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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1998, Az.: BVerwG 9 C 53/97

Asylanerkennung; Unrichtige Angaben; Verpflichtungsurteil; Streitgegenstand; Rechtskraft; Widerruf; Rücknahme; Behördlicher Bescheid; Aufrechterhaltung ; Umdeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 53/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 13885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Ansbach vom 16.04.1996 - VG AN 19 K 95.35377
II. VGH München vom 07.05.1997 - VGH 24 B 96.32589

Fundstellen

  • BVerwGE 108, 30 - 36
  • AUAS 1999, 79-81
  • AuAS 1999, 79
  • BayVBl 1999, 376-377
  • BayVBl. 1999, 376
  • DVBl 1999, 544-546 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1999, 614 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1999, 143
  • NVwZ 1999, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1999, 140

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als Asylberechtigter anerkannt worden, kann das Bundesamt die Asylanerkennung nur aufheben, sofern die Rechtskraft nicht entgegensteht.

2. Hat das Bundesamt eine Asylanerkennung zu Unrecht zurückgenommen, hat das Gericht, falls sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage nach der Anerkennung verändert hat, zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten läßt.

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1971 geborene Kläger, ein albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo (Bundesrepublik Jugoslawien), stellte im März 1992 in München einen Asylantrag. Dabei gab er im wesentlichen an, er sei Mitte Januar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In seiner Heimat sei er zur jugoslawischen Volksarmee einberufen worden. Da er der Einberufung nicht nachgekommen sei, sei er von der Polizei im August 1991 verhaftet und nach Kroatien in eine Kaserne verbracht worden, um von dort an die Front geschickt zu werden. Nach zwei Tagen sei er mit anderen albanischen Volkszugehörigen geflohen. Bis Mitte Januar 1992 habe er sich bei einem Onkel versteckt. Der Kläger verneinte die Frage nach einem zuvor betriebenen Asylverfahren.

2

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheids mit Urteil vom 18. Januar 1993, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Gericht ging davon aus, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung befürchten müsse. Durch seine Desertion habe er einen der Straftatbestände des Art. 214 oder 217 des jug. StGB erfüllt. Er müsse mit einer besonders schweren Bestrafung bzw. Mißhandlung rechnen, und zwar allein deshalb, weil er albanischer Volkszugehöriger sei. Weil der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleichstehe, sei der Kläger vorverfolgt ausgereist.

3

Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Das Bundesamt kam der gerichtlichen Verpflichtung mit Bescheid vom 9. Juni 1993 nach.

4

Anläßlich eines Antrags der Ehefrau des Klägers auf Gewährung von Familienasyl wurde das Bundesamt im Februar 1994 darauf aufmerksam, daß der Kläger unter einem Vornamen mit anderer Schreibweise ("Ilaz" statt "Iljaz") im November 1991 in Karlsruhe bereits einen Asylantrag gestellt hatte, der abgelehnt worden war. Das vom Kläger gegen diesen ersten Ablehnungsbescheid betriebene Klageverfahren ruht beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

5

Wegen der doppelten Asylantragstellung nahm das Bundesamt mit dem hier streitigen Bescheid vom 19. Juli 1995 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG (Bescheid vom 9. Juni 1993) zurück und stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Bundesamt stützte sich bei seiner Rücknahmeentscheidung auf § 73 Abs. 2 AsylVfG.

6

Das Verwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und hob den Rücknahmebescheid des Bundesamts auf. Es ging maßgeblich davon aus, daß einer Rücknahme des Anerkennungsbescheids die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 1993 entgegenstehe.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (EZAR 214 Nr. 6). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils stehe der Rücknahme der Asylanerkennung nicht entgegen. Das Verpflichtungsurteil entfalte keine erweiterte Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Der Streitgegenstand im vorliegenden Rücknahmeverfahren betreffe die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids und sei mit dem Streitgegenstand des vorangegangenen Anerkennungsverfahrens, in dem es um die materielle Asylberechtigung des Klägers gegangen sei, nicht identisch. Die Anerkennung des Klägers sei zwar in erster Linie aufgrund der verpflichtenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt, das Verwaltungsgericht habe jedoch keine Kenntnis von der ersten Asylantragstellung des Klägers gehabt und diese Tatsache somit bei seiner Entscheidungsfindung nicht verwerten können. Damit sei der Anerkennungsbescheid des Bundesamts aufgrund Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden. Der Kläger könne auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden bzw. bleiben. Das Bundesamt habe in dem Rücknahmebescheid eine Asylberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung und Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zutreffend verneint. Außerdem müsse der Kläger nach Erlaß des Amnestiegesetzes im Juni 1996 nicht mehr damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr strafgerichtlich wegen Wehrdienstentziehung belangt zu werden. Von der Amnestie ausgenommen seien Berufssoldaten bzw. aktive Offiziere und aktive Unteroffiziere. Zu diesem Personenkreis zähle der Kläger nicht.

8

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor, das Berufungsgericht habe die Rechtskraftwirkung des Urteils verkannt, mit dem das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Asylanerkennung verpflichtet habe. Aufgrund der materiellen Rechtskraft dieses Urteils stehe fest, daß er, der Kläger, einen Rechtsanspruch auf die Anerkennung habe. § 73 Abs. 2 AsylVfG gebe dem Bundesamt nicht die Befugnis, ein vermeintlich fehlerhaftes Verpflichtungsurteil außerhalb eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO durch Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts zu korrigieren. Es dürfe nicht der Behörde überlassen bleiben, ob sie der Verpflichtung aus dem Urteil nachkommen wolle oder nicht.

9

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.

10

II.

Die Revision des Klägers, über die trotz Ausbleibens seines Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob sich die Berufungsentscheidung aus anderen als den vom Berufungsgericht angeführten Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils zur Asylanerkennung stehe wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände der Rücknahme der Asylanerkennung nicht entgegen, ist mit § 121 VwGO nicht zu vereinbaren. Nach dieser Vorschrift binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Januar 1993 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Aufgrund dieses Verpflichtungsurteils steht zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, daß der Kläger nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage gegenüber der Beklagten einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte. Dagegen setzt die von der Beklagten gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG verfügte und hier streitige Rücknahme der Asylanerkennung sowie der Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG das Fehlen eines derartigen Anspruchs voraus. Wegen der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils kann die Beklagte jedoch nicht mehr geltend machen, daß sie zur Asylanerkennung des Klägers und zur Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat oder nicht.

12

Daß der Rücknahme der Asylanerkennung des Klägers und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG die Rechtskraft des gerichtlichen Verpflichtungsurteils deshalb nicht entgegenstehe, weil die Streitgegenstände beider Verfahren nicht identisch seien, trifft nicht zu. Es spricht bereits viel dafür, einerseits bei der Zuerkennung und andererseits bei der Aberkennung ein und desselben Anspruchs zumindest von einer teilweisen Identität der Streitgegenstände auszugehen. In jedem Falle kann auch bei fehlender Identität der Streitgegenstände eine Bindungswirkung nach § 121 VwGO eintreten, und zwar in den Fällen, in denen die rechtskräftige Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für einen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben Beteiligten streitig ist, vorgreiflich ist. Denn Zweck des § 121 VwGO ist es zu verhindern, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (stRspr; vgl. BVerwGE 70, 156 (158) [BVerwG 21.09.1984 - 8 C 137/81] und 96, 24 (25 ff.)). Folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts, liefe § 121 VwGO bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden - Zuerkennung eines Anspruchs durch ein Verpflichtungsurteil und nachfolgende Aberkennung dieses Anspruchs - praktisch leer und könnte damit seiner Zweckbestimmung in weitem Umfang nicht gerecht werden.

13

Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich die Rechtskraft des vom Kläger erstrittenen Verpflichtungsurteils nicht darin, daß die Beklagte der Verpflichtung nachkommt und dem Kläger den Asylanerkennungsbescheid erteilt. Ebenfalls fehl geht die Vorstellung, § 73 Abs. 2 AsylVfG ermächtige die Beklagte zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Urteils, das die Behörde zur Asylanerkennung verpflichtet. Die Anwendung des § 73 Abs. 2 AsylVfG setzt vielmehr voraus, daß die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme der Asylanerkennung nicht entgegensteht. Hätte der Gesetzgeber bei der Rücknahme einer Asylanerkennung, die aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO einschränken wollen, hätte dies einer entsprechenden Regelung im Gesetz bedurft. Daraus folgt, daß vor der Aufhebung einer gerichtlich angeordneten Asylanerkennung stets zu prüfen ist, ob die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung der Aufhebung des Anerkennungsbescheids entgegensteht. Ist dies der Fall, so kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 153 VwGO) beseitigt worden ist. Ist es - wegen der Begrenzung der Rechtskraft - nicht der Fall, so steht die gerichtliche Entscheidung der Aufhebung nicht im Wege.

14

Das Berufungsgericht hat die sachliche Reichweite der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. Januar 1993 fehlerhaft bestimmt. Die Gründe der angefochtenen Berufungsentscheidung verstoßen deshalb gegen § 121 VwGO. Die Entscheidung kann sich allerdings aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellen. Die Rechtskraft des Urteils vom 18. Januar 1993 hindert die Behörde nämlich nicht an der Aufhebung des Anerkennungsbescheids wegen späterer Änderungen der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage (zu dieser "zeitlichen Grenze der Rechtskraft" vgl. BVerwGE 91, 256 (258) [BVerwG 08.12.1992 - 1 C 12/92] m.w.N.). Eine solche Änderung ist hier eingetreten.

15

Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erfolgte nach den Gründen des rechtskräftigen Verpflichtungsurteils im Hinblick auf die ihm wegen seiner Wehrdienstentziehung drohende Bestrafung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß der Kläger jedoch aufgrund des im Juni 1996 in der Bundesrepublik Jugoslawien in Kraft getretenen Amnestiegesetzes nicht mehr damit rechnen, im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Wehrdienstentziehung strafgerichtlich belangt zu werden (BA S. 9). Damit ist im Hinblick auf den maßgeblichen Anerkennungsgrund eine Änderung der Sachlage eingetreten. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG konnte diese neue Sachlage vom Berufungsgericht berücksichtigt werden. Von ihm wäre hiernach zu prüfen gewesen, ob sich die Aufhebungsentscheidung in dem Rücknahmebescheid vom 19. Juli 1995 als Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufrechterhalten läßt.

16

Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann der Senat jedoch nicht abschließend beurteilen. Zwar steht dem nicht entgegen, daß die Beklagte den Aufhebungsbescheid nicht auf das Amnestiegesetz und § 73 Abs. 1 Satz 1, sondern auf die Tatsache der doppelten, vom Kläger verschwiegenen Antragstellung und § 73 Abs. 2 AsylVfG gestützt hat. Beide Maßnahmen, der Widerruf der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und die Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG, sind prinzipiell auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet, auch wenn die Wirkung der Aufhebung in zeitlicher Hinsicht differieren mag. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich um gebundene Verwaltungsentscheidungen. Unabhängig von der behördlichen Begründung ist das Gericht hier nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Prüfung verpflichtet, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z.B. BVerwGE 80, 96). Danach war und ist es weder dem Berufungsgericht noch dem Senat verwehrt, den hier streitigen Aufhebungsbescheid im Hinblick auf das Amnestiegesetz zu würdigen und die Straffreiheit aufgrund des Amnestiegesetzes als Widerrufsgrund im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu beurteilen. Dabei kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit sich Widerruf und Rücknahme einer Asylanerkennung in ihrer zeitlichen Wirksamkeit unterscheiden. Selbst wenn die Rücknahme der Asylanerkennung des Klägers darauf angelegt war, nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit zu gelten, so wäre der Kläger jedenfalls nicht nachteilig in seinen Rechten betroffen, falls die Aufhebung seiner Asylanerkennung als Widerruf mit Wirkung lediglich für die Zukunft aufrechterhalten würde.

17

Für eine abschließende Entscheidung reichen die festgestellten Tatsachen indessen nicht aus. Das Berufungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung aus folgerichtig - nicht geprüft, ob die in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG normierten Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei seiner erneuten Befassung mit der Sache wird das Berufungsgericht daher noch zu klären haben, ob es Gründe gibt, die einem Widerruf der Asylanerkennung entgegenstehen. Da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil vorverfolgt ausgereist ist, wird das Berufungsgericht bei seiner Prüfung anhand des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zu beurteilen haben, ob sich weitere Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1). Seine Feststellung, daß der Kläger im Falle der Rückkehr "nicht damit rechnen muß, ... strafgerichtlich wegen Wehrdienstentziehung belangt zu werden" (BA S. 9), läßt nicht eindeutig erkennen, ob lediglich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung verneint oder die hinreichende Sicherheit vor Strafverfolgung bejaht werden sollte. Außerdem wird das Berufungsgericht für den Fall, daß es die Klage hinsichtlich der Aufhebung der Asylanerkennung und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG abweist, zu entscheiden haben, ob der Bescheid vom 19. Juli 1995 auch hinsichtlich der Versagung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG Bestand hat.

18

Seebass

19

Dr. Bender

20

Richter

21

Beck

22

Dr. Eichberger