Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1970, Az.: 3 StR 119/70
Tödlicher Fenstersturz als Folge vorangegangener Körperverletzung; Erfordernis der Unmittelbarkeit; Maßgeblichkeit des Schädigungserfolgs bzw. der Verletzungshandlung; Gerichtliche Hinweispflicht auf veränderte rechtliche Gesichtspunkte; Veranlassung zum Verzicht auf ärztliches Schweigerecht durch verbotene Vernehmungsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 119/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 19.01.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1970, 788 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Prozessführer
Kaufmann Christian R. aus N.-B., dort geboren am ... 1945
Amtlicher Leitsatz
Für die Anwendung des § 226 StGB genügt es nicht, wenn der tödliche Ausgang letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten oder das Verhalten des Opfers selbst herbeigeführt wurde; die Verletzungshandlung muß unmittelbar die Todesfolge bewirkt haben.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Heifer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Anton ... aus Düsseldorf als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Krefeld vom 19. Januar 1970
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der leichten vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen
1.
§ 265 StPO ist nicht verletzt.
Zwar hat sich das Schwurgericht bei seinem Hinweis in der Sitzung vom 18. Dezember 1969, so wie die Niederschrift ihn wiedergibt, auf die Angabe der Gesetzesbestimmung (§ 226 StGB) beschränkt. Es trifft auch zu, daß der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO so gestaltet werden muß, daß der Angeklagte erkennen kann, welche bestimmten Tatsachen der Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, d.h. durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als - möglicherweise - erfüllt ansieht. In der Regel werden sich diese Tatsachen jedoch aus Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß und dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Hauptverhandlung ergeben (BGHSt 13, 320, 324 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59]; 18, 56 f [BGH 18.09.1962 - 1 StR 245/62]). So lag es hier. Die Anklage hatte nur eine Tat zum Gegenstand, wenn sie diese auch nach verschiedenen, aber zugleich verwirklichten Strafvorschriften bewertete. Danach konnte es für den Angeklagten um so weniger einen Zweifel darüber geben, welche Tat gemeint war, als ihm zwei rechtskundige Verteidiger zur Seite standen. Unter diesen Umständen genügte das Anführen der Strafvorschrift.
Ebenso bedurfte es keines besonderen Hinweises darauf, daß der Körperverletzung mit Todesfolge auch eine leichte - statt der in der Anklage angenommenen gefährlichen - Körperverletzung zugrunde liegen könnte. Denn hier hat die Anwendung der gegenüber dem Tatbestand des § 223 a StGB milderen Bestimmung des § 223 StGB ihren Grund lediglich in dem Ausscheiden eines in der Anklageschrift bezeichneten Tatbestandsmerkmals, nämlich der Körperverletzung "mittels eines gefährlichen Werkzeugs". In solchen Fällen erübrigt sich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt (BGH, Urt. vom 6. Februar 1962 - 5 StR 642/61 im Anschluß an Geier bei Löwe/Rosenberg, StPO, 20. Aufl., § 265 Anm. 6 d, jetzt 21. Aufl., Anm. 4 d; vgl. auch BGH, Urt. vom 20. Dezember 1963 - 5 StR 510/63). Die Entscheidung RGSt 12, 379 betrifft, wie die Revision selbst erkennen läßt, einen wesentlich anders liegenden Fall.
2.
Auch die Rüge, der Zeuge Dr. D. sei durch verbotene Vernehmungsmittel (§ 136 a StPO) zum Verzicht auf sein ärztliches Schweigerecht aus § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO veranlaßt worden, greift nicht durch. Die Belehrung, die der Vorsitzende dem Zeugen erteilte, war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht "falsch". Denn unter dem dabei allein maßgeblichen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des § 53 StPO traf Dr. D. keine Schweigepflicht; es war vielmehr allein seiner Entscheidung überlassen, ob er aussagen wollte oder nicht, ohne daß dabei die Bestimmung des § 300 StGB für das Schwurgericht Bedeutung erlangen konnte (vgl. BGHSt 15, 200, 202 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]; 18, 146, 147 [BGH 20.11.1962 - 5 StR 426/62]/148). Von einer Täuschung des Zeugen kann danach keine Rede sein.
Durch die Belehrung ist die Entschließungsfreiheit Dr. D.s auch nicht sonstwie beeinträchtigt worden. Der zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge hat abzuwägen, ob das Interesse des Geheimnistragers an der Geheimhaltung oder dasjenige der Öffentlichkeit an der Aufklärung des Straffalles überwiegt. Der Vorhalt des Vorsitzenden enthielt lediglich einen - als solchen nicht zu beanstandenden - Hinweis auf dieses Aufklärungsinteresse. Der Verwertung der Aussage würde selbst ein Bruch des Berufsgeheimnisses nicht entgegengestanden haben (BGHSt 9, 59/60).
II.
Die Sachbeschwerde
Der Angeklagte griff im Obergeschoß des mütterlichen Hauses die Hausgehilfin Resi G. tätlich an und brachte ihr eine tiefe Oberarmwunde und einen Nasenbeinbruch bei. Vor den fortdauernden Angriffen des Angeklagten versuchte die verängstigte Frau - davon geht das Schwurgericht aus -, durch das Fenster ihres Zimmers auf einen Balkon zu flüchten. Dabei stürzte sie ab und verletzte sich tödlich.
1.
Der Vorwurf der Revision, das Urteil enthalte Widersprüche, ist offensichtlich unbegründet.
Das Schwurgericht ist, wie es mit aller Deutlichkeit mehrfach betont, der sicheren Überzeugung, daß die Oberarmwunde und der Nasenbeinbruch nicht durch den Sturz aus dem Fenster entstanden sind (UA S. 22, 26-29). Diese Überzeugung schöpft es aus den Gutachten der Professoren Dr. Do., Dr. Sch. und Dr. S. und der Sachverständigen Dr. G. und Dipl. Ing. L., die sich "eindeutig" in diesem Sinne ausgesprochen haben, und weiteren Beweisanzeichen (UA S. 29). Zu diesen zählen die Äußerungen der übrigen Sachverständigen, "daß eine solche Vielzahl, Verschiedenartigkeit und Eigenart von Verletzungen als Folge eines Fenstersturzes jedenfalls ganz ungewöhnlich wäre" (UA S. 25). Es liegt im Wesen eines solchen Beweisanzeichens, daß es für sich allein den vollen Schuldbeweis nicht zu erbringen vermag. Deshalb geht es nicht an, es isoliert der Gesamtwürdigung gegenüberzustellen, wie die Revision es tut, und daraus einen Gegensatz herleiten zu wollen.
Soweit das Urteil auf Seite 5/6 UA von einem "Stich oder Hieb mittels eines entsprechenden Gegenstandes" spricht, stellt es mit den beiden nachfolgenden Sätzen klar, daß es nur von der Wahrscheinlichkeit der Verwendung eines Werkzeugs ausgeht, wie dies auch noch an anderer Stelle (UA S. 27) deutlich gesagt wird.
Mit seinen weiteren, im Zusammenhang damit stehenden Ausführungen greift der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an.
2.
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Anwendung des § 226 StGB auf den festgestellten Sachverhalt.
Der Tatbestand dieser Bestimmung erfordert, daß der Tod des Verletzten durch die Körperverletzung verursacht worden ist. Unter Körperverletzung in diesem Sinne hatte die frühere Rechtsprechung, von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung RG DR 1945, 22 abgesehen, nur die körperliche Beschädigung als solche verstanden; sie ließ die Ursächlichkeit des Verhaltens des Täters für den tödlichen Erfolg nicht genügen (so RGSt 44, 137; OGHSt 2, 335, 337; BGH 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 bei Dallinger MDR 1954, 150). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in BGHSt 14, 110 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60] die Anwendungsmöglichkeit des § 226 erweitert. Er stellt nunmehr maßgeblich darauf ab, ob die Körperverletzungshandlung zum Tode des Angegriffenen geführt, ob also der der Verletzung zugrunde liegende Tätigkeitsakt zugleich auch den Tod bewirkt hat, und hält einen so beschaffenen Ursachenzusammenhang für ausreichend. Auch nach dieser Ansicht muß es freilich zu einer Verletzung gekommen sein, und zwar nicht nur einer solchen, wie sie an sich, als Durchgangsstadium, in jeder Tötung eingeschlossen ist.
Die Entscheidung ist auf Kritik gestoßen, die an der früheren Auffassung festhalten möchte (Deubner NJW 1960, 1068; ebenso Lackner/Maassen, StGB, 6. Aufl., § 226 Anm. 1; Maurach, Strafrecht, Bes.Teil, 5. Aufl., S. 97; Welzel, 11. Aufl., S. 295). Noch weiter als der Bundesgerichtshof will andererseits Stree (GA 1960, 289, 292) gehen. Nach seiner Meinung soll § 226 StGB auch anwendbar sein, wenn ein Dritter oder, wie hier, das Opfer selbst die unmmittelbare Todesursache setzen. Dieser Ansicht ist im Ergebnis auch das Schwurgericht.
