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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1959, Az.: BVerwG V C 106.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 106.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - AZ: III A 594/55

Fundstellen

  • DVBl 1960, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 237-238 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 12, 914

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Zeitpunkt der irregulären Requisition einer beweglichen Sache zu Eigentum ist zugleich der Zeitpunkt des Verlustes der Sache.

  2. 2.

    In der Regel besteht hinsichtlich des nicht ausgezahlten unstreitigen Teils einer im übrigen im Streit befangenen Entschädigung nach dem AbgG Anspruch auf Prozeßzinsen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land ... vom 20. Februar 1957 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in ... vom 28. Februar 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 4 % Zinsen seit dem 4. Dezember 1955 aus dem Betrag von 1.275 DM abzüglich etwaiger zwischenzeitlich geleisteter Teilzahlungen zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Eine englische Dienststelle beschlagnahmte am 9. Mai 1947 bei dem Kläger ein Opel-Kabriolett "Admiral", das im Baujahr 1938 ca. 8.500 EM gekostet hatte. Im August 1947 stellte das britische Hauptquartier für das Land ... nachträglich für den Kraftwagen ein Requisitionsformular 80 G aus, das bei den deutschen Behörden verlorenging und daher dem Kläger nicht ausgehändigt werden konnte. Die Erteilung einer zweiten Ausfertigung lehnte die Besatzungsmacht ab. Sie leistete auch keinerlei Zahlungen an den Kläger. Am 16. Februar 1949 verkauften die deutschen Dienststellen im Auftrage der Besatzungsmacht den Wagen für den amtlichen Taxwert von 3.440 DM an einen Dritten.

2

Der Kläger beantragte am 1. August 1952 eine Entschädigung nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 Claims Office erkannte am 28. Juni 1954 den Verlust des Kraftwagens als Besatzungsschaden an. Auf Grund der Schätzung eines beeidigten Sachverständigen setzte das frühere Kreisbesatzungskostenamt die Entschädigung zunächst auf 3.650 RM = 365 DM fest. Auf den Einspruch des Klägers erhöhte das Kreisbesatzungskostenamt den Betrag unter Zugrundelegung der Kosten für die Neuanschaffung eines Kraftwagens gleicher Art auf 12.750 RM = 1.275 M.

3

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Einspruchsbescheid der Stadtverwaltung ... - Kreisbesatzungskostenamt - vom 23. September 1954 sowie den ihm zugrunde liegenden Bescheid vom 5. August 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Entschädigung auf 3.650 DM festzusetzen,

4

hilfsweise,

an den Kläger außer dem festgestellten Betrag von 1.275 DM 4 % jährliche Zinsen seit dem 9. Mai 1947 zu zahlen.

5

Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.

6

Der Kläger hat Berufung mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.275 DM nebst 4 % Zinsen von 3.440 DM seit dem 16. Februar 1949 zu zahlen.

7

Der ursprünglich geforderte Betrag ermäßige sich, weil der Beklagte inzwischen einen Teilbetrag von 375 DM gezahlt habe.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts geändert. Es hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, an den Kläger eine Entschädigung von 3.275 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. August 1954 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus:

10

Es könne unentschieden bleiben, ob die Beschlagnahme im Sinne von § 5 AbgG ordnungsgemäß gewesen sei; denn auch bei Annahme einer irregulären Requisition zur Nutzung oder zum Gebrauch stehe dem Kläger eine Entschädigung nach § 4 AbgG zu.

11

Der Kraftwagen sei durch eine widerrechtiche und schuldhafte Handlung der Besatzungsmacht, die eine deutsche Dienststelle mit dem Verkauf beauftragt habe, in Verlust geraten. Die Entschädigung bemesse sich hier unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 AbgG ausnahmsweise nach dem gemeinen Wert der Sache, den sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besitze, nämlich auf 12.750 DM. Dieser Betrag sei nicht etwa auf 1/10 herabzusetzen, wie dies § 21 Abs. 4 AbgG vorsehe 5 denn diese Bestimmung finde keine Anwendung, weil der Schaden nicht vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sei. Die Besatzungsmacht habe den Kraftwagen im Jahre 1947 nicht zu Eigentum, sondern lediglich zum Gebrauch in Anspruch genommen. Das beweise die Rückgabe des Wagens durch die Besatzungsmacht an die deutschen Behörden. Durch die Beschlagnahme sei mithin dein Kläger die Verfügungsmacht über seinen Wagen zunächst nur vorläufig entzogen worden. Der Verlust des Wagens sei erst durch seine Veräußerung, die im Auftrage der Besatzungsmacht erfolgt sei, im Jahre 1949 eingetreten. - Der Zinsanspruch sei aus dem geschuldeten Betrag seit Einlegung des Einspruchs begründet, weil der Beklagte hierdurch in Verzug gesetzt worden sei. Die weitergehende Zinsforderung sei dagegen nicht gerechtfertigt.

12

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte sinngemäß,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung trägt er vor: Das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung der Vorgänge bei der Requisition. Das Fahrzeug sei nicht zur Nutzung oder zum Gebrauch, sondern zu Eigentum requiriert worden. Deshalb sei Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die entschädigungslose, endgültige Besitzentziehung des Personenkraftwagens, die zeitlich vor der Währungsumstellung liege. Deshalb stehe dem Kläger als Entschädigung nur 1/10 des Reichsmarkschadensbetrages zu, wie sie dem Kläger zugebilligt worden sei. Ein Anspruch auf Verzugszinsen bestehe nicht. Der Entschädigungsanspruch sei noch nicht fällig gewesen, und das Berufungsgericht habe auch nicht festgestellt, daß die Verwaltungsbehörde an der behaupteten Verzögerung der Auszahlung ein Verschulden treffe.

14

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

15

Er macht im wesentlichen die Gründe des Berufungsurteils zum Gegenstand seines Vertrags und ergänzt sie dahin: Daß der Personenkraftwagen nur zum Gebrauch oder zur Nutzung requiriert worden sei, ergebe sich nicht nur aus der späteren Rückgabe, sondern auch daraus, daß dem Kläger keine Entschädigung gezahlt worden sei.

16

Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich dem Antrag und der Begründung des Beklagten an.

17

II.

Die Revision ist begründet.

18

In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob der Schalen vor oder nach der Währungsumstellung verursacht worden ist.

19

1.

Maßgebende Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -, von dem auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Es kommt zur Anwendung, weil es sich hier uz einen Schadensfall handelt, für den nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften, die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen und das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 noch nicht endgültig abgeschlossen war (§ 22 Nr. 1). Der Schaden des Klägers fällt unter den Begriff des Besatzungsschadens in § 2 Nr. 1 und wird nicht von der Ausschlußvorschrift des § 3 erfaßt. Er ist auch im Sinne der §§ 4 ff. entschädigungsfähig.

20

Das Abgeltungsgesetz würde allerdings keine Anwendung finden, wenn der PKW ordnungsgemäß zu Eigentum requiriert werden wäre; denn dann richtete sich der Vergütungsanspruch nach der Finanztechnischen Anweisung - FTA - der Militärregierung 111. Da aber wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 157.56 - [NJW 1959 S. 951]) - Forderungen aus regulären Eigentumsrequisitionen wie Warenforderungen zu behandeln sind und gegebenenfalls auch vom Umstellungsgesetz erfaßt und im Verhältnis 10: 1 auf Deutsche Mark umgestellt werden, könnte der Kläger jedenfalls auf diesen Rechtsgrund sein Begehren nicht mit Erfolg stützen, der Zeitpunkt der regulären Eigentumsrequisition läge nämlich vor der Währungsumstellung. Deshalb kann auf eine weitere Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunktes verzichtet werden.

21

2.

Dagegen kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der PKW irregulär zu Eigentum oder nur zur Benutzung requiriert worden ist. Ist nämlich der Wagen zu Eigentum irregulär requiriert worden, so ist das schädigende Ereignis - was unten näher auszuführen ist - die irreguläre Requisition; dieser Vorgang liegt vor der Währungsumstellung, so daß das Begehren des Klägers auf vollen Ersatz in Deutscher Mark nicht gerechtfertigt wäre. Ist der PKW dagegen nur zur Benutzung (regulär oder irregulär) requiriert worden, so ist das schädigende Ereignis der Verlust des Wagens, der erst durch die Veräußerung - also nach der Währungsumstellung - eingetreten ist.

22

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der PKW von der Besatzungsmacht nicht zu Eigentum, sondern nur zur Benutzung in Anspruch genommen worden sei. Dies hat das Berufungsgericht aus der Tatsache gefolgert, daß die Besatzungsmacht den Wagen später wieder an eine deutsche Behörde zurückgegeben hat. Das Revisionsgericht ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Ein solcher Revisionsgrund ist die Verletzung von anerkannten Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Der Beklagte hat vorgetragen, das Urteil beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Würdigung der Vorgänge bei der Requisition. Hierin ist ein zulässiger Revisionsgrund zu sehen. Der Beklagte will mit diesem Vortrag sagen, daß das Berufungsgericht die sich auf die Requisition beziehenden Tatsachen unter Verletzung der erwähnten Rechtssätze rechtlich unzutreffend beurteilt habe. Der Revisionsgrund greift auch durch. Wenn das Berufungsgericht meint, aus der späteren Rückgabe des PKW an eine deutsche Dienststelle, die dann im Auftrage der Besatzungsmacht den Wagen verkauft habe, ergebe sich zwingend, daß der Wagen nur zur Benutzung in Anspruch genommen worden sein könne, so steht diese Annahme mit den Gesetzen der Logik nicht in Einklang. Aus der Tatsache, daß der PKW einer deutschen Dienststelle überlassen wurde, kann eindeutig nur gefolgert werden, daß die Besatzungsmacht den Wagen nicht mehr für eigene Zwecke benötigte. Dieser Vorgang läßt es aber offen, ob die Dienststelle - wie geschehen - den Wagen durch Veräußerung an Dritte verwerten oder ob sie ihn an den ursprünglichen Inhaber zurückgeben sollte; denn während Immobilien grundsätzlich nur zur Nutzung requiriert wurden, war es bei Mobilien anders (s. unten). Sollte, der Wagen zur Veräußerung an Dritte freigegeben worden sein, so müßte die Besatzungsmacht sich als Eigentümer gefühlt haben, und es wäre die Annahme gerechtfertigt, daß sie den Wagen auch seinerzeit zu Eigentum requiriert hätte. Aus der Hingabe des Wagens an eine deutsche Dienststelle konnte das Berufungsgericht also nicht die Folgerung ziehen, daß der Wagen des Klägers seinerzeit lediglich zur Benutzung in Anspruch genommen worden sei. Da das Urteil keine anderen Feststellungen enthält, die seine Schlußfolgerung rechtfertigen, beruht es auch auf der Verletzung der Denkgesetze, die Rüge des Beklagten ist somit begründet.

23

3.

Der Senat vermag in der Sache selbst zu entscheiden. Die festgestellten Tatsachen lassen den Schluß zu, daß der PKW im Jahre 1947 wenigstens irregulär zu Eigentum requiriert worden ist. Zwar kann dies nicht zwingend allein aus der Tatsache gefolgert worden, daß der Wagen später einer deutschen Dienststelle überlassen wurde. Aber die Überlassung und die spätere Veräußerung des Wagens im Auftrage der Besatzungsmacht in Verbindung mit der früheren Ausstellung des - allerdings verlorengegangenen - Requisitionsbescheides auf dem Formblatt 80 G sowie die Erfahrung, daß in der britischen Zone bewegliche Sachen nicht selbständig zur Benutzung oder zum Gebrauch requiriert worden sind (Danckelmann-Kühne "Besatzungsschädenrecht" Einf IV 2 e, cc), lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Annahme zu, daß im Jahre 1947 die Entziehung des Eigentums beabsichtigt war. Das Formblatt 80 G fand Verwendung für Requisitionen auf Grund der FTA 39. Am 1. April 1949 trat an die Stelle des Formblatts 80 G der Vordruck 283 und an die Stelle der FTA 39 die FTA 111 (vgl. FTA 111 Nr. 1 und 2). Die FTA 39 und die FTA 111 waren die Grundlage zur Anforderung und Bezahlung von Sach- und Dienstleistungen. Soweit es sich um Sachleistungen handelte, erfolgte die Requisition mit dem Formblatt 80 G zu Eigentum (Rentrop "Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung" Sp. 31 IV und Sp. 105 ff; Danckelmann-Kühne a.a.O., vgl. auch das oben erwähnte Urteil des Senats vom 15. Juli 1959 - BVerwG V G 157.56 -). Für die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Nutzung wurde in der britischen Zone damals das Formblatt 264 verwendet (vgl. Haupt-Mey-Obert "Kommentar zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschaden" § 5 Anm. 4 c, aa S. 77). Mit Recht ist daher auch in Nr. 51 (3) der Richtlinien zu dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (MinBlFin. 1956 S. 320) bestimmt, es sei im Zweifel anzunehmen, daß eine formlose Inanspruchnahme zu Eigentum vorliege, wenn eine bewegliche Sache unabhängig von einem Grundstück formlos in Anspruch genommen und auch eine Nutzungsvergütung nicht gezahlt worden sei. Damit findet auch das Verhalten der Besatzungsmacht und der deutschen Dienststelle, die den früheren PKW des Klägers an einen Dritten veräußerte, eine verständliche Erklärung; denn ohne daß es feststeht, ist nicht davon auszugehen, daß die Verantwortlichen bei der Veräußerung des PKW eine strafbare Handlung begehen wollten oder willkürlich oder nachlässig handelten. Daß dem Kläger keine Entschädigung gezahlt worden ist, spricht nicht für eine Requisition zum Gebrauch oder zur Nutzung, weil auch für sie eine Entschädigung zu entrichten gewesen wäre.

24

4.

Daß bei Annahme einer irregulären Eigentumsrequisition die Voraussetzungen des § 4 AbgG gegeben sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Entscheidend kommt es nur auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Hierbei hat § 12 AbgG außer Betracht zu bleiben, da dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. Maßgebender Schadenszeitpunkt ist vielmehr der Verlust der Sache, da dieser das schädigende Ereignis im Sinne von § 7 AbgG ist.

25

Der Verlust des PKW ist hier mit seiner tatsächlichen Wegnahme, also der irregulären Requisition, im Jahre 1947 eingetreten. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 60.57 - (NJW 1959 S. 2085 [BVerwG 15.07.1959 - BVerwG V C 60.57]) entschieden, daß eine regelwidrig zur vorübergehenden Benutzung weggenommene und später abhanden gekommene Sache erst in dem Zeitpunkt in Verlust geraten ist, als sie abhanden kam. In jenem Falle war dem Eigentümer der Besitz der Sache aber nur vorübergehend durch einen Besatzungsoffizier entzogen, der die Sache auch nur als Fremdbesitzer besitzen wollte. Hier ist dagegen der Besitz von Anfang an endgültig entzogen worden, und die Besatzungsmacht besaß den Wagen - auch wenn die Requisition irregulär war -als Eigenbesitzer. Dieser Unterschied ist deshalb wesentlich, weil unter "Verlust" im Sinne des Abgeltungsgesetzes eine Entziehung der Sache zu verstehen ist, die nicht nur vorübergehend ist. Da im vorliegenden Falle die Wegnahme des PKW schon eine endgültige Besitzentziehung darstellte, war der Verlust bereits mit der Wegnahme eingetreten. Dieser Zeitpunkt liegt aber vor der Währungsumstellung, so daß die Entschädigung nur unter Berücksichtigung des § 21 AbgG festgesetzt werden darf.

26

Einschlägig ist hier § 21 Abs. 4 AbgG, nach dem in diesen Fällen eine Entschädigung nur in Höhe von 10 v.H. des nach den §§ 7 bis 20 AbgG zu berechnenden Schadensbetrages gewährt wird. Gegen die Errechnung des Schadensbetrages mit 12.750 RM sind Einwände nicht erhoben worden. Offensichtlich liegen auch die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 AbgG nicht vor; ein Kraftwagen ist in der Regel kein Gegenstand des notwendigen persönlichen Bedarfs. Die gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Klage ist deshalb von Landesverwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden.

27

5.

Zum Anspruch auf Prozeßzinsen hat der Senat bereits entschieden, daß grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen sind, daß der Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz aber erst fällig wird, sobald der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist (Urteil vom 7. Juni 1953 [BVerwGE 7, 95]). Das hat zur Folge, daß für im Streit befindliche Entschädigungsforderungen weder Prozeßzinsen noch - da der Verzug von der Fälligkeit abhängt - Verzugszinsen verlangt werden können. Im gleichen Sinne hat der Senat nun auch hinsichtlich der Fälligkeits- und Verzugszinsen für im Streit befindliche Vergütungsforderungen aus regulären Eigentumsrequisitionen entschieden (Urteil vom 21. Oktober 1959 - BVerwG V C 59.56 -); daher ist es auch insoweit ohne rechtliche Bedeutung, ob die Eigentumsrequisition eine reguläre oder irreguläre war.

28

Für die zuerkannte Entschädigung in Höhe von 1.275 DM ist der Zinsanspruch dagegen seit Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes, dem 4. Dezember 1955, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlungen begründet. § 53 Abs. 2 AbgG bestimmt nämlich, daß im Falle der Anfechtung wegen der Höhe der festgesetzten Entschädigung die Auszahlung des Teiles der Entschädigung angeordnet werden soll, über den kein Streit besteht. Sollvorschriften sind - solange die Verwaltung nicht besondere Umstände dartun und beweisen kann, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel zulassen - für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Mußvorschriften. Soweit die Verbindlichkeit reicht, kann auch der Einzelne im Rahmen seines Anfechtungsrechtes die Beachtung der Sollvorschriften verlangen. Da hier nichts vorgetragen und ersichtlich ist, warum der zuerkannte Betrag, über den kein Streit besteht, nicht auch ausgezahlt werden soll, muß seine Fälligkeit angenommen werden, allerdings nicht vor dem. Inkrafttreten der ermähnten Vorschrift; denn vor dem Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes bedurfte in der britischen Besatzungszone eine von der deutschen Dienststelle festgesetzte Entschädigung zu ihrer Auszahlung stets noch der ausdrücklichen Ermächtigung der britischen Besatzungsmacht, die hier offensichtlich noch nicht vorgelegen hatte.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und Berufungsverfahren auf 2.375 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow