Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1952, Az.: 2 StR 69/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1952
- Aktenzeichen
- 2 StR 69/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 30.11.1950
Rechtsgrundlage
- § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAO
Fundstellen
- JZ 1952, 599 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 945 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Bandenschmuggel
Amtlicher Leitsatz
Nicht jeder am Bandenschmuggel Beteiligte ist notwendig Mittäter.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Hauptzollamtes gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. November 1950 wird verworfen. Die Bundeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In der Nacht des 19. Dezember 1949 überschritt eine etwa 35 Mann starke Schmugglerkolonne von Belgien her die deutsche Grenze im Bezirk der Zollfahndungsstelle Aachen. Die Schmuggler, die unverzollten Kaffee bei sich trugen, bildeten eine in sich zusammenhängende, aufgelockert, nämlich in einem zeitlichen Abstand von 3 Minuten von Mann, zu Mann, marschierende Gruppe. Auf dem grenznahen, im Zollinland liegenden Gehöft des Angeklagten R. sammelten sie sich, um eine Ruhepause einzulegen. Die meisten gingen in das Haus, einzelne in den zum Gehöft gehörigen Schuppen R.s. Dieser reichte ihnen Wasser und gewährte ihnen für die Dauer der Rast Obdach.
Die Strafkammer hat ihn wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel verurteilt.
Die Revision meint, auch R. hätte als Täter, anstatt nur als Gehilfe, verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel muss erfolglos bleiben. Bandenmässig ist, wie das RG wiederholt ausgesprochen hat (RGSt 47, 377), der Schmuggel allerdings schon dann begangen, wenn mindestens 3 Personen zeitlich, örtlich und körperlich zusammenwirken. Darauf, in welcher Eigenschaft der einzelne mitwirkt, ob als Täter oder als Gehilfe, kommt es nicht an. Die Revision scheint jedoch diese Rechtsprechung dahin mißzuverstehen, als ob auch derjenige, der den Schmuggel anderer nur fördern will, also den Gehilfenvorsatz hat, als Täter am Bandenschmuggel verurteilt werden müsse. Das hat das RG nirgends gesagte Vielmehr ist auch dann, wenn mindestens 3 ein Schmuggelunternehmen betreiben, also Bandenschmuggel begehen, zu prüfen, ob der einzelne mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. In diesem Fall kann er nur wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel bestraft werden. Nach dem Sachverhalt liegen beim Angeklagten nur die Voraussetzungen der Beihilfe vor.