Einer Stellungnahme zu der Kritik an BGHSt 14, 110 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60] bedarf es nicht. Denn auch vom Boden der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung aus läßt sich die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht rechtfertigen. Das Schwurgericht mißversteht sie, wenn es sich auf sie beruft. Auch wenn man an die Stelle der Körperverletzung im Sinne des Schädigungserfolgs die Verletzungshandlung treten läßt, so muß doch diese unmittelbar die Todesfolge bewirkt haben (so auch Dreher, StGB, 31. Aufl., § 226 Anm. 1). Daß der damals erkennende Senat so verstanden sein will, ergibt sich nicht nur aus dem Zusammenhang seiner Darlegungen, sondern vor allem daraus, daß er die Entscheidungen BGH 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 378/53 vom 3. Dezember 1953 (bei Dallinger MDR 1954, 150/151) als nicht entgegenstehend bezeichnet, und daß er dazu ausführt, sie bezögen sich auf Fälle, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden konnte (BGHSt 14, 113 [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60]). Im gleichen, insoweit einschränkenden Sinne hat sich der Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 362 (zu § 251 StGB) ausgesprochen.
Allerdings ist es nach der Einführung des § 56 StGB nicht mehr nötig, um eine nicht verschuldete Todesfolge von der Anwendbarkeit des § 226 StGB auszuschließen, mit der Forderung nach einem "typischen Kausalverlauf" Elemente der Vorhersehbarkeit in die Prüfung des Ursachenzusammenhangs einzufügen. Von dort her besteht ein solches Bedürfnis nicht mehr. Indessen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 226 StGB, daß hier eine engere Beziehung zwischen der Körperverletzungshandlung und dem tödlichen Erfolg gefordert ist als sie ein Ursachenzusammenhang nach der Bedingungstheorie voraussetzt. Entgegengewirkt werden sollte mit der Schaffung der Vorschrift der der Körperverletzung anhaftenden spezifischen Gefahr des Eintritts des qualifizierenden Erfolges (vgl. Oehler ZStW 1969, 503, 513). In einem tödlichen Ausgang, der unmittelbar erst durch das Eingreifen eines Dritten oder das Verhalten des Opfers selbst herbeigeführt wurde, hat sich aber nicht mehr die dem Grundtatbestand (§ 223 StGB) eigentümliche Gefahr niedergeschlagen (vgl. Ulsenheimer GA 1966, 257, 268), die der Gesetzgeber im Auge hatte. Auch die hohe Mindeststrafe des § 226 StGB spricht für eine einschränkende Auslegung.
Gegen diese Ansicht kann nichts aus einem Vergleich mit der Rechtsprechung zu §§ 178 und 224 StGB hergeleitet werden, wie das Schwurgericht es versucht. Denn die Frage läßt sich nicht für alle erfolgsqualifizierten Delikte einheitlich lösen. Diese sind nicht völlig wesensgleich; es kommt auf die jeweilige tatbestandliche Ausgestaltung an.
3.
Kann hiernach die Verurteilung aus § 226 StGB nicht bestehen bleiben, so ergibt sich doch aus den Feststellungen des Schwurgerichts ohne weiteres, daß sich der Angeklagte der leichten Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (§§ 223, 222, 73 StGB) schuldig gemacht hat. Der Todeserfolg war auch für ihn voraussehbar. Was das Schwurgericht dazu ausflihrt (UA S. 39), ist rechtlich nicht zu beanstanden und gilt auch im Rahmen des § 222 StGB. Der Senat kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Eines vorherigen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht. Bei der gegebenen Sachlage ist es offensichtlich, daß sich der Angeklagte nicht anders und wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Denn seit der Einführung des § 56 StGB schließt die Bestimmung des § 226 StGB den Tatbestand der fahrlässigen Tötung von vorneherein ein (BGHSt 8, 54; 14, 110, 113) [BGH 02.02.1960 - 1 StR 14/60].
4.
Aufgehoben werden muß hingegen der Strafausspruch. Zwar erfährt der Strafrahmen (§§ 226, 228 gegenüber § 222 StGB) lediglich eine geringfügige und nur die Untergrenze betreffende Änderung. Gleichwohl hält der Senat - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, abschließend zu entscheiden - eine Zurückverweisung an den Tatrichter für angezeigt; die Straffestsetzung ist dessen Aufgabe.
Die strafbaren Handlungen, die nunmehr dem Schuldspruch zugrunde liegen, fallen nicht mehr in die Zuständigkeit des Schwurgerichts (vgl. § 80 GVG). Die Sache wird daher an eine Strafkammer zurückverwiesen.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer