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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1951, Az.: 1 StR 421/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1951
Aktenzeichen
1 StR 421/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Frankenthal - 28.11.1950

Fundstellen

  • BGHSt 1, 337 - 342
  • JZ 1951, 791 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Mordes

Prozessgegner

die Apothekerswitwe Margarete Wo. geb. V. aus N./Hdt., geboren am ... in Ki., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erklärt ein Angeklagter, dass er sich zu Angaben, die in früheren polizeilichen Protokollen enthalten sind, nicht äussern wolle, so können trotzdem diese Angaben zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden.

  2. 2.

    Fragen an einen Zeugen, die nicht die Bekundung einer Tatsache, sondern die Abgabe einer gutachtlichen Äusserung zum Gegenstand haben, können als ungeeignet zurückgewiesen worden.

  3. 3.

    Wenn die Voraussetzungen des § 68 a Abs. 2 gegeben sind, können in der Hauptverhandlung auch Strafurteile verlesen werden, die gegen einen Zeugen ergangen sind.

  4. 4.

    Ungebühr ist jeder Angriff auf die Wurde des Gerichts. Ein solcher liegt vor, wenn ein Zeuge auf eine Frage erklärt, er werde sie nicht beantworten, da das Gericht ihn nur fangen Wolle.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankenthal vom 28. November 1950 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts brachte die Angeklagte in der Nacht zum 30. April 1943 ihrem arglosen Ehemanne, dem Apotheker Ernst Wo., mit Tötungsvorsatz Morphium in Rotwein bei, um ihr Liebesverhältnis mit dem Apotheker We. fortsetzen zu können. An den Folgen der Vergiftung starb ihr Ehemann am 1. Mai 1948. Das Landgericht hat deshalb angenommen, dass die Angeklagte ihren Ehemann heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen vorsätzlich, getötet habe, und sie deshalb gemäss § 211 StGB wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer aberkannt. Ihre Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

2

I.

Verfahrensbeschwerde.

3

Als Verfahrensrügen trägt die Revision folgendes vor:

4

1.

Die Angeklagte sei zunächst durch das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 5. August 1949 wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Auf ihre Revision habe das Oberlandesgericht in Neustadt a.d. Haardt dieses Urteil am 21. Dezember 1949 aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung seien die Aufzeichnungen des Berichterstatters aus der ersten Hauptverhandlung, des Landgerichtsrats Dr. B. in unzulässiger Weise verwertet worden. Das Schwurgericht habe ihn unter Verwendung und Vorhaltung seiner Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung als Zeugen darüber vernommen, was Angeklagte und Zeugen in jener Verhandlung ausgesagt hätten. Auch den Zeugen Apotheker W. und Elisabeth St. die im Auftrag des Schwurgerichts durch den beauftragten Richter vernommen worden seien, habe der vernehmende Richter aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters Vorhaltungen gemacht, obwohl dieser selbst erst nachträglich vernommen worden sei. Die Revision beanstandet dieses Verfahren, weil die in Kurzschrift abgefassten Aufzeichnungen des Berichterstatters der ersten Hauptverhandlung weder als Protokoll noch als Urkunde anzusehen seien. Sie seien daher nicht verlesbar gewesen. Sie hätten auch nicht zu Vorhaltungen benutzt werden dürfen, weil das erste Urteil auf die Revision der Angeklagten aufgehoben worden sei. Das Gericht hätte die erste Hauptverhandlung als nicht vorhanden betrachten müssen. Es gehe nicht an, über die Vernehmung des Berichterstatters der ersten Verhandlung und die Verwendung seiner Aufzeichnungen die Ergebnisse der ersten Hauptverhandlung beizubehalten und so die Aufhebung des in dieser ergangenen Urteils zu missachten.

5

Diese Rüge geht fehl. Angaben und Aussagen von Angeklagten und Zeugen, die diese in einer früheren Hauptverhandlung gemacht haben, können genau so zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung gemacht werden wie ihre Angaben und Bekundungen bei polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen ausserhalb der Hauptverhandlung oder ihre Erzählungen oder Äusserungen Dritten gegenüber ausserhalb jeder Vernehmung. Es fehlt an jeder verfahrensrechtlichen Vorschrift, die das verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich aus der Aufhebung des Urteils der Strafkammer auch nicht folgern, dass die in der ersten Verhandlung von Angeklagten oder Zeugen gemachten Aussagen als "nicht vorhanden" angesehen werden müssten. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1949 beseitigte nur das Urteil der Grossen Strafkammer, machte aber die Vorgänge in der Verhandlung nicht ungeschehen. Es ist auch ein Trugschluss der Revision, dass mit der Erörterung von Vorgängen aus der ersten Hauptverhandlung deren Ergebnisse vom Schwurgericht beibehalten worden seien. Des angefochtene Urteil erörtert sehr sorgfältig und sehr eingehend, auf welchen Beweisanzeichen die Überzeugung des Schwurgerichts im einzelnen beruht. Unter ihnen spielen Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung nur eine ganz geringe Rolle. Soweit sie überhaupt erörtert werden, lässt das Urteil zweifelsfrei erkennen, dass sie für das Schwurgericht eben nur den Wert von Beweisanzeichen hatten, die zusammen mit anderen von ihm selbständig gewürdigt wurden. Für den schweren Vorwurf, den die Revision gegen das erkennende Gericht richten zu können glaubt, dass es nämlich nur die Ergebnisse der ersten Hauptverhandlung beibehalten und so die Aufhebung des in ihr ergangenen Urteils missachtet habe, fehlt es somit an jeder Berechtigung. Die Vernehmung des Landgerichtsrats Dr. B. über Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung verletzt nach alledem keine verfahrensrechtliche Vorschrift. Er durfte auch die Aufzeichnungen, die er selbst in der ersten Verhandlung angefertigt hatte, als Gedächtnisstütze verwenden, sei es, dass er vor oder bei seiner Vernehmung in sie Einsicht nahm oder sich aus ihnen Vorhaltungen machen liess. Die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens, die ständiger Rechtsprechung entspricht, ist auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (BGHSt Bd 1 S. 4, 8).

6

Dass auch den Zeugen W. und Elisabeth St. bei ihrer Vernehmung durch den beauftragten Richter Vorhaltungen aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters in der ersten Verhandlung gemacht worden seien, steht nicht fest. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob das zulässig gewesen wäre. Wenn sich auch in den Vernehmungsniederschriften die Bemerkung findet: "Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der ersten Hauptverhandlung ausgesagt habe ...", so ergibt sich daraus noch nicht, dass den Zeugen Vorhaltungen aus den Aufzeichnungen des Berichterstatters gemacht worden wären. Nach der dienstlichen Erklärung des bei den Vernehmungen anwesenden Staatsanwalts machten nämlich der Verteidiger und der Staatsanwalt aus ihrer Erinnerung an die Vorgänge in der ersten Hauptverhandlung und unter Benutzung ihrer Aufzeichnungen den Zeugen Vorhaltungen. Auf diese Weise kam es dazu, dass diese sich über ihre Bekundungen in der ersten Hauptverhandlung äusserten. Dadurch wurden, wie sich aus ihren Bekundungen und ihrer Verwertung im Urteil zweifelsfrei ergibt, nicht etwa die Erinnerungen des Staatsanwalts oder des Verteidigers oder ihre Aufzeichnungen aus der ersten Verhandlung in unzulässiger Weise als Prozeßstoff in die Verhandlung eingeführt. Vielmehr wurden Aussagen, die die Zeugen in der ersten Hauptverhandlung gemacht hatten, nur dadurch zum Verhandlungsgegenstand in der zweiten Verhandlung, dass diese sich selbst dazu äusserten. Das war verfahrensrechtlich einwandfrei.

7

2.

Die Revision bemängelt weiter, dass die Angaben der Angeklagten vor der Kriminalpolizei aus der Niederschrift verlesen worden seien, obwohl sie in der Hauptverhandlung erklärt habe, dass sie sich dazu nicht äussern wolle. Die Revision ist der Auffassung, dass in einem solchen Falle die Angaben eines Angeklagten bei einer früheren Vernehmung, jedenfalls aber bei einer polizeilichen Vernehmung, überhaupt nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden dürften, so wie bei einem Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache, nicht auf seine Bekundungen bei früheren Vornehmungen zurückgegriffen werden dürfe.

8

Diese Ansicht ist rechtsirrig.

9

Die neuere Rechtsprechung hat zwar für den Fall der Aussageverweigerung eines Zeugen - abweichend vom Reichsgericht - vielfach angenommen, dass § 252 StPO nicht nur ein Urkundenverwertungsverbot ausspreche, sondern die Verwertung der früheren Zeugenaussage schlechthin verbiete (vgl. OGHSt Bd 1 S. 299 und die dort angeführten Entscheidungen). Auf die Frage braucht hier nicht rechtsgrundsätzlich eingegangen zu werden. Denn keinesfalls sind die für die Zeugnisverweigerung geltenden Grundsätze auf die früheren Angeben des Angeklagten zu übertragen, der in der Hauptverhandlung erklärt, sich zu bestimmten Vorgängen oder Angaben bei früheren Vernehmungen nicht äussern zu wollen. So verschieden auch die Gründe im einzelnen sind, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, einem Zeugen ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, in jeden Falle ist es eine bestimmte persönliche Nähe zur Sache, die für den Zeugen zu einer seelischen Belastung führen kann, wenn er unter Zeugniszwang steht, und das Gesetz nimmt auf diese besondere Lage des Zeugen. Rücksicht, wenn es ihn mit der unbedingten Verpflichtung zur Ablegung des Zeugnisses verschont. Diese Rücksicht auf einen möglichen Widerstreit der Pflichten, in der Person des Zeugen hat den Gesetzgeber veranlasst, das öffentliche Bedürfnis an der Aufklärung eines möglicherweise strafbaren Sachverhalts zurücktreten zu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der. Ausübung dieses Rechts das in § 252 StPO umschriebene Verbot einer Verwertung der früheren Aussage aus zusprechen. Für den Angeklagten gilt das nicht. Auch er hat zwar nach dem Verfahrensrecht keine Pflicht zur Äusserung und darf im Laufe des Verfahrens jederzeit seine Haltung ändern; er kann also zunächst Erklärungen abgeben und später jede Angabe verweigern oder umgekehrt. Diese Stellung wird ihm aber nicht aus Rücksicht auf einen möglichen und schutzwürdigen Widerstreit der Pflichten eingeräumt wie dem weigerungsberechtigten Zeugen, sondern aus Achtung vor der Freiheit seiner Persönlichkeit, die zwar nicht zulässt, ihn zu Angaben zu verpflichten oder ihn gar zu diesen Zweck unter einen die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung beeinträchtigenden Druck zu setzen (§ § 136, 136 a StPO), die aber nicht fordert, Angaben, die er einmal freiwillig gemacht hat, nicht zu verwerten, wenn er später seine Haltung ändert. Das ergibt sich unzweifelhaft aus § 254 StPO, der die Verwertung von Angaben, die in einem früheren richterlichen Protokoll enthalten sind, sogar im Wege des Urkundenbeweises gestattet.

10

Von dieser von der Revision zu Unrecht bestrittenen, grundsätzlich zu bejahenden Möglichkeit des Rückgriffs auf Angaben des Angeklagten in früheren Vernehmungen ist jedoch zu unterscheiden, in welcher Weise sich das erkennende Gericht Kenntnis von den früheren Angaben verschaffen darf. Richterliche Protokolle dürfen, wie aus § 254 StPO hervorgeht, zum Beweise dafür verlesen werden, dass der Angeklagte die in ihnen beurkundeten Erklärungen abgegeben hat; aus der Beschränkung auf richterliche Protokolle ergibt sich aber zugleich auch, dass Niederschriften über eine polizeiliche Vernehmung nicht in dieser Weise verwertet werden dürfen. Wenn danach polizeiliche Protokolle nicht zum Beweise dafür verlesen werden dürfen, dass der Angeklagte die beurkundeten Erklärungen abgegeben hat, so wird dadurch ihre Verlesung nicht schlechthin unzulässig. Die Rechtsprechung hat stets anerkannt, dass polizeiliche Protokolle dem Angeklagten vorgehalten und zu diesem Zwecke auch wörtlich verlesen werden dürfen. Bestätigt der Angeklagte auf Vorhalt die Richtigkeit der in polizeilichen Protokoll enthaltenen Erklärungen, so steht der Verwertung dieser auf die Verlesung des Protokolls von dem Angeklagten selbst abgegebenen Erklärung kein verfahrensrechtliches Hindernis entgegen (RGSt Bd 61 S. 72). Da die Angeklagte in der Hauptverhandlung jedoch ablehnte, zu den polizeilichen Protokollen eine Erklärung abzugeben, konnte das Gericht auf dem Wege über ihre Erklärungen in der Hauptverhandlung trotz Vorhalts der Protokolle keine Kenntnis von ihrem Inhalt gewinnen.

11

Das ist auch nicht geschehen; denn aus der Sitzungsniederschrift geht weiter hervor, dass die Protokolle nicht nur zum Zwecke des Vorhalts an die Angeklagte, sondern auch zur Gedächtnisstütze für den Zeugen Keßler verlesen wurden, der als Kriminalbeamter die Angeklagte vernommen und die Niederschriften angefertigt hatte. Auf diesem Wege konnte sich das Schwurgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise Kenntnis von den Angaben verschaffen, die die Angeklagte bei früheren polizeilichen Vernehmungen gemacht hatte (BGHSt Bd 1 S. 4, 8). Die verlesenen Protokolle enthielten nicht die eigenen früheren Aussagen des Zeugen Keßler, so dass der Fall des § 253 StPO, soweit die Protokolle ihm durch Verlesung vorgehalten wurden, nicht vorliegt. Sie hatten vielmehr für ihn die Bedeutung selbst angefertigter Schriftstücke, deren Verlesung zur Unterstützung seines Cedächtnisses jederzeit zulässig war. Ob die Regelung des § 253 StPO, nach der einem Zeugen zur Unterstützung seines Gedächtnisses eine frühere Aussage erst vorgelesen werden soll, nachdem er erklärt hat, sich sonst nicht an den Vorgang erinnern zu können, auch auf der Fall sinngemäss anzuwenden ist, dass ein Zeuge zur Unterstützung seines Gedächtnisses der Vorlesung eines von ihm angefertigten Schriftstückes bedarf, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Auch, wenn man das bejahen wollte, kann die Revision aus der Tatsache, dass der Zeuge K. erst während der Verlesung des von ihn aufgenommenen Protokolls erklärte, er würde ohne die Verlesung keine genauen Aussagen machen können, keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Verfahrensfehler herleiten. Denn § 253 StPO beruht auf der Erkenntnis, dass der Beweiswert einer Aussage verschieden beurteilt werden kann, je nachdem, ob ein Zeuge über einen Vorgang aus lebendiger Erinnerung berichten kann, oder ob er zur Unterstützung des Gedächtnisses des Vorhalts der früheren Aussage bedarf. Als dem Zeugen K. die von ihn früher aufgenommenen Niederschriften vorgelesen wurden, war sich das Schwurgericht, wie die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, von Anfang an darüber im klaren, dass er ohne die Vorlesung der Protokolle keine näheren Angaben werde machen können, und er hat das im Laufe seiner Vernehmung auch ausdrücklich bestätigt. Dementsprechend ist seine Aussage vom Schwurgericht gewürdigt worden. Damit steht fest, dass seine Bekundungen nur so bewertet worden sind, wie wenn er vor Beginn der Vorlesung erklärt hätte, sich ohne den wörtlichen Vorhalt nicht mehr der Einzelheiten erinnern zu können, also das in § 253 StPO vorgesehene Verfahren beobachtet worden wäre.

12

Auch diese Rüge kann demnach der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

13

3.

Zu Unrecht sieht die Revision auch eine Verletzung der § § 252, 52 StPO darin, dass das Schwurgericht, nachdem die Tochter Christel der Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, über Gespräche Beweis erhob, die das Mädchen ausserhalb einer Vernehmung mit anderen Personen geführt hatte. Schrifttum und Rechtsprechung sind sich, auch soweit sie in § 252 StPO ein allgemeines Verwertungsverbot der früheren Zeugenaussage sehen, darin einig, dass dadurch nicht jeder Wahrnehmungsinhalt ausgeschaltet wird, der überhaupt aus dem Wissen des Weigerungsberechtigten zutage treten kann. Hat dieser ausserhalb seiner Zeugeneigenschaft einem mit der Strafsache amtlich nicht befassten Dritten private Mitteilungen gemacht oder hat er sonst ein Verhalten gezeigt, aus dem sich Schlüsse auf den aufzuklärenden Sachverhalt ziehen lassen, so bleibt das alles dem Beweise zugänglich und ist trotz des § 252 StPO und des verweigerten Zeugnisses als Urteilsgrundlage verwertbar (OGHSt Bd 1 S. 299). Nähere Ausführungen dazu sind entbehrlich, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Denn das Schwurgericht hat zwar Feststellungen über solche Äusserungen der Tochter Christel Dritten gegenüber getroffen, hat aber davon abgesehen, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus ihnen zu Ungunsten der Angeklagten irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Selbst wenn man also mit der Revision solche Feststellungen für unzulässig halten wollte, müsste verneint werden, dass das Urteil auf ihnen beruht.

14

4.

Zur Begründung der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO hat die Revision folgendes geltend gemacht:

15

Die Angeklagte habe im Vorverfahren vorgetragen, dass als Mörder ihres Ehemannes ein Pole namens Boris Kw. aus Dr., T.strasse ... in Betracht komme. Schliesslich sei auch ein in Le. wohnhafter Pole namens Viktor Ke. ermittelt worden, der einmal vorübergehend in Dr. in einem in der P. strasse gelegenen Hotel gewohnt habe. Dieser habe bei einer polizeilichen Vernehmung zwar erklärt, dass ihm der Name Wo. völlig unbekannt sei, dass er auch keine Geschwister habe und ihm auch sonst eine seinen Namen tragende Person mit Vornamen Boris nicht bekannt sei. Als dieser Viktor Ke. auf Ersuchen des Landgerichts in Frankenthal jedoch habe eidlich als Zeuge vernommen werden sollen, habe er sich als polnischer Staatsangehöriger geweigert, vor dem deutschen Gericht in Leipzig zur Zeugenvernehmung zu erscheinen. Daraufhin sei der Kriminal-Obersekretär D. der Viktor Ke. polizeilich vernommen habe, als Zeuge eidlich durch den ersuchten Richter vernommen worden, ohne dass die Strafkammer seinerzeit den Versuch unternommen habe, die Vernehmung des Polen durch ein Gericht der russischen Besatzungsmacht zu erreichen. Das Oberlandesgericht habe dieses Verfahren als Verstoss gegen § 244 Abs. 2 StPO missbilligt. Trotzdem habe sich auch das Schwurgericht damit begnügt, die Niederschrift über die Vernehmung D. durch den ersuchten Richter zu verlesen.

16

Die Rüge ist unbegründet.

17

Erneute Nachforschungen, die noch vor Beginn der Schwurgerichtsverhandlung in Leipzig angestellt wurden, ergaben, dass Viktor Ke. nicht mehr dort wohnt. Da die zuerst erteilte Auskunft die Vermutung aussprach, dass sich Ke. in der Umgebung von Nürnberg aufhalten könnte, wurden auch dort Ermittlungen angestellt. Sie blieben erfolglos. Auf eine weitere Anfrage beim Polizeipräsidium in Leipzig ging beim Gericht die Nachricht ein, dass Ke. nach Polen verzogen sei und weiteres nicht bekannt sei. Er war somit für das Schwurgericht unerreichbar, so dass schon aus diesen Grunde in der Unterlassung seiner Vernehmung keine Verletzung der Aufklärungspflicht liegen kann. Die Meinung der Revision, es liege mindestens ein Verfahrensfehler darin, dass das Urteil nicht selbst alles dies erörtere ist rechtsirrig.

18

5.

Die wegen der Verlesung und Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Dr. Ko. durch den ersuchten dichter erhobenen Rügen können der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar ist nicht nachweisbar, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen vorher benachrichtigt wurden. Die Verlesbarkeit und Verwertbarkeit der Niederschrift ist jedoch, wie sich aus § 251 StPO ergibt, von der Einhaltung der Vorschrift des § 224 StPO nicht abhängig (BGHSt Bd 1 S. 219). Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben auch ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beantragt, die Vernehmung des Zeugen unter Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO zu wiederholen. Bei dieser Sachlage könnte eine Verfahrensverletzung nur bejaht werden, wenn die dem Gericht obliegende Anfklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Wiederholung der kommissarischen Zeugenvernehmung unter Beachtung der Vorschrift des § 224 StPO gefordert hätte. Das ist jedoch zu verneinen. Dr. Ko. wurde bereits am 13. Juli 1949 durch den ersuchten Richter vernommen. Weder in dem Zeitraum von über einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung noch während ihres Verlaufs gab die Angeklagte trotz Kenntnis der Einzelheiten seiner Aussage zu erkennen, dass seine Bekundungen - wenn auch nur in Nebenpunkten - unrichtig oder unvollständig seien. Sie betrafen zudem Vorgänge, die für die Urteilsfindung von keiner entscheidenden Bedeutung waren. Unter diesen Umständen bestand für das Schwurgericht kein Anlass, die Wiederholung der kommissarischen Zeugenvernehmung unter Beachtung des § 224 StPO für geboten zu erachten. Aus dem von ihr angeführten Urteil des Bayer. Oberst. Landesgerichts vom 15. März 1950 (Dtsch. Rechtspr. IV 454 Bl 1001) kann die Revision nichts für ihre gegenteilige Auffassung herleiten, weil diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft. Das ersuchende Gericht hatte dort - abweichend von der hier gegebenen Sachlage - das ersuchte Gericht dahin verständigt, dass eine Benachrichtigung der Beteiligten nicht erforderlich sei. Der Verteidiger des Angeklagten hatte zudem in der Hauptverhandlung der Verwertung der Niederschrift ausdrücklich unter Hinweis auf § 224 StPO widersprochen.

19

Das Schwurgericht war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gehindert, die Niederschrift zu verwerten, obwohl der Zeuge vom ersuchten Gericht auf seine Aussage nicht vereidigt worden war. Nach § 251 Abs. 4 S. 4 StPO hatte das Gericht zwar die Vereidigung nachzuholen, wenn sie ihm notwendig erschien und noch ausführbar war. Darüber hatte das Schwurgericht, wie der Senat im Urteil vom 26. Juni 1951 - 1 StR 238/51 - entschieden hat, von Amts wegen zu befinden. Es hatte sich dabei auch von denselben Grundsätzen leiten zu lassen wie bei der Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Dementsprechend verkündete das Gericht den Beschluss, dass von der Vereidigung des kommissarisch vernommenen Zeugen Dr. Ko. gemäss § 59 StPO abgesehen werde, da seine Aussage glaubwürdig erscheine. Die Meinung der Revision, dieser Beschluss sei nur verständlich, weil dem Gericht nach der Verlesung des Protokolls selbst Bedenken wegen der Zulässigkeit seines Verfahrens gekommen seien, ist abwegig und übersieht die Vorschrift des § 251 Abs. 4 S. 4 StPO. Der Beschluss selbst weist auch keinen Rechtsfehler auf. Da die Verhandlung am 25. September 1950 begann, hatte das Schwurgericht die Hauptverhandlung nach Art. 8 Nr. 117 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 nach den bis zum 30. September 1950 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Nach § 59 StPO in der bis zum 30. September 1950 geltenden Fassung hatte aber das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Zeuge zu vereidigen ist. Die Entscheidung des Schwurgerichts lässt keine missbräuchliche Handhabung dieses Ermessens erkennen. Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe durch die Behandlung der kommissarischen Vernehmung des Dr. Ko. die Verteidigung in einem wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt, ist nach alledem unbegründet.

20

6.

An den vom Schwurgericht als Zeugen vernommenen Staatsanwalt F. richtete der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung die Frage, ob der verstorbene Ernst Wo. im Hinblick auf die Beschuldigungen, die die Anklageschrift in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen unzulässiger Warenhortung enthalten habe, und unter Berücksichtigung der damals vorherrschenden Rechtsprechung gegebenenfalls mit einer Freiheitsstrafe habe rechnen müssen. Als der Vorsitzende diese Frage nicht zuliess und der Verteidiger die Entscheidung des Gerichts beantragte, verkündete dieses den Beschluss, dass die Frage als unzulässig zurückgewiesen werde, weil sie nicht die Bekundung einer Tatsache zum Gegenstand habe. Die Revision sieht auch darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, jedoch zu Unrecht.

21

Zeugen sind Personen, die im Prozess Bekundungen über Tatsachen machen, die Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung waren. Die dem Staatsanwalt F. von der Verteidigung vorgelegte Frage hatte keine solche Tatsache zum Gegenstand. Sie forderte allein die nach trägliche Abgabe einer gutachtlichen Beurteilung. Sie ist darum vom Schwurgericht mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden (vgl. auch RGSt Bd 57 S. 412). Die Revision kann die Rüge auch nicht damit stützen, dass ein Beisitzer an den ebenfalls als Zeugen vernommenen Amtsanwalt L. dem Sinne nach die gleiche Frage gerichtet habe. Denn abgesehen davon, dass der Vorsitzende Fragen eines Beisitzers überhaupt nicht zurückweisen kann (§ 241 Abs. 2 StPO), ging diese Frage, wie die Revision selbst vorträgt, dahin, welche Überlegungen der Zeuge L., der in der Hortungsangelegenheit die Anklage in der Hauptverhandlung hätte vertreten müssen, wenn es zu ihr gekommen wäre, damals bei sich angestellt und ob er eine Freiheitsstrafe beantragt hätte, wenn sich die Anschuldigungen in der Hauptverhandlung als richtig herausgestellt hätten. Sie bezog sich also auf innere Tatsachen und forderte von dem Zeugen keine gutachtliche Äusserung.

22

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange noch geltend macht, die mit der Befragung des Amtsanwalts L. zusammenhängenden Vorgänge seien in die Sitzungsniederschrift nur unvollständig aufgenommen worden, ist das Vorbringen unerheblich. Denn das Urteil beruht nicht auf dem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung.

23

7.

In der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung, die Aussage der als Zeugin vernommenen Hausfrau Magdalena Fi. zu protokollieren, soweit sie sich auf die letzte Begegnung der Zeugin mit Ernst Wo. bezog. Diesen Antrag lehnte das Schwurgericht durch Beschlüsse ab. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Das trifft jedoch nicht zu.

24

Wie bei der Beurteilung des Ergebnisses der ganzen Beweisaufnahme so hat das Gericht auch bei der Frage, ob es auf den Wortlaut einer Zeugenaussage ankomme, seinem pflichtgemässen Ermessen zu folgen. Wenn es einen die Protokollierung der Zeugenaussage verlangenden Antrag der Verteidigung ablehnt und dadurch zu erkennen gibt, dass es nach seiner Auffassung nicht auf den Wortlaut der Aussage ankomme, so ist dieser Ausspruch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht regelmässig nur dahin zugänglich, ob das Gericht die bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen Grundsätze auch beachtet habe. Solche Grundsätze sind hier nicht verletzt. Sowohl die Urteilsgründe, die die Aussage der Magdalena Fi. ausführlich behandeln, wie auch die Revision lassen nur erkennen, dass die Aussage ihres Inhalts wegen für die Entscheidung Bedeutung haben konnte.

25

Da der die Protokollierung der Aussage ablehnende Gerichtsbeschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt, kann unerörtert bleiben, ob eine fehlerhafte Entscheidung, die die Führung des Protokolls betrifft, überhaupt von Einfluss auf das Urteil sein und die Grundlage für eine Verfahrensrüge bilden könnte (vgl. auch RGSt Bd 5 S. 352; Bd 28 S. 394).

26

8.

Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht habe bei der Vernehmung der Zeugin Magdalena Fi. in mehrfacher Beziehung das Verfahrensrecht verletzt. Zur Begründung hat die Revision vorgetragen: Der Vorsitzende des Schwurgerichts habe der Zeugin gleich zu Beginn ihrer Verneinung ihre Vorstrafen wegen wissentlich falscher Anschuldigung vorgehalten, habe sogar das gegen sie ergangene Urteil trotz des Widerspruchs der Verteidigung verlesen. Während der Hauptverhandlung habe das Gericht Leumundsberichte über die Zeugin eingeholt und ohne vorherige Verständigung der Verteidigung Leumundszeugen vernommen, nur um ihre Aussagen völlig zu entwerten und als unglaubwürdig hinzustellen, obwohl ihre Bekundungen trotz wiederholter stundenlanger Vernehmung im Kern stets gleich geblieben seien. Als sich ihrer bei den wiederholten Vorhaltungen schliesslich das Gefühl bemächtigt habe, das Gericht wolle sie nur fangen, und als sie dieser ihrer Meinung Ausdruck verliehen und hinzugesetzt habe, sie wolle unter diesen Umständen überhaupt keine Angaben mehr machen, habe das Gericht diese Erklärung zum Anlass genommen, die Zeugin wegen Ungebühr vor Gericht in eine Haftstrafe von einen Tage zu verurteilen. Dadurch sei Frau Fi., bei der es sich um eine wichtige Zeugin der Verteidigung gehandelt habe, in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt und es seien die § § 69, 68 a, 136 a, 249 verletzt worden.

27

Die Angriffe der Revision laufen auf die Behauptung hinaus, das Tatgericht habe sich bei der Vernehmung der Frau Fi. und bei den im Zusammenhang damit getroffenen Entscheidungen nicht von sachlichen Erwägungen, sondern von dem Bestreben leiten lassen, unter allen Umständen diese "Kronzeugin der Verteidigung" als unglaubwürdig hinzustellen. Diese schweren Vorwürfe gegen die Verhandlungsführung des Gerichts entbehren jeglicher Berechtigung.

28

Nach § 68 a StPO soll ein Zeuge nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder 3 StPO zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Der Verurteilung der Frau Fi. wegen falscher Anschuldigung lag nach den Darlegungen des Urteils die Feststellung zugrunde, dass Frau Fi. nach dem Verlust, eines Zivilprozesses ihren Prozessgegner der Beteiligung am Neustadter Synagogenbrand und anderer politischer Ausschreitungen bezichtigte und sich dabei der Wahrheit zuwider auf einen gewiesen G. als Gewährsmann berief. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass dieser Umstand dem Schwurgericht geeignet erscheinen konnte, auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin ganz allgemein ein bezeichnendes Licht zu werfen. Die Frage nach dieser Vorstrafe war unter diesen Umständen nach § 68 a Abs. 2 StPO daher zulässig. Die Verlesung des gegen Frau Fi. ergangenen Strafurteils wurde, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, durch Gerichtsbeschluss angeordnet, nachdem sie zwar die Tatsache der Bestrafung zugegeben, jedoch zugleich behauptet hatte, damals unschuldig verurteilt worden zu sein. Die Zulässigkeit dieses Verfahrens steht mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Vorstrafe für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zukam, nach den § § 68 a Abs. 2, 249 StPO ausser Frage. Es fehlt an jeden inneren Rechtfertigungsgrund für die von der Revision vertretene Rechtsauffassung, dass § 249 S. 2 StPO nur die Verlesung von Strafurteilen habe für zulässig erklären wollen, die gegen den Angeklagten selbst ergangen seien. Ob das Schwurgericht seine Überzeugung von dem der Verurteilung der Zeugin zugrunde liegenden Sachverhalt allein auf das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil stützen durfte, kann unerörtert bleiben, da die Revision nach dieser Richtung keine Rüge erhebt und das Schwurgericht zudem, wie die Urteilsgründe ergeben, den Sachverhalt insoweit auch selbständig durch Vernehmung von Zeugen geklärt hat. Soweit das Schwurgericht versuchte, Widersprüche zwischen Bekundungen der Zeugin in der Hauptverhandlung und Aussagen, die sie vorher gemacht hatte, durch Vorhalt der früheren Aussagen zu klären, war es dazu nicht nur berechtigt, sondern nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet. Dasselbe gilt, soweit es das Schwurgericht für erforderlich hielt, die Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin durch die Vernehmung von Leumundszeugen zu klären. Wären allerdings diese Zeugen so spät namhaft gemacht oder die durch sie zu beweisenden Tatsachen so spät vorgebracht worden, dass es der Angeklagten und ihren Verteidiger an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hätte, so wäre ihnen daraus gemäss § 246 Abs. 2 und 3 StPO das Recht erwachsen, bis zum Schlüsse der Beweisaufnahme die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung zu beantragen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger einen solchen Antrag gestellt. Wie wenig dieses Vorbringen der Revision eine wirkliche Beschwer der Angeklagten zugrunde liegen kann, zeigt auch der Umstand, dass sich die Hauptverhandlung über länger als zwei Monate erstreckte und dieser Zeitraum nach aller Erfahrung zur Einziehung von Erkundigungen ausreicht. Auch soweit die Revision in der Verhängung einer Ordnungsstrafe von einem Tage Haft ein unzulässiges Druckmittel gegen die Zeugin sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Zeugin wurde, wie der aus der Sitzungsniederschrift ersichtliche verkündete Gerichtsbeschluss ergibt, in die Ordnungsstrafe genommen, weil sie sich, obwohl ihr schon vorher eine Ordnungsstrafe angedroht worden war, in der Hauptverhandlung dahin ausgelassen hatte, sie wolle auf die gestellte Frage überhaupt keine Antwort mehr geben, da das Gericht sie dann wieder fangen wolle. In diesem Verhalten hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG gefunden. Als Ungebühr in der Sitzung ist jeder Angriff auf die Würde des Gerichts anzusehen. Die Äusserung, das Gericht wolle sie nur "fangen", drückte aus, dass sich das Gericht bei der der Zeugin vorgelegten Frage, die die Aufklärung eines Widerspruchs zum Gegenstand hatte, nicht von der ihm obliegenden Pflicht, zur wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts, sondern von unlauteren Beweggründen leiten lasse. Dieser Vorwurf war ein Angriff auf die Würde des Gerichts und somit eine Ungebühr.

29

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange weitergeltend macht, das Schwurgericht hätte in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung die Zeugin Fi. als glaubwürdig ansehen müssen, bewegt sich ihr Vorbringen auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogenen Gebiete des Tatsächlichen und ist daher unbeachtlich. Widersprüche oder Denkfehler oder Verstösse gegen allgemein erkannte Erfahrungssätze sind in den Erwägungen, mit denen das Schwurgericht zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Stellung nimmt, nicht zu entdecken. Seine Darlegungen zeichnen sich vielmehr gerade in diesem Punkte durch besondere Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Überzeugungskraft aus.

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9.

Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Zeugen Magdalena Fi., Josef Fi., Anette R., Luise Ra. und Cäcilie Wa. wegen des Verdachts der Begünstigung gemäss § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt oder, soweit sie vorher schon ihre Aussage zum Teil beeidigt hatten, diese als uneidlich gewürdigt. Die Revision macht geltend, dass der Verdacht der Begünstigung bei diesen Zeugen in Wahrheit nicht begründet sei. Soweit sie ihre Auffassung mit Erwägungen tatsächlicher Art begründet, kann ihr Vorbringen in diesem Rechtszuge nicht beachtet werden. Die Entscheidung des Gerichts kann nur dann beanstandet werden, wenn ersichtlich ist, dass es sich bei ihr von rechtlich unzutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Der 3. Strafsenat hat im Urteil vom 7. Juni 1951 - 3 StR. 299/51 - dahin entschieden, dass der Verdacht der Begünstigung nicht ausschliesslich aus der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung hergeleitet werden dürfe. Ob dem uneingeschränkt zuzustimmen ist, kann unentschieden bleiben. Denn es fehlt jeder Anhalt, dass das Schwurgericht bei seiner von der Revision beanstandeten Entscheidung von der vom 3. Strafsenat missbilligten Rechtsauffassung ausgegangen wäre. Es erörtert vielmehr neben den Bekundungen, der Zeugen in der Hauptverhandlung ihre Aussagen vor der Verhandlung und zum Teil auch ihre Beziehungen untereinander oder zur Angeklagten. Es leitet, wie die Urteilsgründe ergeben, den Verdacht der Begünstigung aus diesem Gesamtverhalten und nicht nur aus den Bekundungen in der Hauptverhandlung her. Hiergegen bestehen aber, wie auch der 3. Strafsenat ausgeführt hat, keine rechtlichen Bedenken. Dass dem Schwurgericht bei seiner Entscheidung gemäss § 60 Nr. 3 StPO ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nach alledem nicht ersichtlich, so dass auch diese Rüge der Revision nicht zum Erfolg verhelfen kann.

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10.

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Unbegründet ist schliesslich auch die Verfahrensrüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten neben dem Sachverständigen Prof. Dr. Wagner keinen zweiten Sachverständigen gehört und davon abgesehen habe, die Angeklagte zur Vorbereitung eines solchen Gutachtens in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Soweit die von der Revision, vermisste Anordnung der Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht kommt, war das Schwurgericht zu ihr nach § 81 in der früheren, hier für das Schwurgericht noch geltenden Fassung nur berechtigt, wenn ein Sachverständiger einen solchen Antrag stellte. Das ist nicht geschehen. Auch die Revision behauptet nichts Gegenteiliges.

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Die Aufklärungspflicht gebot auch nicht die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen. Das Gericht hatte sich auf Grund der Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Wagner schon eine feste und zweifelsfreie Überzeugung über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Zeit der Tat gebildet. Dass es gehindert gewesen wäre, diesem Gutachten zu folgen, etwa weil das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging oder Widersprüche enthielt oder weil ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt hätte, die dem Sachverständigen Prof. Dr. Wagner nicht zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich. Es fehlte deshalb für das Schwurgericht an jedem verfahrensrechtlich hinreichenden Anlass zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen.

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Der Einwand der Revision, dass das angefochtene Urteil entgegen dem § 267 Abs. 1 S. 1 StPO nicht lückenlos und widerspruchslos alle diejenigen Tatsachen enthalte, in denen das Schwurgericht die Merkmale des Mordes gefunden habe, hängt aufs engste mit der Sachbeschwerde zusammen und kann nur im Zusammenhang mit ihr behandelt werden.

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II.

Sachbeschwerde.

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Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht hätte auf Grund der ihm vorliegenden Beweisanzeichen andere Feststellungen treffen müssen, als sie im Urteil zu finden seien, enthält ihr Vorbringen keine Rechtsrüge, die in diesem Rechtszuge allein berücksichtigt werden kann (§ 337 StPO). Denkfehler und Widersprüche sind in den Darlegungen des Urteils nicht enthalten. Denkmögliche Schlüsse können nicht mit der Begründung beanstandet werden, dass sie nicht zwingend seien. Für die Frage, ob das Urteil Widersprüche enthält, müssen Behauptungen, die die Revision aufstellt, die aber nicht als Tatsachen in Urteil enthalten sind, ausscheiden. So muss u.a. auch die Behauptung unbeachtet bleiben, der Sachverständige Prof. Dr. Wagner habe - entgegen der Darstellung im Urteil - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht verneint, sondern die Entscheidung darüber dem Gericht überlassen.

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Die Anwendung des § 211 StGB auf den vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Die von ihm getroffene Feststellung, die Angeklagte habe in der Nacht zum 30. April 1948 Rotwein mit Morphium vermischt, habe diesen Trank ihrem Ehemanne verabreicht, dabei mit Tötungsvorsatz gehandelt und durch diese ihre Handlungsweise auch den Tod ihres Mannes herbeigeführt, verträgt sich mit der weiteren Erwägung, es sei nicht ausgeschlossen, aber auch nicht erwiesen, dass die Angeklagte ihrem Manne noch zu anderen Gelegenheiten Morphium mit Tötungsvorsatz verabreicht habe. Die Erörterung dieser Möglichkeit neben der für erwiesen erachteten, die Anwendung des § 211 StGB tragenden Tatsache bedeutet entgegen der Meinung der Revision nicht, dass das Schwurgericht eine unzulässige Wahlfeststellung getroffen habe.

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Das Schwurgericht ist in tatsächlicher Beziehung weiter davon ausgegangen, die Angeklagte habe ihren Ehemann getötet, um ihr Liebesverhältnis mit dem Apotheker We. fortsetzen und so ihr "Verlangen nach flachem Lebensgenuss" betätigen zu können. Auf Grund dieser Feststellung hat es mit Recht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen bejaht. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass das Schwurgericht ein Handeln aus Habgier nicht für erwiesen hält, weil es der Angeklagten zwar darauf angekommen sei, ihr Ziel in einer Weise zu erreichen, dass sie auf die mit ihrer Stellung als Ehefrau eines begüterten Apothekers verbundenen wirtschaftlichen Annehmlichkeiten nicht habe zu verzichten brauchen, dass sie aber nicht um der eigenen Bereicherung willen getötet habe. Die Merkmale der Heimtücke hat das Schwurgericht zutreffend darin gefunden, dass die Angeklagte das Gift ihrem noch bettlägerigen und schonungsbedürftigen Manne, der ihr trotz aller Spannungen noch das einer Ehefrau schuldige Vertrauen entgegenbrachte, unter der Maske der um sein Wohl besorgten Ehefrau verabreichte und es meisterlich verstand, ihr wahres Vorhaben nicht nur vor ihrem Ehemann sondern auch vor den Hausangestellten, den Ärzten und Pflegepersonen und den Freunden des Hauses zu tarnen.

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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB hat das Schwurgericht im Anschluss an das für überzeugend gehaltene Gutachten des Sachverständigen verneint. Auch darin zeigt sich kein Rechtsirrtum. Die nach den Darlegungen des Schwurgerichts im Charakterbilde der Angeklagten zutage tretenden psychopathischen.

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Züge stehen zur uneingeschränkten Bejahung der Zurechnungsfähigkeit nicht in Widerspruch.

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Die Revision ist somit in ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch