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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1951, Az.: II ZR 158/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1951
Aktenzeichen
II ZR 158/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 02.05.1951

Fundstelle

  • DB 1952, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Hermann W., H., W.allee ...,

Prozessgegner

die Pensionskasse der Deutschen Konsumgenossenschaften in Hamburg,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Der Umstand, daß das Revisionsgericht dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt hat, hindert das Revisionsgericht nicht, vor der Sachentscheidung erneut die Zulässigkeit der Revision zu prüfen.

  2. 2.)

    Eine Gesetzesänderung, die nach Erlaß des die Klage abweisenden Urteils erfolgt ist und die dem Klageanspruch eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage gibt, beseitigt die Beschwer des Klägers jedenfalls dann nicht, wenn er trotz der Erklärung des Beklagten, sich auf den Boden der Gesetzesänderung stellen zu wollen, ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Weiterverfolgung seines Anspruchs hat.

  3. 3.)

    Die Rechtskraft eines Urteils ist auch dann zu "beachten, wenn dieses unter Mißachtung der anderweiten Rechtshängigkeit des entschiedenen Anspruchs ergangen ist.

  4. 4.)

    Die dem Unternehmer, eines Betriebes und einer Pensionskasse auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes obliegende Verpflichtung, die Pensionäre bei der Gewährung von Zuschüssen gleichmässig zu behandeln, hindert sie nicht, die Zahlung von Zuschüssen auf bestimmte Gruppen von Pensionären zu begrenzen. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihnen lediglich bei der Aufstellung des Verteilungsplans der Zuschüsse willkürliche, sachfremde Unterschiede zu machen und einzelne Pensionäre ohne triftigen Grund zu benachteiligen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Mai 1951 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage in Höhe von DM 80,25 wendet.

II. Im übrigen wird auf die Revision des Klägers das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von mehr als DM 80,25 abgewiesen worden ist.

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ausser den ihm durch das bezeichnete Urteil bereits zuerkannten Beträgen ab 1. April 1951 eine monatliche Rente von DM 74,70 abzüglich des obengenannten einmaligen Betrages von DM 80,25 zu zahlen.

2.) Hinsichtlich des übrigen Teils des aufgehobenen Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1889 geborene Kläger war seit dem 16. September 1933 bei der Deutschen Großeinkaufsgesellschaft (GEG), zeitweise auch bei dem Gemeinschaftswerk der Deutschen Arbeitsfront als kaufmännischer Angestellter tätig. Auf Grund einer Weisung der Militärregierung vom 4. März 1946 entließ ihn die GEG im Zuge der Entnazifizierung mit dem ihm am 16. März 1946 zugegangenen Schreiben vom 14. März 1946 fristlos aus ihren Diensten, nachdem sie ihm bereits am 20. September 1945 zum 31. März 1946 gekündigt hatte. Auf seinen Antrag wurde ihm durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt Hamburg vom 25. April 1947 auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes ab 1. Dezember 1946 ein Ruhegeld von 71,50 RM bewilligt, wobei festgestellt wurde, daß er seit dem 29. November 1946 berufsunfähig sei. Mit Schreiben vom 16. Mai 1947 verlangte er auch von der Beklagten, einem kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem er am 1. Januar 1934 auf Grund einer durch die Betriebsordnung und den Anstellungsvertrag begründeten Verpflichtung als Mitglied beigetreten war, eine Invaliditätsrente gemäß den Versicherungsbedingungen mit der Behauptung, daß er bereits seit dem 23. Februar 1946 mehr als 50 % erwerbsunfähig sei. Er stützte sich hierbei darauf, daß er von der ihn behandelnden Ärztin Dr. W. seit dem 23. Februar 1946 für arbeitsunfähig erklärt worden war. Die Beklagte verweigerte die Auszahlung der Rente mit der Begründung, daß der Kläger als nationalsozialistischer Aktivist von der GEG entlassen worden sei und damit auch den Anspruch auf die Versicherungsleistungen verloren habe.

2

Mit der Klage verlangte der Kläger zunächst die Zahlung einer monatlichen Rente von 105,30 RM seit dem 23. Februar 1946 und machte geltend, daß die Rente für die Zeit ab 20. Juni 1948 voll auf 105,30 DM umzustellen sei. Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung einer Rente für die Zeit bis zum 31. Mai 1947 rechtskräftig ab. Für die folgende Zeit billigte es dem Kläger eine Rente von 105,30 RM zu. Es verurteilte die Beklagte, diese Rente für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1949 in voller Höhe in D-Mark zu zahlen, weil sie in dieser Zeit auf Grund von Zuschüssen der GEG auch die Rente an die anderen Mitglieder zum vollen Nennbetrag in D-Mark gezahlt hatte. Für die Zeit nach dem 1. Januar 1950 stellte das Landgericht die Rente im Verhältnis 10: 1 um. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein, und zwar der Kläger mit dem Ziel, zu erreichen, daß die Rente von 105,30 RM auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1950 in voller Höhe in D-Mark gezahlt werde, während die Beklagte an der vom Landgericht vorgenommenen Umstellung festhielt, aber mit ihrer Berufung erstrebte, daß der Rentenberechnung nur ein Betrag von monatlich 99,40 RM zu Grunde gelegt und ihr zugebilligt werde, die dann weniger als 10,- DM betragende Rente gemäß der Satzung vom 1. Juni 1950 durch Auszahlung des kapitalisierten Betrages zum Erlöschen zu bringen. Der Streit der Parteien geht seitdem im wesentlichen um folgende Fragen.

3

Der Kläger behauptet, daß seine Erwerbsunfähigkeit bereits während seines Dienstverhältnisses bei der GEG, spätestens am 23. Februar 1946 eingetreten sei, während die Beklagte den Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit gemäß dem Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt auf den 29. November 1946 verlegt. Diese Streitfrage ist zunächst insofern von Bedeutung, als sich die Rente in dem erstgenannten Fall auf 105,30 RM, im letzten Fall auf 99,40 RM beläuft. Ferner würde der Kläger nach seiner Ansicht dann, wenn er bereits während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses erwerbsunfähig geworden ist, in den Kreis der Versicherten fallen, für die die Beklagte von der GEG auch über den 31. Dezember 1949 hinaus weiter die zur vollen Auszahlung der Renten erforderlichen Zuschüsse erhält. Der Kläger verlangt deshalb, die Rente in gleicher Weise wie die Mitglieder dieser Gruppe in voller Höhe in D-Mark ausgezahlt zu bekommen. Er ist überdies der Auffassung, daß die Rente auch schon nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 1: 1 umzustellen sei, zumal er auf Grund der Betriebsordnung verpflichtet gewesen sei, der Beklagten beizutreten.

4

Das Oberlandesgericht hat der Rentenberechnung einen Betrag von monatlich 99,40 RM zu Grunde gelegt, diesen für die Zeit ab 1. Januar 1950 auf 9,94 DM umgestellt, aber gemäß § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten auf 10,- DM aufgerundet und demgemäß die Beklagte verurteilt, an den Kläger die in der Zeit vom 1. Juni 1947 bis 31. Mai 1950 aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 1.969,20 DM sowie ab 1. Juni 1950 eine monatliche Rente von 10,- DM zu zahlen.

5

Nach Erlass dieses Urteils hat der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht Hamburg Klage auf Zahlung der durch das Gesetz vom 11. Juni 1951 (BGBl I 379) aufgebesserten Rente für die Monate April bis Juli 1951 in Höhe eines Teilbetrages von DM 80,25 erhoben. Diese Klage hat das Amtsgericht rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, daß die von der Beklagten gegen die Klageforderung erklärte Aufrechnung mit ihren Kostenerstattungsansprüchen aus dem Urteil des Oberlandesgerichts gerechtfertigt sei.

6

Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß der Rentenberechnung ein Betrag von Monatlich 105,30 RM zu Grunde gelegt und die Rente auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1950 zum vollen Betrag in D-Mark ausgezahlt werde. Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Revision unzulässig sei, weil die Revisionssumme nicht erreicht sei. Der Kläger meint demgegenüber, daß der erkennende Senat die Zulässigkeit der Revision bereits mit dem Beschluß über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist bindend bejaht habe und daß damit eine erneute Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht mehr möglich sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Beschluß des Revisionsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist überhaupt eine das Revisionsgericht bindende Wirkung zukommt. Auch wenn man ihm eine solche Wirkung zuerkennen wollte, so würde sie sich doch nur auf die in dem Beschluß getroffene Entscheidung selbst, also auf die Wiedereinsetzung, nicht dagegen auch auf die ihr zu Grunde liegenden Gründe erstrecken. Das Revisionsgericht ist deshalb durch den Beschluß nicht gehindert, vor der Sachentscheidung die Zulässigkeit der Revision erneut zu prüfen.

8

Die Revision ist zulässig. Sie ist nach § 546 ZPO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt. Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (RGZ 168, 355; BGH 1, 29). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger durch das angefochtene Urteil in Höhe von 14.884,59 DM beschwert, weil er in dieser Höhe vom Berufungsgericht mit seinen Berufungsanträgen abgewiesen worden war (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 546 Anm III 2). Der Wert des Beschwerdegegenstandes hat sich auch nachträglich nicht vermindert; denn der Kläger hat die Revision nachträglich nicht eingeschränkt, sondern im vollen Umfange aufrechterhalten. Die Beklagte, meint allerdings, daß die Beschwer des Klägers durch das nach Erlaß des angefochtenen Urteils aber vor Einlegung der Revision in Kraft getretene Rentenaufbesserungsgesetz vom 11. Juni 1951 unter die Revisionssumme des § 546 ZPO herabgesunken sei. Da sie sich alsbald nach Erlaß des Gesetzes auf dessen Boden gestellt und dem Kläger gegenüber ihre Verpflichtung zur Zahlung der aufgebesserten Renten vorbehaltlich der Aufrechnung mit ihren Kostenerstattungsansprüchen aus dem angefochtenen Urteil anerkannt habe, sei insoweit das schutzwürdige Interesse des Klägers, an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche und damit auch an der Beseitigung seiner Beschwer weggefallen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der vom Reichsgericht (RGZ 160, 204 [213]) vertretenen Auffassung, daß der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch die Beschwer beseitige und damit auch die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bewirke, beizutreten ist denn im vorliegenden Fall kann auch vom Standpunkt dieser Auffassung aus die Zulässigkeit der Revision nicht infrage gestellt werben, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an der Beseitigung der Beschwer durch das Gesetz vom 11. Juni 1951 und die Erklärung der Beklagten, den Kläger entsprechend diesem Gesetz befriedigen zu wollen, nicht weggefallen ist. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, durch Einlegung und Verfolgung der Revision eine Abänderung des angefochtenen Urteils, das durch die Gesetzesänderung in seinem formalen Bestand nicht berührt worden ist, auch insoweit zu erreichen, als das neue Gesetz auf seine Ansprüche Anwendung findet, kann hier deshalb nicht verneint werden, weil dem Kläger angesichts der jahrelangen grundlosen Weigerung der Beklagten, ihm überhaupt eine Rente auszuzahlen, nicht zugemutet werden kann, sich mit den aussergerichtlichen Anerkenntnis der Beklagten zu begnügen und auf die Erlangung eines Vollstreckungstitels zu verzichten.

9

II.

In der Sache selbst sieht das Berufungsgericht den dem Kläger obliegenden Beweis, daß er bereits am 23. Februar 1946 erwerbsunfähig geworden sei, nicht als erbracht an. Der Zeugenaussage der behandelnden Ärztin Dr. W., daß der Kläger bereits seit 1944 wegen Kreislaufinsuffizienz zu 66 2/3 % erwerbsunfähig sei, stünden die Tatsachen entgegen, daß er bis zum 23. Februar 1946 noch seinem Beruf nachgegangen und an diesen Tage nur wegen einer vorübergehenden Gallenkolik krank geschrieben worden sei, daß ferner Frau Dr. W. und der Nervenarzt Dr. L. ein Heilverfahren befürwortet, also das Leiden des Klägers als behebbar angesehen hätten und daß schließlich Frau Dr. W. der Landesversicherungsanstalt gegenüber noch im November 1946 die Ansicht vertreten habe, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um mehr als 50 % sei nur vorübergehend und es sei eine Besserung innerhalb eines Jahres, zu erwarten. Aus welchen Gründen die Landesversicherungsanstalt am 21. Juni 1946 den Vom Kläger in Februar 1946 gestellten Antrag auf Durchführung eines Heilverfahrens abgelehnt habe, sei wegen der Weigerung des Klägers, seine Zustimmung zur Beiziehung der Heilverfahrensakten der Landesversicherungsanstalt zu geben, nicht aufklärbar.

10

Die Grundlagen dieser Feststellungen greift die Revision mit Recht als verfahrensrechtlich nicht einwandfrei an.

11

1.)

Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt habe, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Besonderheit des zur Entscheidung stehenden Falls liegt darin, daß der Kläger es erst einige Jahre nach Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit unternimmt, den ihm in vollem Umfang obliegenden Beweis zu, führen, daß er bereits zu einem früheren, als dem in dem Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt angegebenen Zeitpunkt erwerbsunfähig geworden sei. Die Beklagte hält dies von vornherein für unzulässig. Demgegenüber hat aber schon das Landgericht mit Recht ausgeführt, daß die Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Gegensatz etwa zu § 6 Ziff II AllgUnfVB) keine zeitliche Beschränkung für den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit enthalten. Einer Verzögerung wirken sie lediglich mit der Bestimmung des § 6 AVB entgegen, daß der Bezug der Invaliditätsrente erst mit der Anmeldung beginnt. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr durch das Verhalten des Klägers die ihr in § 9 Ziff 4 AVB eröffnete Möglichkeit genommen sei, seine Angaben durch eine vertrauensärztliche Untersuchung zuverlässig nachprüfen zu lassen. Der Kläger hatte bereits in seinem ersten Rentenantrag an die Beklagte vom 16. Mai 1947 geltend gemacht, daß er schon seit dem 25. Februar 1946 erwerbsunfähig sei. Die Beklagte war aber damals auf diese zeitliche Vorverlegung des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit gar nicht eingegangen, sondern hatte jede Rentenzahlung schlechthin abgelehnt. Sie hat sich deshalb die Nachteile, die ihr dadurch erwachsen, daß sie nicht schon damals eine vertrauensärztliche Untersuchung veranlasst hat, selbst zuzuschreiben.

12

Wenn hiernach auch davon auszugehen ist, daß dem Kläger noch die Möglichkeit eines Beweises für den früheren Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit offensteht, so ist dem Berufungsgericht doch darin beizutreten, daß bei der Würdigung eines solchen Beweises strenge Maßstäbe angelegt werden müssen. Es liegt insbesondere auf der Hand, daß die Aussage, der den Kläger behandelnden Ärztin über, die bereits mehrere Jahre zurückliegenden Vorgänge einer strengen kritischen Nachprüfung bedurften, weil erfahrungsgemäß das Erinnerungsbild mit der Länge der Zeit immer mehr verblasst und sich häufig in der Erinnerung lange zurückliegende Vorgänge in ihrer zeitlichen Reihenfolge verschieben. Das Berufungsgericht hat bei der Wertung der Aussage der Zeugin Dr. W. auch mit Recht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß der Kläger am 23. Februar 1946 nicht wegen Kreislaufinsuffizienz, sondern wegen einer akuten Gallenkolik arbeitsunfähig geschrieben war. Wenn die Revision demgegenüber meint, es komme nicht auf den medizinischen Grund der Arbeitsunfähigkeit an, so übersieht sie, daß eine nur vorübergehende Erkrankung nicht geeignet ist, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen.

13

2.)

Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei noch bis zum 23. Februar 1946 seinem Beruf nachgegangen, mit dem Akteninhalt in nicht vereinbarem, jedenfalls aber vom Berufungsgericht nicht aufgeklärtem Widerspruch steht. Gemäß dem Schreiben der GEG an den Kläger vom 29. Januar 1946 wurde er nämlich bereits damals, also schon Ende Januar 1946 mit sofortiger Wirkung von seinem Dienst beurlaubt. Nach dem Schreiben der GEG an die Britische Militärregierung vom 23. Januar 1946 soll er sogar schon zu diesem Zeitpunkt (23.1.1946) beurlaubt und nicht mehr im Betrieb der GEG tätig gewesen sein. Wie sich aus einem weiteren Schreiben der GEG an die Britische Militärregierung vom 6. Mai 1946 ergibt, hat er demgemäß auch schon seit Januar 1946 kein Gehalt mehr erhalten. Damit ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger noch bis zum 23. Februar 1946 berufstätig gewesen sei, erschüttert. Da das Berufungsgericht gerade diesem Umstand bei der Würdigung der Aussage der Zeugin Dr. W. entscheidende Bedeutung beimisst, entfällt damit auch eine wesentliche Grundlage für die von ihm getroffene Feststellung, es sei nicht erwiesen, daß der Kläger bereits am 23. Februar 1946 erwerbsunfähig geworden sei.

14

3.)

Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht das vom Kläger angebotene Beweismaterial nicht erschöpfend berücksichtigt hat. Es nimmt nicht zu der auf den Krankenschein des praktischen Arztes Dr. Wi. vom 14. Dezember 1943 gestützten Behauptung des Klägers Stellung, daß er bereits damals wegen erheblicher Herz- und Kreislaufstörungen ärztlich behandelt worden sei. Ferner hatte der Kläger in dem Schriftsatz vom 18. September 1950 durch Berufung auf das Zeugnis des Professors Dr. Le. Beweis dafür angetreten, daß damals auch dieser Arzt eine erhebliche Herz- und Kreislaufstörung festgestellt habe. Dieser Beweis konnte für die Beurteilung der Frage, seit wann der Kläger erwerbsunfähig ist, erheblich sein und mußte deshalb erhoben werden. Er kann nicht etwa deshalb von vornherein als unbeachtlich angesehen werben, weil der Kläger trotz seinen Gesundheitsstörungen weiter gearbeitet hatte. Es ist möglich, daß er dies nur unter aussergewöhnlichem Aufwand von Energie zustande gebracht hatte, wie die Zeugin Dr. W. meint. Sollte dies der Fall sein, so würde dadurch die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nicht gehindert werden; denn ihre Voraussetzungen sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und schon dann als gegeben anzusehen, wenn der Kläger infolge seiner Krankheit nicht mehr in der Lage war, mit einem ihm billigerweise zumutbaren Aufwand an Energie mehr als die Hälfte der Arbeitsleistung eines Gesunden zu erbringen (vgl. Brackmann RVO S 767).

15

4.)

Soweit die Feststellung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsfähigkeit des. Klägers für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist, war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache nach § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird durch eine erneute Beweisaufnahme, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, die von Kläger angebotenen Beweise zu erschöpfen und alsdann erneut zu prüfen haben, ob sie etwa auch ohne das wichtige Beweismittel der Heilverfahrensakten, dessen Verwertung der Kläger durch die Verweigerung seiner Zustimmung unmöglich macht, für den Nachweis ausreichen, daß der Kläger schon vor Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der GEG erwerbsunfähig geworden ist.

16

Hierbei ist die von der. Revision erneut in Präge gestellte Rechtswirksamkeit der fristlosen Entlassung vom 14./16. März 1946 praktisch ohne Bedeutung, weil das Dienstverhältnis auf Grund der am 20. September 1945 ausgesprochenen Kündigung auch ohne die fristlose Entlassung am 31. März 1946 sein Ende gefunden hätte.

17

III.

Die zwischen den Parteien weiter streitige Präge, wie die Rente ab 1. Januar 1950 umzustellen ist, hat das Berufungsgericht zutreffend dahin entschieden, daß die Umstellung gemäß § 24 UmstG und §§ 6, 7 VVO im Verhältnis 10: 1 zu erfolgen hat. Wie in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des erkennenden Senats in der Sache 11 ZR 39/51 dargelegt ist, ist durch die 47. DVO/UmstG rechtsverbindlich klargestellt, daß Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10: 1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist.

18

Die Tatsache, daß der Kläger auf Grund der Betriebsordnung bei Abschluß des Anstellungsvertrags die Verpflichtung übernommen hatte, der Beklagten beizutreten, rechtfertigt es nicht, bei der Umstellung der Versicherungsansprüche § 24 UmstG abzulehnen und § 18 UmstG anzuwenden; denn die Verpflichtung zum Erwerb der Mitgliedschaft ändert aus den Gründen, die in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 66/51 näher dargelegt sind, nichts daran, daß eine Vertragsversicherung im Sinne von § 24 UmstG vorliegt.

19

Sie entstand nicht automatisch, sondern wurde durch einen mitgliedschaftlichen Versicherungsvertrag begründet. Die Beklagte stellt sich als eine reine Werkpensionskasse mit Zwangsbeitritt im Sinne von § 189 Ziff 1 VVG dar, die zweifelsfrei dem Vertragsversicherungsrecht und damit auch der Umstellungsregel des § 24 UmstG unterliegt.

20

Aus den Tatsachen, daß der Kläger zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten verpflichtet war, und daß die Versicherung einen sozialen Versorgungscharakter trägt, kann auch nicht gefolgert werden, daß die streitigen Versicherungsansprüche als solche der Sozialversicherung anzusehen und demgemäß nach § 23 UmstG voll umzustellen seien. Daß diese Umstände keinen hinreichenden Grund geben, um eine Pensionsversicherung umstellungsrechtlich in die Sozialversicherung einzubeziehen, hat der erkennende Senat bereits in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 24/51 näher ausgeführt.

21

Eine Einbeziehung der bei der Beklagten Genommenen Versicherungen in die Sozialversicherung wäre aus den Gründen, die in dem oben angeführten Urteil in der Sache II ZR 39/51 dargelegt sind, nur dann möglich, wenn sie an die Stelle der Angestellten- bezw. Invalidenversicherung getreten wären, also ersatzweise deren Funktionen erfüllt hätten. Dies ist aber nicht der Fall, wie sich unzweideutig daraus ergibt, daß die Mitgliedschaft bei der Beklagten keine Befreiung von der Angestellten- und Invalidenversicherungspflicht zur Folge hatte. Soweit die Mitglieder der Beklagten der Angestellten- oder Invalidenversicherungspflicht unterlagen, wurde diese durch die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht berührt, so daß dann beide Versicherungsarten nebeneinander herliefen. Die bei der Beklagten genommene Versicherung ersetzte also nicht die Sozialversicherung, sondern gewählte den Mitgliedern neben ihr eine zusätzliche Versorgung.

22

IV.

Sind hiernach die streitigen Renten nach § 24 UmstG umzustellen, so unterliegen die seit dem 1. April 1951 fälligen Leistungen der Rentenaufbesserung nach dem Gesetz vom 11. Juni 1951. Dieses erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangene Gesetz ist ungeachtet des Grundsatzes, daß das Revisionsgericht bei der Nachprüfung des Berufungsurteils regelmässig nur das bei dessen Erlaß geltende Recht anzuwenden hat, bei der Revisionsentscheidung noch zu beachten, weil es nach seinem § 1 Abs. 2 rückwirkend auch die Leistungen erfasst, die vor seinem Inkrafttreten bereits durch Urteil anderweitig festgesetzt worden sind, also ausdrücklich rückwirkende Beachtung erheischt (OGH 3, 393 [399]; 1, 356 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 549 Anm III A. 1 b).

23

Bei Zugrundelegung einer monatlichen Rente von 99,40 RM von der die Beklagte selbst ausgeht, beträgt, die Rente des Klägers nach § 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1951 ab 1. April 1951 monatlich 84,70 DM. Die Beklagte muß also von diesem Zeitpunkt ab ausser dem monatlichen Betrag von 10,- DM, dessen Zahlung ihr bereits vom Berufungsgericht auferlegt ist, weitere 74,70 DM monatlich zahlen.

24

Gleichwohl kann der Revision nicht uneingeschränkt in Dieser Höhe stattgegeben werden, weil dem die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg entgegensteht, durch das die Klage auf Zahlung der aufgebesserten Rente für die Monate April bis Juli 1951 in Höhe eines Teilbetrages von 80,25 DM abgewiesen worden ist. Die Rechtskraft dieses Urteils muß von Amts wegen und deshalb auch in der Revisionsinstanz beachtet werden, obwohl das Urteil insofern auf einem groben Verstoß gegen prozeßrechtliche Grundsätze beruht, als sich das Amtsgericht über die ihm bekannte, von Amts wegen zu beachtende Tatsache hinweggesetzt hat, daß die von ihm entschiedenen Ansprüche bereits in dem vorliegenden Rechtsstreit rechtshängig waren; denn die Rechtskraft des Urteils macht alle Mängel des früheren Verfahrens unbeachtlich (Stein-Jonas-Schönke § 322 Anm VIII 2). Soweit die Rechtskraft jenes Urteils reicht, also in Höhe von 80,25 DM, muß es deshalb auch in vorliegenden Rechtsstreit bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Klageabweisung bleiben, so daß insoweit die Revision des Klägers zurückzuweisen war. Im übrigen ist jedoch die Revision in jedem Falle insoweit begründet, als mit ihr für die Zeit ab 1. April 1951 die Zahlung einer weiteren monatlichen Rente von 74,70 DM (abzüglich des genannten einmaligen, Betrages von 80,25 DM) begehrt wird. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus den dargelegten Gründen unabhängig von der behandelten Streitfrage, ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers schon am 23.2.1946 oder erst am 29.11.1946 eingetreten ist.

25

Die Streitfrage bleibt aber in mehrfacher Einsicht für die Entscheidung des Rechtsstreits weiter von Bedeutung. Wie bereits dargelegt wurde, beeinflußt sie zunächst die Höhe der Rente. Sollte nämlich der Kläger schon vor Beendigung seines Dienstverhältnisses erwerbsunfähig geworden sein, so würde sich die Rente auf monatlich 105,30 RM belaufen. Dies würde sich dann auch auf die Aufbesserungsbeträge nach dem Gesetz vom 11. Juni 1951 auswirken. Die Rente ab 1. April 1951 würde dann nicht 84,70 DM, sondern 85,53 DM betragen und dann nach § 6 AVB auf 85,60 DM aufzurunden sein.

26

V.

Darüber hinaus würde der Kläger dann, wenn er bereits vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erwerbsunfähig geworden sein sollte, in den Kreis derjenigen Mitglieder fallen an die die Beklagte die Rente auf Grund von Zuschüssen der GEG voll auszahlt. Die Beklagte hat in der Revisionsinstanz allerdings geltend gemacht, daß für den Kläger auch in diesem Falle von der GEG keine Zuschüsse gezahlt würden, weil sein Ausscheiden aus dem Dienst jedenfalls nicht durch seine Erwerbsunfähigkeit bedingt gewesen, sondern aus anderen Gründen erfolgt sei, so daß er zu der in dem Schreiben der GEG von 11. November 1946 unter Ziff 2 aufgeführten Gruppe derjenigen Pensionäre gehöre, für die die GEG keine Zuschüsse mehr zahle. Dieses Vorbringen steht jedoch mit den auf die eigenen Angaben der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. März 1950 gestützten bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die GEG seit den 1. Januar 1950 die Gewährung der Zuschüsse allgemein auf den Kreis derjenigen Versicherten beschränkt, die nicht aus dein Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden waren, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Zu diesem Kreis würde auch der Kläger gehören, wenn er schon am 23. Februar 1946 erwerbsunfähig geworden sein sollte, weil er damals unstreitig noch nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war. Nach den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1951 (VersR 1952, 9) entwickelten Rechtsgrundsätzen sind dann aber auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes sowohl die GEG, als auch die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ebenfalls die Zuschüsse zukommen zu lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte die GEG in diesem Fall die Zahlung von Zuschüssen für den Kläger nicht etwa unter Berufung auf das Schreiben der Britischen Militärregierung vom 4. März 1946 verweigern. In diesem Schreiben war ihr zwar auferlegt worden, dem Kläger jegliche pensions- und dienstrechtlichen Ansprüche zu entziehen.

27

Wie das Landgericht mit Recht ausführt, ist diese im Zuge der Entnazifizierung ergangene Anweisung aber dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger nach Überleitung der Entnazifizierung auf deutsche Stellen durch den zuständigen Ausschuß in die Kategorie IV eingestuft worden ist und daß hierbei alle Vermögensrechtlichen Beschänkungen gegen ihn aufgehoben worden sind. Aus den in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1951 dargelegten Gründen gibt bei einer solchen Sachlage auch die Tatsache, daß der Kläger aus politischen Gründen entlassen worden ist, der GEG und der Beklagten nicht die Berechtigung, ihn bei der Beteiligung an den Zuschüssen schlechter als die nicht aus politischen Gründen entlassenen Pensionäre in gleicher Lage zu behandeln (so Jetzt auch ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, vgl. LAG Großberlin in AP 1951 Nr. 143; LAG München in AP 1951 Nr. 144). Die Beklagte ist in diesem Fall also in der Lage, von der GEG auch für den Klüger über den 31.12. 1949 hinaus die zur vollen Auszahlung der Rente erforderlichen Zuschüsse! zu verlangen und hat dann auch dem Kläger die Rente in der vollen Höhe ihres Nennbetrages in D-Mark zu zahlen.

28

Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, tritt diese Rechtsfolge dagegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein, wenn er erst nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der GEG erwerbsunfähig geworden ist; denn die GEG hat ihre Zuschußzahlungen zum Ausgleich von Umstellungsschäden ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall während der Dauer der Beschäftigung eingetreten ist. Eine solche Beschänkung der Zuwendungen verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dem Unternehmer muß grundsätzlich bei freiwilligen Fürsorgeleistungen schon im Interesse der Erhaltung des sozialen Verantwortungsgefühls die freie Bestimmung darüber überlassen bleiben, ob, wann, was und an wen geleistet werben soll. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet es ihm lediglich, bei der Aufstellung seines Verteilungsplans willkürliche, sachfremde Unterschiede zu machen, also einzelne Betriebsangehörige oder Pensionäre ohne triftigen Grund zu benachteiligen (Kaiser ZGesHR 111, 84 und die dort angeführte Rspr). Hiervon kann aber bei der Beschränkung der Zuwendungen auf die Pensionäre, bei denen der Versicherungsfall bereits während ihres Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, keine Rede sein. Diese Einschränkung ist durchaus sachgemäß und schon durch die Erwägung gerechtfertigt, daß die genannten Pensionäre regelmässig nicht mehr in der Lage waren, sich nach dem Ausscheiden aus der GEG noch einen weiteren Ausgleich für die Entwertung ihrer Versicherung zu verschaffen. Die GEG ist hiernach auch nicht verpflichtet, die Summe, die sie für die Zuwendungen ausgesetzt hat, unter entsprechender Herabsetzung der dem einzelnen Pensionär zukommenden Beträge gleichmässig auf alle Pensionäre zu verteilen. Erst recht kann von ihr nicht verlangt werden, daß sie die ohnehin sehr beträchtlichen Zuschüsse weiter erhöht, um allen Pensionären einen vollen Ausgleich für ihre Umstellungsschäden zu geben.

29

Hiernach war, wie geschehen, zu erkennen.

Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Benkard