Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1992, Az.: BVerwG 9 C 3.92
Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung; Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen; Charakter von Asylgrundrechten und Menschenrechten vor dem Hintergrund der Veränderbarkeit des durch sie verliehenen Status
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 3.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 21642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 18.03.1986 - AZ: VI/3 E 7121/82
- VGH Hessen - 21.10.1991 - AZ: 13 UE 1477/86
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZAR 1993, 92-93 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Widerruf der Asylanerkennung eines ugandischen Staatsangehörigen nach dem Sturz Idi Amins.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Henkel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Beigeladene ist ugandischer Staatsangehöriger. Er gehört dem Stamm der Baganda an und ist evangelischen Glaubens. Im März 1976 verließ er auf dem Luftweg sein Heimatland und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragte er im Januar 1977 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung: Er habe sich wegen der Leiden und Qualen, die mit der Herrschaft Amins verbunden seien, in die Bundesrepublik begeben. Sein Vater sei vor der Regierungszeit Amins Beamter im Erziehungsministerium gewesen. Nach der Machtergreifung durch Amin sei sein Vater zurückgetreten und habe in Kampala ein Geschäft für Chemikalien eröffnet, in dem er, der Beigeladene, mitgearbeitet habe. Als der Antrag seines Vaters, von der Zentralbank ausländische Devisen zu bekommen, um damit Waren im Ausland einkaufen zu können, abgelehnt worden sei, habe sein Vater dagegen beim Bankdirektor und bei dem Berater des Beauftragten für industrielle Entwicklung protestiert und bei letzterem auch das System kritisiert. Diese Kritik sei öffentlich bekanntgeworden. Am 28. Dezember 1975 seien drei Soldaten und zwei Agenten des State Security Service gekommen, die seinen Vater mit dem Bemerken abgeführt hätten, man bringe ihn zu Präsident Amin. Am 17. Januar 1976 sei die Leiche seines Vaters in einem Waldstück gefunden worden. Das Geschäft seines Vaters habe die Armee übernommen. Nach der Auffindung der Leiche seines Vaters habe er, der Beigeladene, bei einem Freund der Familie, einem Deutsch-Engländer, gewohnt, da nun auch seine Sicherheit bedroht gewesen sei. Dieser habe ihm die Möglichkeit verschafft, als Student nach Deutschland zu reisen. Beim zentralen Paßamt sei es gelungen, einige Leute zu bestechen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 1978 wurde der Beigeladene als Asylberechtigter anerkannt, und zwar mit der Begründung, bei dem von ihm geschilderten Sachverhalt und den bekannten politischen Verhältnissen in Uganda erscheine es dem Anerkennungsausschuß glaubhaft, daß eine politische Gefährdung des Beigeladenen im Falle der Rückkehr in sein Heimatland nicht auszuschließen sei.
Nach dem Sturz Idi Amins leitete das Bundesamt im Januar 1980 ein Verfahren auf Widerruf der ausgesprochenen Anerkennung ein. Der Beigeladene trug vor: In Uganda herrschten noch immer bürgerkriegsähnliche Zustände. Es gebe Todeslisten, auf denen auch seine Familie verzeichnet sei. Dies hätten ihm Verwandte brieflich mitgeteilt. Der Anerkennungsausschuß beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sah die Widerrufsvoraussetzungen als nicht gegeben an und hielt mit Bescheid vom 16. Januar 1981 den Anerkennungsbescheid vom 13. Juli 1978 aufrecht.
Die gegen diesen Bescheid vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 1986 mit der Begründung ab, daß angesichts des kurzen Zeitraums seit der Machtübernahme durch Museveni in Uganda eine mit der nötigen Sicherheit versehene Prognose für die Zukunft nicht abgegeben werden könne.
Dagegen hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 21. Oktober 1991 verpflichtet, die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter zu widerrufen. Das Urteil ist folgendermaßen begründet:
Einem Asylberechtigten, der schon einmal politische Verfolgung erlitten habe, dürfe im Hinblick auf zwischenzeitliche Veränderungen im Verfolgerstaat der Status als Asylberechtigter nur dann entzogen werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei. Hier sei jedoch vom Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, denn dem Beigeladenen hätten zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes Vorfluchtgründe nicht zur Seite gestanden. Er sei selbst nicht Opfer von Repressalien geworden und habe solche Übergriffe auch nicht als unmittelbar bevorstehend zu befürchten gehabt. Eine allenfalls latente Gefahrenlage reiche nicht aus, um das Bestehen von Vorfluchtgründen anzunehmen. Komme es daher auf den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an, so sei davon auszugehen, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse in Uganda seit der Machtübernahme durch Museveni im Januar 1986 derart entwickelt hätten, daß der Beigeladene bei einer Rückkehr nach Uganda nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe. Die Regierung Museveni sei ernsthaft und bereits auch weitgehend mit Erfolg bemüht, rechtsstaatliche Verhältnisse in Uganda herzustellen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Beigeladenen im Hinblick auf seine Stammeszugehörigkeit zu den Baganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Selbst wenn der Vortrag des Beigeladenen, er werde nach wie vor verdächtigt, mit Hilfe seines Vaters Geld außerhalb des Landes geschmuggelt zu haben, zutreffend sein sollte, hätte er wegen eines Devisenvergehens lediglich strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Dem Beigeladenen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung schließlich auch nicht im Hinblick darauf, daß für den Norden und Osten des Landes, in dem es noch vereinzelt Kämpfe mit Rebellen gebe, nicht ausgeschlossen werden könne, daß ein ugandischer Staatsangehöriger Opfer von Übergriffen der Armee werde. Abgesehen davon, daß der Beigeladene in keiner Weise gezwungen sei, den Norden und Osten des Landes aufzusuchen, erschienen derartige Übergriffe nur dann wahrscheinlich, wenn der betreffende ugandische Staatsangehörige der Zusammenarbeit mit den Rebellenorganisationen verdächtigt werde. Für eine derartige Verdächtigung böten aber weder die Stammeszugehörigkeit des Beigeladenen noch sein bisheriger Werdegang irgendwelche Anhaltspunkte. Er gehöre dem Stamm der Baganda an und damit nicht einem der nilotischen Stämme, die im Norden Ugandas beheimatet seien und der Zusammenarbeit mit den Rebellenorganisationen verdächtigt würden. Hinzu komme, daß der Beigeladene Uganda zu Zeiten des Regimes Amin verlassen habe und bisher in keiner Weise eine oppositionelle Einstellung gegen die jetzt herrschende Regierung habe erkennen lassen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beigeladene die Verletzung formellen und materiellen Rechts: Das Berufungsgericht verkenne die tatsächlichen Verhältnisse in Uganda. Unstreitig stehe der Beigeladene noch immer auf einer Suchliste der Regierung, und es sei allgemein bekannt, daß die solchermaßen registrierten Personen auch unter der neuen Regierung in Uganda mit Verfolgung und schlimmstenfalls mit dem Tod rechnen müßten. Seine gesamte Familie sei nicht freiwillig in den letzten Jahren aus Uganda geflüchtet, sämtliche Familienmitglieder hätten vielmehr fliehen müssen, um der Verfolgung und dem drohenden Tod zu entgehen. Diejenigen Familienmitglieder, die die Flucht nicht geschafft hätten, seien inzwischen tot, und zwar sei nicht nur der Vater des Beigeladenen, sondern auch ein Bruder von Regierungssoldaten ermordet worden. Unter diesen Umständen könne nicht verantwortet werden, den Beigeladenen nach Uganda abzuschieben, wo ihm nach wie vor Verfolgung und Tod drohen. Erst Anfang dieses Jahres habe es erneut schwere Unruhen in Uganda gegeben; es seien wiederum auch unbeteiligte Zivilisten von Regierungssoldaten getötet worden, und dasselbe Schicksal würde dem Beigeladenen drohen, wenn er nach Uganda zurück müßte. Er habe damals das Glück gehabt, sich rechtzeitig durch Flucht derartigen Verfolgungsmaßnahmen zu entziehen. Diesen Tatbestand könne man heute nicht einfach herumdrehen und daraus folgern, es bestünde, da er damals selbst nicht ernsthaft verfolgt worden sei, auch heute keine diesbezügliche Gefahr. Es könne dahingestellt bleiben, ob nun derartige Verfolgungsmaßnahmen möglich, wahrscheinlich, höchstwahrscheinlich oder sogar sicher seien. Es müsse genügen, daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß dem Beigeladenen ein gleiches Schicksal wie seinen Verwandten widerfahren würde.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision des Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung können nur materiellrechtliche Mängel des Berufungsurteils sein, denn Verfahrensfehler sind nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise gerügt worden. Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist es zur wirksamen Geltendmachung eines Verfahrensfehlers erforderlich, daß neben der Nennung der verletzten Rechtsnorm die Tatsachen bezeichnet werden, die diesen Mangel ergeben. Die Revisionsbegründung des Beigeladenen enthält jedoch keinerlei Angaben dieser Art; ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler wird in der Revisionsbegründung nicht konkret dargelegt.
Im Ergebnis hält das Berufungsurteil auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG a.F. ebenso wie gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG n.F. ist die Asylanerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar ist es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, nicht gestattet, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er darf jedoch, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen (Urteile vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <349>[BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88] = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 8 S. 10 und vom 2. Dezember 1991 - BVerwG 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <233>[BVerwG 02.12.1991 - 9 C 126/90] = Buchholz 402.25 § 15 AsylVfG Nr. 2 S. 8). Das ist in § 16 AsylVfG a.F., § 73 AsylVfG n.F. geschehen. Das Asylgrundrecht verleiht anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist sein Bestand von der Fortdauer der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig. Zu ihnen zählt vor allem die Verfolgungsgefahr. Haben sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Ausländers geändert, gebietet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht die Aufrechterhaltung des Asylstatus. Daher konkretisiert der vom Berufungsgericht hier noch angewendete § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG auf der Ebene des einfachen Rechts, was sich ohnehin aus der Verfassungsnorm ergibt, und zieht aus der in ihr vorausgesetzten gegenwärtigen Verfolgungsbetroffenheit die Konsequenz, daß politisch Verfolgte Asyl nur so lange genießen, als sie politisch verfolgt sind (BVerfGE 54, 341 <360>).
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Verfolgungsbetroffenheit des Beigeladenen infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderung der Machtverhältnisse in Uganda weggefallen ist. Politisch Verfolgter ist, wem in seinem Heimatland bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles staatliche Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfGE 54, 341 <360>; BVerwGE 55, 82, stand. Rspr.). Hat er schon einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz allein wegen zwischenzeitlicher Änderungen der politischen Lage im Verfolgerstaat nur versagt werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, weil es dem humanitären Charakter des Asyls widerspräche, einem Asylsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Deshalb sind die Anforderungen für die Anerkennung in diesen Fällen herabzustufen. Mit Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) hat der Senat ausgesprochen, daß bei einer früheren Gruppenverfolgung jeder Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen ist, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten. Hierfür war die Erwägung maßgebend, daß im Fall der Gruppenverfolgung jedes einzelne Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die Gruppenmerkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat. Jeder Gruppenangehörige ist unter dieser Voraussetzung als konkret gefährdet anzusehen. Bei ihnen sind dieselben Anforderungen an die Zumutbarkeit der Rückkehr in das Verfolgerland zu stellen wie bei denjenigen, die einen Eingriff physisch erlitten haben. In Konsequenz dieser Erkenntnis hat der Senat auch denjenigen als vorverfolgt angesehen, der unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Individualverfolgung ausgereist ist (Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <374>[BVerwG 23.07.1991 - 9 C 154/90], Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 - Urteilsabdruck S. 11).
Diese Grundsätze müssen mit Rücksicht auf den humanitären Charakter des Asylgrundrechts auch für den Widerruf der Asylanerkennung gelten. Ist die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten mußte, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung sicher ist. Es ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und an die Widerrufsvoraussetzungen andererseits zu stellen. Wenn demjenigen, der einer verfolgungsbedingten Notlage entkommen ist, die Anerkennung nur bei künftiger Verfolgungssicherheit versagt werden darf, dann muß das erst recht für denjenigen gelten, bei dem das Verfolgungsschicksal zur Asylanerkennung geführt hat. In diesem Fall ist der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes dann gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, bedarf hier keiner Erörterung (vgl. Urteile vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwCE 65, 250 und vom 24. Juli 1990 - BVerwG 9 C 78.89 - BVerwGE 85, 266 [BVerwG 24.07.1990 - 9 C 78/89]).
Hiervon ist auch das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz ausgegangen. Es hat aber angenommen, daß der Beigeladene in seiner Heimat keine Verfolgung "als konkret bevorstehend" zu befürchten gehabt habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt weder bereits das Opfer von Repressalien geworden noch hatte er solche Repressalien zu befürchten. Zwar benutzt die Vorinstanz die enge Wendung "unmittelbar bevorstehender" Repressalien, doch tragen die berufungsgerichtlichen Feststellungen den Schluß, daß staatliche Übergriffe in Uganda auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht haben. Dem Vortrag des Beigeladenen hat das Berufungsgericht nämlich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen können, daß die Regierung Amin im Begriff gestanden habe, konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beigeladenen zu ergreifen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht angesichts des vagen Inhalts des Anerkennungsbescheides vom 13. Juli 1978, in dem es lediglich als "glaubhaft" angesehen wird, daß eine politische Gefährdung des Beigeladenen nicht auszuschließen sei, ungeachtet dessen Bestandskraft befugt war, den Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem nicht herabgeminderten Prognosemaßstab zu prognostizieren. Denn das Berufungsgericht hat als Beweisergebnis festgestellt, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse in Uganda nach dem Sturz Idi Amins und seit der Machtübernahme durch Museveni Anfang 1986 so einschneidend und dauerhaft geändert haben, daß der Beigeladene ohne Verfolgungsfurcht heimkehren könne. Die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts führen zu dem Schluß, daß eine Gefährdung des Beigeladenen in Uganda für die absehbare Zukunft mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Danach gibt es die Gewaltherrschaft Amins, die für die Anerkennung des Beigeladenen maßgebend war, nicht mehr. Es deuten keine Anhaltspunkte auf Repressalien wegen der Stammeszugehörigkeit des in die Heimat zurückkehrenden Beigeladenen oder darauf hin, daß er im Osten oder Norden des Landes Opfer der Kämpfe zwischen Rebellen und der Armee werden würde, dies schon deshalb nicht, weil er diese Gebiete meiden könnte. Schließlich würde dem Beigeladenen wegen des geltend gemachten Devisenvergehens allenfalls strafrechtliche Verfolgung drohen. Gegen diese - die Anerkennungsvoraussetzungen für die absehbare Zukunft ausschließende - tatrichterliche Beweiswürdigung wendet sich die Revision zwar und setzt ihr die eigene Sicht der innenpolitischen Lage in Uganda entgegen, ohne aber einen revisionsgerichtlich allein zu berücksichtigenden Verstoß gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) hervortreten zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel