Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1952, Az.: 1 StR 316/51
Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben Straftat; Anforderungen an die Begehung einer Straftat durch eine Bande; Bestrafung bei einer Bandenstraftat; Wertersatz bei Steuerstraftaten; Beurteilung der Beendigung des Schmuggels; Vorsatz einzelner Bandenmitglieder bei Begehung einer Straftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 316/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 27.10.1950
Rechtsgrundlagen
- § 418 RAbgO
- § 401 RAbgO
- § 29 StGB
- § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO
- § 398 RAbgO
- § 396 RAbgO
Fundstellen
- BGHSt 3, 40 - 46
- JZ 1952, 600 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Bestechung, Bandenschmuggel u.a.
Prozessgegner
1. Bahnbeamter Max J. aus S., geboren am ... in F.
2. Fuhrunternehmer Ludwig P. aus B. R. geboren am ... in U./L.
3. Fuhrunternehmer Georg E. aus Pi.-S., geboren am ... in Pi.
4. Kraftfahrer Andreas F. aus B. R.-K., geboren am ... in Pi.
5. Fuhrunternehmer Johann B. aus B. R., geboren am in S./L.
6. Angestellten Mathias En. aus Ba. G., geboren an ... in A.
7. Müllermeister Stefan S. aus F., geboren am ... in Lo./L.
8. Student Georg II ... aus M. geboren am 22. November 1927 in Mo.
9. Holzkaufmann Michael Ha. sen. aus M., geboren am 27. September 1888 in Pa. bei F.
10. kaufm. Angestellter Michael Ha. jun. aus M. dort geboren am 4. Mai 1913
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Steht ein Steuervergehen in Tateinheit mit einer Straftat, die mit Zuchthaus bestraft wird, so ist für die nach § 418 Abs. 1 zu verhängende Geldstrafe Zuchthaus als Ersatzstrafe zu bestimmen. Das gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe der Wertersatzstrafe.
- 2.
Bandenschmuggel ist nur gegeben, wenn die mindestens, drei an der Verbindung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken. Diese Personen sind als Täter zu bestrafen, auch wenn sie nur den Schmuggel eines andern fördern wollen.
- 3.
Bei der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung ist auf Einziehung oder Wertersatz zu erkennen.
- 4.
Eine Zollhinterziehung ist in der Regel nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, wenn das Schmuggelgut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer Täuschung der Zollbeamten zum freien Verkehr abgefertigt ist. Wird die Zollstelle aber umgangen, oder hat sie sonst keine Möglichkeit, das Gut zu prüfen, so ist die Zollhinterziehung in der Regel erst beendet, wenn das Schmuggelgut am Ort seiner endgültigen Bestimmung angelangt ist.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I
Das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 1950 wird samt den Feststellungen aufgehoben
- 1.
auf die Revision des Angeklagten J., soweit er wegen gewinnsüchtiger Urkundenunterdrückung im Amt in Tateinheit mit bandenmässigem Schmuggel und Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Nebenstrafen,
- 2.
auf die Revision des Angeklagten S., soweit es ihn, und auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten P., E. F., B., En., S., H., Ha. sen. und Ha. jun, betrifft.
- II
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- III
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Jell verworfen.
Gründe
I.
Zur Revision des Angeklagten J..
1.)
Soweit J. wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in selbständiger Handlung verurteilt ist, zeigt sich kein Rechtsfehler. Insoweit war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.
2.)
Fortgesetzte Urkundenunterdrückung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Urteilsformel spricht von "gewinnsüchtiger" Urkundenunterdrückung. Ein solches Verbrechen gibt es, seit § 349 aufgehoben ist, nicht mehr. Eine Richtigstellung durch das Revisionsgericht hatte zu unterbleiben, weil die Verurteilung aus anderen Gründen aufzuheben war (siehe unten 3 d). Das Vorliegen eines schweren Falles (§ 348 Abs. 4) ist bisher ausreichend begründet. Für die neue Verhandlung wird noch auf BGH 1 StR 594/51 vom 4. Dezember 1951 (NJW 1952, 234) hingewiesen. Auch wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte auch nach § 133 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat; dazu vgl RGSt 58, 334 und BGHSt 1, 388.
3.)
Die Ausführungen der Revision richten sich vornehmlich gegen die Verurteilung wegen Bandenschmuggels und Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung; diese Vergehen stehen nach der Annahme des Landgerichts unter sich und mit der Urkundenunterdrückung in Tateinheit. Der Revisionsangriff hat auch Erfolg. Soweit die Revision freilich Verstösse gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze rügt, erschöpft sich ihr. Vorbringen in tatsächlichen Behauptungen, die mit den Feststellungen der Strafkammer nicht zu vereinbaren sind (Abschnitt II der Revisionsbegründung); es ist in dieser Instanz nicht zulässig, Das Urteil ist jedoch in anderen Punkten nicht frei von Rechtsirrtum.
a)
Bandenschmuggel nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO kann in der Form der Zollhinterziehung (§ 396) oder des Bannbruchs (§ 401. a) begangen werden. Bandenschmuggel ist ein besonders hervorgehobener Fall des einen oder des anderen Vergehens. Einen selbständigen Straftatbestand enthält § 401 b Abs. 2 nicht (RGSt 75, 188; BGH vom 6. April 1951 2 StR 78/51; BayObLG 1950/51, 369). Hier hielt die Strafkammer ersichtlich nur Zollhinterziehung, nicht Bannbruch, für gegeben. Dann stand der Bandenschmuggel nicht "in. Tateinheit mit Beihilfe zur Zollhinterziehung.
Ferner war die Geldstrafe dem § 396 RAbgO zu entnehmen, nicht dem § 27 a StGB (§ 418 Abs. 1 RAbgO). Nicht zu beanstanden ist, dass als Ersatzfreiheitsstrafe nicht Gefängnis, sondern Zuchthaus festgesetzt wurde. Das ergibt sich aus § 29 Abs. 1 StGB. Eine und dieselbe Straftat kann nicht mit verschiedenartigen Freiheitsstrafen bestraft werden, auch nicht im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe. Hier hat die Strafkammer nach § 73 StGB aus dem strengsten verletzten Gesetz, dem § 348 Abs. 4 StGrB, auf Zuchthaus erkannt. Für die daneben aus dem milderen Gesetz verwirkte Geldstrafe muss deshalb die Ersatzfreiheitsstrafe ebenfalls Zuchthaus sein (RGSt 77, 326, 328). Aus § 418 Abs. 1 RAbgO ergibt sich nichts Gegenteiliges, wie das Reichsgericht in der Entscheidung DR 1944, 536 dargelegt hat. Der Senat tritt dieser Entscheidung, durch die RGSt 67, 99 überholt ist, bei.
Die vom Landgericht angenommene Tateinheit zwischen § 401 b Abs. 2 Nr. 1 und § 396 RAbgO wird auch nicht dadurch hergestellt, dass neben dem Zoll auch die Kaffeesteuer hinterzogen wurde, worüber die Strafkammer sich allerdings nicht ausspricht. Beide Hinterziehungen verletzten das nämliche Grundstrafgesetz, den § 396 RAbgO (vgl RGSt 65, 312).
Übrigens ist auch nicht näher begründet, weshalb das Landgericht bei der Zoll- und Steuerhinterziehung nur Beihilfe angenommen hat. § 396 bestraft als Steuerhinterziehung auch die Steuerverkürzung zum Vorteile eines andern (vgl RGSt 67, 356). Damit ist die Möglichkeit einer Beihilfe nicht ausgeschlossen (RGSt 70, 138). Die Frage, ob Täterschaft oder Beihilfe gegeben war, musste deshalb geprüft werden.
b)
Bandenschmuggel nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO ist nach einer Jahrzehnte alten unangefochtenen Rechtsprechung nur gegeben, wenn die mindestens drei an der Verbindung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken (z.B. RGSt 69, 105; 71, 49). Hier hatte ein gewisser Sosnowitsch genannt Samek ein Großschmuggelunternehmen ins Werk gesetzt, das nur durch zahlreiche Helfer durchführbar war. Jedoch wurde nach Möglichkeit ein gleichzeitiges Zusammenwirken mehrerer der Helfer vermieden. So war auch, soweit feststellbar, immer nur einer der anderen von S. gedungenen Handlanger zugegen, als J. seinen Tatbeitrag leistete. Gleichwohl verurteilt ihn die Strafkammer wegen Bandenschmuggels; sie ist in bewusster Abweichung von der Rechtsprechung der Ansicht, dass auch eine "vergeistigtere" oder "kalte" Form des Bandenschmuggels unter § 401 b Abs. 2 Nr. 1 falle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die schärfere Bestrafung des Bandenschmuggels beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass das zeitlich und örtlich verbundene Auftreten einer Mehrzahl von Schmugglern, die bewusst zusammenwirken, erfahrungsgemäss für die Zollbeamten eine besondere Gefahr bedeutet (RGSt aaO), Es ist das derselbe Grund, aus dem der Schmuggel auch bei Mitführung von Waffen strenger bestraft wird (§ 401b Abs. 2 Nr. 2 BAbgO). Jene Gefahr ist bei der "vergeistigten" Form des Bandenschmuggels nicht gegeben. Der Senat hält daher an der bisherigen Rechtsprechung fest. Die Fälle, die die Strafkammer in Auge hat, lassen sich auch mit ihr ausreichend bekämpfen. Die in § 401 b angedrohten Strafen können auch auf Grund des § 396 in, seiner neuen, schon zur Zeit der hier abgeurteilten Tat geltenden Fassung verhängt werden; nur die gesetzliche Mindeststrafe ist in § 401 b jetzt noch höher. Die Verurteilung wegen Bandenschmuggels wird hiernach durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
c)
Dass der Angeklagte zum Wertersatz verurteilt ist, ist an sich nicht zu beanstanden (§ 401 Abs. 2 RAbgO). Mit Recht rügt aber die Revision, dass das Urteil jede Begründung der Höhe vermissen lässt. Jedoch bestehen auch hier keine Bedenken dagegen, dass als Ersatzfreiheitsstrafe Zuchthaus festgesetzt wurde. Auch hier ist entscheidend, dass dieselbe Tat nicht mit verschiedenartigen Freiheitsstrafen bestraft werden darf (siehe oben 1 a).
d)
Hiernach muss die Verurteilung wegen Bandenschmuggels in Tateinheit mit Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung aufgehoben werden. Die Aufhebung ergreift wegen der Tateinheit notwendig auch die Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung.
e)
Gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung wendet sich die Revision auch mit dem Vorbringen, die Hinterziehung sei schon beendet gewesen als Jell tätig geworden sei. Diesem Vorbringen stehen die Bedenken entgegen, die zur Revision der Staatsanwaltschaft - unten III 2 V - noch dargelegt werden.
f)
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob Jell sich auch nach Art I Abs. 2, VIII MillRegG 53 strafbar gemacht hat. Eine Bestrafung wegen Bannbruchs wird daneben nicht in Frage kommen, weil die Strafdrohung des § 401 a RAbgO nur hilfsweise gilt (Abs. 3 das.). Die Entscheidung BayObLG 1950/51 Seite 154 ist durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 6 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland vom 11. August 1950 (ABl AHK 526) überholt.
II.
Zur Revision des Angeklagten S.
1.)
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründete
2.)
Die Sachrüge muss Erfolg haben.
a)
Die Strafkammer folgt der Verteidigung S. und der 8 anderen wegen Vorteilsbegünstigung verurteilten Angeklagten, sie hätten nicht gewusst, wie die Ware über die Grenze gekommen sei. Sie hält nicht für widerlegt, dass diese Angeklagten "der Meinung sein konnten, das Schmuggelgut sei legal über die Grenze gekommen". Soviel hätten sie aber erkannt, dass S. eine Straftat begangen habe, die mehr als eine Übertretung war, und dass er daraus einen Vorteil ziehe, an dessen Sicherung sie - gegen Bezahlung - mitwirkten; sie hätten insoweit mindestens den bedingten Vorsatz gehabt.
Es mag sein, dass ein so unbestimmtes Wissen um die Vortat zu einer Bestrafung wegen Begünstigung nach § 257 StGB hingereicht haben würde (dazu vgl RGSt 58, 290). Die Ausführungen des Urteils tragen aber nicht die Verurteilung wegen Vorteilsbegünstigung nach § 398 RAbgO. Dazu ist äusserlich erforderlich, dass der Vortäter, eine nach § 396 mit Strafe bedrohte Handlung, also Steuerhinterziehung, Bannbruch oder Steuerhehlerei begangen oder versucht oder daran teilgenommen hat, und darauf muss sich auch der Vorsatz des Begünstigers mindestens in bedingter Form erstrecken. Sine solche Feststellung zur inneren Tatseite ist den Urteil hinsichtlich des Beschwerdeführers S. nicht zu entnehmen (und ebensowenig hinsichtlich der acht anderen wegen Vorteilsbegünstigung Verurteilten). Stellte sich S. was mit den Feststellungen des Landgerichts vereinbar ist, etwa vor, S. habe den Kaffee gestohlen, so war auf ihn die mildere Vorschrift des § 257. StGB anzuwenden. Wollte man aber das Urteil dahin verstehen, dass der Beschwerdeführer - und die andern acht wegen Vorteilsbegünstigung Verurteilten - sich ein Steuervergehen des S. vorstellten, so ist schwer denkbar, welch anderes als Schmuggel das hätte sein können. Ein Wissen darum hält das Landgericht aber an anderer Stelle gerade nicht für erwiesen. Dieser Widerspruch ist beim Fehlen näherer Darlegungen hierzu nicht zu lösen.
b)
Hinzu kommt folgendes: S. war nach Seite 17 UA gutgläubig, bis er die 2.000,- DM erhielt (obwohl er zugesehen hatte, wie die mit dem Aufdruck "Brasil" versehenen Kaffeesäcke in sein Lager getragen wurden, Seite 11). Wodurch er dem S. oder sonst jemandem nach Erhalt des Geldes noch vorsätzlich und rechtswidrig Beistand geleistet haben soll, legt das Urteil nicht dar. Es ist also unklar, worin es die Begünstigungshandlung findet. Bei der Bestellung der beiden Wagen für den Holztransport soll S. ja wieder gutgläubig gewesen sein (Seite 21).
Die in diesen Unklarheiten liegenden Rechtsfehler müssen zur Aufhebung der Verurteilung führen.
III.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie richtet sich nur gegen die neun Angeklagten, die wegen Torteilsbegünstigung nach § 398 RAbgO verurteilt sind: P., E. F., B. En. S., H., Ha. Vater und Ha. Sohn.
1.)
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten dieser Angeklagten (§ 301 StPO). Auf dem Rechtsfehler, der oben unter II 2 a zur Revision des S. dargelegt ist, beruht nicht, nur seine Verurteilung, sondern auch die der acht anderen Revisionsgegner. Diese Verurteilungen müssen schon deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.
Bei dem Angeklagten Ha. Vater ist überdies eine Begünstigungshandlung im Urteil nicht einwandfrei festgestellt. Es ist nicht näher dargetan, weshalb er dadurch, dass er von seinem Sohne Geld entgegennahm, die zweite Überlassung des Anschlussgleises, die 3 Wochen später war, gebilligt hat. Überhaupt bleibt unklar, wer in den beiden Fällen Ha. Anschlussgleis zur Verfügung gestellt hat. Bei den Angeklagten Ha. Sohn lässt das Urteil Zweifel, ob und wie er bei der letzten Ausladung beteiligt war. Auch der Tatbeitrag des Angeklagten H. ist nur undeutlich dargestellt. Die Einziehung der 2.000 DM bei ihm kann nicht auf § 40 StGB gestützt werden. Das Geld ist durch die Tat weder hervorgebracht noch zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt gewesen (vgl RGSt 54, 223). Der aus der Tat gesogene Gewinn war nach § 27 c Abs. 2 StGB bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.
2.)
Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie eine Aufhebung des Urteils zuungunsten der neun Angeklagten erstrebt.
a)
Die Strafkammer hat davon abgesehen, diese neun Angeklagten zu Wertersatz zu verurteilen. Das verstösst gegen das Gesetz § 398 RAbgO kann nicht anders verstanden werden, als dass die Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung ebenso zu bestrafen ist wie diese selbst. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Unrechtsfolgen der Steuerhinterziehung gehört nach § 401 RAbgO die Einziehung oder, wenn sie wie hier nicht vollzogen werden kann, die Verurteilung zu Wertersatz. Diese Nebenstrafen sind also auch bei der Vorteilsbegünstigung verwirkt. Dass § 401 selbst nur von der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung spricht, ist eben wegen der in § 398 enthaltenen Verweisung auf die Strafe der Steuerhinterziehung ohne Bedeutung. Dass in den Erläuterungsbüchern zum Steuerstrafrecht von Hartung (Anm. III 2 b zu § 398 und III 2 c zu § 401) und von Troeger (Anm. V zu § 398 und Anm. I zu § 401) die Auffassung vertreten sei, Einziehung und Wertersatz seien bei der Vorteilsbegünstigung zur Steuerhinterziehung in das Ermessen des Gerichts gestellt, ist ein Missverständnis der Strafkammer.
b)
Zur Verurteilung wegen Begünstigung gelangt das Landgericht, weil es annimmt, die Zoll- und Steuerhinterziehung sei, als die neun Revisionsgegner tätig wurden, schon beendet gewesen. Die Revision hält das für rechtsirrig und, erstrebt deshalb die Verurteilung der neun Angeklagten wegen Beihilfe. Diese Rüge ist begründet.
Eine Straftat ist rechtlich vollendet, sobald alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes erfüllt sind. Es ist aber möglich, dass weitere zur Tat gehörige Auswirkungen erst zu einen späteren Zeitpunkt eintreten; dann ist die Tat erst zu diesen Zeitpunkt tatsächlich beendet (vgl z.B., RGSt 62, 418). Bis dahin kann sie durch das Mitwirken anderer noch gefördert werden; diese sind dann als Gehilfen oder auch als Mittäter verantwortlich (RGSt 71, 193; OGHSt 2, 209).
Das gilt auch bei den Vergehen des Bannbruchs und der Zollhinterziehung. Diese Vergehen sind rechtlich vollendet mit den Überschreiten der Zollgrenze. Beendet sind sie aber erst dann, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht, zur Ruhe gekommen ist. Wer hierzu beiträgt, nimmt am Bannbruch oder an der Zollhinterziehung teil, auch wenn er erst tätig wurde, als das Gut die Zollgrenze überschritten hatte. Begünstiger oder Hehler ist er dann nicht, Das ist ständige Rechtsprechung (z.B. RGSt 55, 138; 67, 345; 67, 356; 74, 161),
Diese Rechtssätze verkennt auch das Landgericht nicht. Es nimmt aber an, dass, sie nur gälten, wenn die Ware über die "grüne Grenze" gebracht werde. Hier aber seien die Zollbeamten durch die "konkludente Täuschung", es handele sich um US-Frachtgut, bestimmt worden, von einer Zollprüfung abzusehen. Damit sei die Zollhinterziehung beendet gewesen. Die Angeklagten hätten also nur dazu beigetragen, dem oder den Schmugglern die Vorteile ihrer schon beendeten Tat zu sichern.
Wann ein Schmuggel tatsächlich beendet ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Beim Bannbruch liegt besonders klar zutage, dass die unerlaubte Einfuhr im allgemeinen erst dann abgeschlossen sein wird, wenn das Gut am Orte seiner endgültigen Bestimmung angelangt, dort zur Ruhe gekommen ist. Ebenso liegt es bei der Zollhinterziehung wenn die Zollstelle umgangen wird. Anders werden in der Regel die Fälle zu beurteilen sein, in denen das Gut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer Täuschung der Zollbeamten unter Freistellung Von Zoll oder unter Fest-Stellung einer zu niedrigen Zollschuld zum freien Verkehr abgefertigt wird. Durch diese Handlung der Zollbehörde erlischt die Zollhängigkeit (§§ 8, 85, 86 ZollG), und der Täter wird dann im allgemeinen keinen Zugriff der Zollbehörde mehr zu fürchten haben; er hat sein Unternehmen erfolgreich zum Abschluss gebracht, der Zustand der Ruhe des Gutes ist damit erreicht. So lag der Fall in der von Landgericht angeführten Entscheidung EGSt 35, 13; vgl auch RGSt 48, 105. Dass der Ablauf der Dinge auch in der vorliegenden Sache so gewesen wäre, ist den Feststellungen keineswegs zu entnehmen; diese sprechen im Gegenteil dafür, dass die Zollbehörde mit dem Schmuggelgut, das als Gut der Besatzungsmacht ausgegeben war, überhaupt nicht befasst wurde, auch keine Möglichkeit hatte, es zu prüfen, und keine Zuständigkeit, es zum freien Verkehr abzufertigen. Dann aber kann keine Hede davon sein, dass die Zollhinterziehung schon beendet war, als die neun Angeklagten tätig wurden; ihre Tätigkeit bezweckte vielmehr offenbar, die Ware aus der für das Unternehmen gefährlichen Nähe der Grenze wegzubringen und sie so vor, dem Zugriff der Zollbehörden endgültig zu sichern. Es ist also nicht wesentlich, ob Schmuggel gut über die "grüne Grenze" oder auf einer Zollstrasse ins Zollgebiet gelangt ist, sondern ob es zur zollamtlichen Abfertigung gestellt wurde oder nicht.
Es kann daher auf Rechtsirrtum beruhen, dass die Strafkammer eine Teilnahme dieser neun, Angeklagten an der Zollhinterziehung nicht für gegeben erachtet hat. Die Feststellungen zur inneren Tatseite schliessen nicht aus, dass die neun Angeklagten mindestens damit gerechnet und auch gebilligt haben, sie brächten unverzollt über die Grenze gebrachte. Ware in Sicherheit (vgl oben II 2 a). Wird in der neuen Verhandlung zur äusseren und inneren Tatseite festgestellt, dass sich die Angeklagten noch an der Zollhinterziehung beteiligt haben, so können sie je nach ihrer Willensrichtung dafür als Mittäter oder Gehilfen haften. Es liegt dann aber nahe, dass wenigstens auf einen Seil von ihnen die Voraussetzungen des § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO zutreffen. Dann sind sie als Täter eines Bandenschmuggels zu bestrafen, selbst wenn sie im Hinblick auf die Zollhinterziehung nur den Vorsatz eines Gehilfen gehabt haben sollten. Denn wer an der Verbindung teilnimmt und dann in örtlich und zeitlich verbundenem Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern der Verbindung die Hinterziehung ausführt, ist notwendig Täter, auch wenn er mit seinen Tun nur die Hinterziehung eines andern fordern will. Das ist in der Rechtsprechung sowohl für den Bandenschmuggel (RGSt 39, 53; vgl auch RGSt 47, 377) als auch entsprechend für den Bandendiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB (RGSt 66, 236; 73, 322; HG in LZ 1925, 466) anerkannt. Wäre es denkbar, dass solche Teilnehmer am Bandenschmuggel nur Gehilfen sein könnten, so würde die Anwendung der Strafvorschrift stets abzulehnen sein, wenn alle an dem Schmuggel persönlich Teilnehmenden nur den Willen hätten, die Tat eines Nichtteilnehmenden zu fördern. Las entspricht nicht dem Zweck, den das Gesetz in § 401 b Abs. 2 Nr. 1 verfolgt. Beihilfe zum Bandenschmuggel ist an sich nicht unmöglich, sie kann jedoch nur von einer Person geleistet werden, die selbst der auf Bannbruch oder Zollhinterziehung gerichteten Verbindung nicht angehört (vgl RG LZ aaO). Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH vom 20. Mai 1952 - 2 StR 69/52 von Standpunkt des erkennenden Senats im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn ihrer Begründung nicht durchweg gefolgt wird.
c)
Zu beanstanden ist die Begründung, mit der das Landgericht eine Verurteilung der Angeklagten P. und En. wegen Urkundenfälschung ablehnt. Der Staatsanwalt konnte die Klage nach dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr fallen lassen (§ 156 StPO 1946; Art. 8 III Er 114 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950) Das Gericht hätte deshalb auch über diesen Anklagepunkt entscheiden müssen. Die in der Unterlassung liegende Verletzung des § 264 StPO kann freilich nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben ist. Soweit jedoch nicht geprüft ist, ob die als Vorteilsbegünstigung gewürdigte Tat der Angeklagten zugleich (§ 73 StGB) Urkundenfälschung ist, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler gegebene
d)
Schliesslich muss das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch deshalb aufgehoben werden, weil nicht geprüft ist, ob die abgeurteilte Tat nicht auch gegen Art I Abs. 2, Art VIII MilRegG 55 verstösst.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Dr. Peetz
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch