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Rechtskraft - Verwaltungsprozess

 Normen 

§ 121 VwGO

 Information 

§ 121 VwGO, der die Bindungswirkung der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile bestimmt, entspricht der zivilprozessualen Rechtskraftregelung des § 325 Abs. 1 ZPO.

Auch im Übrigen lehnen sich die verwaltungsprozessualen Rechtskraftregelungen an das Zivilprozessrecht an. Gemäß § 153 VwGO gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Durchbrechung der Rechtskraft die zivilprozessualen Vorschriften.

Es ist jedoch ein wesentlicher Unterschied zum Zivilprozess zu beachten: Die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, die einen Verwaltungsakt bestätigen, können nicht nur durch die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 153 VwGO, sondern auch durch das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 VwVfG oder als Voraussetzung der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG durchbrochen werden, sofern dies zu Gunsten des Bürgers geschieht. Gleiches gilt für den Fall, dass die Abweisung eines Verpflichtungsbegehrens rechtskräftig geworden ist: Die Behörde ist nicht daran gehindert, dem Bürger die beantragte Leistung dennoch zu gewähren.

Des Weiteren ist auf die folgende Besonderheit der Rechtskraftwirkung im Verwaltungsprozess hinzuweisen: Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage wirkt sich ein rechtskräftiges Urteil in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen nicht nur auf den seinerzeit angefochtenen, sondern auch auf nachfolgendeVerwaltungsakte aus. Der im Vorprozess unterlegenen Behörde ist es verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht mißbilligten Gründen zu erlassen. Dabei tritt die Rechtskraftwirkung auch bei sachlicher Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils ein. Es ist daher unerheblich, dass die Unrichtigkeit später höchstrichterlich bestätigt wird (BVerwG 08.12.1992 - 1 C 12/92). In manchen Fällen führt diese sehr weitreichende Bindungswirkung, die auch die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung umfasst, zu untragbaren Folgen für die Praxis, die eine Einschränkung der Rechtskraftbindung erforderlich werden lassen (näher dazu: Kopp/Kopp: Grenzen der Rechtskraftwirkung von Urteilen aufgrund von Anfechtungsklagen, NVwZ 1994, 1).

Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfaßt nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die "Rechtsauffassung des Gerichts", so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist (BVerwG 03.11.1994 - 3 C 30/93).

 Siehe auch 

Rechtskraft

Rechtshängigkeit - Verwaltungsprozess

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Verwaltungsgerichtsbarkeit

BVerwG 18.09.2001 - 1 C 7/01 (Rechtskraft von Urteilen im Asylverfahren)

BVerwG 09.08.2000 - 8 B 72/00

BVerwG 25.11.1999 - 4 CN 17/98

BVerwG 23.11.1999 - 9 C 16/99

BVerwG 24.11.1998 - 9 C 53/97

BVerwG 27.01.1995 - 8 C 8/93

BVerwG 03.11.1994 - 3 C 30/93

BVerwG 22.03.1994 - 9 C 529/93

BVerwG 26.01.1994 - 6 C 2/92

Gotzen: Die Grenzen der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile; VR (Verwaltungsrundschau) 1998, 406

Kopp/Kopp: Grenzen der Rechtskraftwirkung von Urteilen aufgrund von Anfechtungsklagen, NVwZ 1994, 1