Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1959, Az.: BVerwG V C 60.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 60.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.12.1954 - AZ: III A 451/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 9, 86 - 89
- AS IX, 86
- BB 1959, 978
- DVBl 1960, 53
- DÖV 1960, 237 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 2085-2086 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Sache regelwidrig zur vorübergehenden Benutzung weggenommen worden und später in Verlust geraten, so ist der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (§ 7 AbgG) der Zeitpunkt des Verlustes der Sache.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 1954 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1953 und der Einspruchsbescheid vom 12. Juni 1953 in vollen Umfange aufgehoben werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Vermögen des Klägers stand bis 1950 nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 unter Kontrolle. Nachdem Möbel des Klägers zur Nutzung durch die Besatzungsmacht in Anspruch genommen und im Jahre 1947 wieder freigegeben worden waren, nahm der damalige britische Vermögenskontrolloffizier in Solingen hiervon eine Vitrine, einen Rauchtisch mit Lampe sowie ein Rundfunkgerät "Mende" mit Stationsdrucktasten an sich und benutzte die Gegenstände in seiner Wohnung. Eine ordnungsmäßige Requisitionsbescheinigung wurde nicht ausgestellt 5 von dem Vermögenskontrolloffizier wurde lediglich unter dem 1. April und 10. Juni 1947 der Empfang der Gegenstände bescheinigt. Bei seiner Versetzung nach Hamburg Ende 1948 nahm er die genannten Sachen des Klägers mit und versicherte dem Treuhänder, daß er sie nach Solingen zurückschaffen lasse, sobald geeigneter Ersatz gefunden sei. Kurz darauf verstarb der Offizier. Die Besatzungsbehörde soll die Sachen als Nachlaß nach England geschafft haben. Nachforschungen nach dem Verbleib der Gegenstände blieben ohne Erfolg.
Die Feststellungsbehörde in Solingen setzte zunächst die vom Kläger geforderte Entschädigung auf 1.300 RM = 130 DM fest. Der hiergegen geführte Verwaltungsrechtsstreit führte zur Aufhebung des Bescheides und zur Neufestsetzung durch Bescheid vom 4. Februar 1953, in dem auf der Grundlage der Wiederbeschaffungspreise der Schadensbetrag auf 1.427,83 RM = 142,78 DM festgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich der vorliegende Rechtsstreit.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Beim Landesverwaltungsgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1953 und den Einspruchsbescheid vom 12. Juni 1953 insoweit aufzuheben, als der Schadensfestsetzung nicht der Zeitraum Ende 1948/Anfang 1949 als Zeitpunkt der schädigenden Handlung zugrunde gelegt worden ist, und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, den Betrag des Schadens auf 1.970 DM festzusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht hat entsprechend dem gestellten Antrag die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, die Entschädigung auf 1.427,83 DM festzusetzen; den weitergehenden Anspruch hat es zurückgewiesen. Es hat dem Urteil als Schadenszeitpunkt die Zeit nach der Währungsumstellung zugrunde gelegt und deshalb das Umstellungsgesetz unberücksichtigt gelassen. Dem Verpflichtungsantrag hat es deswegen nicht in vollen Umfange stattgegeben, weil der Kläger sich im Verwaltungsverfahren nicht gegen die Höhe des festgestellten Betrages gewandt habe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage in vollen Umfange abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß es sich hier um eine regelwidrige Requisition im Sinne von Art. 5 Nr. 2 des AHK-Gesetzes Nr. 47 handele, die ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entschädigen sei; dieser Zeitpunkt sei spätestens der 10. Juni 1947 gewesen. Dann aber sei der Reichsmarkschaden als Geldsummenforderung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1 auf DM umzustellen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Der Oberbundesanwalt ist der Meinung, daß der Schaden bereits vor der Währungsumstellung verursacht worden sei.
II.
Maßgebende Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG -, das die Vorinstanzen noch nicht berücksichtigen konnten, weil es erst im Dezember 1955 in Kraft getreten ist. Das Abgeltungsgesetz kommt zur Anwendung, weil es sich um einen Schadensfall handelt, für den nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer Entschädigung vorgesehen und das Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens am 5. Mai 1955 noch nicht endgültig abgeschlossen war (§ 22 Ziff. 1). Der Schaden des Klägers fällt unter den Begriff des Besatzungsschadens in § 2 Ziff. 1 und wird nicht von der Ausschlußvorschrift des § 3 erfaßt: von Abs. 1 Ziff. 6 deswegen nicht, weil der geltend gemachte Schaden nicht - wie es zur Erfüllung dieses Ausschlußtatbestandes erforderlich gewesen wäre - unmittelbar durch Kontrollmaßnahmen, sondern lediglich bei Gelegenheit der Vermögenskontrolle verursacht worden ist; von Abs. 1 Ziff. 7 deswegen nicht, weil - worüber sich die Beteiligten auch einig sind - eine ordnungsmäßige Inanspruchnahme nicht vorgelegen hat. Auf den Radioapparat ist auch § 3 Abs. 1 Ziff. 2 nicht anwendbar. Es bestanden wohl verschiedentlich zu Beginn der Besetzung Anordnungen der Ortskommandanten über die Ablieferung von Radioapparaten; ob auch solche Anordnungen in Abs. 1 Ziff. 2 gemeint sind, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls ist hier nichts darüber festgestellt worden, daß der Apparat des Klägers unter eine solche Anordnung gefallen ist.
Dieser Besatzungsschaden ist auch entschädigungsfähig. Nach § 4 Abs. 1 AbgG wird - soweit es hier interessiert - eine Entschädigung gewährt für Besatzungsschaden, die dadurch entstanden sind, daß durch eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung eine Sache in Verlust geraten ist. War die Handlung oder Unterlassung nicht schuldhaft, so wird nach Absatz 2 eine Entschädigung gewährt, wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts in einem solchen Fall ein Ersatzanspruch begründet wäre.
Die Wegnahme und der spätere Verlust der Sachen fanden weder in der deutschen Rechtsordnung noch in Besatzungsvorschriften ihre Rechtfertigung; eine ordnungsmäßige Requisition lag nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. Infolgedessen waren die Wegnahme und der Verlust widerrechtlich.
Der Verlust der Sachen beruht aber nicht auf einem Verschulden des Besatzungsoffiziers. Der Offizier hat die Sachen wohl vorsätzlich an sich genommen. Dadurch sind sie aber noch nicht in Verlust geraten; denn hierunter versteht man eine nicht nur vorübergehende Entziehung der Sache (Haupt-Mey-Obert, Komm. zum Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschaden, § 4 Anm. 3 b), in der Hauptsache also das Abhandenkommen. Schon durch die Wegnahme könnten die Sachen allenfalls dann als in Verlust geraten angesehen werden, wenn der Offizier sich die Sachen zugeeignet hätte. Eine dahingehende Feststellung ist jedoch nicht getroffen worden. Sie kann auch nicht getroffen werden, weil es an den Umständen fehlt, aus denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Zueignungsabsicht geschlossen werden könnte, zumal der Offizier nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Empfang der Sachen bescheinigt und seine Rückgabeabsicht bekundet hat. Die bloße vorsätzliche vorübergehende Besitzentziehung ist aber nach § 4 Abs. 1 AbgG kein Entschädigungstatbestand. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 wären daher nur dann erfüllt, wenn der Offizier auch den Verlust verschuldet hätte. Das ist aber nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall; die Sachen sind offenbar erst nach seinem Tode verlorengegangen.
Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aber aus § 4 Abs. 2 AbgG in Verbindung mit § 848 BGB. Danach ist derjenige, der zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, auch für den zufälligen Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe, verantwortlich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der britische Offizier hatte widerrechtlich und vorsätzlich die Sachen des Klägers an sich genommen und damit durch zumindest zeitweilige Entziehung des Besitzes das Eigentum des Klägers widerrechtlich und schuldhaft verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Dann besteht aber auch eine Verantwortlichkeit des Offiziers für den nicht schuldhaften Verlust der Sachen, was zur Folge hat, daß eine Entschädigung nach § 4 Abs. 2 AbgG zu zahlen ist.
Die Entschädigung für den Verlust einer Sache bemißt sich nach dem gemeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hatte (§ 7 AbgG). Insofern ist eine wesentliche Änderung der Rechtslage gegenüber dem AHK-Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951 (AHKABl. S. 767) eingetreten, nach dem das Berufungsgericht den Fall zu beurteilen hatte. Aus den bereits zur Verschuldensfrage gemachten Ausführungen ergibt sich, daß als schädigendes Ereignis allein der Verlust der Sachen in Betracht zu ziehen ist und nicht etwa - worauf das AHK-Gesetz Nr. 47 abstellte - die regelwidrige Wegnahme der Sachen; denn schädigendes Ereignis im Sinne von § 7 AbgG kann nur das Ereignis sein, das eine Entschädigung begründet. Da die bloße regelwidrige Wegnahme von Sachen zum Gebrauch kein Entschädigungstatbestand nach dem Abgeltungsgesetz ist, muß sie auch als "schädigendes Ereignis" rechtlich außer Betracht bleiben. Das maßgebende schädigende Ereignis ist daher im vorliegenden Falle nur der Verlust der Sachen.
§ 12 AbgG bleibt dabei außer Betracht, weil er eine Sondervorschrift für Sachen ist, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden waren, im vorliegenden Falle - worauf es entscheidend ankommt - eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme aber nicht vorlag.
Da der Verlust der Sachen nach den getroffenen Feststellungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erst nach dem Tode des Offiziers eingetreten ist und der Offizier erst nach der Währungsumstellung gestorben ist, ist der maßgebende Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, nach dem sich die Entschädigung bemißt, die Zeit nach der Währungsumstellung. Die Entschädigung ist daher nicht in Reichsmark, sondern ohne Berücksichtigung des Umstellungsgesetzes in Deutscher Mark festzusetzen.
Hiernach ist die Revision begründet. Das Revisionsgericht ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Abgesehen von der Frage der Umstellung ist die Höhe der Forderung nicht mehr Streitpunkt, da der Kläger, soweit seine Klage abgewiesen worden ist, seinerzeit keine Berufung eingelegt hat. Mit der Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das noch im Streit befindliche Begehren des Klägers prozeßrechtlich in vollem Umfange erfaßt, indem das Urteil des Landesverwaltungsgerichts wiederhergestellt wird. Soweit darin allerdings die angefochtenen Bescheide nur teilweise aufgehoben worden sind, bedeutet dies die unzulässige Beseitigung eines Teils der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts. Der auf 142,78 DM lautende Bescheid ist fehlerhaft und deshalb in vollem Umfange aufzuheben. An Stelle dieses Bescheides hat die Beklagte einen neuen Bescheid zu erlassen, in dem der Entschädigungsbetrag auf 1.427,83 DM festgesetzt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf je 1.300 DM festgesetzt.
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow