ist keine besondere Verurteilung ausgesprochen worden, weil die Strafkammer offensichtlich davon ausging, dass dieser Ankauf schon durch die Verurteilung wegen Diebstahls und Steuerhinterziehung abgegolten sei, Ob, das der Rechtslage entsprach, kann dahingestellt bleiben. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert.

62

Nach allem war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

63

Revision des Angeklagten O.

64

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

65

1.)

Der Verteidiger hatte bei der Vernehmung des Angeklagten gemäss § 243 Abs. 2 StPO einen Vorhalt des Vorsitzenden aus dem Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vom 8. Dezember 1950 als unzulässig gerügt, weil die dort niedergelegte Aussage aus den Gründen des § 136 a StPO unverwertbar sei. Die Strafkammer hat diesen. "Antrag auf Nichtverwertung der Niederschrift" in einem eingehend begründeten Beschluss zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 136 a StPO nicht vorlägen. Die Revision sieht in diesem Beschluss eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO, weil die Strafkammer damit das Ergebnis einer Beweisaufnahme über das Zustandekommen der Aussage vorweggenommen und sich auf die Verwertbarkeit der Aussage festgelegt habe.

66

Die Rüge ist unbegründet, da das Urteil nicht auf dem angegriffenen Beschlüsse sondern auf der Verwertung der Aussage beruht. Der Beschluss war in dieser Form allerdings überflüssig und erweckt den Anschein, die Beweiswürdigung über die Verwertbarkeit sei vorweggenommen. Das Gericht konnte die Beanstandung des Verteidigers formlos zurückweisen. Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe beweisen im übrigen deutlich, dass sich das Gericht über die Verwertbarkeit für das Urteil erst nach eingehender Beweisaufnahme über das Zustandekommen der Aussage und nach Würdigung ihrer Ergebnisse schlüssig geworden ist.

67

2.)

Der Angeklagte hatte bei seiner treten Vernehmung durch den Haftrichter (Zeuge Amtsgerichtsrat Hol.) die Tat bestritten. Der Haftrichter verkündete anschliessend den Haftbefehl, ohne ihn schriftlich niederzulegen. Nach Ansicht der Revision ist die Verhaftung als Zwangsmittel angewendet worden, weil sie die unmittelbare Folge des Leugnens gewesen sei, zumal der Haftrichter dem Angeklagten entsprechende Vorhalte gemacht habe. Ausserdem sei § 114 Abs. 1 StPO verletzt worden. Nach der ersten Vernehmung, die mit der Verkündung des Haftbefehls endete, hat der Haftrichter den Angeklagten nicht selbst weiter vernommen, sondern der Polizei zur Weitervernehmung übergeben und dabei erklärt, man solle ihn wieder rufen, falls der Angeklagte etwas Neues zu sagen habe. Nachdem dann der Angeklagte vor der Polizei ein Geständnis abgelegt hatte, setzte der Haftrichter auf der Grundlage dieses Geständnisses die Vernehmung fort. Die Revision, rügt Verletzung des § 114 b Abs. 2 StPO. Diese Bestimmung wolle gerade bei der richterlichen Vernehmung alle weiteren Einflüsse der Ermittlungsbeamten ausschalten. Zudem seien mehrere Polizeibeamte bei der Vernehmung des Angeklagten durch den Haftrichter zugegen gewesen (Verstoss gegen die §§ 192 Abs. 2, 169 StPO). Die Tatsache der Anwesenheit sei auch nicht in "das Protokoll aufgenommen worden" (Verstoss gegen § 188 Abs. 2 StPO). Schliesslich beanstandet die Revision, dass der Angeklagte dem Haftrichter nicht vorgeführt, dieser sich vielmehr zur Vernehmung des Angeklagten in das Polizeipräsidium begeben habe (Verstoss gegen § 114 b Abs. 1 StPO). Nach Ansicht der Revision sind wegen dieser Verfahrensverstösse die Niederschriften über das Geständnis des Angeklagten nicht mehr verwertbar; die Vorgänge vom 7. und 8. Dezember 1950 seien, in ihrer Gesamtheit für den Angeklagten eine seelische Quälerei gewesen.

68

Die Rüge kann keinen Erfolg haben, § 114 b Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. Nachdem der Angeklagte geleugnet hatte, war die Vernehmung für den Richter abgeschlossen. Der genannten Vorschrift war Genüge geschehen. Dass der Angeklagte anschliessend den Polizeibeamten als Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Vernehmung übergeben wurde, ist durch die Strafprozessordnung nirgends verboten. Unverständlich ist die Behauptung, der Haftrichter habe sich zur Vernehmung nicht in das Polizeipräsidium begeben dürfen. Ein bestimmter Ort der Vernehmung ist durch § 114 b Abs. 1 StPO nicht vorgeschrieben. Der Verstoss gegen eine blosse Protokollierungsvorschrift (§ 188 Abs. 2 StPO) könnte eine Aussage allenfalls dann unverwertbar machen, wenn dieser Verstoss dem Protokoll die Eigenschaft einer richterlichen Niederschrift nähme. Davon kann aber keine Rede sein.

69

Dass die Verhaftung den Angeklagten veranlasst hat, ein Geständnis abzulegen, macht dieses Geständnis nach § 136 a StPO nicht unverwertbar. Mit dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber gerechnet; er kann nicht gewollt haben, dass die unter fest bestimmten Voraussetzungen zulässige Anordnung der Untersuchungshaft wegen der damit notwendig, verbundenen seelischen Belastung des Beschuldigten dessen Geständnis als Beweismittel ausschaltet. Auch Vorhalte des Richters über die Folgen des Leugnens sind nicht schlechthin nach § 136 a StPO unzulässig; sie können zwar Einfluss auf die Willensentschliessung des Beschuldigten gewinnen, beeinträchtigen aber nicht die Freiheit dieser Willensentschliessung, sofern nicht besondere, hier weder behauptete noch festgestellte Umstände vorliegen. Es genügt insoweit, auf BGHSt 1, 387 zu verweisen.

70

Zuzugeben ist der Revision, dass durch das Verfahren des Haftrichters § 114 Abs. 1 und § 192 Abs. 2 in Verb, mit § 169 StPO verletzt sind. Rechtsirrig aber ist die Meinung, dass jeder Verfahrensverstoss, der bei einer richterlichen Vernehmung vorgekommen ist, das Verwertungsverbot des § 136 a StPO zur Folge habe. Die Vorschrift hat selbständige Voraussetzungen, die auch im Einzelfall selbständig zu prüfen und festzustellen sind. Wäre der Gesetzgeber von der Ansicht der Revision ausgegangen, dann hätte es nur der einfachen Vorschrift bedurft, dass Verfahrensverstösse bei einer Vernehmung die Aussage grundsätzlich unverwertbar machen. Es kann Verfahrensverstösse geben, die diese Wirkung haben. Es muss aber dann in jedem Einzelfall festgestellt sein, dass dadurch und durch die in § 136 a StPO genannten Mittel die Freiheit der Willensentschliessung beeinträchtigt worden ist. Die Revision behauptet, dass dem Angeklagten durch das Verfahren des Haftrichters seelische Qualen bereitet worden seien. Wie das durch die Unterlassung der schriftlichen Niederlegung des Haftbefehls geschehen sein soll, ist nicht erfindlich. Nach den Urteilsfeststellungen, die auf einer sorgfältigen Beweiswürdigung beruhen, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anwesenheit der Kriminalbeamten von dem Angeklagten als eine Beeinträchtigung, seiner Willensfreiheit auch nur empfunden worden ist.

71

Das Geständnis durfte also in Rahmen des § 254 StPO verwertet werden. Dass die festgestellten Verfahrensverstösse der Niederschrift nicht die Eigenschaft eines richterlichen Protokolls nehmen, bedarf keiner weiteren Erörterung.

72

3.)

Die Revision rügt ferner Verletzung, des § 273 Abs. 3 StPO. Die Bekundungen der Angeklagten und Zeugen sind ganz oder teilweise in das Protokoll aufgenommen worden. Dass die Aussagen verlesen und genehmigt worden sind, ist nicht vermerkt. Auf diesen Fehler kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, weil das Urteil nicht darauf beruht; es handelt sich, um eine reine Protokollrüge, zumal sich die Beweiskraft des § 274 StPO nicht darauf erstreckt, dass die Aussage so wie niedergeschrieben gelautet habe (vgl RGSt 58, 58;  58, 378).

73

4.)

Der Verteidiger hatte den Beweisantrag gestellt, den Kaufmann W. in B. darüber zu hören, dass

  1. a)

    O. finanziell an dem Zigarettentransport des W. beteiligt war,

  2. b)

    W. mit dem Vorgehen des O. einverstanden war, durch nähere Angaben beim Militärgericht über den Zigarettentransport eine wohlwollende Erledigung eines eventuell zu erwartenden Verfahrens zu erreichen,

  3. c)

    W. sich mit den die Untersuchung führenden Stellen geeinigt habe, dies O. erklärt habe und O. einen Umschlag mit Geld zu Weitergabe an H. behändigt habe,

  4. d)

    W. mit der weiteren Einlagerung der Zigaretten bei O. einverstanden gewesen sei und die Zigaretten dort allmählich abgeholt habe.

74

Dieser Antrag wurde durch verkündeten Beschluss abgelehnt, da

  1. a)

    der Zeuge sich im Ausland aufhält und nach der Erklärung des Rechtsanwalts Kl. nicht bereit ist, ohne Zusicherung eines freien Geleites vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen

  2. b)

    eine Vernehmung durch den ersuchten Richter mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falles nicht ausreichend erscheint

  3. c)

    eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen trotz ausdrücklicher Befragung nicht angegeben werden konnte, so dass das Beweismittel als unerreichbar angesehen werden muss.

75

Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig, weil das Beweismittel weder völlig ungeeignet noch unerreichbar gewesen sei. Der Zeuge habe im Wege der Rechtshilfe vernommen werden können; seine ladungsfähige Anschrift habe das Gericht auf demselben Wege ermitteln können und müssen.

76

Ob der Beweisantrag mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil beruht jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensverstoss. Dass der Angeklagte finanziell an dem Transport des W. beteiligt war (Beweisfrage 1), ist festgestellt. Die Beweisfragen zu 2) und 3) waren unerheblich, da es sich um Vorgänge nach dem Diebstahl handelt; denn Angaben beim Militärgericht und Vereinbarungen mit den die Untersuchung führenden Steilen können naturgemäss zeitlich erst nach dem mit der vorgetäuschten Beschlagnahme verbundenen. Diebstahl liegen. Dasselbe gilt für die Beweisfrage 4). Dass W. später mit der weiteren Einlagerung der Zigaretten bei dem Angeklagten einverstanden war und die Zigaretten dort allmählich abgeholt hat, kann die bereits vollendete strafbare Handlung nicht ungeschehen machen. Die Beweisbehauptungen zu 2) bis 4) konnten daher ohne weiteres als wahr unterstellt werden; der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt auch klar erkennen, dass die Strafkammer bei einer Wahrunterstellung zu demselben Ergebnis gekommen wäre, so dass das Urteil auf der Nichtvernehmung des Zeugen W. nicht beruht.

77

II.

Zur Sachbeschwerde

78

Die Revision behauptet lediglich den sachlichrechtlichen Fehler eines Widerspruches in den Feststellungen; im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht ausgeführt.

79

Diesen Widerspruch sieht die Revision in folgendem: Die Strafkammer sage zuerst, die Angeklagten L. und O. hätten gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, sich einen Teil der Schmuggelware über den Weg der polizeilichen Beschlagnahme anzueignen, und dass sich alle Ereignisse auf dem Lagerplatz im Einverständnis mit diesen Angeklagten abgespielt hätten. Zwei Seiten später führe die Strafkammer aus, es sei nicht mehr aufklärbar, wer von den Beteiligten das Abladen ausdrücklich angeordnet habe; es könne nur festgestellt werden, dass de K., H. und L. während des Abladens mindestens zeitweise zugegen und mit dem Abladen einverstanden gewesen seien und dass die Anregung dazu von ihnen ausgegangen sei. Damit stehe in Widerspruch die unmittelbar zuvor getroffene Feststellung, dass inzwischen (d.h. während der Fahrt des de K. zum Polizeipräsidium) etwa 50 Kisten abgeladen worden seien. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass die Feststellung des gemeinsamen Planes der Angeklagten L. und O. mitberuhe auf der Annahme, ihr Vertrauensmann de K. sei zeitweilig während des Abladens auf dem Lagerplatz anwesend gewesen. Diese Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses kann jedoch mit Sicherheit verneint werden. Zudem kann ein angeblicher Widerspruch in den Feststellungen nur dann mit Erfolg zum Gegenstand eines Revisionsangriffs gemacht werden, wenn dieser Widerspruch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu lösen ist. Der Strafkammer kam es ersichtlich nur auf die Feststellung an, dass de K. während des Gesamtvorganges zeitweilig auf dem Lagerplatz anwesend war. Es ist aber ohne erkennbaren Widerspruch festgestellt, dass de K. sowohl zu Beginn der Vorgänge wie auch später wieder dort war. Zudem wurden die Küsten nicht nur von dem Wagen abgeladen, sondern auch in dem Büro des Mitangeklagten R. aufgestapelt. Die Ausführungen der Strafkammer müssen deshalb dahin verstanden werden, dass de K. wohl während des Abladens vom Lastwagen zum Polizeipräsidium gefahren, bei der Verbringung in das Büro R.s aber wieder anwesend war.

80

Im übrigen ergibt die Nachprüfung von Amts wegen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision war daher zu verwerfen.

81

Revision des Angeklagten R.

82

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

83

1.)

Die Revision verweist auf das Ablehnungsgesuch des Mitangeklagten L. und will aus seiner Verwerfung einen eigenen Revisionsgrund herleiten, da durch die Gründe des Ablehnungsgesuches auch bei dem von den Vorgängen nicht unmittelbar betroffenen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit entstanden sei. Die Richter hätten sich bei der gegebenen Sachlage auch selbst für befangen erklären müssen. Die Rüge ist unbegründet. Dass sich ein Angeklagter im Revisionsverfahren nicht auf das Ablehnungsgesuch eines Mitangeklagten berufen kann, bedarf keiner Erörterung; ein eigenes Ablehnungsgesuch war nicht angebracht. Die Unterlassung einer Anzeige nach § 30 StPO ist kein Revisionsgrund.

84

2.)

Die Revision rügt Verletzung des § 265 StPO. Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten zwei selbständige strafbare Handlungen zur Last, gelegt:

  1. a)

    Beihilfe zu einer in Tateinheit mit schwerem Betrug begangenen gewerbsmässigen Steuerhehlerei (§§ 263, 49 StGB, §§ 401 b, 403 RAbgO)

  2. b)

    Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 259 StGB, § 403 RAbgO).

85

Er wurde verurteilt

  1. a)

    wegen Begünstigung in Tateinheit mit Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung (§ 257 StGB, §§ 398, 396 RAbgO)

  2. b)

    wegen Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei (259 StGB, § 403 RAbgO).

86

Ausweislich der Sitzungsniederschrift würde der Angeklagte nach Abschluss der Verteidigervorträge und Wiedereröffnung der Verhandlung darauf hingewiesen,

"dass seine Verurteilung nach § 257 StGB erfolgen könne, für den Fall, dass eine strafbare Beihilfehandlung bei ihm nicht vorliegen sollte".

87

Die Revision hält diesen Hinweis für unklar und behauptet, dass ihn der Angeklagte auf den zweiten Fall bezogen habe, da der Verteidiger gerade für diesen zweiten Fall Bestrafung wegen Begünstigung beantragt habe. Ausserdem sei der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Bestrafung nach den §§ 398, 396 RAbgO nicht hingewiesen worden.

88

Der Hinweis selbst war eindeutig. Er geschah ausdrücklich für den Fall, dass eine strafbare Beihilfehandlung nicht vorliegen sollte. Da der Eröffnungsbeschluss nur die erste strafbare Handlung als Beihilfe gekennzeichnet hatte, konnte der Hinweis auch nur diese Handlung betreffen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Bestrafung nach den §§ 398, 396 RAbgO hätte dagegen ausgesprochen werden müssen. Auf dieser Unterlassung kann das Urteil auch beruhen. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich für den Angeklagten gegenüber dem Wechsel der rechtlichen Beurteilung (Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung statt Beihilfe zur gewerbsmässigen Steuerhehlerei) eine weitere Verteidigungsmöglichkeit ergeben hätte. Denn der Eröffnungsbeschluss hatte nur einfache Beihilfe angenommen, während der Angeklagte wegen Vorteilsbegünstigung bestraft worden ist. Wegen dieses Verfahrensfehlers muss daher die Verurteilung wegen Begünstigung in Tateinheit mit Vorteilabegünstigung zur Steuerhinterziehung aufgehoben werden.

89

II.

Zur Sachbeschwerde

90

1.)

Weil die Verfahrensrüge im ersten Fell durchgreift, bedarf die Sachbeschwerde insoweit keiner Entscheidung mehr. Es sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

91

Die Revision rügt, dass die Strafkammer die Frage strafloser Selbstbegünstigung nicht geprüft habe. Hierzu bestand jedoch angesichts der getroffenen Feststellungen kein Anlass. Die Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (NJW 1952, 754, 894), auf, die sich die Revision beruft, betreffen die persönliche Selbstbegünstigung. Der Angeklagte hat aber nach den Feststellungen seines Vorteils wegen Begünstigung begangen, weil ihm eine Belohnung von O. zugesagt war, die er auch erhielt. Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Selbstbegünstigung auch dann nicht strafbar wird, wenn gleichzeitig die Absicht der Fremdbegünstigung besteht (RGSt 70, 390), greift also nicht durch. Denn die Straflosigkeit ist beschränkt auf die persönliche Selbstbegünstigung. Wie das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen hat, ist die Absicht, sich sachlich zu begünstigen, also sich Vorteile aus der Vortat zu sichern, nicht straflos (vgl RGSt 63, 373;  71, 280). Dabei ist unerheblich, ob es sich um unmittelbare Vorteile aus der Vortat handelt oder um Vorteile, die der Vortäter um der Begünstigung willen gewährt. Schliesslich ist die Anwendung des § 257 StGB auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Anschluss an die sachliche auch eine persönliche Selbstbegünstigung beabsichtigt war. Der Angeklagte hat zwar den O. einige Zeit später vergeblich gedrängt, die Kisten abzunehmen, und dieses Drängen mag dem Wunsch entsprungen sein, die gefahrbringenden Kisten möglichst bald loszuwerden. Das führt aber nicht zur Straflosigkeit der vorher vollendeten Fremdbegünstigung.

92

2.)

Die Verurteilung im zweiten Falle (Hehlerei in Tateinheit mit Steuerhehlerei) kann mangels eindeutiger Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. Zunächst bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte habe zwei Kartons Zigaretten geschenkt erhalten. Etwas später wird von einer Zigarettenverteilung an die Beteiligten gesprochen. Wer diese Schenkung und Verteilung vorgenommen haben soll, wird nicht gesagt. An anderer Stelle heisst es jedenfalls, die Polizeibeamten hätten tatsächlich nicht über die Zigaretten verfügt und auch keine Anstalten dazu getroffen. Dann wird die Aussage des Angeklagten anlässlich einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren wiedergegeben, er habe ohne lange zu fragen, zwei Kartons, die bereits aus der Kisten ausgepackt gewesen seien, in seinen Büroraum gelegt; die Polizeibeamten hätten dies gesehen und sich damit einverstanden erklärt. Schliesslich lautet die rechtliche Würdigung wie folgt:

"Dem Angeklagten war bekannt, dass diese beiden Kartons Zigaretten von den Polizeibeamten während der Beschlagnahmehandlung beiseite gestellt, also von dem Täter entweder unterschlagen, gestohlen, durch Betrug oder eine sonstige strafbare Handlung erlangt worden war. Es reicht aus, dass er gewusst hat, dass die Zigaretten durch eine strafbare Handlung erlangt worden waren; er brauchte aber nicht zu wissen, was für eine strafbare Handlung dies war. Diese beiden Kartons hat der Angeklagte R. seines Vorteils wegen mit Wissen der Polizeibeamten an sich gebracht. Es liegt also auf seiner Seite ein abgeleiteter Erwerb vor."

93

Diese verschiedenen und unklaren Ausführungen lassen nicht erkennen, wie sich die zunächst, erwähnte Schenkung vollzogen hat. Sie lassen auch die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die von den Polizeibeamten "beiseite gestellten" Zigaretten selbst mit Duldung der Polizeibeamten an sich genommen hat. Dem Revisionsgericht ist unter diesen Umständen die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung verwehrt. Insbesondere ist ein abgeleiteter Erwerb im Sinne des § 259 StGB nicht sicher festgestellt. Denn dieser Annahme steht die Bemerkung entgegen, die Polizeibeamten hätten tatsächlich nicht über die Zigaretten verfügt. Die blosse Duldung der Wegnahme durch die Polizeibeamten, die nur die Werkzeuge der Diebe waren, kann jedenfalls diese Wegnahme nicht als abgeleiteten Erwerb kennzeichnen. Ausserdem setzt der Tatbestand der Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraus. Insoweit bestehen nach den sonstigen Feststellungen ebenfalls durchgreifende Bedenken. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer insbesondere zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht seinerseits des Diebstahls schuldig gemacht hat, indem er die Gelegenheit benutzte, um sich selbst zwei Kartons Zigaretten anzueignen. Für die Annahme einer Begünstigung, wie die Revision meint, bestehen nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte.

94

Wegen des rechtlichen Zusammentreffens muss auch die Verurteilung wegen Steuerhehlerei aufgehoben werden. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass nicht Hehlerei, sondern Diebstahl vorliegt, so scheidet auch die Anwendung des § 403 RAbgO aus; es kommt alsdann Steuerhinterziehung in Betracht.

95

3.)

Zum Strafausspruch sei auf folgendes hingewiesen:

96

Der Angeklagte ist wegen der Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung zu einer Wertersatzstrafe von 65.000 DM verurteilt worden (§ 401 Abs. 2 RAbgO). Nach § 398 RAbgO gilt die Strafe für die Tat auch für eine Beihilfe oder Begünstigung, die jemand seines Vorteils wegen begeht. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass für die Vorteilsbeihilfe die Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB entfällt und dass die Vorteilsbegünstigung nicht nach § 257 StGB, sondern nach den Strafandrohungen der Reichsabgabenordnung (hier § 396) bestraft wird. Da § 401 RAbgO den Ausspruch der Wertersatzstrafte von der "Verurteilung wegen Steuerhinterziehung" abhängig macht, könnte zweifelhaft sein, ob diese Nebenstrafe auch bei Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung zulässig ist; denn nur die Beihilfe, nicht auch die Begünstigung ist eine Teilnahmeform des Hauptdelikts der Steuerhinterziehung (vgl Hartung, Steuerstrafrecht § 398 III 2 b und Troeger, Steuerstrafrecht § 398 Anm 5 a). Der Wortlaut allein kann aber nicht massgebend sein. § 398 RAbgO will denjenigen, der die Begünstigung seines Vorteils wegen begeht, grundsätzlich genau so bestrafen wie den Täter der Steuerhinterziehung. Diese Gleichstellung in der Strafandrohung ist entscheidend, nicht die Tatsache, dass es sich bei Begünstigung um keine Teilnahmeform, sondern um eine selbständige Straftat handelt. Sie muss sich daher auch auf die gesetzlich vorgesehenen Nebenstrafen erstrecken (vgl BGHSt 3, 43 [BGH 24.06.1952 - 1 StR 316/51]).

97

Revision des Angeklagten H.

98

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

99

1.)

Nach der Sitzungsniederschrift erklärte der Vorsitzende dem Verteidiger bei der Vernehmung eines Angeklagten, er habe das Recht, Fragen zu stellen, aber nicht Vorhalte zu machen. Die Revision hält diese Unterscheidung für unzulässig (Verletzung des § 240 StPO) und behauptet, die Verteidigung sei dadurch beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO). Was im einzelnen hierzu noch vorgetragen wird, kann unerörtert bleiben. Ein Revisionsgrund könnte nur geltend gemacht werden, wenn der Verteidiger die Entscheidung des Gerichts nach § 242 StPO herbeigeführt hätte. Das ist nicht geschehen. Der spätere Gerichtsbeschluss, auf den die Revision hinweist, bezog sich auf eine Anordnung des Vorsitzenden gegenüber einem Mitverteidiger.

100

2.)

Der Angeklagte wurde am Tage nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt und vernommen. Dieser verkündete den Haftbefehl nicht mehr am selben, sondern erst am nächsten Tage. Die Revision behauptet, die Unterlassung der Verkündung habe die weitere Festhaltung H.s zu einer ungesetzlichen Freiheitsberaubung gemacht, so dass die Aussage, des Angeklagten am 24. und 25. November 1950 unter Druck erstattet worden und gemäss § 136 a StPO unverwertbar seien. Der Verteidiger hat diesen Einwand schon in der Hauptverhandlung erhoben; er wurde durch verkündeten Gerichtsbeschluss zurückgewiesen. Darin ist ausgeführt, dass § 128 Abs. 2 Satz 2 StPO einen Zeitpunkt für den Erlass des Haftbefehls nicht vorschreibe und dass Art. 104 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach der Richter unverzüglich entweder den Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen hat, nicht verletzt sei. Denn ein schuldhaftes Zögern liege nicht vor, wenn die Vernehmung des Beschuldigten erst am folgenden Tage zu Ende geführt werden könne. Hierzu stellen die Urteilsgründe noch fest, dass der Angeklagte am Vorführungstage ermüdet gewesen sei und der Haftrichter sich deshalb entschlossen habe, die Vernehmung am folgenden Tage fortzusetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Haftrichters den gesetzlichen Formvorschriften entsprach. Nach den Urteilsfeststellungen ist jedenfalls § 136 a StPO nicht verletzt worden. Selbst wenn der Haftbefehl verspätet verkündet wurde, so ist damit die sachliche Berechtigung des weiteren Festhaltens durch den Richter nicht beseitigt; denn ein gesetzlicher Haftgrund lag vor. Der Angeklagte, auf dessen Gesetzeskenntnis sich die Revision beruft, hätte sofortige Entscheidung über die richterliche Verhaftung beantragen können, wenn ihm gerade daran lag. Jedenfalls schliessen es die Urteilsfeststellungen aus, dass der Angeklagte deshlab unter einem seelischen Druck gestanden hat, weil der Haftbefehl erst am folgenden Tage verkündet wurde. Die mit der Festnahme verbundene Belastung als solche beseitigt, wie bereits hervorgehoben, die Verwertbarkeit der Aussage nicht.

101

3.)

Eine weitere Verletzung des § 136 a. StPO findet die Revision darin, dass der Angeklagte trotz körperlicher Erschöpfung und geistiger Ermattung weiter vernommen worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen ist jedoch der Tatbestand des § 136 a StPO nicht gegeben. Die Revision übersieht, dass nicht jede Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Verfassung die Vernehmung unzulässig macht. Entscheidend ist allein, ob durch Erschöpfung und Ermattung die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigt wurde. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, dass die vernehmenden Beamten den Zustand der Ermüdung absichtlich herbeigeführt haben; die Freiheit der Entschliessung kann auch beeinträchtigt sein, wenn der Zustand der Ermüdung tatsächlich bestanden hat, die Vernehmung aber gleichwohl fortgesetzt wurde. Das alles ist Tatfrage (vgl BGHSt 1, 376). Die eingehende Beweisaufnahme hat der Strafkammer die Überzeugung vermittelt, dass ein solcher die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigender Zustand der Ermüdung nicht bestanden hat. Die Ausführungen des Urteils lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

102

4.)

Unter Berufung auf RGSt 55, 1 rügt die Revision Verletzung des § 271 StPO. In der Hauptverhandlung sei nur ein Protokoll in Kurzschrift aufgenommen worden; das in den Akten befindliche mit Schreibmaschine geschriebene Protokoll sei vom Urkundsbeamten erst später gefertigt worden. Die Revision verkennt den Inhalt der Entscheidung RGSt 55, 1. Danach ist es nur unzulässig, dass die Urschrift des Protokolls (das Originalprotokoll) in kurzschrift abgefasst ist. Der Urkundsbeamte darf sich jedoch in der Hauptverhandlung Aufzeichnungen in Kurzschrift machen und danach die Urschrift des Protokolls herstellen. Dass dies in der Hauptverhandlung geschehen müsse, ist nirgends vorgeschrieben.

103

5.)

Schliesslich rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (unzulässige Ablehnung eines Beweisantrags). Das Protokoll vom 18. April 1951 weist folgenden Gerichtsbeschluss aus:

"Auf Antrag des Rechtsanwalts Dr. S.-L. (des Verteidigers des Mitangeklagten F.) soll der Staatsanwalt St. als Zeuge darüber vernommen werden, ob H. im Falle W.-J. drei Befehle erhalten hat, und zwar

  1. a)

    Befehl zur Anforderung der Akten W.-J. von der deutschen Staatsanwaltschaft,

  2. b)

    Befehl zur Freigabe der Asservate und Rückgabe an die Eigentümer,

  3. c)

    Befehl, die Akten der Staatsanwaltschaft "liegen zu lassen"."

104

In der Hauptverhandlung vom 27. April 1951 wurde dann folgender Beschluss verkündet:

"Der Beschluss, den ehemaligen Staatsanwalt beim amerikanischen Distriktgericht Stanley St. als Zeugen zu vernehmen, wird aufgehoben, da der zeuge im November 1950 nach Australien ausgewandert und somit ein unerreichbares Beweismittel ist."

105

In der Sitzungsniederschrift vom 4. Mai 1951 ist vermerkt:

"Mit Ausnahme der Rechtsanwälte Kl. und Fa. erklären die übrigen Verteidiger, dass ihre gestellten Beweisanträge sämtlich erledigt sind."

106

Bei dieser Sachlage kann die Rüge der Revision keinen Erfolg haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der von einem Mitangeklagten gestellte Beweisantrag nicht ohne weiteres auch für die anderen Mitangeklagten gestellt ist. Er ist als auch für diese gestellt nur dann anzusehen, wenn sie zum Ausdruck bringen, dass sie sich dem Beweisantrag des Mitangeklagten anschliessen wollen. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen worden, es bedürfe hierzu keiner ausdrücklichen Willenskundgebung eines Angeklagten nach der Richtung, dass er sich den Antrag des Mitangeklagten zu eigen mache; es genüge vielmehr, wenn sein Verhalten in irgendeiner Weise erkennen lasse, dass er mit dem Antrag einverstanden sei, und wenn er nach Lage der Sache erwarten dürfe, dass der Tatrichter den Beweisantrag auch zu seinen Gunsten würdigen werde (vgl RGSt 58, 141;  67, 180). So ist hier der Sachverhalt aber nicht. Das Protokoll lässt an keiner Stelle erkennen, dass sich der Angeklagte den Beweisantrag zu eigen gemacht habe. Das allein würde zwar die erwähnte Annahme zu seinen Gunsten nicht ausschliessen. Jedoch verbietet sie sich angesichts der späteren Erklärung des Verteidigers, dass die gestellten Beweisanträge sämtlich erledigt seien. Ob der Angeklagte F. die Ablehnung des Beweisantrags trotz der gleichlautenden Erklärung seines Verteidigers noch rügen konnte, bedarf keiner Erörterung. Jedenfalls kann der Angeklagte H. bei dieser Sachlage nicht mit Erfolg behaupten, er habe sich den Beweisantrag des Mitangeklagten zu eigen gemacht.

107

II.

Zur Sachbeschwerde

108

A.

Fall L.

109

1.)

Die Revision beanstandet die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Die Rüge ist unbegründet. Das Steuervergehen fällt nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes ohnehin nicht unter die Amnestie. Im übrigen ist die Straffreiheit deshalb ausgeschlossen, weil die Strafkammer für die schwere passive Bestechung im Falle Leibbrandstrasse eine Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis ausgesprochen hat. Die aus beiden Strafen zu bildende Gesamtstrafe überschreitet also die Straffreiheitsgrenze.

110

2.)

Gegen die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung wendet die Revision ein, dass der Angeklagte zum Militärgericht versetzt worden und infolgedessen als Beamter aus der deutschen Kriminalpolizei ausgeschieden sei. Zum mindesten habe sich der Angeklagte in einem entschuldbaren Irrtum über seine Eigenschaft als deutscher Beamter befunden. Diese Frage werde im Urteil nicht erörtert. Ausserdem habe die Strafkammer versäumt, Feststellungen über die einschlägigen Dienstvorschriften des amerikanischen Militärgerichts zu treffen und infolgedessen übersehen, dass nicht der Angeklagte, sondern nur der Clerk of Court befugt gewesen sei, Freigabequittungen über die Asservate auszustellen.

111

Die Ausführungen der Revision widersprechen teilweise den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Danach war der Angeklagte nicht zum Militärgericht versetzt, sondern nur abgeordnet. Das ist im einzelnen belegt und kann von der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Angeklagte war also zur Tatzeit als Kriminalassistent noch deutscher Beamter im Staats- und strafrechtlichen Sinne. Zur inneren Tatseite bedurfte es keiner weiteren Erörterungen. Denn der Angeklagte wusste, dass er nach wie vor von der zuständigen deutschen Dienststelle besoldet wurde und beamtenrechtlich dem Polizeipräsidenten unterstand. Zum inneren Tatbestand eines Beamtendelikts gehört nicht, dass der Täter weiss, er sei Beamter. Er braucht vielmehr nur die Tatsachen zu kennen, aus denen sich seine Beamteneigenschaft ergibt (BGHSt 1, 13 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]).

112

Bedenken könnten sich lediglich gegen die Annahme ergeben, dass der Angeklagte die Geschenke für eine Handlung erhalten hat, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht gegenüber der deutschen Behörde, enthält. Darauf, ob er seine Dienstpflicht gegenüber dem amerikanischen Militärgericht verletzt hat, kommt es nicht an, so dass es keiner Feststellung bedurfte, ob der Angeklagte befugt war, Freigabequittungen auszustellen. Die Strafkammer hat den Schuldspruch hierauf auch nicht gegründet, sondern auf die pflichtwidrige Mitwirkung bei der Herausgabe der Asservate. Diese Begründung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Denn zum Tatbestande des § 332 StGB gehört nicht, dass der Beamte für die betreffende Handlung zuständig ist. Es genügt, dass das Dienstgeschäft zum Geschäftsbereich der Behörde des Beamten gehört und dass die Bearbeitung solcher Angelegenheiten ihrer Art nach in sein Amt einschlägt (vgl RGSt 68, 251;  77, 75; RG HRR 1938 Nr 50; 1940 Nr. 195). Zweifelsfrei gehört auch die Sicherstellung und Aufbewahrung von Waren, die durch Zollvergehen ins Inland gekommen sind, zu den Aufgaben der Kriminalpolizei. Unerheblich ist, dass dem Angeklagten seine pflichtwidrige Mitwirkung bei der Herausgabe der Asservate gerade durch die Abstellung zum Militärgericht ermöglicht wurde; denn die Tatsache, dass er sich der deutschen Behörde gegenüber pflichtwidrig verhalten hat, wird dadurch nicht berührt.

113

3.)

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch verurteilt worden. Sie konnte nach § 50 StGB nur angenommen werden, wenn auch der Angeklagte selbst aus Gewinnsucht gehandelt hat; das ist festgestellt. Allerdings geht die Strafkammer von der Auffassung aus, dass unter Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB schon die Absicht zu verstehen sei, irgendeinen sachlichen Vorteil zu erlangen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 55, 256;  56, 244). Der Bundesgerichtshof hat jedoch an dieser Auslegung nicht festgehalten, sondern entschieden, dass eine gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB, nur gegeben ist, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (vgl BGHSt 1, 388). Die Auslegung entspricht damit der des § 27 a StGB, (vgl RGSt 60, 306). Die Strafkammer hat von ihrem Standpunkt aus diese strengeren Voraussetzungen nicht ausdrücklich erörtert; sie ergeben sich jedoch ohne Bedenken aus den tatsächlichen Feststellungen.

114

4.)

Auch die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei enthält keinen Rechtsfehler. Das Urteil nimmt bei dem Mitangeklagten G., der die zollpflichtigen Waren herausgegeben hat, Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO an, weil er durch diese Herausgabe den Tätern den Absatz ermöglicht habe. Steuerhehlerei in der Form des Ansichbringens konnte nicht angenommen werden, weil es an einem abgeleiteten Erwerb fehlte (vgl RGSt 71, 41). Während § 259 StGB als hehlerische Tätigkeit u.a. das Mitwirken zum Absatz bezeichnet, spricht der ihm sonst nachgebildete § 403 Abs. 2 RAbgO von "Absetzen" schlechthin. Diese Änderung des Wortlautes hat jedoch keine Einschränkung des Tatbestandes zur Folge. Es sollte nur klargestellt werden, dass auch das selbständige Absetzen für Rechnung des Täters ohne dessen Mitwirkung als Steuerhehlerei strafbar ist. Unter den Begriff des "Absetzens" fällt daher auch jede Mitwirkung zum Absatz (vgl RG JW 1933, 2706). Die Vortat der Steuerhinderziehung war nicht nur rechtlich vollendet, sondern tatsächlich beendet. Hierzu stellt die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsirrtum fest, dass die Ware unverzollt ins Inland verbracht war. Sie war auch bereits in der L. aufgestapelt und sollte von dort abgesetzt werden; sie war also im Sinne der ständigen Rechtsprechung im Inland zur Ruhe gekommen. Der innere Tatbestand der Zollhinterziehung bedurfte keiner Feststellung; die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts ist überholt, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 29. November 1951; 4 StR 578/51). Da der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, besteht der Schuldspruch wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei des Mitangeklagten G. zu Recht.

115

B.

Fall Nylonstrümpfe

116

Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch lässt auch hier keinen Rechtsirrtum erkennen; die Revision hat insoweit keine besonderen Einwendungen erhoben.

117

C.

Fall W.-J.

118

1.)

Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen Devisenvergehens, weil der Angeklagte als Angestellter der Militärregierung berechtigt gewesen sei, Devisen in Besitz zu haben. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn der Angeklagte hat die Devisen nach den Feststellungen nicht für das Militärgericht erworben oder sichergestellt, sondern aus der Asservatenkammer des Polizeipräsidiums bereits in der Absicht mitgenommen, sie rechtswidrig an Win. auszuhändigen. Wegen dieser Aushändigung, nicht wegen der vorübergehenden Aufbewahrung ist er des Devisenvergehens mit Recht für schuldig befunden worden.

119

2.)

Während der Angeklagte in den übrigen drei Fällen wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch verurteilt worden ist, hat ihn die Strafkammer im Falle W.-J. als Täter (offenbar als Mittäter mit En.) angesehen. Die Rechtsausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte sind zwar unklar; die tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung. Denn hier hat sich der Angeklagte nicht wie in den Fällen L. und Nylonstrümpfe darauf beschränkt, durch seine Handlungsweise den Anschein rechtmässiger Herausgabe zu erwecken; er hat vielmehr selbst einen Teil der Asservate aus dem. Polizeipräsidium d.h. aus der amtlichen Verwahrung mitgenommen mit der vorgefassten Absicht, die Gegenstände an Windmann auszuhändigen. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der Mittäterschaft keinen Bedenken. Denn § 133 StGB ist kein Amtsdelikt; Täter und Mittäter kann auch ein Beamter sein, dem die Sachen nicht amtlich übergeben worden sind.

120

3.)

Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung entspricht auch hier den Feststellungen.

121

4.)

Dagegen ergeben sich gegen den Schuldspruch wegen eines Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB durchgreifende Bedenken. Die Ermittlungsvorgänge im Falle W.-J. waren am 3. Juni 1950 bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt/Main eingegangen und erhielten dort das Aktenzeichen 2 Js 547/50. Am 6. Juni 1950 forderte der Angeklagte die Akten "im Auftrage der Staatsanwaltschaft der HICOG" schriftlich bei der deutschen Staatsanwaltschaft zur Einsicht an. Am 28. Juni 1950 teilte er durch ein weiteres Schreiben mit, die Sache sei von der Staatsanwaltschaft des HICOG-Court übernommen worden. Bei der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 23. November 1950 wurden die Akten 2 Js 547/50 in seinem Privatbesitz in einer Aktentasche vorgefunden. Aus der Beweiswürdigung des Urteils ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte sich in den Besitz der Akten gesetzt hat, um hierdurch die Herausgabe der Asservate unter dem Anschein eines ordnungsmässigen Verfahrens zu ermöglichen.

122

Nach diesen bisherigen Feststellungen liegt, soweit das deutsche Gericht zur Aburteilung befugt ist, der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB nicht vor. Die Akten 2 Js 547/50 waren dem Angeklagten weder amtlich anvertraut noch amtlich zugänglich. Die Beurteilung der Strafkammer lässt sich nach den besonderen Umständen des Falles nicht halten. Dass der Angeklagte sich durch Täuschung in ihren Besitz gesetzt hat, steht zwar an sich der Anwendung des § 348 StGB nicht entgegen. Entscheidend ist aber, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht deshalb übersandt hat, weil sie dieselben dem Angeklagten als deutschem Kriminalbeamten anvertrauen wollte. Für sie war allein die scheinbare Anforderung des Militärgerichts massgebend. Nur weil der Angeklagte dorthin abgeordnet war, hatte er die Möglichkeit, sich in den Besitz der Akten zu setzen. Seine Eigenschaft als deutscher Kriminalbeamter war dabei unerheblich; jeder andere Beamte oder Angestellte des Militärgerichts hätte sich in derselben Weise die Akten verschaffen können. Der Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB setzt aber voraus, dass die Erlangung des Gewahrsams an der Urkunde in ursächlichem Zusammenhang mit der Beamteneigenschaft steht und nicht nur zufällig mit ihr zusammentrifft. Während also bei den sonstigen Amtsdelikten, deren der Angeklagte für schuldig befunden wurde, die Tatsache der Abordnung zum Militärgericht unerheblich war, steht sie in diesem Falle aus Gründen des äusseren Tatbestandes einer Bestrafung entgegen.

123

Es ist jedoch nicht auf Freispruch, sondern auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen, weil der Angeklagte sich möglicherweise einer strafbaren Handlung nach Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes Nr. 14 AHK schuldig gemacht hat, zu deren Aburteilung das deutsche Gericht nicht zuständig ist. Das Fehlen einer Verfahrens- und Urteilsvoraussetzung führt zur Einstellung.

124

D.

Fall Lager R.

125

1.)

Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

126

2.)

Der Angeklagte En. ist für die Aneignung der Asservate wegen schwerer Amtsunterschlagung bestraft worden. Zu dessen Revision wird noch dargelegt werden, dass dieser Schuldspruch durch die tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt ist. Diebstahl liegt nicht vor, Die Strafe für den Angeklagten H., dessen Beihilfe ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt ist, hat die Strafkammer zutreffend nicht dem § 351 StGB, sondern dem § 246 StGB (in Verb, mit § 49 StGB) entnommen, weil nur der Angeklagte En. nicht ober die übrigen Angeklagten amtlichen Gewahrsam an den Asservaten hatten (RGSt 75, 289).

127

3.)

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt worden, weil er während der Vorgänge auf dem Lagerplatz R. einen Karton Zigaretten in seinen Kraftwagen geladen und mitgenommen hat. Hierzu bemerkt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung, es habe sich um eine Wegnahme aus dem nicht beschlagnahmten Teil der Zigaretten gehandelt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist das nicht völlig klar. Es wird auch nicht ausdrücklich festgestellt, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Wegnahme den Plan der Angeklagten L. und O. und des Zeugen de K. schon ganz durchschaut hatte. Diese Zweifel können jedoch das Ergebnis nicht ändern. Auch wenn die Zigaretten aus dem Teil der Ladung stammten, den de K. als beschlagnahmt zum Polizeipräsidium schaffen wollte, liegt Diebstahl vor, weil der Angeklagte, der möglicherweise zunächst in gutem Glauben die Beschlagnahme der ganzen Ladung ausgesprochen hat, keinen Gewahrsam, sicher aber keinen Alleingewahrsam an den beschlagnahmten Zigaretten hatte; denn er war, wie bereits zur Revision des Angeklagten L. dargelegt wurde, im Auftrage des de K. tätig. Die Tat des Angeklagten war also in jedem Falle Diebstahl, so dass auch unerheblich ist, welche Vorstellung über den Sachverhalt er im Zeitpunkt der Wegnahme hatte. Demzufolge wer auch die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

128

E.

Strafausspruch

129

Der Strafausspruch enthält hinsichtlich des Wertersatzes und der Verfallerklärung Fehler und Unstimmigkeiten.

130

1.)

Im Falle L. wurde der Angeklagte zu Wertersatz in Höhe von 70.000 DM verurteilt. Die Strafkammer hat die beschlagnahmten und später ordnungswidrig herausgegebenen Waren mengenmässig genau festgestellt und später bei Berechnung des Wertersatzes bestimmt, wie jeder einzelne Gegenstand zu bewerten sei. Die Anwendung dieser Bewertungsgrundlage auf die beschlagnahmten Mengen ergibt jedoch nicht den Betrag von 70.000 DM, sondern einen erheblich geringeren Betrag. Die Ursache des Fehlers ist nicht erkennbar, so dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht möglich ist. Der Ausspruch der Wertersatzstrafe von 70.000 DM muss daher aufgehoben werden. Im übrigen ist eine "Abrundung" der Wertersatzstrafe, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, rechtlich unzulässig. Die Wertersatzstrafe ist nach der Berechnungsgrundlage genau zu bestimmen.

131

2.)

Eine Unstimmigkeit enthält das Urteil bei dem Ausspruch der Verfallerklärung über 600 DM. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte mehr als 500 DM Bestechungsgelder im Falle W.-J. erhalten hat. Der Urteilssatz kann durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden.

132

Revision des Angeklagten En.

133

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

134

1.)

Die Revision behauptet, dass das Urteil nicht ordnungsmässig zugestellt und infolgedessen die Begründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt sei; denn das übergebene Schriftstück enthalte keinen Zustellungsvermerk (§ 37 StPO; § 190 Abs 3 ZPO). Das Fehlen des Vermerks ist jedoch kein wesentlicher Mangel und beeinträchtigt die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl RGZ 143, 368).

135

2.)

Die Rüge, dass das schriftliche Urteil mit der mündlichen Begründung nicht übereinstimme, ist unbeachtlich. Die Nichtübereinstimmung ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen Gründe (vgl BGH Urt vom 8. Juni 1951; 2 StR 22/51).

136

3.)

Die Verteidigung ist nach Ansicht der Revision unzulässig beschränkt worden, weil dem Verteidiger tatsächlich keine Akteneinsicht gewährt worden sei (§ 147 StPO). Eine Beschränkung durch Gerichtsbeschluss liegt jedoch nicht vor. Jeder Verteidiger hat nach einen bestimmten Plan und in bestimmter Reihenfolge die Akten für kurze Zeit einsehen können. Dass diese Zeit zur Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung nicht ausgereicht habe, ist von der Revision nicht belegt.

137

4.)

Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit rügt die Revision mit der Behauptung, dass in der Hauptverhandlung ständig Protokolle über polizeiliche Vernehmungen vorgehalten und dann zur Urteilsgrundlage gemacht worden seien. Abgesehen davon, dass diese Rüge schon der notwendigen Bestimmtheit im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entbehrt, ist schon zu den Revisionen anderer Angeklagter dargelegt, dass das Verfahren der Strafkammer rechtlich nicht beanstandet werden kann.

138

5.)

Die weiteren als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffe sind zum grossen Teil schlechthin unverständlich. Sie richten sich im übrigen entweder in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen oder entsprechen mangels ausreichender Bestimmtheit wiederum nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie sind deshalb nicht zu erörtern.

139

II.

Zur Sachbeschwerde

140

A.

Fall L.

141

In diesem Fall ist der Angeklagte wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei (des Mitangeklagten G.) verurteilt worden; im übrigen wurde das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Verurteilung nicht. Der Angeklagte wusste zunächst von dem Plan des G. und der beabsichtigten rechtswidrigen Freigabe der Asservate nichts. Die Ware wurde an zwei verschiedenen Tagen in Teilen abgeholt. Am zweiten Tag kam der Angeklagte zufällig hinzu und sah, dass die Asservate an fremde Personen herausgegeben wurden. Sr machte G. Vorhaltungen und sagte ihm, er wolle zwar nicht wissen, was G. tue, er wolle aber auch nicht belegen sein. G. stritt dabei ab und erklärte dem Angeklagten, er werde ihn nicht hinters Licht führen. Einige Tage später erhielt der Angeklagte von G. 800 DM. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, was der Inhalt der Vorhaltungen war und was G. abgestritten hat. Bei der rechtlichen Würdigung wird dann weitergehend gesagt, G. habe dem Angeklagten eine Beteiligung an der Sache versprochen, worauf der Angeklagte bereit gewesen sei, zu schweigen. In diesem Falle ist es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelhaft, ob die Strafkammer hiermit eine tatsächliche Feststellung treffen wollte. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Denn das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es keine Feststellung darüber trifft, ob der Angeklagte gewusst hat, dass es sich um unverzollte Waren handelte. Eine ausdrückliche Erörterung war um so notwendiger, als der Angeklagte von dem ganzen Plan zunächst keine Kenntnis hatte und nur zufällig bei der Verladung hinzukam. Die blosse Kenntnis, dass die Asservate rechtswidrig herausgegeben wurden, reicht zur Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zu Steuerhehlerei nicht aus. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, die erwähnten Zweifel hinsichtlich der zwischen dem Angeklagten und G. getroffenen Abrede zu beheben.

142

B.

Fall Nylonstrümpfe

143

1.)

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch begegnet Bedenken. Die Strafkammer stellt zunächst nur fest, dass der Angeklagte bei der Herausgabe der Asservate durch G. zugegen war. Als er dabei sah, dass H. die Quittung unterschrieben hatte, wurde ihm klar, dass die Sache nicht sauber war. Bei der rechtlichen Würdigung heisst es dann, der Angeklagte sei zum Schweigen bereit gewesen, wenn er einen Anteil aus der Sache erhalte. Auch hier ist zweifelhaft, ob damit eine tatsächliche Feststellung getroffen werden sollte. Denn dass G. eine entsprechende Zusage gemacht hätte, wird nicht gesagt, während es bei den Mitangeklagten Ku. und E. ausdrücklich heisst, G. habe sie vorher unterrichtet, dass sich die Empfänger erkenntlich zeigen würden. Bisher ist also nur erwiesen, dass, sich der Angeklagte durch, sein Schweigen der Beihilfe zum Verwahrungsbruch schuldig gemacht hat; dagegen ist seine eigene Gewinnsucht, die im Zeitpunkt des als Beihilfe gewerteten Verhaltens vorgelegen haben muss, nicht festgestellt. Die Revision will jede strafbare Beihilfe in Abrede stellen, weil dem Angeklagten eine Anzeige wegen Gefährdung eigener billigenswerter. Interessen nicht zuzumuten gewesen sei. Sie beruft sich hierbei unter Anführung zahlreicher Entscheidungen auf Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Unterlassungsdelikt entwickelt worden sind. Das Reichsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass die Unterlassung nur dann zur Bestrafung führe, wenn die Zumutbarkeit des Handelns im Einzelfall festgestellt sei, dass also die Strafbarkeit nicht erst dann entfalle, wenn der Fall des Notstandes vorliege. Ob. diese Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist im wesentlichen Tatfrage; maßgebend sind die besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl vor allem RGSt 58, 97). Zu Unrecht beruft sich aber die Revision auf diese Grundsätze, Der Angeklagte hat durch sein Schweigen und Geschehenlassen gerade die Pflicht verletzt, die er durch seinen Eintritt in den Polizeidienst als besondere Berufspflicht übernommen hatte, nämlich die Pflicht zur Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen. Er kann von dieser Pflicht nicht schon deshalb entbunden sein, weil er sich durch Anzeige und Verhinderung der Straftat gewiss dienstliche Unannehmlichkeiten bereitet hätte. Mit der Berufspflicht werden solche Unannehmlichkeiten von vornherein in Kauf genommen. Blosse charakterliche Schwäche begründet noch keine Unzumutbarkeit. Ob nicht bereits die Tatsache der Geschenkannahme die Behauptung des Angeklagten, er habe lediglich aus Furcht vor persönlichen Nachteilen geschwiegen, widerlegt, muss der Beweiswürdigung des Tatrichters in der neuen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

144

2.)

Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung besteht zu Recht. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass er die Nylonstrünpfe für sein Schweigen erhalte, steht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Es ist auch unerheblich, ob der Angeklagte deshalb keine Anzeige erstattet hat, weil ihm von vornherein eine Belohnung zugesagt war. Selbst wenn er sich keiner Beihilfe zum Verwahrungsbruch aus Gewinnsucht schuldig gemacht hat, so nahm er doch das Geschenk für sein pflichtwidriges Schweigen an.

145

C.

Fall W.-J.

146

Die Sachbeschwerde ist in diesem Falle unbegründet; die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Insbesondere hat der Angeklagte aus Gewinnsucht gehandelt. Das Merkmal der ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes ist nicht davon abhängig, dass die Erlangung besonders grosser wirtschaftlicher Werte erstrebt wird. Die besondere sittliche Verwerflichkeit kann sich auch aus der beruflichen Stellung des Täters ergeben. Das ist hier der Fall. Im übrigen wird auf die folgenden Ausführungen zum Fall Lager R. verwiesen.

147

D.

Fall Lager R.

148

1.)

Zunächst bestehen gegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung im Ergebnis keine Bedenken. Der Angeklagte hatte an den in der Asservatenkammer verwahrten Gegenständen nicht nur Mitgewahrsam, sondern Alleingewahrsam, das hat die Strafkammer zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich aber aus den Feststellungen, Danach hat der Angeklagte bereits seit April 1948 Dienst in der Asservatenkammer des Polizeipräsidiums verrichtet und war dort dem Mitangeklagten G. unterstellt. Als dieser am 1. März 1950 aus dem Polizeidienst ausschied, wurde der Angeklagte zum Leiter der Asservatenkammer bestellt. In dieser Eigenschaft hatte er Alleingewahrsam an den Asservaten. Dass unter seiner Leitung auf der Dienststelle noch andere Beamte oder Angestellte beschäftigt waren, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie die Tatsache, dass der Angeklagte bei Ausübung der Dienstverrichtungen seinerseits den eigenen Vorgesetzten Rechenschaft ablegen musste. Das allgemeine Aufsichtsrecht höherer Vorgesetzter schliesst den Alleingewahrsam nicht aus, weil es nur darauf ankommt, ob dem Angeklagten eine Dienstverrichtung übertragen war, die ihm im Einzelfall die Verfügungsgewalt über die Asservate gab (vgl RGSt 54, 227). Hier hatte der Angeklagte nach den Feststellungen die Voraussetzungen für eine Freigabe selbständig zu prüfen und konnte über die Freigabe in dem Sinne selbständig entscheiden, dass er im Einzelfall keiner besonderen Genehmigung eines Vorgesetzten bedurfte. Das ergibt sich schon daraus, dass die Freigabequittung der Militärregierung eine ausreichende innerdienstliche Deckung für den Angeklagten war, ohne dass es noch einer besonderen Freigabeverfügung seines Vorgesetzten bedurfte. Andererseits ist die untergeordnete Tätigkeit anderer Beamter oder Angestellter in der Asservatenkammer nicht geeignet, den Alleingewahrsam des Angeklagten in Frage zu stellen, weil diesen Beamten und Angestellten gerade wegen ihrer untergeordneten Tätigkeit die Verfügungsgewalt fehlt (vgl ebenfalls RGSt 54, 227).

149

Zu Unrecht stellt die Revision in Abrede, dass eine Zueignungshandlung festgestellt sei. Eine Zueignung durch Verkauf könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil der Angeklagte nicht damit gerechnet habe, dass die ihm versprochene Zuwendung gerade aus dem Verkaufserlös herrühren werde. Jedenfalls habe der Angeklagte nicht mit Täterwillen gehandelt; die Unterschlagung sei von anderen begangen worden und der, Angeklagte habe allenfalls zu dieser Tat mitgewirkt, zumal er dem Herausgabeverlangen des Militärgerichts habe entsprechen müssen. Diese letzte Einwendung ist schon deshalb verfehlt, weil der Angeklagte wusste, dass eine echte Anforderung des Militärgerichts nicht vorlag. Im übrigen ist ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet, dass die Zigaretten verkauft werden sollten. Ausserdem war, ihm vor der Herausgabe erklärt worden, bei der Sache würden für ihn 1.000 DM herausspringen. Damit hat er sich, wenigstens teilweise den wirtschaftlichen Wert der Asservate zugeeignet, wie die Strafkammer mit Recht annimmt. Offenbar meint die Revision, dass der Angeklagte nur dann als Täter der Amtsunterschlagung bestraft werden könnte, wenn er den Verkauf selbst vorgenommen hätte. Das wäre rechtsirrig. Denn das Verbringen aus der Asservatenkammer mit dem Ziele des Verkaufs ist bereits eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB, wie zur Revision des Angeklagten L. dargelegt wurde. Die Einwendung, der Angeklagte habe nicht mit Täterwillen gehandelt, ist unverständlich. Er war der alleinige Gewahrsamsinhaber und konnte sich daher, was die Amtsunterschlagung betrifft, keinem fremden Täterwillen unterordnen, weil die anderen Beteiligten als Täter der Unterschlagung ausschieden. Aus welcher anderen Quelle als dem Verkaufserlös der dem Angeklagten versprochene Anteil nach seiner Vorstellung stammen sollte, ist bei der gegebenen Sachlage nicht erfindlich. Darauf, ob das dem Angeklagten ausgehändigte Geld den unmittelbaren Verkaufserlös darstellte, kommt es nicht an.

150

Schliesslich wird auch die Anwendung des § 351 StGB zu Unrecht bekämpft. Es kann keine Rede davon sein, dass die Eintragung im Asservatenbuch (Herausgabe an das Militärgericht) deshalb richtig gewesen sei, weil dem Scheine nach eine Anforderung der Militärregierung vorgelegen habe. Die Vorschrift will gerade die Fälle treffen, in denen die Register oder Bücher zur Verdeckung einer beabsichtigten oder bereits vollendeten Unterschlagung unrichtig geführt werden. Es kann den Angeklagten also auch nicht entlasten, wenn er sich nicht ernst gemeinte Anforderungsschreiben geben lässt, die diese Verdeckung noch verstärken sollen. Tatsächlich sind die Zigaretten nicht an die Militärregierung herausgegeben worden. Der Angeklagte hat das gewusst; seine Eintragung war also bewusst unrichtig.

151

2.)

Auch bei der Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs ist die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Anwendung des § 133 Abs. 2 StGB, da nur bedingter Vorsatz, aber keine Absicht festgestellt sei. Denn die Strafkammer bemerke an zwei verschiedenen Stellen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit eines Verkaufs gerechnet und diese Verwertung der Zigaretten gebilligt habe. Die Revision übersieht, dass sich diese Hinweise nicht auf die Gewinnerwartung des Angeklagten beziehen, sondern nur auf die Art der Verwertung. Die hohe "Belohnung" war dem Angeklagten Vorher zugesagt; diese Zusage war nach derersichtlichen Überzeugung der Strafkammer der Beweggrund und das Ziel des Angeklagten.

152

Die Auffassung der Revision, dass zwischen § 350 und § 133 Abs. 2 StGB Gesetzeseinheit, nicht Tateinheit bestehe, widerspricht der Rechtsprechung (vgl RG GoltdArch 68, 216; RG HRR 1940 Nr 576).

153

3.)

Der Schuldspruch wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei begegnet keinen Bedenken.

154

E.

Strafausspruch

155

1.)

Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten vermerkt, sein Verhalten zeige, dass er sehr auf "materielle Vorteile", und seien sie auch unrechtmässig erworben, bedacht gewesen sei. Diese Fassung könnte den Verdacht aufkommen lassen, die Marie Strafkammer habe Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 2 StGB und des § 398 RAbgO strafschärfend verwertet (Für § 332 StGB scheidet dieser Zweifel aus, da als Vorteile im Sinne dieser Vorschrift nicht nur solche materieller Art zu verstehen sind). Offensichtlich wollte aber die Strafkammer nur zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte als einziger neben H., der im übrigen wesentlich schwerer bestraft worden ist, an allen vier Fällen strafbar beteiligt war. Auch ein Vergleich mit den gegen die übrigen Angeklagten verhängten Strafen zeigt, dass jener Verdacht unbegründet ist.

156

2.)

Der für verfallen erklärte Geldbetrag und die Wertersatzstrafe sind richtig berechnet worden. Im Falle L. ist gegen den Angeklagten En. keine Wertersatzstrafe ausgesprochen worden. Ob dies rechtlich zutreffend war, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden.

157

Da sich die Aufhebung des Urteils auf die Verurteilungen wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei im Falle L. (zwei Monate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe) und wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch im Falle Nylonstrümpfe (drei Monate Gefängnis) beschränkt, bleiben Verfallserklärung und Wertersatzstrafe (im Falle Lager R.) von der Aufhebung unberührt.

158

Revision des Angeklagten G.

159

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

160

1.)

Die Rüge einer Verletzung der §§ 114 b, 136, 136 a, 169, 192 Abs. 2 StPO ist bereits zur Revision des Angeklagten O. erörtert worden. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang weiter, dass das richterliche Protokoll vom 4. Dezember 1950 über ein Geständnis des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen Schn. unter Verletzung des § 253 StPO verlesen worden sei. Denn zur Gedächtnisstütze dürften Protokolle nur demjenigen Zeugen gegenüber vorgelesen werden, der eigene Erklärungen zum Protokollinhalt gemacht habe; hier aber sei dem Zeugen das Protokoll über die Vernehmung eines anderen vorgelesen worden, und zwar das Protokoll über die richterliche Vernehmung des Angeklagten. Die Rüge ist unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist dem Zeugen kein richterliches Protokoll vorgelesen worden; vielmehr wurde ihm ein Vorhalt aus dem von ihm selbst aufgenommenen Protokoll vom 4. Dezember 1950 gemacht. Dass dies zulässig war, wurde bereits zur Revision des Angeklagten L. ausgeführt.

161

2.)

Dem Zeugen Ko. wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht nur die von ihm selbst aufgenommenen Protokolle vorgehalten, sondern auch ein richterliches Protokoll über die Aussage des Angeklagten. Auch hierin sieht die Revision zu Unrecht eine Verletzung des § 253 StPO Solche Vorhaltungen, die keine unmittelbare Verwendung der Urkunde als Beweismittel enthalten, sind zur Klärung etwaiger Widersprüche in verschiedenen Protokollen nicht nur zulässig, sondern unter Umständen zur Wahrheitserforschung sogar geboten.

162

3.)

Bereits am ersten Verhandlungstage (4. April 1950) wurde der Angeklagte gemäss § 265 StPO darauf hingewiesen, dass er auch wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei bestraft werden könne. Daraufhin stellte der Verteidiger den Antrag, das Verfahren im Falle L. gemäss § 265 Abs. 3 StPO auszusetzen. Am 5. April 1950 wurde dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt, "da keine neuen Tatsachen ... in Erscheinung getreten seien, die aus der Anklage nicht ersichtlich wären" und da mit Rücksicht auf die künftige Dauer des Prozesses der Verteidigung hinreichend Zeit zur Verfügung stehe, um die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nachzuprüfen. Die Revision rügt Verletzung des § 265 Abs. 3 und des § 265 Abs. 4 StPO. Es handelte sich jedoch nur um eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts; neue Umstände sind nicht hervorgetreten. In diesem Falle besteht kein Recht auf Aussetzung (vgl RG JW 1933, 3955). Von der Möglichkeit nach § 265 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen, war das Gericht nicht verpflichtet. Bei der gegebenen Sachlage traf seine Begründung zu.

163

II.

Zur Sachbeschwerde

164

1.)

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

165

Was die Revision im einzelnen an rechtlichen Erwägungen vorbringt, stimmt weitgehend mit anderen Revisionen überein. Auf die dort erörterten Gesichtspunkte wird deshalb verwiesen. Im übrigen wendet sich die Revision fast ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, indem sie darlegt, dass aus den festgestellten Tatsachen auch andere Folgerungen hätten gezogen werden können. Die Revision ist jedoch nicht befugt, diese Beweiswürdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Schuldspruch auch nicht entgegen, dass nicht ermittelt werden konnte, wer von den Beteiligten die Akten beseitigt hat. Nachdem die Strafkammer (im Falle L.) festgestellt hatte, dass die Angeklagten G. und D. die Herausgabe der Waren abgesprochen haben und H. zur scheinbaren Deckung die Quittung ausgestellt hat, kam es auf diese Frage nicht mehr an. Selbst wenn der Angeklagte die Beseitigung der Akten nicht einmal erfahren haben sollte, berührt das Art und Umfang seiner Schuld nicht.

166

2.)

Gegen den Strafausspruch wendet sich die Revision mit der Rüge, dass die Strafkammer keine Ermittlungen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Kla. angestellt habe. Weil die Strafkammer diesem Zeugen geglaubt habe, sei möglicherweise das Strafmass zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden. Solche Ermittlungen wären jedoch allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage gehabt hätte. Das war offensichtlich nicht der Fall.

167

Fehlerhaft im Strafausspruch ist lediglich die Entscheidung über den Wertersatz, wie bereits zur Revision des Angeklagten H. ausgeführt wurde.

168

Revisionen der Angeklagten E. und Ku.

169

I.

Zur Verfahrensbeschwerde (des Angeklagten E.)

170

1.)

Die Rüge, dass der Tatrichter die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) überschritten habe, weil er zur Belastung des Angeklagten eine falsche, zudem unter seltsamen Umständen zustande gekommene Aussage des Mitangeklagten G. verwertet habe, ist ein Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Revision will damit in unzulässiger Weise die Würdigung, die die Aussage des G. durch den Tatrichter erfahren hat, durch ihre eigene ersetzen.

171

2.)

Die Revision wendet sich ferner gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen Kla., der zur Zeit der Hauptverhandlung Polizeipräsident in Frankfurt/Main war. Kla. sei inzwischen wegen Verdachts des Meineids verhaftet worden. Diese Tatsache kann jedoch, auch wenn Klapproth rechtskräftig wegen Meineids verurteilt ist, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Dass der Tatrichter der Aussage Glauben schenkte, ist kein Rechtsfehler. Die Verurteilung wegen Meineids gibt allenfalls die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr 2 StPO).

172

3.)

Der Angeklagte und sein Verteidiger sind ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Erscheinen an bestimmten Verhandlungstagen entbunden worden. Die Revision weist darauf hin, dass das Urteil bei Erörterung des Falles "Nylonstrümpfe" mehrfach auf Vorgänge im Falle L. verweise. Diese Bezugnahme auf Feststellungen, die das Gericht in Abwesenheit des Angeklagten getroffen habe, sei unzulässig (§ 233 StPO). Die Rüge entspricht in dieser Form nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist allgemein gehalten und bezeichnet nicht die bestimmten Tatsachen, in denen die Rechtsverletzung liegen soll. Dasselbe gilt, soweit die Revision vorsorglich auf die Revisionsrügen der anderen Angeklagten sowie auf die verschiedenen Verfahrensmängel, die sich aus der Sitzungsniederschrift ergäben, Bezug nimmt. Auch das Vorbringen, ein Laienbeisitzer solle nach Angaben anderer Verteidiger durch Schlafbedürfnis verhindert gewesen sein, der Hauptverhandlung zu folgen, enthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung und ist daher unzulässig.

173

II.

Zur Sachbeschwerde

174

1.)

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch kann nicht aufrechterhalten werden, weil die Feststellungen der notwendigen Klarheit entbehren, so dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung nicht möglich ist. Zu durchgreifenden Bedenken gibt bereits die Beweiswürdigung Anlass, dass das Verschwinden der Akten ein wesentliches Indiz gegen die Angeklagten sei, obwohl nicht festgestellt werden konnte, wer die Akten beseitigt hat, und obwohl nicht einmal gesagt ist, dass und wann die Angeklagten von dem Verschwinden der Akten Kenntnis erlangt haben. Die Urteilsgründe enthalten auch insofern einen Widerspruch, als zunächst festgestellt wird, G. und H. hätten die Herausgabe der Strümpfe veranlasst, während es an der späteren Stelle heisst, die Sache sei zwischen G., H. und E. abgesprochen worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Widerspruch die Strafkammer, zumal jede Angabe über den Inhalt der angeblichen Absprache fehlt, zu falschen Folgerungen verleitet hat. Möglicherweise hätte auch die Strafkammer, wenn sie sich des Widerspruchs und der unklaren Feststellungen bewusst gewesen wäre, die an sich belastende Aussage des G. vom 4. und 5. Dezember 1950 anders gewürdigt. Dessen Mitteilung, es sei vielleicht etwas zu machen, wenn die Eigentümer die Strümpfe freibekämen, brachte die Angeklagten nicht ohne weiteres auf den Gedanken bringen, die Freigabe solle ordnungswidrig vor sich gehen, zumal in diesem Falle auch wesentlich geringere Belohnungen gezahlt wurden als in den Fällen L. und W.-J. In diesem Zusammenhang ist besonders auffällig, dass die Bemerkung, die Angeklagten hätten die Förderung der Herausgabe ohne Aufklärung dem G. vorher zugesagt, erst bei der rechtlichen Würdigung erscheint, obwohl die gesamte Sachdarstellung keinerlei Hinweise für eine solche Zusage enthält. Die Angeklagten haben zwar die Abgabe der Sache an das Militärgericht angeordnet; es ist aber nicht festgestellt, dass sie dies bereits mit dem Willen getan haben, dadurch den Anschein einer ordnungsmässigen Freigabe zu ermöglichen. Ob sie wussten, dass H. die Quittung ausstellen wollte und ausgestellt hat, sagt das Urteil ebenfalls nicht. Möglicherweise waren daher die Angeklagten über die näheren Umstände der Abrede zwischen G. und H. nicht unterrichtet und nehmen an dass diese sich bei dem zuständigen Beamten des Militärgerichts um eine ordnungsmässige Freigabe bemühen wollten. Die gegenteilige Annahme der Strafkammer ist jedenfalls nicht klar und widerspruchsfrei begründet.

175

2.)

Der festgestellte Mangel steht auch dem Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung entgegen. Die Ausführungen der Revisionen über die Rechtmässigkeit der Herausgabe sind allerdings verfehlt. Sie meinen, die Asservate hätten ohnehin herausgegeben werden müssen, und gerade ihre Zurückhaltung wäre rechtswidrig gewesen, weil festgestellt sei, dass sie nicht aus einem Diebstahl stammten und weil die Strafkammer auch nicht die Überzeugung habe erlangen können, dass die Ware unverzollt gewesen sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an, wenn die Verletzung der Amtspflicht darin liegt, dass die Herausgabe ohne Aufklärung der Sach- und Rechtslage durchgeführt wurde und dass die Angeklagten, obwohl sie dies wussten, keine Einwendungen erhoben, sondern zustimmten. Ein solches Verhalten ist stets pflichtwidrig, auch wenn die Aufklärung des Sachverhalts zur Freigabe der Gegenstände geführt hätte.

176

Dagegen scheidet schwere passive Bestechung aus, wenn die Angeklagten, was bisher nicht widerspruchsfrei widerlegt ist, an eine ordnungsmässige Freigabe durch den zuständigen Beamten des Militärgerichts geglaubt und den wahren Sachverhalt bis zur Aushändigung der Geschenke nicht erfahren haben. Denn dann haben sie die Geschenke auch nicht für eine pflichtwidrige Handlung angenommen. Möglicherweise liegt alsdann einfache passive Bestechung vor.

177

Nach allem mussten die Revisionen der Angeklagten Eggers und Kunkel in vollem Umfang Erfolg haben.

178

Revision des Angeklagten D.

179

Dieser Angeklagte erhebt, nur die Sachbeschwerde; sie ist im wesentlichen unbegründet.

180

1.)

Im Falle L. tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei und wegen schwerer passiver Bestechung. Die Revision wendet sich hier weitgehend nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Insoweit sind ihre Ausführungen unbeachtlich und brauchen nicht erörtert werden. Zutreffend geht die Revision davon aus, in der Feststellung, dass der Angeklagte einerseits mit H., andererseits mit G. die rechtswidrige Herausgabe der Asservate abgesprochen hat, liege der entscheidende Grund für die Verurteilung des Angeklagten. Gerade gegen diese Feststellung aber kann mit Rechtsgründen nicht angegangen werden. Der behauptete Widerspruch besteht nicht; die festgestellte Abrede ist durchaus damit vereinbar, dass der Angeklagte über das Erscheinen des Groh während der Beschlagnahme verwundert war. Denn das Urteil stellt niegends fest, dass die Abrede zwischen dem Angeklagten und G. schon vor der Beschlagnahme getroffen worden sei. Darauf, dass der Angeklagte bei der Beschlagnahme noch keine verbrecherische Absicht hatte, kommt es also nicht an.

181

Auch die Ausführungen der Revision, dass nicht schwere, sondern einfache passive Bestechung vorliege, sind verfehlt, weil sie in Widerspruch mit den Feststellungen davon ausgehen, dass der-Angeklagte keine Vereinbarung über die rechtswidrige Herausgabe mit G. getroffen habe.

182

2.)

Im Falle Lager R. bringt die Revision Ausführungen nur zum Strafausspruch. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung von Amts wegen keinen Rechtsfehler.

183

Die Revision vermisst eine Begründung dafür, dass der Angeklagte als Gehilfe zu einer erheblich höheren Strafe verurteilt worden ist als der Haupttäter Engelhardt. Gegen den Angeklagten wurde eine Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe, gegen Engelhardt eine solche von acht Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe ausgesprochen. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Es gibt keinen Rechtssatz, dass der Gehilfe im Einzelfall milder bestraft werden müsse als der Haupttäter. Nach § 267 Abs. 3 StPO war der Tatrichter auch nicht verpflichtet, die Gründe für diese höhere Strafe anzugeben; denn es müssen nur diejenigen Umstände angeführt werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Dafür, dass dies nicht geschehen sei, gibt das Urteil keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer liess sich ohne Rechtsirrtum von der Tatsache bestimmen, dass der Angeklagte langjähriger Polizeibeamter mit ordnungsmässiger Ausbildung war und die Stellung eines Vorgesetzten hatte. Ein Rechtsfehler könnte nur vorliegen, wenn sich der Tatrichter nicht bewusst gewesen wäre, dass die Beihilfe milder bestraft werden kann als die Haupttat. Eine solche Unterstellung ist jedoch mangels besonderer Anhaltspunkte im Urteil nicht angängig, da die Vorschrift des § 49 Abs. 2 StGB allgemein bekannt ist. Es kann auch nicht vermutet werden, dass die Bestimmung vom Tatrichter übersehen wurde.

184

Soweit die Revision die Ausführungen des Urteils darüber angreift, ob die Angeklagten sich zur Annahme von Geschenken berechtigt glaubten, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Es ist deutlich festgestellt, dass die Angeklagten nicht der Meinung waren, sie dürften auch für pflichtwidrige Handlungen Geschenke annehmen. Eine gegenteilige. Feststellung wäre im übrigen schlechthin unverständlich gewesen.

185

3.)

Fehlerhaft im Strafausspruch ist lediglich die Entscheidung über den Wertersatz im Falle L. wie bereits zur Revision des Angeklagten H. ausgeführt wurde.

186

Revision des Angeklagten K.

187

Der Angeklagte erhebt nur die Sachbeschwerde

188

1.)

Mit Recht beanstandet die Revision Widersprüche und Unklarheiten in den Feststellungen zum Tatbestand der schweren passiven Bestechung; im Ergebnis bleibt sie aber damit ohne Erfolg. Bei Erörterung des Umfangs der Beteiligung der Angeklagten bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte K. sei von vornherein über die Sache unterrichtet gewesen. Zwar ist nur festgestellt, dass der Angeklagte dem F. erklärt habe, er solle noch den Sch. mitnehmen, und dass der Angeklagte später 500 DM erhalten habe. Aus dieser Äusserung zu F. will die Strafkammer schliessen, dass der Angeklagte damit gerechnet habe, die Amtshandlung werde unter Umständen nicht ordnungsmässig erledigt werden. Da aber andererseits festgestellt ist, F. und die übrigen Polizeibeamten seien nicht in den Plan der Angeklagten L. und O. eingeweiht gewesen, kann der Angeklagte auch nicht von F. unterrichtet worden sein. Der Äusserung zu F. könnte unter diesen Umständen gerade die Absicht zugrunde, gelegen haben, Ordnungswidrigkeiten bei der Amtshandlung zu verhindern. Die Strafkammer lässt jedenfalls nicht klar die Annahme erkennen, der Angeklagte habe Sch. deshalb mitgeschickt, um die eigene Beteiligung an einer möglichen Beute sicherzustellen. Unter diesen Umständen ist die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe bereits vor der Beschlagnahme damit gerechnet, dass diese eine pflichtwidrige Handlung sein werde, er sei aber gleichwohl bereit gewesen, sie geschehen zu lassen und für sein eigenes pflichtwidriges Schweigen Geld anzunehmen, nicht unbedenklich.

189

Auf dem dargelegte. Widerspruch beruht aber das Ergebnis nicht. Der Angeklagte hat sich später persönlich um die Aaszahlung des Geldes bemüht und F. zu Rechtsanwalt L. geschickt, um sich nach dem Verbleib des Geldes zu erkundigen. Er hat F. sogar um fernmündliche Verständigung über den Eingang des Geldes gebeten und später die 500 DM angenommen. Dieses Eingreifen in den Ablauf der Ereignisse zeigt, dass er zu diesem Zeitpunkt über die wirklichen Ereignisse unterrichtet war. Er hat es trotzdem pflichtwidrig unterlassen, Anzeige zu erstatten und das Geld für dieses pflichtwidrige Schweigen, wie die Strafkammer - insoweit ausdrücklich und widerspruchsfrei - feststellt, angenommen. Die Pflichtwidrigkeit dieses Schweigens kann die Revision nicht ernsthaft in Abrede stellen. Angesichts der erwähnten Feststellung trifft es auch nicht zu, dass das Geld nur bei Gelegenheit oder aus Anlass einer pflichtwidrigen Handlung angenommen worden sei. Zur inneren Tatseite ergeben sich bei dieser Sachlage ebenfalls keine Bedenken. Im Ergebnis ist also die Verurteilung nach § 332 StGB zu Recht erfolgt, selbst wenn der Angeklagte die Hintergründe der Vorgänge auf dem Lagerplatz R. erst später erfahren hat.

190

2.)

Auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei begegnet keinen Bedenken. Der Angeklagte hat verhindert, dass die Zigaretten an das Militärgericht herausgegeben wurden, und ständig über den Verbleib der Zigaretten gewacht, damit er gegebenenfalls nicht leer ausgehe. Schon vor der Wegschaffung der Zigaretten hat er von F. erfahren, dass ein Käufer gefunden sei. Er hat sogar mehrere Polizeibeamte zum Aufladen zur Verfügung gestellt und sich unmittelbar danach erkundigt, wann es Geld gebe. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer den Tatbeitrag des Angeklagten ohne Rechtsirrtum darin gesehen, dass er durch sein Einverständnis den Täterwillen des En. gestärkt habe; denn dieser habe die Tat nicht durchführen können, ohne den Angeklagten ins Vertrauen zu ziehen. En. musste also des Einverständnisses des Angeklagten sicher sein. Die Kenntnis des Angeklagten, dass es sich um Schmuggelware handelte, ist ausdrücklich festgestellt.

191

3.)

Der Strafausspruch lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten D. verwiesen werden.

192

Die Revision war demgemäss zu verwerfen.

193

Revision des Angeklagten S.

194

1.)

Die Revision erhebt die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Was als Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO beanstandet wird, ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde.

195

2.)

Die Revision wendet sich in weitem Umfang gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Sie will entweder diese Beweiswürdigung durch ihre eigene ersetzen oder geht von anderen Feststellungen aus, als tatsächlich getroffen sind. Beides ist unzulässig. Der Revision mag zugegeben werden, dass aus den festgestellten Tatsachen andere Schlüsse für die innere Tatseite hätten gezogen werden können. Dass die Strafkammer dies nicht getan hat, ist aber kein Rechtsfehler. Denkgesetzlich waren ihre Folgerungen möglich; darauf allein kommt es an.

196

3.)

Der Angeklagte hat aus den verdächtigen Vorgängen auf dem Lagerplatz R. gemerkt, dass die Beschlagnahme nicht ordnungsmässig durchgeführt wurde. Er hat trotzdem pflichtwidrig keine Meldung erstattet und für dieses Schweigen ein hohes Geldgeschenk angenommen (1.450 DM). Damit ist, wie bereits zu den Revisionen anderer Angeklagter ausgeführt wurde, der Tatbestand der schweren passiven Bestechung gegeben.

197

4.)

Auch im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch - Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und Vorteilbeihilfe zur Steuerhehlerei - keine Bedenken. Der Angeklagte hat sich, wie auch andere Beteiligte, nach dem Verbleib der Zigaretten wiederholt erkundigt. Er wusste bereits vor der Herausgabe, dass die Zigaretten verkauft werden sollten, und wollte sich von vornherein (an dem Erlös) beteiligen. Als er nachdem Verkauf zunächst ausgeschlossen werden sollte, hat er sich energisch beschwert und gedroht, dass "acht Mann hineingingen, wenn er rede". Bei der rechtlichen Würdigung bemerkt dann die Strafkammer, der Angeklagte habe den übrigen Beteiligten vorher zu verstehen gegeben, dass er schweigen werde, wenn man ihn am Erlös beteilige. Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe handelt es sich hierbei um eine tatsächliche Feststellung, zumal die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils der Angabe des Mitangeklagten F., die Verkaufsabsicht sei unter den Beteiligten ein offenes Geheimnis gewesen, Glauben geschenkt hat. Unter diesen Umständen konnte der Tatbeitrag, wie schon zu anderen Revisionen ausgeführt wurde, darin gesehen werden, dass der Angeklagte durch sein Einverständnis den Täterwillen des En. gestärkt hat. Ob es dabei zur Bestrafung wegen Beihilfe des Umwegs über § 257 Abs. 3 StGB bedurfte, ist für das Ergebnis unerheblich.

198

5.)

Ob die sehr knappen Ausführungen zur Strafbemessung der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO genügen, kann dahingestellt bleiben. Die Strafzumessung ist auch sachlichrechtlich fehlerhaft. Nachdem die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei nur im Falle Lagerplatz R. beteiligt gewesen, und zwar in nicht besonders aktiver Weise, wertet sie offensichtlich als strafschärfend, dass auch dieser Angeklagte auf unrechtmässige materielle Vorteile sehr bedacht gewesen sei. Eine ähnliche Bemerkung findet sich, wie bereits hervorgehoben ist, bei der Strafzumessung für den Angeklagten Engelhardt. Dort konnte der Verdacht, dass die Strafkammer ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet habe, wegen des Umfangs der Beteiligung des Angeklagten und aus dem Vergleich mit den bei anderen Angeklagten ausgesprochenen Strafen als unbegründet erwiesen werden. Im vorliegenden Falle ist das nicht möglich, zumal das Landgericht die geringere Beteiligung des Angeklagten ausdrücklich hervorhebt. Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch - und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei setzen aber ein Streben nach materiellem Vorteil voraus. Gewinnsucht ist sogar eine ungewöhnliche Steigerung des Erwerbssinnes. Da die rechtsirrige Erwägung der Strafkammer das Strafmass möglicherweise auch im Falle der passiven Bestechung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, war der Strafausspruch in vollem Umfang aufzuheben. Bei der neuen Straffestsetzung wird wiederum über den Verfall des Bestechungsgeldes und die Wertersatzstrafe zu befinden sein.

199

Revision des Angeklagten Sch.

200

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

201

1.)

Die Revision behauptet, dass der Angeklagte in einem für die Verteidigung wesentlichen Punkte durch Gerichtsbeschluss in unzulässiger Weise beschränkt worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO). Was im einzelnen zu dieser Rüge vorgetragen wird, bedarf keiner Erörterung. Denn § 338 Nr 8 StPO ist keine Rechtsnorm, die unmittelbar verletzt werden könnte. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die Beschränkung der Verteidigung durch die Verletzung einer sonstigen Vorschrift des Verfahrensrechts bewirkt worden ist. Das wird aber von der Revision nicht behauptet. Ausserdem muss die Verteidigung durch Gerichtsbeschluss beschränkt worden sein. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein solcher Gerichtsbeschluss über die von der Revision gerügte Massnahme des Vorsitzenden nicht herbeigeführt worden.

202

2.)

Ferner rügt die Revision unzulässige Ablehnung eines Beweisantrages. Der Verteidiger hatte am 16. Mai 1951 den Antrag gestellt, den Polizeipräsidenten erneut darüber zu vernehmen:

  1. a)

    ob bereits seit 1946 verschiedene Anzeigen bei ihm eingegangen waren, in welchen der Leiter der Asservatenkammer wegen Unregelmässigkeiten beschuldigt wurde,

  2. b)

    wenn ja, ob und in welcher Form diese Anzeigen bearbeitet wurden,

  3. c)

    ob bei Polizeifestlichkeiten, an denen zum Teil auch der Oberstaatsanwalt teilnahm, die hierzu benötigten Rauchwaren und Getränke laufend aus der Asservatenkammer entnommen wurden,

  4. d)

    wenn ja, in welchem Umfang.

203

In derselben Verhandlung wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen Beweisermittlungsantrag handle und die unter Beweis gestellten Punkte für die Beweisführung ohne Bedeutung seien. Ob es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelte, kann zweifelhaft sein. Der Antrag stellt sich zwar der Form nach als solcher dar, inhaltlich aber dürfte er bestimmte Tatsachenbehauptungen enthalten, zumal die Strafkammer selbst von unter Beweis gestellten Punkten spricht. Die Frage kann aber auf sich beruhen; denn die Ablehnung wegen Unerheblichkeit begegnet keinen Bedenken. Die Strafkammer hätte zwar angeben müssen, ob die Beweiserhebung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen für unerheblich gehalten wurde (vgl RG JW 1931, 2823). Diesen Fehler hat aber die Revision nicht gerügt; ausserdem ergibt der Zusammenhang, dass rechtliche Gründe massgebend waren, Selbst wenn die unter Beweis gestellten Unregelmässigkeiten vorgekommen sind, konnte dadurch die strafrechtliche Beurteilung der vom Angeklagten begangenen Taten, auch der inneren Tatseite nach, keine Änderung erfahren. Entsprachen die Anschuldigungen gegen den Leiter der Asservatenkammer der Wahrheit, so wird dadurch die eigene Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht berührt. Dasselbe gilt von der Behauptung, bei Polizeifestlichkeiten seien Rauchwaren und Getränke der Asservatenkammer entnommen worden. Auch wenn das zutraf und der Angeklagte dies wusste, konnte er schlechterdings nicht der Meinung sein, er dürfe sich für seine Mithilfe bei der Verschiebung von Asservaten Geldgeschenke machen lassen.

204

3.)

Schliesslich rügt die Revision, dass der Vortrag der Verteidigung, der Oberstaatsanwalt habe sich einer schweren passiven Bestechung in einem bestimmten Falle schuldig gemacht, im Urteil als unbegründet hingestellt worden sei. Welche verfahrensrechtliche Vorschrift dadurch verletzt sein soll, ist nicht erfindlich.

205

II.

Zur Sachbeschwerde

206

Diese ist nicht ausgeführt.

207

1.)

Im Falle L. ist der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei und wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen. Ob der Auffassung der Strafkammer beizupflichten ist, dass sich der Angeklagte in Form einer im voraus zugesagten Begünstigung (§ 257 Abs. 3 StGB) schuldig gemacht habe, ist zweifelhaft. Denn die Strafkammer sagt gleichzeitig, der Angeklagte habe durch sein Verhalten den Tätervorsatz des Mitangeklagten G. bestärkt und ihm dadurch Beihilfe geleistet; G. habe die Tat überhaupt nur begehen können, weil er sicher gewesen sei, dass der Angeklagte schweigen werde. Der Zweifel kann aber auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die Auffassung der Strafkammer jedenfalls nicht beschwert ist und die Bestrafung wegen Beihilfe im Ergebnis den Feststellungen entspricht. Auch die Gewinnsucht des Angeklagten ist ausreichend belegt. Der Angeklagte wusste vorher, dass die Asservate ordnungswidrig herausgegeben werden sollten. Er rechnete von vornherein damit, dass sich die Empfänger erkenntlich zeigen würden und war zum Schweigen bereit, wenn er an der Belohnung beteiligt wurde.

208

Die Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei ist bedenkenfrei, und zwar auch zur inneren Tatseite dargetan, da der Angeklagte das Schwarzhandelslager selbst aufgefunden und die Asservatenquittung unterzeichnet hatte. Er wusste, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, dass die Waren unverzollt waren.

209

Wie bereits zu den Revisionen anderer Angeklagter ausgeführt wurde, besteht schliesslich auch die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung zu Recht.

210

2.)

Im Falle W.-J. ist der Angeklagte wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch verurteilt worden. Der Schuldspruch beruht auf der Feststellung, dass der Angeklagte sich im Interesse des Win. erfolgreich um die ordnungswidrige Freigabe der Asservate bei dem Mitangeklagten H. bemüht habe und dafür später von Win. mit einem Geldgeschenk von 250 DM belohnt worden sei. Damit ist die Beihilfe zum Verwahrungsbruch dargetan. Die Gewinnsucht des Angeklagten ist aber nicht festgestellt, weil an keiner Stelle des Urteils gesagt wird, dem Angeklagten sei worher eine Belohnung zugesagt worden oder er habe nach Lage der Umstände diese Belohnung erwartet und in dieser Erwartung gehandelt. Eine solche Annahme mag nahelielen; in diesem Falle lässt sich aber eine dahingehende Überzeugung der Strafkammer auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Die Verurteilung im Falle W.-J. muss daher aufgehoben werden.

211

Ob der Angeklagte von der Anschuldigung der schweren passiven Bestechung nach den Feststellungen zu Recht freigesprochen worden ist, kann auf sich beruhen. Der Freispruch ist rechtskräftig.

212

3.)

Im Fall Lager R. rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Beihilfe zum gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung und mit Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei. Die in Betracht kommen den rechtlichen Gesichtspunkte sind bereits zu den Revisionen, anderer Angeklagter erörtert worden. Der Tatbeitrag des Angeklagten Sch. weist keine Besonderheiten auf.

213

4.)

Im Strafausspruch ist lediglich die Verurteilung zu einer Wertersatzstrafe von 70.000 DM fehlerhaft, wie bereits zur Revision des Angeklagten H. dargelegt ist.

214

Revision des Angeklagten F.

215

I.

Zur Verfahrensbeschwerde

216

1.)

Die Revision behauptet, dass die Strafkammer während der Beweisaufnahme keine Erhebungen darüber angestellt habe, ob die Ware im Fall L. unverzollt gewesen sei. Da sie dies gleichwohl im Urteil festgestellt habe, sei § 244 StPO verletzt. Die Rüge ist unverständlich, jedenfalls nicht ordnungsmässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zudem legt das Urteil ausführlich dar, dass es sich um unverzollte Ware ausländischen Ursprungs gehandelt habe. Es muss davon ausgegangen werden, dass diese Feststellung nur auf Grund der Beweisaufnahme getroffen sein kann. Jedenfalls kann eine Rüge der vorliegenden Art die Revision nicht begründen, da die Sitzungsniederschrift Angaben über den Inhalt der Beweisaufnahme nicht zu enthalten braucht (§ 273 StPO).

217

2.)

Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur aktiven Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Das Urteil erörtert die Zubilligung mildernder Umstände nicht. Die Revision rügt Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO. Zu einer Prüfung habe um so mehr Anlass bestanden, als die Strafkammer für die zahlreichen Fälle der schweren passiven Bestechung durchweg mildernde Umstände zugebilligt habe. Das Strafmass, insbesondere auch die Höhe der Gesamtstrafe sei durch die Unterlassung beeinflusst worden. Die Rüge ist unbegründet Nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO ist die vermisste Erörterung nur geboten, wenn die Zubilligung mildernder Umstände entgegen einem in der Verhandlung gestellten Antrag verneint wird. Die Sitzungsniederschrift weist einen solchen Antrag nicht aus.

218

II.

Zur Sachbeschwerde

219

1.)

Wegen der Verurteilung im Falle L. kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Sch. verwiesen werden. Die Beteiligung der beiden Angeklagten ist dieselbe. Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

220

Sie beruft sich auf die Entscheidung RGSt 56, 118 für die Auffassung, dass sich der Haupttäter G. keines Verwahrungsbruchs schuldig gemacht habe, weil der Tatbestand bei einverständlichem Handeln zwischen dem Gewahrsamshüter und dem Berechtigten entfalle. Zur Widerlegung bedarf es nur des Hinweises, dass als Folge dieser Ansicht der Asservatenverwalter beschlagnahmte Sachen jederzeit an den Eigentümer herausgeben könnte, ohne sich strafbar zu machen. Der Eigentümer hat wegen der Beschlagnahme gerade keinen Anspruch auf Herausgabe. Die Entscheidung RGSt 56, 111 betraf einen ganz anders liegenden Fall.

221

Mit ihren Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhehlerei - es sei nicht festgestellt, dass die Schmuggler die Waren aus zweiter Hand erworben hatten - übersieht die Revision, dass der Angeklagte G. wegen Steuerhehlerei in der Form eines Mitwirkens beim Absatz verurteilt worden ist. Für diese Art der Tatbestandsverwirklichung war die vermisste Feststellung unerheblich.

222

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der schweren passiven Bestechung und der zugrunde liegenden strafbaren Amtspflichtverletzung entspricht der Rechtsprechung (vgl RG GoltdArch 54, 293).

223

2.)

Im Falle W.-J. ist der Angeklagte wegen Beihilfe, zur aktiven Bestechung verurteilt worden. Nach den Feststellungen ist dieser Schuldspruch nicht gerechtfertigt. Nach § 333 StGB wird bestraft, wer einem Beamten Geschenke gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen. Die 250 DM, die der Angeklagte von Win. an den Mitangeklagten En. überbracht hat, müssten also gegeben sein, um En. erst zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung zu veranlassen; es würde nicht genügen, dass sie als Belohnung für die bereits vollzogene Herausgabe der Asservate gedacht waren. Die Strafkammer hat das offenbar nicht verkannt; denn sie meint, das Geldgeschenk habe in erster Linie auch den Sinn gehabt, En. zur Herausgabe einer Uhr, die er noch in Besitz gehabt habe, zu bewegen. Mit dieser Annahme steht aber schon nicht ganz im Einklang, dass für den Angeklagten Sch., der keine Uhr im Besitz hatte, derselbe Betrag mitgegeben wurde. Da zudem Win. das Fehlen der Uhr erst zwei Tage nach der Herausgabe der Asservate entdeckt hatte, liegt der Verdacht nahe, dass der Angeklagte die Uhr bereits aus dem amtlichen Gewahrsam herausgekommen und sich zugeeignet hatte; denn er hatte sich die Uhr schon vorher von H. versprechen lassen. Lag der Fall aber so, dann war die Aushändigung der Uhr keine Amtspflichtverletzung mehr. Die Ansicht der Strafkammer geht von der Voraussetzung aus, dass die Uhr sich noch in amtlichem Gewahrsam befand. Darüber aber trifft das Urteil keine Feststellung; es wird auch nicht gesagt, von welcher Vorstellung Win. und der Angeklagte F. insoweit ausgingen.

224

Infolgedessen ist dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Rechtsanwendung nicht möglich. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob nicht Beihilfe zur schweren passiven Bestechung vorliegt. Auch insoweit ist mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite keine abschliessende Beurteilung möglich. Es sei jedoch auf die Entscheidung RGSt 42, 382 verwiesen.

225

3.)

Die Ausführungen, mit denen die Revision im Falle Lager R. die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung angreift, sind bereits zu den Revisionen der anderen Angeklagten erörtert worden. Der Einwand eines Widerspruchs in den Feststellungen (der Angeklagte habe sich nur kurze Zeit auf dem Lagerplatz aufgehalten und könne daher keinen Verdacht gegen die Ordnungsmässigkeit der Beschlagnahme geschöpft haben), ist hinfällig, weil der Angeklagte selbst eingestanden hat, Sch. habe ihm nach der Rückkehr vom Lagerplatz erzählt, dass etwas nicht stimmen könne, da Kisten abgeladen worden seien. Der Angeklagte habe dann trotzdem geschwiegen und dafür Geld angenommen.

226

Wie bereits, ausgeführt ist, ist der Angeklagte L. zu recht wegen Steuerhehlerei verurteilt worden. Die von der Revision angeführte Rechtsauffassung der Strafkammer, daas die zollpflichtigen Waren noch nicht zur Ruhe gekommen waren, bezieht sich auf den früheren Zeitpunkt der Wegnahme auf dem Lagerplatz R. In der Asservatenkammer waren sie zur Ruhe gekommen; sie konnten von diesem Zeitpunkt ab Gegenstand der Steuerhehlerei werden.

227

Auch im Übrigen gibt der Schuldspruch zu keinen Bedenken Anlass.

228

4.)

Fehlerhaft ist wiederum die Verurteilung zu der Wertersatzstrafe von 70.000 DM.

229

Revision des Nebenklägers

230

1.)

In den Fällen L. und Lager R. hat die Strafkammer wegen Steuervergehens verurteilt, in den Fällen Nylonstrümpfe und W.-J. dagegen nicht, weil hier nicht in zuverlässiger Weise und mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Waren unverzollt gewesen seien.

231

2.)

Die Revision ist auf die beiden letzten Fälle beschränkt und rügt Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO. Die Begründung des Urteils sei unzureichend, weil neben anderen Gegenständen jeweils auch grössere Mengen amerikanischer Zigaretten beschlagnahmt worden seien. Da diese keine Steuerbanderole getragen hätten, seien sie auch unverzollt und unversteuert gewesen. Jedenfalls habe das Gericht darlegen müssen, warum es sich gleichwohl um verzollte und versteuerte Waren gehandelt haben könne. Da ausserdem diese Zigaretten zusammen mit anderen Wären beschlagnahmt worden seien, ergäben sich auch entsprechende Rückschlüsse für diese Waren.

232

3.)

Eine Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor. Das Gericht hat seine Entscheidung begründet. Etwaige Mängel dieser Gründe stehen ihrem Fehlen nicht gleich (vgl RGSt 43, 297). Die Revision könnte deshalb nur Erfolg haben, wenn ein sachlichrechtlicher Fehler vorläge. Das ist nicht der Fall. Denn an keiner Stelle des Urteils ist - entgegen der Behauptung der Revision - festgestellt, dass die Zigaretten keine Banderole trugen. Offenbar glaubte der Tatrichter, obwohl dies nach den Umständen nahelag und obwohl das Urteil den erheblichen Verdacht in dieser Richtung ausdrücklich hervorhebt, eine solche Feststellung nicht mehr treffen zu können, weil die Ware von den beteiligten Angeklagten herausgegeben war. Zweifel dieser Art zu beheben, ist ausschliesslich Sache des Tatrichters. In diese Würdigung kann im Wege der Revision nicht eingegriffen werden. Damit entfallen auch die Folgerungen, die die Revision hinsichtlich der übrigen Waren ziehen will.

Kichner
Krauss
Koeniger
Busch
Baldus

(1) Amtl. Anm.:

Anmerkung der Dokumentation: Fundstelle nach amtlicher Vorlage.