Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1995, Az.: BVerwG 8 C 8.93
Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes ; Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ; Aufwendungen für die Miete und die berücksichtigungsfähigen Nebenkosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 8.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg (Breisgau) - 18.12.1991 - AZ: 2 K 1838/90
- VGH Baden-Württemberg - 16.12.1992 - AZ: 11 S 438/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Bay VBl 1995, 605-606
- FEVS 45, 414-422
- NJW 1996, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 473 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1996, 273 (red. Leitsatz)
- ZMR 1995, 372-375
Verfahrensgegenstand
Kosten der Unterkunft
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung erhöhten Wohngeldes für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 1986. Er und seine Ehefrau gelangten im Februar 1986 als Übersiedler aus der damaligen DDR in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zum 1. März 1986 bezogen sie eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 95,56 qm. Die Gesamtmiete betrug monatlich 982 DM. Bei diesem Betrag handelte es sich ausweislich des Mietvertrages vom 26./27. Februar 1986 sowie einer Mietbescheinigung der Vermieterin des Klägers vom 10. März 1986, die der Wohngeldstelle der Beklagten vorgelegt wurde, um die Summe der Grundmiete in Höhe von 678 DM, der Betriebskosten (als Vorauszahlungsbeträge mit jährlicher Abrechnung), und zwar der "Kosten der Zentralheizung" und "Kosten für Warmwasser" in Höhe von (insgesamt) 182 DM sowie "Wasserzins- und Entwässerungsgebühren, Treppenhausbeleuchtung, Antennengebühr, Hausreinigung, Müllabfuhrgebühren, Kaminfegergebühren" in Höhe von (insgesamt) 77 DM, und der Garagenmiete in Höhe von 45 DM. In die Mietwohnung nahmen der Kläger und seine Ehefrau im April 1986 die Mutter des Klägers auf, die während der Zeit vom 1. April bis zum 31. August 1986 an den Kläger 300 DM monatlich als Mietzuschuß zahlte. Der Kläger erhielt für sich und seine Ehefrau während dieser Zeit bis zur Auszahlung der von ihnen beantragten Altersruhegelder vom Sozialamt der Beklagten Sozialhilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 1.453 DM. In einem Schreiben vom 30. Mai 1986 teilte das Sozialamt dem Kläger mit, der Betrag errechne sich wie folgt:
| Regelsatz für den Haushaltsvorstand | 390 DM |
|---|---|
| Regelsatz für Haushaltsangehörige (Ehefrau) | 312 DM |
| Mehrbedarf RdZ 23.05 SHR | 78 DM |
| Mehrbedarf RdZ 23.05 SHR | 62,40 DM |
| Miete | 909,70 DM |
| 1.752,10 DM | |
| abzügl. Mietbeteiligung der Mutter | 300 DM |
| Sozialhilferechtlicher Bedarfsatz in Höhe von | 1.452,10 DM |
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeld ab. Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Juli 1987 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, dem Kläger für die Monate Februar und März 1986 Wohngeld in Höhe von jeweils 355 DM monatlich zu gewähren. Die weitergehende auf Bewilligung von Wohngeld für die Monate April bis August 1986 gerichtete Klage wies es ab. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 7. Dezember 1988 - 11 S 2141/87 - unter teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte nach Maßgabe des in der Berufunginstanz gestellten Klageantrages, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld ab März 1986 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab und die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - (BVerwGE 84, 278 ff. = Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 ff.) als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 18. April 1990 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 1986 Wohngeld in Höhe von 138 DM monatlich. Dabei ging sie von einer berücksichtigungsfähigen Miete in Höhe von 590 DM monatlich sowie von einem monatlichen Familieneinkommen in Höhe von 1.678,94 DM aus. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er im wesentlichen geltend machte, das Familieneinkommen sei zu hoch festgesetzt worden, da bei dessen Berechnung die Kosten für Kalt- und Abwasser unzutreffend angesetzt worden seien.
Mit der nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 1986 "zusätzliches Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen". Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für diese Zeit zusätzliches Wohngeld in Höhe von 78 DM monatlich zu bewilligen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassenen Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, daß die Beklagte das Familieneinkommen rechtlich fehlerhaft ermittelt habe. Da der Kläger während der Zeit von April bis August 1986 laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in Höhe von monatlich 1.453 DM erhalten habe, komme es für die Ermittlung seines Jahreseinkommens entscheidend darauf an, in welcher Höhe die "Kosten der Unterkunft" in die Berechnung einzustellen seien. Denn das Jahreseinkommen errechne sich nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG aus dem Differenzbetrag zwischen der monatlich gezahlten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und den monatlich zu zahlenden Kosten der Unterkunft. Die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung für die Kosten der Miete (und Nebenkosten) in dem Schreiben des Sozialamts vom 30. Mai 1986 sei zur Bestimmung der "Kosten der Unterkunft" ungeeignet. Vielmehr sei im vorliegenden Fall von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Miete und die berücksichtigungsfähigen Nebenkosten (Betriebskosten) auszugehen. Demnach seien die tatsächlich gezahlten Aufwendungen für die Grundmiete in Höhe von monatlich 678 DM sowie für die Nebenkosten in Höhe von monatlich 77 DM, insgesamt 755 DM anzusetzen. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß bei der Feststellung der "Kosten der Unterkunft" ein Abzug der finanziellen Beteiligung der Mutter des Klägers an den monatlichen Mietkosten in Höhe von 300 DM nicht erfolgen dürfe. Auch die Einwände und Berechnungen des Klägers seien in diesem Zusammenhang rechtlich nicht tragfähig. Es bestünden - insbesondere wegen des pauschalierenden und auf praktikable Anwendung angelegten Charakters des Wohngeldes - keine rechtlichen Bedenken dagegen, für die Höhe der monatlich zu entrichtenden Nebenkosten von der Bescheinigung der Vermieterin des Klägers vom 10. März 1986 auszugehen, in der ein Betrag von 77 DM angegeben worden sei. Dabei sei außer Betracht zu lassen, daß es sich bei diesem Betrag um eine Vorauszahlung mit nachfolgender jährlieber Abrechnung gehandelt habe. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt, daß eine - vom Kläger erstrebte - Erhöhung der Kosten der Unterkunft durch Hinzurechnung weiterer Nebenkosten rechtlich nicht zulässig sei. Zur Ermittlung des monatlichen Familieneinkommens sei demnach für den Kläger und seine Ehefrau von monatlichen Einnahmen in Höhe von 698 DM (dem Differenzbetrag zwischen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.453 DM und den Kosten der Unterkunft in Höhe von 755 DM) auszugehen. Daraus ergebe sich ein Jahreseinkommen von 8.376 DM, von dem gemäß § 16 Abs. 2 WoGG für den Kläger und seine Ehefrau jeweils 2.400 DM, zusammen 4.800 DM, außer Betracht blieben. Von der danach ermittelten Summe der Einnahmen in Höhe von 3.576 DM sei gemäß § 17 Abs. 1 WoGG ein Betrag in Höhe von 6 v.H. (214,56 DM) abzuziehen, so daß von einem Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 3.361,44 DM auszugehen sei. Das Familieneinkommen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG) habe daher - unter Hinzurechnung des Jahreseinkommens der Mutter des Klägers in Höhe von 13.322,92 DM - insgesamt 16.684,37 DM, das monatliche Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2 WoGG) 1.390,36 DM betragen. Nach der Anlage 3 zum Wohngeldgesetz (Wohngeld für drei Familienmitglieder) ergebe sich bei einer zu berücksichtigenden Miete von monatlich 590 DM ein Wohngeld in Höhe von monatlich 216 DM, das dem Kläger für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 31. August 1986 zustehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verletzen zwar Bundesrecht. Die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).
Die entscheidungstragende Begründung des angefochtenen Urteils läßt unter Verstoß gegen § 121 Nr. 1 VwGO unberücksichtigt, daß über das Wohngeldbegehren des Klägers bereits rechtskräftig entschieden worden ist. In dem vorausgegangenen Verwaltungsrechtsstreit der Beteiligten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 7. Dezember 1988 - 11 S 2141/87 - die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld für die Zeit von März bis August 1986 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erneut zu entscheiden. Das Bescheidungsurteil unterlag in dem damaligen Revisionsverfahren BVerwG 8 C 58.89 aufgrund der vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision der Beklagten uneingeschränkt der materiellrechtlichen Überprüfung (vgl. § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO; Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 350.63 - BVerwGE 19, 231 <233>[BVerwG 31.08.1964 - VIII C 350/63]). Da die Revision mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, das angefochtene Bescheidungsurteil entspreche der Rechtslage, ist die diesem Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung insgesamt als maßgeblich bestätigt worden. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger (zusätzliches) Wohngeld für den Bewilligungszeitraum vom 1. April bis zum 31. August 1986, mit dem sich das Revisionsurteil und das mit ihm rechtskräftig bestätigte Bescheidungsurteil bereits befaßt haben.
Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, daß über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozeß der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. u.a. Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG I C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362 f.>[BVerwG 30.08.1962 - I C 161/58] und vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 19 <23>; Beschluß vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 3 B 90.80 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 46 S. 1 m.weit.Hinw.). Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden (vgl. etwa Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. S. 362 f., vom 21. September 1984 - BVerwG 8 C 137.81 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 9 S. 5 <7> und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 S. 12 <15> m.weit.Nachw.; Beschluß vom 19. März 1990 - BVerwG 8 B 27.90 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 60 S. 58 <59>). Die Rechtskraft schafft vielmehr ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage - namentlich auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu beachtendes Prozeßhindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (vgl. u.a. Urteile vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 19 S. 34 <37> und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30 S. 6 <7 f.>; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM § 21 VAG Nr. 2 Bl. 1 <3>, vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77 - NJW 1979, 1408 m.weit.Nachw. und vom 28. Januar 1987 - IV b ZR 12/86 - FamRZ 1987, 368 <369>).
Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO (vgl. u.a. Urteile vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 2.67 - BVerwGE 29, 1 <2 f.>[BVerwG 21.12.1967 - VIII C 2/67], vom 19. Juni 1968 - BVerwG V C 085.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 31 S. 10 <12 f.>, vom 22. September 1983 - BVerwG 3 C 71.82 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 21 S. 5 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 u. 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 48 <52>). Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlaß des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen läßt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (vgl. etwa Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 52, vom 19. Juni 1968, a.a.O. S. 12 f., vom 22. September 1983, a.a.O. S. 5 und vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 - Buchholz 316 § 55 VwVfG Nr. 2 S. 1 <6>; Beschluß vom 22. April 1987 - BVerwG 7 B 76.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 1 <2>). Aus diesem Grunde beschwert selbst ein Urteil, das - wie das im Vorprozeß gleichen Rubrums ergangene Berufungsurteil - einem Bescheidungsantrag stattgibt, nicht allein den Beklagten, sondern auch den Kläger, wenn sich die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und für ihn ungünstiger ist, so daß bei der erneuten Bescheidung auf ihrer Grundlage mit einem ungünstigeren Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung der vom Kläger für richtig gehaltenen Rechtsansicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 51 f. m.weit.Nachw. und vom 1. Dezember 1989, a.a.O. S. 6). Dem trägt die in dem berufungsgerichtlichen Bescheidungsurteil des Vorprozesses ausgesprochene Klageabweisung "im übrigen" folgerichtig Rechnung. Da die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, zu deren Beachtung die Beklagte bei der erneuten Bescheidung des Klägers verpflichtet worden ist, von der Rechtsauffassung, deren gerichtliche Durchsetzung der Kläger erstrebte, zu seinem Nachteil abweicht, hätte auch der insoweit beschwerte Kläger gegen das damalige Berufungsurteil Revision einlegen können (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 51 m.weit.Nachw.). Aufgrund der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung an die einem Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist (vgl. Urteile vom 12. Januar 1966 - BVerwG V C 62.64 - BVerwGE 23, 123 <124 f.>[BVerwG 12.01.1966 - V C 62/64], vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <6 f.> und vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - amtl. Umdruck S. 6 <insoweit in Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 3 S. 4 ff. nicht abgedruckt>). In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und gegebenenfalls selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. etwa Urteil vom 3. Dezember 1981, a.a.O. S. 52 ff.).
Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 30. August 1962, a.a.O. S. 362 f. und vom 8. Dezember 1992, a.a.O. S. 16; Beschluß vom 19. März 1990, a.a.O. S. 59). Die Bindung an die einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung entfällt nur dann, wenn sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat (vgl. etwa Urteile vom 21. Dezember 1967, a.a.O. S. 2, vom 23. Dezember 1983 - BVerwG 7 B 2.83 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 48 S. 3 <6> und vom 8. Dezember 1992, a.a.O. S. 15 m.weit.Nachw.; Beschluß vom 3. November 1993 - BVerwG 4 NB 33.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 S. 25 <26>). Eine solche Änderung ist hier nicht eingetreten. Für das Wohngeldbegehren des Klägers sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der fiktiven Antragstellung im April 1986 maßgebend geblieben (vgl. auch Urteil vom 20. August 1993 - BVerwG 8 C 8.92 - Buchholz 454.71 § 29 WoGG Nr. 1 S. 1 <3>).
In den Entscheidungsgründen des im Vorprozeß der Beteiligten rechtskräftig bestätigten Bescheidungsurteils vom 7. Dezember 1988 ist für den hier in Rede stehenden Fall, daß "die Beklagte ab April 1986 einen mehrmonatigen Bewilligungszeitraum" bis zum 31. August 1986 bildet, als für die Wohngeldgewährung bindende Rechtsauffassung vorgegeben:
Die Jahreseinkommen des Klägers und seiner Mutter sind getrennt zu ermitteln und auf der Grundlage des - fiktiven - Antragsmonats April 1986 zu berechnen (Urteilsumdruck S. 17, 20). Maßgebend für die Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers ist der ihm für April 1986 tatsächlich ausgezahlte Sozialhilfebetrag (1.453 DM). Die im Sozialhilfebescheid vom 12. Mai 1986 ausgewiesene Bedarfsgrenze von 1.752,10 DM, die nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Sozialamts der Beklagten vom 30. Mai 1986 auch für den Monat April 1986 galt, darf nicht zur Grundlage der Berechnung seines Jahreseinkommens gemacht werden. Dazu heißt es in dem Bescheidungsurteil vom 7. Dezember 1988 (Umdruck S. 20) wörtlich: "Zwar wird regelmäßig die Bedarfsgrenze - wenn keine anderen Einnahmen vorhanden sind - dem bewilligten Betrag der Sozialhilfe entsprechen und demgemäß für die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG 1985 zugrunde zu legen sein, jedoch ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten, daß der den Sozialhilfeanspruch des Klägers mindernde Betrag von monatlich 300 DM von der Mutter des Klägers als 'Mietzuschuß' gezahlt wurde. Weil dieser Betrag aus dem Einkommen der Mutter entrichtet wurde, das Einkommen der Mutter aber unter Berücksichtigung dieses Betrages zu ermitteln ist, darf der Betrag von 300 DM nicht nochmals als Einnahme des Klägers berücksichtigt werden, so daß wegen dieser Besonderheit für die Ermittlung des Jahreseinkommens auf die tatsächlich bezogene Sozialhilfe abzustellen ist."
Der dem Kläger im Monat April tatsächlich ausgezahlte Sozialhilfebetrag in Höhe von 1.453 DM ist nach der bei der Neubescheidung zu beachtenden Rechtsauffassung des Bescheidungsurteils vom 7. Dezember 1988 (Umdruck S. 20) "wiederum um die Beträge nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG 1985 zu verringern". In welcher Weise dies zu geschehen hat, verdeutlicht das Bescheidungsurteil mit einem bereits zuvor (Umdruck S. 17 <zu a>) gegebenen Hinweis, an den das vorstehend zitierte Wort "wiederum" anknüpft. Von der dem Kläger tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfe sind danach die gemäß "§ 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG 1985 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen entsprechend Nr. 14.118 WoGVwV ... abzusetzen". Die in Bezug genommene Nr. 14.118 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV 1986) vom 22. Oktober 1985 (Bundesanzeiger Nr. 205 a vom 31. Oktober 1985, S. 17) sieht in Absatz 2 Sätze 2 und 3 vor: "Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sind nur insoweit auf das Jahreseinkommen anzurechnen, als sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder, falls sozialhilferechtlich nur angemessene Kosten der Unterkunft anerkannt werden, diese Kosten übersteigen. Sind die in § 5 Abs. 2 WoGG bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete enthalten, ohne daß hierfür ein besonderer Betrag angegeben ist, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Pauschbeträge nach § 6 Abs. 1 und 3 WoGV von der Miete abzusetzen und auf das Jahreseinkommen anzurechnen."
Zur Frage der maßgebenden Miete führt das Bescheidungsurteil vom 7. Dezember 1988 (Umdruck S. 17) des weiteren aus: "... wird die Beklagte zu berücksichtigen haben, daß ... die nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG 1985 außer Betracht bleibenden Einnahmen sich an der höheren angemessenen Miete zu orientieren haben, die das Sozialamt mit 909,70 DM berechnet hat".
Von dem um die nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG 1985 nicht anzurechnenden Einnahmen bereinigten, dem Kläger im April 1986 tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfebetrag ist das Jahreseinkommen zu berechnen, das um die Freibeträge nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 WoGG 1985 zu ermäßigen ist. Das auf diese Weise ermittelte anrechenbare Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau ist für die Wohngeldgewährung maßgebend (Urteilsumdruck S. 17, 20).
Das Jahreseinkommen der Mutter des Klägers ist "davon getrennt zu ermitteln" (Urteilsumdruck S. 17, 20). Der von ihr aus ihren Einkünften gezahlte monatliche "Mietzuschuß" von 300 DM ist dabei auf der Einahmenseite zu berücksichtigen (Urteilsumdruck S. 20). "Die von ihr bezogenen Renten sind um die nach § 14 Abs. 3 WoGG 1985 außer Betracht bleibenden Krankenkassenbeiträge zu verringern und um die Freibeträge nach § 15 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 2 WoGG 1985 zu vermindern" (Urteilsumdrucks. 17, 20).
Auf die vorstehend wiedergegebenen in Rechtskraft erwachsenen "Vorgaben" für die Berechnung des vom Kläger mit der vorliegenden Klage begehrten (erhöhten) Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 1986 und deren Entscheidungserheblichkeit hat der erkennende Senat die Beteiligten mit einer ihnen zugestellten Verfügung vom 27. Dezember 1994 eingehend hingewiesen. Sie lassen für die in den Entscheidungsgründen des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteils vorgenommene eigenständige Wohngeldberechnung ebensowenig Raum wie für die Berechnungen der Revisionsbegründung und der Revisionserwiderung des Klägers. Auf der Grundlage der vom erkennenden Senat im vorausgegangenen Revisionsverfahren bestätigten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die die Beklagte beim Erlaß des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Wohngeldbewilligungsbescheides zu beachten hatte, sowie der bindend festgestellten Tatsachen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist vielmehr zur Ermittlung des Jahreseinkommens des Klägers und seiner Ehefrau von der dem Kläger im April 1986 tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfe in Höhe von 1.453 DM auszugehen. Von diesem Betrag sind die angemessenen Kosten der Unterkunft abzuziehen. Da das Sozialamt im Rahmen seiner Berechnung des Sozialhilfebedarfs des Klägers nur einen Gesamtbetrag von 909/70 DM als angemessen anerkannt hat und dies rechtskräftig für verbindlich erklärt worden ist, kann entgegen den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die höheren tatsächlichen Aufwendungen des Klägers von insgesamt 937 DM (monatliche Grundmiete von 678 DM zuzüglich monatliche Nebenkosten in Höhe von 77 DM zuzüglich 182 DM Heizungs- und Warmwasserkosten) nicht abgestellt werden. Maßgebend ist vielmehr allein der in der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung des Sozialamts für die Unterkunft ohne Heizung ausgewiesene Betrag. Für die von der Revision erstrebte wohngeldrechtliche Aufteilung der Wohnkosten auf die Familienangehörigen ist nach dem rechtskräftig bestätigten Bescheidungsurteil ebenfalls kein Raum. Die Kosten der Unterkunft sind danach vielmehr ausschließlich bei der Einkommensberechnung des Klägers zu berücksichtigen. Auch ist der monatliche "Mietzuschuß" seiner Mutter in Höhe von 300 DM, um den das Sozialamt der Beklagten den Sozialhilfebedarf des Klägers und seiner Ehefrau verringert hat, von den Unterkunftskosten nicht abzusetzen. Denn ein Abzug des Mietzuschusses von den Kosten der Unterkunft würde sich beim Kläger einkommenerhöhend auswirken. Dies untersagt das Bescheidungsurteil ausdrücklich.
Der vom Sozialamt ermittelte Gesamtbetrag von 909,70 DM ist freilich nicht in voller Höhe abzusetzen. Außer Betracht bleiben vielmehr "entsprechend Nr. 14.118 WoGVwV" 1986 die darin enthaltenen "in § 5 Abs. 2 WoGG 1985 bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen". Dazu zählen namentlich die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WoGG 1985 aufgeführten "Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen". In dem vom Sozialamt der Beklagten insgesamt als angemessen anerkannten Betrag von 909,70 DM sind 162 DM als Aufwendungen für Heizung und Warmwasser enthalten. Diese Aufwendungen bleiben unberücksichtigt. Die außerdem vom Sozialamt in Ansatz gebrachten 77 DM "sonstiger tatsächlicher Wohnkosten" sind dagegen neben der vom Sozialamt mit 590 DM bemessenen "Kaltmiete" von der dem Kläger tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfe für den Monat April 1986 abzuziehen.
Daraus ergibt sich folgende Wohngeldberechnung:
| Tatsächlich gezahlte Sozialhilfe | 1.453,- DM |
|---|---|
| Abzüglich anerkannte Kaltmiete | 590,- DM |
| Abzüglich berücksichtigungsfähige Nebenkosten | 77,- DM |
| Abzüglich Zuschlag von | 82,70 DM |
| 703,30 DM | |
| Jahreseinkommen 12 × 703,30 DM | = 8.439,60 DM |
| Abzüglich Freibeträge § 16 Abs. 2 Nr. 1 WoGG 1985 | 4.800,- DM |
| 3.639,60 DM | |
| Abzüglich Freibetrag § 17 Abs. 1 WoGG 1985 von 6 % | 218,37 DM |
| Jahreseinkommen des Klägers und seiner Ehefrau | 3.421,23 DM |
| "Unstreitiges" Jahreseinkommen seiner Mutter | 13.322,93 DM |
| Summe: | 16.744,16 DM |
| Einkommen 16.744,16: 12 | = 1.395,34 DM |
Bei diesem monatlichen Familieneinkommen (§ 9 Abs. 2 WoGG 1985) und einer wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Miete von monatlich 590 DM (§ 8 WoGG 1985) beträgt das monatliche Wohngeld für einen Haushalt mit drei Familienmitgliedern 216 DM. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts, die dem Kläger ein Wohngeld in dieser monatlichen Gesamthöhe zubilligt, erweist sich damit im Ergebnis als richtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 335 DM festgesetzt.
Da das Verwaltungsgericht mit Billigung des Berufungsgerichts die Beklagte zur Bewilligung eines zusätzlichen Wohngeldes von monatlich 78 DM verpflichtet hat und die Beklagte das Berufungsurteil mit der Revision nur insoweit angefochten hat, als dem Kläger ein zusätzliches monatliches Wohngeld von mehr als 11 DM zuerkannt worden ist, reduziert sich der Streitwert im Revisionsverfahren auf (78 DM minus 11 DM = 67 DM für die Dauer von fünf Monaten =) 335 DM.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer