Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Verfahren
1 Allgemein
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist in den §§ 54 - 123 VwGO geregelt. Diese enthalten allgemeine Verfahrensvorschriften (Abschnitt 7), besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (Abschnitt 8) sowie einen eigenen Regelungsabschnitt für das Verfahren im ersten Rechtszug, für Urteilsarten und andere Entscheidungen (Abschnitte 9 u. 10) und für den Erlass einstweiliger Anordnungen (Abschnitt 11).
Viele allgemeine Verfahrensvorschriften der VwGO ähneln denen des Verwaltungsverfahrens. Dies gilt vor allem für
die Beteiligtenfähigkeit, die Prozessfähigkeit, die Beteiligten am Verfahren (§§ 61 - 63 VwGO),
die Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 57 f., 60 VwGO),
die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 S. 1 u. 3 VwGO und Erörterungspflicht, § 104 Abs. 1 VwGO),
die Anhörungspflicht (§ 108 Abs. 2 VwGO; Anhörung) und
das Recht auf Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO; Akteneinsicht - Verwaltungsrecht).
Weitere Ausführungen zum Verfahren (jeweils den Abschnitten des 2. Teils der VwGO zugeordnet):
Abschnitt 7: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit - Verwaltungsprozess, Beiladung
Abschnitt 8: Widerspruch - Verwaltungsverfahren
Abschnitt 9: Gerichtsbescheid, Beweislast im Verwaltungsprozess, Untersuchungsgrundsatz, Dispositionsmaxime, Klageänderung, Klagerücknahme, Rechtshängigkeit
Abschnitt 10: Glaubhaftmachung, Rechtskraft - Verwaltungsprozess
2 Beschleunigung des Verfahrens für bedeutsame Infrastrukturvorhaben
Die Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sowohl angesichts der angestrebten Energiewende mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien, einschließlich des erforderlichen Ausbaus der Stromnetze, als auch im Hinblick auf den erforderlichen Ausbau und die erforderliche Erneuerung der verkehrlichen Infrastruktur dringlich.
Für besonders bedeutsame Infrastrukturvorhaben regeln § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 15 und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
Daran anknüpfend sind nun zum 21. März 2023 für diese Verfahren verschiedene Regelungen zu ihrer Beschleunigung in die VwGO aufgenommen werden:
Es wurde ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot eingeführt werden, durch das eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Verfahren gewährleistet wird. Im Rahmen eines Erörterungstermins in einem frühen Verfahrensstadium sollen zum einen die Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits ausgelotet werden, zum anderen soll, wenn es nicht zu einer solchen Beilegung kommt, ein Verfahrensplan festgelegt werden, mit dem das weitere Verfahren strukturiert wird.
Durch eine Verschärfung und Ausweitung der innerprozessualen Präklusion (§ 87b Abs. 4 VwGO) soll der Prozessstoff begrenzt und das Verfahren damit gestrafft werden. Modifikationen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen zudem dazu beitragen, dass schneller mit der Umsetzung von Vorhaben begonnen werden kann. Daneben soll die Spezialisierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich der infrastrukturrelevanten Verfahren weiter gefördert werden.
Hinweis:
Zu näheren Inhalten siehe die Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 20/5165.