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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1966, Az.: BVerwG V C 62.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 62.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.02.1963 - AZ: OS V 25/61

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 123 - 127
  • AS 23, 123
  • DVBl 1967, 428 (amtl. Leitsatz)
  • JVBI 1966, 231
  • VerwRspr 1918, 229
  • VerwRspr 18, 229 - 230

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten Behördenangestellten.

In der Verwaltungssreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 1963 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. Januar 1961 und der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 12. Juli 1960 aufgehoben.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Beschwerde des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1901 geborene Beigeladene ist infolge Verlustes des rechten Beines zu 70 v.H. schwerkriegsbeschädigt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahre 1947 trat er in die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes als Fachreferent ein und erhielt Bezüge nach der Vergütungsgruppe II TO.A, die er auch behielt, als er bei Errichtung der Bundesrepublik Deutschland vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übernommen wurde.

2

Am 11. Dezember 1957 richtete der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgenden Erlaß an den Beigeladenen:

"Aufgrund des Gutachtens des Präsidenten des Bundesrechnungshofes über die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten werden die nichtministeriellen Aufgaben des Referates V B 2 an die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in Frankfurt/Main, abgegeben. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben versetze ich Sie zum 1. Januar 1958 an die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in Frankfurt a.M. Sie wollen der Dienst dort am 2.1.1958 antreten. Ich mache darauf aufmerksam, daß Ihr neuer Dienstposten nach VergGr. III TO.A bewertet ist. Die Versetzung wird daher eine Herabgruppierung von VergGr. II TO.A. nach dieser VergGr. zur Folge haben. Ich bitte um Ihr Einverständnis zu der Herabgruppierung mit Wirkung vom 1.1.1958."

3

Der Beigeladene erwiderte, er werde - vorbehaltlich der Unversehrtheit seiner bisherigen Gehaltsansprüche - der Weisung folgen und am 2. Januar 1958 seinen Dienst in Frankfurt antreten.

4

Unter dem 14. Februar 1958 beantragte die Außenhandelsstelle bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten die Zustimmung zur Änderungskündigung des Beigeladenen (Herabgruppierung von TO.A II nach TO.A III) zum 30. September 1958 mit der Begründung, der Beigeladene übe nach seiner Versetzung zur Außenhandelsstelle eine Tätigkeit aus, auf die nur die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. TO.A III zuträfen; er müsse daher aus zwingenden Gründen herabgruppiert werden.

5

Die Hauptfürsorgestelle holte die Stellungnahmen des Arbeitsamts, des Personalrats und des Vertrauensmanns der Schwerbeschädigten bei der Außenhandelsstelle ein und erteilte am 25. März 1958 die Zustimmung zu der beabsichtigten Änderungskündigung "sowohl nach § 18 II a wie nach allgemeinen Gesichtspunkten des Schwerbeschädigtengesetzes". Sie vertrat die Auffassung, daß der alte Arbeitsplatz des Beigeladenen bei der Außenhandelsstelle, den er seit dem 1. Januar 1958 innehabe, mit dem ihm zum 1. Oktober 1958 angebotenen Arbeitsplatz mit Ausnahme der Vergütung identisch sei. Die um 152 DM brutto geringere Vergütung nach TO.A III beeinträchtige den Beigeladenen nicht in unzumutbarer Weise, jedenfalls sinke er dadurch nicht in seiner sozialen Stellung ab. Wenn § 18 II a des Schwerbeschädigtengesetzes aus irgendwelchen Gründen keine Anwendung gefunden hätte, wäre die Kündigungszustimmung auch nach den allgemeinen Gesichtspunkten des Schwerbeschädigtengesetzes erteilt worden.

6

Der Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle hob - nachdem zunächst über die Behördenzuständigkeit Streit bestanden hatte und hierüber ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt ergangen war - die Kündigungszustimmung auf. Dabei stellte er fest, daß ein Streit des Beigeladenen mit einer ausländischen Gesandtschaft und Bemühungen um ein Darlehen bei einer Traunsteiner Firma, zu der dienstliche Beziehungen bestanden, zu der Versetzung, des Beigeladenen geführt hätten. Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuß aus, daß dem Beigeladenen die durch die Herabgruppierung entstehende Gehaltseinbuße von 152 DM brutto nicht zuzumuten sei.

7

Vor dem Verwaltungsgericht beantragte die Klägerin,

8

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 12. Juli 1960 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Zustimmung zu erteilen.

9

Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, der Änderungskündigung zuzustimmen.

10

Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und dahin entschieden:

Der Beschwerdebescheid des Beklagten vom 12. Juli 1960 wird mit der Maßgabe aufgehoben, daß der Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten verpflichtet ist, über die Beschwerde des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu befinden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen werden im übrigen zurückgewiesen.

11

Zur Begründung führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Der Beschwerdeausschuß habe keine Ermessensentscheidung nach § 14 des Schwerbeschädigtengesetzes getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid auf jeden Fall fehlerhaft sei und aufgehoben werden müsse. Dagegen lägen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 a des Schwerbeschädigtengesetzes nicht vor. Bei einer Gehaltseinbuße von 130 DM netto (= 10 % der Gesamtbezüge) könne schlechterdings nicht mehr von einem annehmbaren Verhältnis gesprochen werden.

12

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 12. Juli 1960 aufzuheben;

13

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Beschwerdeausschusses bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 12. Juli 1960 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Zustimmung zu erteilen.

14

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er führt vor allem aus: Eine Rückgruppierung von einer höheren Gehaltsstufe in eine niedrigere bedeute einen echten Verlust, den aufzuholen der Schwerbeschädigte kaum imstande sei. Die niedrigere Stellung sei damit nicht mehr angemessen.

16

Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt schwebt wegen der Änderungskündigung der Außenhandelsstelle eine Klage des Beigeladenen. Das Arbeitsgericht gibt diesem Verfahren im Einverständnis mit den Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens keinen Fortgang.

17

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Meinung, daß der neue Arbeitsplatz des Beigeladenen nicht unangemessen im Sinne des § 18 Abs. 2 Buchst. a des Schwerbeschädigtengesetzes sei.

18

II.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Zwar könnte das Erfordernis der Beschwer in der Revisionsinstanz in Frage stehen, weil angenommen werden könnte, die Klägerin habe schon in der Berufungsinstanz erreicht, was sie begehre: die Aufhebung des Beschwerdebescheides. Indessen erweist sich dies bei näherer Betrachtung als nicht richtig. Das Berufungsgericht hat pflichtgemäß nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zugleich auch den Beschwerdeausschuß verpflichtet, über die Beschwerde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (= des Berufungsgerichts) erneut zu befinden. Eine solche Verpflichtung ist entgegen der Ansicht von Eyermann-Fröhler (Kommentar zur Verwaltungsgerichts Ordnung, § 113 III 6 c) nicht bedeutungslos. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Buchst. a des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389; s. auch die Fassung in der Bekanntmachung vom 14. August 1961 - BGBl. I S. 1233 -) - SchwbG - als nicht erfüllt ansieht und der Beschwerdeausschuß nach Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bei seiner erneuten Entscheidung an diese Auffassung des Berufungsgerichts gebunden wäre, liegt hierin die Beschwer der Klägerin, die einen Bescheid mit einen anderen rechtlichen Inhalt wünscht. Die Frage der Beschwer wäre nur dann anders zu beantworten, wenn das Berufungsgericht den Beschwerdebescheid ohne den Ausspruch über die Bindung an seine Rechtsauffassung im Falle der Neubescheidung aufgehoben hätte; denn dann hätte sich die Rechtskraft des Berufungsurteils nur darauf beziehen können, daß ein neuer Bescheid des Beschwerdeausschusses nicht noch einmal aus den Gründen des aufgehobenen Bescheiden ergehen darf.

19

Daß die Klägerin nach ihrem schriftlich gefaßten Hauptantrag nur die Aufhebung des Beschwerdebescheides verlangt, ist unschädlich. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich zweifelsfrei, daß sie sich durch die Bindung des Beschwerdeausschusses an die zu § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwbG geäußerte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beschwert fühlt und diese durch eine ihr günstigere Rechtsauffassung des Revisionsgerichts ersetzt verlangt. Das hat der erkennende Senat zu beachten. Denn maßgebend ist nur das wirkliche Begehren und nicht die Fassung des Antrages (§ 88 VwGO).

20

Sonach ist eine Beschwer für das Revisionsverfahren gegeben.

21

Gebunden ist der erkennende Senat dagegen an die Fassung des Hauptantrages insoweit, als die Klägerin ihr ursprünglich weitergehendes Begehren auf eine Verurteilung des Beschwerdeausschusses zur Erteilung der Zustimmung ausdrücklich eingeschränkt und es insoweit lediglich in einen Eventualantrag gefaßt hat. Da dem Hauptantrag - wie noch darzulegen ist - entsprochen wird, ist auf den Eventualantrag nicht mehr einzugehen, so daß es unerörtert bleiben muß, inwieweit die Verwaltungsgerichte bei Anwendung von Sollvorschriften die Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde aussprechen dürfen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (vgl. dazu Urteil vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 106.58 - [DVBl. 1960, 252]).

22

Die Revision der Klägerin ist auch begründet.

23

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand des behördlichen Verfahrens und damit auch der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur die Zustimmung zur Änderungskündigung ist. Das bedeutet, daß zur Würdigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nur die "beiden" Arbeitsplätze bei der Beklagten vor und nach der Kündigung miteinander zu vergleichen sind und daß es weder auf die Versetzung des Beigeladenen noch auf die damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge ankommt. Wohl hat eine Verwaltungsbehörde in der Regel auch die für ihre Entscheidung erheblichen Vortragen zu würdigen. Da der Beigeladene sich jedoch nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mitteln gegen die Versetzung, gewehrt, sondern sie hingenommen hat, durfte sie auch von den mit der Wahrnehmung des Schwerbeschädigtenschutzes betrauten Stellen nur als feststehende Tatsache berücksichtigt werden.

24

Daß die Versetzung in der Überzeugung ausgesprochen wurde, sie werde zur Zurückstufung des Beigeladenen führen, bewirkte ebenfalls nicht, daß auch sie Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung wurde. Denn die arbeitsrechtlichen Veränderungen wurden in zwei getrennten und selbständigen Verfahren und durch zwei Maßnahmen - die Versetzung und die Änderungskündigung - vollzogen. Das bedeutet keine Verkürzung des Schwerbeschädigtenschutzes. Die Versetzung eines beschädigten Arbeitnehmers ist ohnehin nicht Gegenstand des Schwerbeschädigtenschutzes. Das gilt allerdings dann nicht, wenn eine Versetzung sich durch Überschreitung des dem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts im Ergebnis als eine Änderungskündigung erweist; in einem solchen Falle wird die Versetzung - jedenfalls soweit es sich um eine außerhalb des Weisungsrechts liegende Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages handelt - wie eine Änderungskündigung behandelt und ihre Wirksamkeit von einer Zustimmung der mit dem Schwerbeschädigtenschutz betrauten Stelle abhängig gemacht. Hier stellt sich aber die Frage einer mißbräuchlichen Versetzung durch Umgehung der Änderungskündigung nicht. Soweit das Weisungsrecht nach Ansicht des Arbeitgebers reichte, wurde die Änderung in eine Versetzungsanordnung gefaßt; soweit eine darüber hinausgehende Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages herbeigeführt werden sollte, wurde eine Änderungskündigung ausgesprochen und dazu nach Maßgabe des Schwerbeschädigtengesetzes die Zustimmung zur Kündigung eingeholt.

25

Ob die Versetzung des Beigeladenen aus anderen Gründen - etwa als unberechtigte Maßregelung - mißbräuchlich gewesen und diese im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Beigeladene (wenn auch unter dem Vorbehalte der Weitergewährung des bis dahin gezahlten Gehaltes) sich mit der Versetzung als solcher einverstanden erklärt und seinem Vorbehalt entsprechend nach der Versetzung das Gehalt nach der Vergütungsgruppe II TO.A erhalten hat. Dadurch verselbständigte sich der Vorgang der Versetzung und durfte nicht mehr im Rahmen des ebenfalls verselbständigten Verfahrens der Änderungskündigung schwerbeschädigtenrechtlich überprüft werden.

26

Hiernach ist Gegenstand des Verfahrens allein die Zustimmung zur Änderungskündigung, und in der Revisionsinstanz ist nur noch die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwbG zur Erteilung der Zustimmung erfüllt sind. Der erkennende Senat bejaht diese Frage und vermag sich demgemäß der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts nicht anzuschließen.

27

Nach § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwbG soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbeschädigten erteilen, wenn diesem ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. "Anderer" Arbeitsplatz kann auch ein Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber sein; es kann wie hier auch derselbe Arbeitsplatz sein, den der Schwerbeschädigte vor der Kündigung innehatte. Dieser Arbeitsplatz mit einer Vergütung nach TO.A III ist auch angemessen. Die Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung auch in der Revisionsinstanz. Die Frage, wann der andere Arbeitsplatz "angemessen" ist, läßt sich nicht nach den Wünschen des Schwerbeschädigten beantworten. "Angemessen" ist der Arbeitsplatz, der nach Entgelt und Art der Tätigkeit den Fähigkeiten, den durch die Beschädigung bedingten Einsatzmöglichkeiten und der Vorbildung des Schwerbeschädigten entspricht (vgl. BVerwGE 8, 234). Das Entgelt für den anderen Arbeitsplatz braucht nicht dem für den vorhergehenden Arbeitsplatz zu entsprechen; es kann auch geringer sein. Nicht ein gleichwertiger Arbeitsplatz mit gleichwertigem Einkommen, sondern nur ein angemessener Arbeitsplatz muß gesichert sein. Das Berufungsgericht meint, bei einer Minderung des Einkommens um 10 % könne nicht mehr von einer Angemessenheit gesprochen werden. Dem ist nicht zu folgen.

28

Eine Einkommensminderung in Vomhundertsätzen ist kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsplatzes für Behördenangestellte. Im Bereich des öffentlichen Dienstes werden die Beamten- und Angestelltenstellen vor allem in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, aber auch sonst, insbesondere auch nach der Art der Tätigkeit nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen bewertet. In diesen Gruppen sind auch Vorbildung und Fähigkeiten berücksichtigt, die von den Stelleninhabern gefordert werden. Die Vergütungsgruppen sind es also allein, die einen sachgerechten Vergleichsmaßstab für Arbeitsplätze von Verwaltungsangestellten bilden.

29

Der Beigeladene erhielt vor der Kündigung eine Vergütung nach der Gruppe II TO.A. Die dieser Gruppe im Beamtenrecht entsprechende Besoldungsgruppe gehört in den Bereich des höheren Dienstes. Es ist somit davon auszugehen, daß die dem höheren Dienst entsprechende Einstufung des Klägers seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten gemäß und daß der "höhere Dienst" jetzt seine Lebensstellung ist. Unangemessen wäre daher eine Herabstufung in eine Gruppe gewesen, die nicht mehr dem höheren Dienst vergleichbar ist. Das trifft aber für die Gruppe III TO.A nicht zu. Diese Gruppe entspricht vielmehr der Eingangsstellung des höheren Dienstes. Da Angemessenheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwbG nicht Gleichwertigkeit bedeutet, muß eine Zurückstufung um eine Vergütungsgruppe im Bereich des Angemessenen liegen, sofern dadurch nicht die Lebensstellung als solche verschlechtert wird. Andernfalls wäre eine Zurückstufung im öffentlichen Dienst überhaupt nicht möglich, und der Begriff der Angemessenheit würde insoweit leerlaufen. Das widerspräche aber dem Gesetz.

30

Hierbei darf nicht übersehen werden, daß das Schwerbeschädigtengesetz nicht den Zweck verfolgt, den Beschädigten letztlich unkündbar zu machen. Der Schutz geht vielmehr nur dahin, den Schwerbeschädigten vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Beeinträchtigung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, daß er gegenüber dem gesunden Arbeitnehmer nicht ins Hintertreffen gerät (Rewolle, SchwbG § 18 III 3). Dies braucht aber bei einer Zurückstufung eines Schwerbeschädigten nicht stets der Fall zu sein. Seine Zurückstufung führt auch nicht in der Regel zu einer Benachteiligung im Vergleich mit einem gesunden Arbeitnehmer. Insoweit wird es vielmehr immer auf den Einzelfall ankommen. Der Beigeladene ist in diesem Sinne nicht gefährdet; er ist nicht gegenüber gesunden Arbeitnehmern ins Hintertreffen geraten. Auch ein gesunder Arbeitnehmer im Alter und in der Lebensstellung des Beigeladenen mit denselben Fähigkeiten und derselben Vorbildung, wie sie der Beigeladene besitzt, könnte ohne. Gefahr für seine Lebensgrundlage ebensowenig wie der Beigeladene der Änderungskündigung entgegentreten; auch er würde schwerlich eine andere der Vergütungsgruppe II TO.A entsprechende Stellung anderweit im öffentlichen Dienst oder in der privaten Wirtschaft finden. Die Aussichten des. Beigeladenen auf einen gleichwertiger Arbeitsplatz sind Jedenfalls nicht durch seine Beschädigung gemindert. Der Vergleich mit einem gesunden Arbeitnehmer, der eine solche Zurückstufung - unbeschadet eines sich aus dem Arbeitsrecht ergebenden Schutzes - ebenso hinnehmen müßte wie der Beigeladene, zeigt, daß der Schwerbeschädigtenschutz in Fällen dieser Art durch Erteilung der Zustimmung zur Änderungskündigung nicht beeinträchtigt wird.

31

Soweit noch zu berücksichtigen ist, daß der neue Arbeitsplatz auch den durch die Beschädigung bedingten Einsatzmöglichkeiten des Schwerbeschädigten entsprechen muß, bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Angemessenheit des Arbeitsplatzes. Die Tätigkeit des Beigeladenen ändert sich nicht. Seine Beinamputation erfordert ohnehin keinen anderen Einsatz. Büromäßige Verwaltungsarbeit ist im Gegenteil für ihn angemessen.

32

Die Revision der Klägerin ist sonach begründet.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Bundesrichter Kohlbrügge ist durch Krankheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen