Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1994, Az.: BVerwG 6 C 2/92
Revision; Beschwerde; Rechtskraft; Wiederaufnahme; Ausschlußfrist; Berechnung; Nichtigkeitsklage; Rechtsschutzbedürfnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 2/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.05.1990 - AZ: 22 A 2228/88
- nachfolgend
- VG Köln 26.01.1994 - 6 K 2071/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 95, 64 - 72
- DVBl 1994, 1373 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 1206-1208 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 31-33 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. O. Jauernig)
- SGb 1995, 206 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtskraft einer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG angefochtenen Entscheidung tritt ein "mit der Ablehnung der Beschwerde" (§ 132 V 3 VwGO a. F. = § 133 V 3 VwGO n. F.); diese wird wirksam mit dem gerichtsinternen Vorgang der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gericht an die Post.
2. Beruft sich bei fehlender Dokumentation des für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkts eine Partei auf einen ihr günstigen Zeitpunkt, so genügt es für den Nachweis dieses Zeitpunkts, daß er nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten jedenfalls möglich ist.
3. Verletzt das Gericht die Pflicht zur Dokumentation eines für die Fristberechnung maßgeblichen Zeitpunkt, so darf eine daraus entstehende Unaufklärbarkeit des genauen Zeitpunkts nicht zu Lasten der Parteien gehen, die auf eine zuverlässige Dokumentation durch das Gericht vertrauen dürfen.
4. Beginnt eine Frist (hier: die Fünfjahres-Ausschlußfrist für eine Nichtigkeitsklage, § 586 II 2 ZPO) mit diesem gerichtsinternen Vorgang, so folgt hieraus die Pflicht des Gerichts, dessen Zeitpunkt in der Gerichtsakte zuverlässig zu dokumentieren.
5. Eine erneute Nichtigkeitsklage, die auf denselben Sachverhalt und dieselben rechtlichen Gründe wie eine frühere, vom Kläger zurückgenommene Nichtigkeitsklage gestützt wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Tatbestand:
I. Der Kläger erstrebt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen prüfungsrechtlichen Verwaltungsrechtsstreits im Wege der Nichtigkeitsklage. Er unterzog sich in den Jahren 1980/81 zum dritten Male der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 6. April 1981 erklärte der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes in Nordrhein-Westfalen die Prüfung für endgültig nicht bestanden, weil der Kläger in den absolvierten Prüfungsabschnitten Hausarbeit und Aufsichtsarbeiten die jeweils erforderlichen Mindestpunktwerte nicht erreicht hatte. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers gegen das Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 19. März 1982 ab, die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29. Juni 1983 zurück; die Revision ließ es nicht zu. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 13. September 1983 gefaßtem Beschluß (BVerwG 7 B 119. 83) zurück. Ausfertigungen dieses Beschlusses, deren formlose Übersendung die Geschäftsstelle des 7. Senats mit Datum vom 14. September 1983 verfügt hatte, gingen den Beteiligten nach ihren Angaben jeweils am 23. September 1983 zu. Auf der Verfügung der Geschäftsstelle des 7. Senats vom 14. September 1983 ist zweimal das Datum "16. September 1983" sowie außerdem "gel. 19. 9. " und "ab 23. September" vermerkt. Diesen vier Vermerken ist jeweils ein Namenskürzel beigefügt. Die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die drei gerichtlichen Entscheidungen sowie den Prüfungsbescheid vom 6. April 1981 wurde vom zuständigen Ausschuß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 12. Dezember 1983 - 1 BvR 1457/83 - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Mit dem Ziel der Aufhebung des Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1983 erhob der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1984 Nichtigkeitsklage gemäß § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO. Zur Begründung trug er vor, sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sei das Gericht insofern nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, als bei der Bestimmung der beteiligten ehrenamtlichen Richter Z. und W. des Oberverwaltungsgerichts gegen zwingendes Recht verstoßen worden sei. Dies hatte er unter Hinweis auf eine ihm bekanntgewordene einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs näher dargelegt. Nachdem der Präsident des Oberverwaltungsgerichts detaillierte Fragen des Klägers über das bei der Wahl der beiden ehrenamtlichen Richter praktizierte Verfahren beantwortet hatte, hatte der Kläger seine Nichtigkeitsklage zurückgenommen, weil er "nach den zwischenzeitlich eingegangenen Erklärungen der Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts... von einer gesetzwidrig vereinfachten Richterbestellung nicht mehr ausgehen" könne. Mit Schriftsatz vom 21. September 1988, der beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 22. September 1988 eingegangen ist, hat der Kläger erneut Nichtigkeitsklage mit dem Ziel der Aufhebung des Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1983 erhoben. Zur Begründung hat er wiederum geltend gemacht, daß das Oberverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 1983 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil die beiden ehrenamtlichen Richter Z. und W., die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, nicht wirksam zu ehrenamtlichen Richtern gewählt worden seien. Zur Begründung im einzelnen hat er sich auf Kenntnisse von Tatsachen berufen, die er durch Einsichtnahme in die Protokolle über die Wahl der beiden ehrenamtlichen Richter am 18. November 1980 gewonnen habe. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung dieser Tatsachen hat er sich wiederum auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1984 über die Unwirksamkeit der Frankfurter Schöffenwahl, veröffentlicht in BGHSt 33, 262, berufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 28. Mai 1990 als unzulässig verworfen, weil der Kläger die gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff., 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltende Ausschlußfrist von fünf Jahren seit dem Tage der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht eingehalten habe. Er habe jedenfalls nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 589 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), daß diese Frist bei Erhebung seiner Nichtigkeitsklage am 22. September 1988 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Diese Ungewißheit gehe zu seinen Lasten, weil es ihm obliege, die Zulässigkeitsvoraussetzungen seiner Klage zu beweisen oder jedenfalls glaubhaft zu machen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Bundesrecht, § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F., rügt. Zur Begründung trägt er vor: Hinsichtlich des Zeitpunktes des Wirksamwerdens eines ablehnenden Beschlusses über eine Nichtzulassungsbeschwerde müsse aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Parteien abgestellt werden, weil allein diese Auffassung sicherstelle, daß der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft für alle Beteiligten eindeutig feststehe. Dies sei auch die Tendenz des Gesetzgebers, die sich anhand zahlreicher Beispiele nachweisen lasse. Demgegenüber habe das Abstellen auf einen Vermerk des Gerichts in der Verfahrensakte für alle Beteiligten eine unerträgliche Rechtsunsicherheit zur Folge. Der Kläger beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1990 sowie sodann das Urteil desselben Gerichts vom 29. Juni 1983 aufzuheben und nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 29. Juni 1983 gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, Die Revision zurückzuweisen. Er wendet sich gegen das Vorbringen des Klägers und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtigkeitsklage des Klägers vom 22. September 1988 gegen das Berufungsurteil vom 29. Juni 1983 allein schon deshalb als unzulässig verworfen, weil es gemeint hat, er habe die Fünfjahresfrist des - gemäß § 153 Abs. 1 VwGO hier anwendbaren - § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht eingehalten. Nach seiner Auffassung ist die Rechtskraft des Urteils vom 29. Juni 1983 nicht erst mit der (formlosen) Bekanntgabe der Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil an den Kläger eingetreten, die am 23. September 1983 erfolgt ist; käme es auf diesen Zeitpunkt an, so hätte der Kläger mit seiner am 22. September 1988 eingegangenen Nichtigkeitsklage die Fünfjahresfrist gewahrt. Vielmehr sei das Urteil vom 29. Juni 1983 bereits mit der Wirksamkeit der Zurückweisung der gegen das Urteil eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden; denn nach dem Wortlaut des § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO in der damals gültigen Fassung (jetzt: § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) werde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts "mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht", also ohne Rücksicht auf den - späteren - Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien, rechtskräftig. Dieser Rechtsauffassung ist nicht allein im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch deshalb zuzustimmen, weil der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Parteien keinerlei rechtliche Bedeutung hat, von ihm insbesondere keine Rechtsmittelfristen abhängen.
Auf der Grundlage seiner Auffassung, die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginne bereits mit der Wirksamkeit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, hat das Oberverwaltungsgericht im Falle des Klägers diese Frist deshalb als nicht gewahrt angesehen, weil er nicht habe nachweisen oder glaubhaft machen können, daß die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde frühestens am 22. September 1983 wirksam geworden sei. Es hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich offengelassen, ob die Wirksamkeit bereits mit der dokumentierten Übergabe des ablehnenden Beschlusses an die Geschäftsstelle eingetreten sei oder erst mit der von der Geschäftsstelle veranlaßten Herausgabe des Beschlusses in den zur Absendung führenden Geschäftsgang, konkret: mit der Herausgabe zur Beförderung an die Post. Diese Frage darf indessen nicht offenbleiben, weil die Entscheidung zu diesem Punkt, wie noch darzulegen ist, von ihr abhängt. Sie ist dahin gehend zu beantworten, daß der ablehnende Beschluß erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er endgültig aus dem Verfügungsbereich des Spruchkörpers hinausgelangt, so daß auch eine Zurückholung in den Spruchkörper, etwa zum Zwecke einer Änderung oder auch einer Ergänzung im Hinblick auf eine noch in den Verfügungsbereich der Geschäftsstelle gelangten Stellungnahme eines Beteiligten, tatsächlich nicht mehr möglich ist. Letzteres ist nach allgemeiner Erfahrung so lange nicht der Fall, d. h. eine Zurückholung in den Spruchkörper ist so lange möglich, wie die zur Absendung bestimmte Postsendung das Gerichtsgebäude noch nicht verlassen hat. Danach tritt die Wirksamkeit der Ablehnung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a. F. = § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO n. F. und somit die Rechtskraft der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung ein mit der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post.
Auch das Oberverwaltungsgericht hat diesen Zeitpunkt als möglichen und zugleich letzten Zeitpunkt für den Eintritt der Rechtskraft des vom Kläger mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Berufungsurteils vom 29. Juni 1983 angesehen. Danach war es nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Kläger mit seiner am 22. September 1988 eingegangenen Nichtigkeitsklage die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt hat. Da nämlich die Postsendung mit dem ablehnenden Beschluß über seine Nichtzulassungsbeschwerde bei ihm in Düsseldorf am 23. September 1983 eingegangen ist und nach der vom Oberverwaltungsgericht eingeholten amtlichen Auskunft der Deutschen Bundespost eine gewöhnliche freigestempelte Briefsendung spätestens am 22. September 1983 bis 18.00 Uhr beim Postamt Berlin 12 hätte eingeliefert werden müssen, um bei normalem Beförderungslauf am folgenden Tag, dem 23. September 1983, bei einem Empfänger in Düsseldorf ausgeliefert werden zu können, ist es möglich, daß der ablehnende Beschluß über seine Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht erst am 22. September 1983 der Post zur Beförderung an ihn übergeben worden ist; dann hätte er mit seiner am 22. September 1988 eingegangenen Nichtigkeitsklage die Fünfjahresfrist nicht versäumt.
Wenn das Oberverwaltungsgericht die Fünfjahresfrist dennoch als nicht gewahrt angesehen hat, so deshalb, weil der genaue Tag, an dem der ablehnende Beschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht der Post zur Beförderung an den Kläger übergeben worden ist, trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht habe festgestellt werden können und weil die danach bestehende und nicht behebbare Ungewißheit über den Beginn der Fünfjahresfrist für die Nichtigkeitsklage zu Lasten des Klägers gehe, den die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen seiner Klage treffe. Insbesondere komme auch unter den gegebenen besonderen Umständen, nämlich im Hinblick auf die unzureichende Dokumentation des genauen Zeitpunkts in der Gerichtsakte, keine Umkehr der Darlegungs- und/oder Beweislast in Frage; denn jedenfalls im Hinblick darauf, daß der ablehnende Beschluß ihm durch einen freigestempelten Brief übersandt und somit das Datum der Absendung durch den vom Bundesverwaltungsgericht auf der Sendung angebrachten Freistempel nach außen verlautbart und dokumentiert worden sei, habe er in zumutbarer Weise die Möglichkeit gehabt, durch Aufbewahren des freigestempelten Umschlags den ihm obliegenden Beweis zu führen.
Mit dieser Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Bundesrecht, § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a. F., verletzt; denn unter den gegebenen Umständen genügte für den Nachweis der Einhaltung der Fünfjahresfrist bereits die nachgewiesene Möglichkeit, daß der ablehnende Beschluß über die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht erst am 22. September 1983 zur Post gegeben worden ist.
Das Unvermögen des Klägers, seinerseits den Nachweis für den genauen Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu führen, liegt letztlich in der Entscheidung des Gesetzgebers begründet, erstens diese Frist nicht mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde an die Parteien, sondern mit der Rechtskraft der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung beginnen zu lassen, und zweitens auch die Rechtskraft der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung nicht erst mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses an die Parteien, sondern bereits "mit der Ablehnung der Beschwerde" eintreten zu lassen, § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a. F. Damit hängt der Beginn dieser Frist nach dem Willen des Gesetzgebers von einem Vorgang - nämlich der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde aus dem Gerichtsgebäude an die Post - ab, der sich ausschließlich im gerichtsinternen Bereich und unter der alleinigen Verantwortung des Gerichts abspielt und der sich damit der Kenntnis der Parteien entzieht. Dieser Zusammenhang bedingt zunächst einmal, daß es Aufgabe und Pflicht des Gerichts ist, den genauen Zeitpunkt dieses Vorganges im Hinblick auf seine dargelegte Rechtserheblichkeit in einer Weise zu dokumentieren, die die betroffenen Parteien in die Lage versetzt, erforderlichenfalls anhand dieser Dokumentation den Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses an die Post und damit über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung zu führen. Der dargelegte Zusammenhang hat außerdem zur Folge, daß dann, wenn die gebotene Dokumentation durch das Gericht unterbleibt oder nur unvollständig oder aber fehlerhaft vorgenommen wird, so daß sich der genaue Zeitpunkt nicht feststellen läßt, dies jedenfalls nicht zu Lasten der Parteien gehen darf (so bereits die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Sachverhalten, vgl. z. B. Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80 -, MDR 1981, 644, m. w. N.).
Dem Oberverwaltungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, eine derartige Ausnahme von der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast könne dem Kläger deshalb nicht zugebilligt werden, weil die Herausgabe des ablehnenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts durch Übergabe an die Post kein ausschließlich gerichtsinterner Vorgang gewesen sei; vielmehr sei dieser Vorgang durch den vom Bundesverwaltungsgericht auf der Sendung angebrachten Freistempel mit Datumsangabe nach außen verlautbart und dokumentiert worden; da der Empfänger der Sendung daran den Tag der Absendung regelmäßig unschwer erkennen und dieses Datum seinen weiteren Dispositionen zugrunde legen könne, sei es ihm zumutbar, erforderlichenfalls auch den Beweis über dieses Datum zu führen. Mit dieser Auffassung verkennt das Oberverwaltungsgericht die oben dargelegte, vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a. F. (= § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO n. F.) - wonach die Rechtskraft der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung "mit der Ablehnung der Beschwerde" eintritt - vorgenommene Verteilung der Verantwortung im Verhältnis des Gerichts zu den Parteien; denn wenn es Aufgabe und Pflicht des Gerichts ist, den genauen Zeitpunkt des gerichtsinternen Vorgangs der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses zu dokumentieren, darf eine Verletzung dieser Pflicht nicht zu Lasten der Parteien gehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß in aller Regel auch ein vom Gericht auf der Sendung angebrachter Freistempel - soweit er lesbar ist - zutreffend Auskunft über den Zeitpunkt der Herausgabe der Sendung an die Post geben mag. Abgesehen davon nämlich, daß insoweit Ungenauigkeiten keineswegs ausgeschlossen sind - etwa weil versehentlich im Freistempel ein falsches Datum eingestellt wird oder aber die Sendung nach Anbringung des Freistempels nicht sofort zur Post gegeben wird, so daß eine Zurückholung in den Spruchkörper möglich ist und tatsächlich gelegentlich auch vorgenommen wird -, dürfen sich die Parteien eben im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Verteilung der Verantwortung hinsichtlich der Dokumentation des genauen Zeitpunkts der Herausgabe des ablehnenden Beschlusses an die Post, auf eine zuverlässige Dokumentation dieses Zeitpunkts durch das Gericht verlassen. Dann brauchen sie insoweit aber keine eigene Vorsorge zu treffen, und dann darf ihnen auch nicht angelastet werden, wenn sie im Vertrauen darauf, daß das Gericht seiner Dokumentationspflicht genügt hat, tatsächlich keine Vorsorge getroffen, z. B. den freigestempelten Umschlag, in dem der ablehnende Beschluß übersandt worden ist, nicht aufgehoben haben.
Danach hat der Kläger entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die Fünfjahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen dessen Urteil vom 29. Juni 1983 nicht versäumt; denn da es nach der amtlichen Auskunft der Bundespost möglich ist, daß der ihm am 23. September 1983 zugegangene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts über die Ablehnung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil erst am 22. September 1983 vom Bundesverwaltungsgericht an die Post herausgegeben worden, die Rechtskraft dieses Urteils also erst am 22. September 1983 eingetreten ist, ist zu seinen Gunsten von dieser Möglichkeit auszugehen.
Das angefochtene Urteil erweist sich indessen aus anderen Gründen als richtig, § 144 Abs. 4 VwGO. Die am 22. September 1988 erhobene, erneute Nichtigkeitsklage ist jedenfalls deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger die mit ihr geltend gemachten Rechtsfehler des Urteils vom 29. Juni 1983, nämlich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, schon im Oktober 1984 mittels einer Nichtigkeitsklage geltend machen konnte und tatsächlich auch geltend gemacht hat, und weil er diesen außerordentlichen Rechtsbehelf, mit dem er schon damals trotz rechtskräftigen Abschlusses seines Verwaltungsrechtsstreits sein Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung des Urteils vom 29. Juni 1983, hätte erreichen können, hinsichtlich dieses angeblichen Rechtsfehlers durch Rücknahme seiner damaligen Nichtigkeitsklage "verbraucht" hat.
Allein eine solche Auslegung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 578 ff. ZPO, entspricht der in ihnen insgesamt zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers, eine - häufig erst nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel ergangene - rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellen und daher eine Durchbrechung der Rechtskraft auf möglichst wenige, enge Ausnahmen zu beschränken, bei denen besonders schwerwiegende, in einem Rechtsstaat "unerträgliche" Rechtsfehler die Möglichkeit einer Korrektur erfordern. Deutlich wird diese Absicht insbesondere in den Vorschriften des § 579 Abs. 2 ZPO, wonach beispielsweise bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts i. S. v. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Nichtigkeitsklage nicht (mehr) stattfindet, wenn die Nichtigkeit der angegriffenen Entscheidung mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte, sowie des § 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Nichtigkeitsklage vor Ablauf der Notfrist von einem Monat zu erheben ist, die mit dem Tage beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Diese Vorschriften lassen den Willen des Gesetzgebers erkennen, einerseits eine Wiederaufnahme überhaupt nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Berücksichtigung des geltend gemachten Rechtsfehlers nicht schon vor der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung möglich war, und zum anderen die Frage, ob die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung wegen eines schweren Rechtsfehlers ausnahmsweise durchbrochen werden muß, schnellstmöglich zu klären. Dem entspricht es, eine erneute Nichtigkeitsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig anzusehen, wenn dem Kläger wegen desselben Rechtsfehlers bereits eine Nichtigkeitsklage eröffnet war, er diese Nichtigkeitsklage tatsächlich erhoben hat, die Durchführung dieser Nichtigkeitsklage die vom Kläger angestrebte tatsächliche und rechtliche Klärung gebracht hätte und diese Klärung nur deshalb nicht erreicht worden ist, weil der Kläger die Nichtigkeitsklage vorher aus eigenem Entschluß zurückgenommen hat.
Diese Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer erneuten Nichtigkeitsklage sind im Falle des Klägers gegeben. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).