Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1990, Az.: BVerwG 9 C 78.89
Innerer Zusammenhang zwischen erlittener und drohender künftiger Verfolgungen; Prognose der Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen; Unterscheidung der Verfolgungsmaßnahmen nach dem äußeren Erscheinungsbild
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 78.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 06.04.1987 - AZ: 8 K 10.433/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.06.1989 - AZ: 14 A 10083/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 85, 266 - 273
- DVBl 1991, 266-269
- DokBer A 1990, 306-310
- InfAuslR 1990, 337-340 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 1177-1179 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1990, 190 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen und der auf sie anzuwendende herabgestufte Prognosemaßstab können nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, daß zukünftige Verfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen oder daß sie nach der Art, wie die vom gleichen Angriffswillen bestimmten Verfolger hierbei vorgehen, ein anderes Erscheinungsbild tragen.
- 2.
Die Annahme einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte in Form flächendeckender Massenausschreitungen voraus (wie Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener und drohender künftiger Verfolgungen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Prognose der Wiederholung von Verfolgungshandlungen maßgebenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes.
- 2)
Ein entsprechender innerer Zusammenhang ist auch dann anzunehemen, wenn sich die Unterscheidung der Verfolgungsmaßnahmen nur dem äußeren Erscheinungsbild nach ergibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1967 in der Südosttürkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger syrisch-orthodoxen Bekenntnisses. Er verließ die Türkei am 26. August 1985 auf dem Luftweg nach Belgien, von wo er über die Niederlande am 29. August 1985 in die Bundesrepublik Deutschland gelangte. Dort beantragte er politisches Asyl mit der Begründung:
Er habe die Türkei vor seiner Musterung, zu der er bereits geladen worden sei, verlassen, weil er befürchten müsse, während des Wehrdienstes wegen seines christlichen Glaubens unterdrückt zu werden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise sei auch die ständig zunehmende Verfolgung der Christen in seiner Heimatregion durch die moslemische Bevölkerung gewesen. In den Jahren 1979 und 1980 sei jeweils ein christlicher Bewohner von Baristepe umgebracht, ein Jahr später sei seine Cousine von Nachbarn gewaltsam entführt worden. Er sei durch die Kurden bei seiner Arbeit als Viehhirte behindert worden. Anzeigen bei der Polizei seien zwecklos gewesen. Er selbst sei inhaftiert und vor Gericht gestellt worden, als er einem Mönch aus seinem Dorf gegen körperliche übergriffe von Soldaten zur Hilfe habe kommen wollen, welche dem Mönch vorgeworfen hätten, in der Kirche Waffen zu verstecken. Er habe schließlich versucht, sich dem Druck durch einen Umzug nach Midyat zu entziehen, wo er zusammen mit seinem älteren Bruder ein Glasgeschäft eröffnet habe. Der Laden sei aber später geplündert und das Inventar zerstört worden.
Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers ab. Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, christliche Wehrpflichtige würden während ihrer Militärdienstzeit als "Verräter" behandelt und seien ständig der Gefahr einer Zwangsbeschneidung und sonstiger schwerwiegender körperlicher Übergriffe ausgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Türkei während des Wehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine religiös motivierte, dem türkischen Staat zurechenbare politische Verfolgung.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Es sei verfehlt, die Mißhandlungen der Christen im türkischen Militär als Einzelfälle hinzustellen. Die Christen würden vielfach an bestimmten Standorten stationiert; hier seien sie ständigen Schlägen und Drangsalierungen mit zum Teil gravierenden Folgen ausgesetzt. Hinzukomme in letzter Zeit ein von moslemischen Vorgesetzten ausgehender verstärkter Zwang zur Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, dem Freitagsgebet u.a., dem sich die Christen nur unter Inkaufnahme schwerer Nachteile bis hin zu Körperverletzungen entziehen könnten. Schließlich werde ihnen durch eine restriktive Urlaubsregelung die Möglichkeit genommen, in ihren Kirchengemeinden ihre christliche Religion zu praktizieren.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Kläger sei vor seiner Ausreise aus der Türkei im Tür Abdin einer religiös motivierten mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung ausgesetzt gewesen. Seit Mitte der 70er Jahre sei im Tür Abdin eine erhebliche Zunahme schwerer Übergriffe der kurdischen Bevölkerungsmehrheit gegen Christen zu verzeichnen, welche sich in Morden, Mordversuchen, Zwangsbeschneidungen, Entführungen von christlichen Frauen, Vieh- und Erntediebstählen, Landnahmen, Plünderungen und ähnlichem äußerten. Hierbei sei es über einen langen Zeitraum hinweg zu einer solchen Vielzahl von Angriffshandlungen gegen die Christen im Tür Abdin gekommen, daß eine Gefährdungslage für die Gruppe insgesamt gegeben gewesen sei. Den Übergriffen habe - jedenfalls auch - eine an die Religions- und Volkszugehörigkeit der syrisch-orthodoxen Christen anknüpfende, auf der alten Erbfeindsachft zwischen Kurden und Christen beruhende Motivation zugrunde gelegen. Für diese Verfolgung habe der türkische Staat einzustehen, weil im Tür Abdin jedenfalls in der zweiten Hälfe der 70er Jahre staatliche Stellen untätig geblieben seien oder es sogar offen abgelehnt hätten, den Christen Schutz zu gewähren. Der Kläger sei auch von der mittelbaren staatlichen Verfolgung der Christen im Tür Abdin mitbetroffen, weil er sich in dieser Region aufgehalten habe und mit den dortigen Gewalttätigkeiten konfrontiert worden sei. Es könne allerdings nicht festgestellt werden, daß er persönlich einer asylerheblichen mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, daß die Kurden ihn bei seiner Arbeit als Viehhirten behindert hätten, so sei hiermit eine asylerhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Existenz nicht verbunden gewesen. Der Kläger sei imstande gewesen, zusammen mit seinem Bruder in Midyat ein Geschäft aufzubauen und auf diese Weise sein Auskommen zu finden. Dafür, daß der spätere Überfall auf sein Ladenlokal politisch motiviert gewesen sei, fehle es an jeglichem Anhalt. Gleichfalls nicht feststellen lasse sich, daß der Kläger persönlich vor seiner Ausreise einer unmittelbaren staatlichen politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Maßgeblicher Anlaß für seine Festnahme durch die Sicherheitskräfte sei offenkundig gewesen, daß er in laufende Ermittlungen (Suche nach Waffenlager) eingegriffen und die Auseinandersetzung mit den Soldaten gesucht habe. Hiernach spreche alles dafür, daß es sich bei der nachfolgenden kurzzeitigen Inhaftierung des Klägers (lediglich) um eine allgemeine Strafverfolgungsmaßnahme gehandelt habe, bei der auf die Religions- oder Volkszugehörigkeit des Klägers nicht abgestellt worden sei. Trotz der Vorverfolgung des Klägers in Form einer Gruppenverfolgung sei es jedoch nicht gerechtfertigt, für die Entscheidung über sein Asylbegehren den sog. "herabgeminderten Prognosemaßstab" anzuwenden. Wenn die in der Vergangenheit liegende Verfolgung sich wesentlich von den für die Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheide oder keinerlei Verbindung mit diesen habe, erweise sich die beendete Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig und löse kein erhöhtes Risiko aus. Letzteres gelte im Hinblick auf die Verfolgung, welche bei der Ableistung des Wehrdienstes in Rede stehe. Die Wahrscheinlichkeit, während der Zugehörigkeit zur türkischen Armee Übergriffen ausgesetzt zu sein, sei für jeden syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen in gleichem Maße gegeben, ob er nun in der Vergangenheit von einer regionalen Kollektivverfolgung betroffen gewesen sei oder nicht. Hiernach lasse sich ein Anspruch des Klägers auf Asyl aus der befürchteten Verfolgung während des Wehrdienstes nur herleiten, wenn ihm eine solche Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohe. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe nicht. Sie lasse sich überhaupt nur bei Einbeziehung der Aussage des Dr. T. eines früheren türkischen Militärarztes, in Betracht ziehen; denn angesichts der jüngeren Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der gutachtlichen Stellungnahmen der Herren Ta., W., B. und K. seien körperliche Mißhandlungen asylerheblicher Intensität und "Zwangsbeschneidungen" völlig auszuschließen oder nur als Ausnahmeerscheinungen zu bewerten. Die Bekundungen des Dr. T. reichten nicht aus, die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu treffen. Dieser habe angegeben, er sei zwar nicht Augenzeuge einer Zwangsbeschneidung geworden, habe aber während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Wehrpflichtige kennengelernt, von denen 30 bis 40 durch fortgesetzte Diskriminierungen, Schikanen und körperliche Mißhandlungen seitens ihrer Vorgesetzten und Kameraden gezwungen worden seien, sich dem islamischen Glauben zuzuwenden und dies durch den Akt der Beschneidung zu dokumentieren. Diese Aussage beruhe auf Wahrnehmungen in nur einer Einheit und sei daher nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig. Dem Kläger drohe für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei auch keine sonstige Verfolgung, auf die sich die Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl stützen ließe. Der Kläger könne nämlich jedenfalls in Istanbul hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung finden, wo derzeit rund 10.000 syrisch-orthodoxe Christen lebten. Die türkische Verfassung schütze Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit. Dementsprechend verfügten die Christen in Istanbul über ein eigenes Glaubenszentrum und seien in weiteren Kirchen zu Gast. Für regelmäßige Übergriffe asylerheblichen Ausmaßes durch die moslemische Bevölkerung gegen die christlichen Mitbewohner fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Es lasse sich schon nicht feststellen, daß die Moslems den Christen mit einer feindlichen Grundeinstellung begegneten. Der Kläger würde auch in der Lage sein, in Istanbul sein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Schließlich könne ausgeschlossen werden, daß dem Kläger wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung drohe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und macht geltend:
Aufgrund des in das Verfahren eingeführten Tatsachenmaterials hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß dem Kläger zukünftige Verfolgung im Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Aber auch dann, wenn diese Verfolgung lediglich nicht auszuschließen wäre, müsse dies beim Kläger als Vorverfolgtem zur Asylgewährung führen. Die beim Militär bevorstehenden Übergriffe seien nach Anlaß und Art nicht von der früheren Gruppenverfolgung verschieden, denn in beiden Fällen sei die Religion der Betroffenen der Anknüpfungspunkt.
Der Beteiligte tritt der Revision entgegen.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das seinen Asylanspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verneinende Berufungsurteil steht zwar teilweise mit Bundesrecht nicht im Einklang, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Revision beanstandet allerdings zu Recht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß es an einem inneren Zusammenhang zwischen der vom Kläger geltend gemachten Gruppenvorverfolgung und seinem Asylbegehren fehle, weil sich die Verfolgung im Tür Abdin wesentlich von den befürchteten Nachstellungen beim Militär unterschiede. Ein solcher rechtserheblicher Unterschied besteht indessen nicht, so daß dem Kläger der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommen müßte, wenn er tatsächlich - was, wie noch darzulegen sein wird, nicht der Fall ist - als vorverfolgt anzusehen wäre. In beiden Fällen knüpft die Verfolgung hier nämlich an dasselbe asylrechtlich geschützte Merkmal des Betroffenen, seine Glaubenszugehörigkeit, an und ist von dem gleichen Angriffswillen unduldsamer Moslems getragen. Der Zusammenhang zwischen den wegen des Christseins bereits geschehen und den in Zukunft drohenden Eingriffen in die körperliche Integrität oder persönliche Freiheit geht nicht dadurch verloren, daß die beiden Eingriffe, unter anderen Umständen an verschiedenen Orten erfolgen und nach der Art, wie die Moslems hierbei vorgehen, ein anderes äußeres Erscheinungsbild tragen. Es muß für die Anwendung des Vorverfolgtenmaßstabs genügen, daß die künftige Verfolgung nach ihrem Anknüpfungspunkt und der Intention des Verfolgers auf den gleichen Motiven beruht wie die in der Vergangenheit liegende. Der innere Grund für die Herabstufung der an das Maß der Wahrscheinlichkeit (erneuter) politischer Verfolgung zu stellenden Anforderungen kann nur dann entfallen, wenn sich die in der Vergangenheit liegende Verfolgung nach ihrem Verfolgungsgrund wesentlich von den für die Zukunft befürchteten Nachstellungen unterscheidet oder keinerlei Beziehung zu diesen aufweist. Als nicht wiederholungsträchtig kann demzufolge eine frühere Gruppenverfolgung wegen Religionszugehörigkeit etwa dann anzusehen sein, wenn die Gefahr einer künftigen Einzelverfolgung nunmehr wegen politischer Aktivitäten zu beurteilen ist. Aus diesem Grund hat der Senat bereits früher entschieden, daß dann, wenn eine in der Vergangenheit erlittene politische Verfolgung lediglich der aus einer konkreten Situation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung galt, zwar die Gefahr, daß die beendete Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wieder auflebt, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden muß, daß dieser für die Wiederholungsgefahr maßgebende Maßstab aber nicht auf solche Verfolgungshandlungen einzuwenden ist, die auf gänzlich anderen Verfolgungsmotiven beruhen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250). Eine derartige Ausnahmesituation, in der die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr mit der früheren aufweist, ist hier nicht gegeben. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß eine erhöhte Gefährdung der aus dem Tür Abdin stammenden wehrpflichtigen Christen gegenüber aus anderen Landesteilen stammenden christlichen Rekruten nicht bestehe und deshalb für beide die Vorverfolgtenbegünstigung hier nicht in Frage komme, greift nicht durch. Sie beruht auf der Verkennung der für den Kläger hier wie dort gleichermaßen als gegeben behaupteten Gefahr, Verfolgungshandlungen wegen seines Bekenntnisses zur syrisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft infolge der landesweit identischen christenfeindlichen Haltung im moslemischen Bevölkerungskreisen erleiden zu müssen.
Freilich bliebe - die Vorverfolgung des Klägers unterstellt - zu prüfen, ob die Anwendung des erleichterten Prognosemaßstabs nicht deshalb entfiele, weil die Vorverfolgung möglicherweise für die Flucht des Klägers nicht mehr ursächlich, also nicht "ausreisebestimmend" war (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175). Der Kläger hat die Türkei im Jahre 1985 verlassen, während das Berufungsgericht die Vorverfolgungssituation im Tür Abdin als im Jahre 1980 beendet ansieht. Dem ist das Berufungsgericht jedoch nicht weiter nachgegangen und hat auch dahingestellt sein lassen, ob der Kläger hier möglicherweise nach einer Phase relativer Beruhigung durch ein Wiederaufleben der Verfolgung, der er auch durch einen Umzug nicht entgehen konnte, zur Ausreise veranlaßt worden ist. Für die Entscheidung über die Revision kommt es hierauf jedoch nicht an.
Das Berufungsgericht hat den Kläger nämlich bereits zu Unrecht als früher von einer Gruppenverfolgung mitbetroffen angesehen. Die vom Berufungsgericht hierzu festgestellten Tatsachen tragen den rechtlichen Schluß nicht, der Kläger sei als Angehöriger der christlichen Minderheit im Tür Abdin einer mittelbaren regional begrenzten Gruppenverfolgung durch die Moslems ausgesetzt gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat, indem es aus den festgestellten Übergriffen der Kurden eine Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tür Abdin hergeleitet hat, die nach der Rechtsprechung des Senats hierzu erforderliche Verfolgungsdichte verkannt (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 27 S. 74, insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt, vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 Nr. 105 und -jüngst - vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt): Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.). Hierfür ist - wie der Senat ferner entschieden hat - die Gefahr einer so großen Vielzahl von Angriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.). Dabei ist gerade auch für den vorliegenden Zusammenhang zu unterscheiden zwischen einer unmittelbar staatlichen Verfolgung und einer zwar von privater Seite ausgehenden, dem Staat jedoch zurechenbaren und deshalb nur mittelbar staatlichen Verfolgung. Davon, daß hier eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung der Christen gegeben gewesen sein könnte, geht - mit Recht - auch das Oberverwaltungsgericht nicht aus. Die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung würde voraussetzen, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollten und daß diese Ziele - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt würden. Daß Voraussetzungen dieser Art zu der hier vom Berufungsgericht beurteilten Zeit in der Türkei bestanden haben könnten, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Deshalb ist allein die Möglichkeit einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in Betracht zu ziehen. Eine derartige Gruppenverfolgung beruht - nicht anders als eine mittelbar staatliche Einzelverfolgung - in ihrer Zielsetzung auf privater Initiative und wird bei ihrer Verwirklichung durch Aktivitäten von privater Seite getragen, und sie muß - ebenfalls in Übereinstimmung mit einer mittelbar staatlichen Einzelverfolgung - in den Verantwortungsbereich des sie nicht verhindernden Staates fallen.
In bezug auf die danach zunächst zu prüfende erste Voraussetzung ergibt sich daraus, daß von einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung, auch wenn sie regional begrenzt sein sollte, nur gesprochen werden kann, wenn sie sich in flächendeckenden Massenausschreitungen äußert, weil erst bei einer solchen Verfolgungsdichte die Erstreckung des Vorverfolgtenstatus auf grundsätzlich alle Gruppenmitglieder unabhängig von dem Nachweis bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung in eigener Person gerechtfertigt ist. Derartige flächendeckende Massenausschreitungen werden im Rahmen einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung in der Regel erst bei Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen angenommen werden können, weil nur dann die notwendige aktuelle Gefahr für alle Gruppenmitglieder besteht. Eine vergleichbare quantitative und qualitative Verfolgungsdichte muß auch dann bestehen, wenn es sich - wie hier - in dem Randgebiet eines Staates nicht um eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde "stille" Differenzen, gegenseitige Animositäten und Streitigkeiten zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von Menschen handelt. Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch mittelbare staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 - DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).
Von derartigen flächendeckenden Massenausschreitungen gegen die Christen ähnlich wie bei einem Pogrom oder unter pogromartigen Verhältnissen kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht gesprochen werden: Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, die Übergriffe der Moslems gegenüber den Christen seien keine Einzelfälle, sondern es sei über einen langen Zeitraum hinweg zu einer Vielzahl von Angriffshandlungen gegen sie gekommen. Daraus kann jedoch in rechtlicher Hinsicht nicht der Schluß gezogen werden, "die Christen" seien insgesamt als Gruppe so aktuell von asylrelevanten Übergriffen der Moslems in Ostanatolien bedroht gewesen, daß deshalb bereits jeder dort bisher ansässige Angehörige dieser Religionsgemeinschaft - etwa auch in ganz oder überwiegend von Christen bewohnten Siedlungen - allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit nach Intensität und Schwere der Gefahr auch einer eigenen Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt war und deshalb unbeschadet eines persönlichen Verfolgungsschicksals als Vorverfolgter seine Heimat verlassen hat. Dies gilt auch deshalb, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Abwanderungsprozeß der Christen sich als lang andauernder Verdrängungsprozeß darstellt, der geprägt ist vom Wiedererstarken des Islam, dem unverändert starken Einfluß der Großgrundbesitzer, von der zunehmenden Verarmung breiter Bevölkerungskreise sowie einer verstärkten "Abwanderung" der christlichen Bevölkerung in die Städte der Westtürkei und die Bundesrepublik. Ferner kommt die Annahme einer Gruppenverfolgung nach dem dargestellten Maßstab nicht in Betracht, soweit die Übergriffe darauf zurückzuführen sind, daß - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - "insbesondere die kurdischen Banden" die wirtschaftlich schlechte und unsichere Lage im Tür Abdin ausgenutzt hätten. Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung bereits mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht erfüllt.
Auf die Prüfung der weiteren Fragen, ob die Übergriffe der Moslems gegenüber den Christen in Ostanatolien im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG politisch motiviert und dem türkischen Staat wie eine eigene Verfolgung zuzurechnen sind, kommt es hiernach nicht mehr an. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht zu prüfen unterlassen hat, ob der Kläger seinerzeit bereits in anderen Gebieten der Türkei hätte Zuflucht nehmen können: Ergibt die rückschauende Betrachtung - wie hier - eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, daß der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Der Betroffene ist dagegen unverfolgt ausgereist, wenn sich unter Anlegung des schon für die Rückschau gebotenen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ergibt, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war und mit dem Ausweichen dorthin auch nicht aus anderen als asylerheblichen Gründen in eine ausweglose Lage zu geraten drohte (BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmt). Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative zur Zeit der vom Berufungsgericht angenommenen Vorverfolgung enthält das Berufungsurteil insofern, als darin festgestellt ist, daß bereits seit den 60er Jahren ein nicht unerheblicher Teil der arbeitsfähigen Christen vor den Kurden in die größeren Städte der Türkei ausgewichen sei und daß ab Mitte der 70er Jahre erneut eine Abwanderung der Christen aus dem Tür Abdin insbesondere nach Istanbul und nach Westeuropa eingesetzt habe. Dieses vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der christlichen Bewohner des Tür Abdin läßt darauf schließen, daß sie in den Städten der Westtürkei schon damals Zuflucht und eine Lebensgrundlage finden konnten. Im Zusammenhang mit der Bejahung einer künftigen Fluchtalternative in Istanbul stützt sich das Berufungsgericht auf die Wahrnehmungen eines evangelischen Pfarrers, der von 1975 bis 1987 in Istanbul amtierte und bekundet hat, daß ihm dort weder über Behinderungen der Christen beim Kirchenbesuch noch - mit einer Ausnahme - über körperliche Übergriffe oder zwangsweise Entführungsversuche berichtet worden sei. Des weiteren stellt das Berufungsgericht fest, daß der relative Wohlstand und das Zusammengehörigkeitsgefühl der syrisch-orthodoxen Gemeinden es in der Vergangenheit möglich gemacht haben, die insbesondere in der zweiten Hälfte der 70er Jahre in großer Zahl aus dem Tür Abdin zuwandernden Glaubensgenossen aufzunehmen und in einer Weise zu unterstützen, daß die meisten von ihnen - anders als viele moslemische Zuwanderer - ein Leben ohne existenzielle Not führen können. Das alles spricht für das Vorhandensein einer zumutbaren Fluchtalternative in Istanbul für bedrängte Christen, wie sie das Berufungsgericht im für seine Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bejaht hat, auch im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im Jahre 1985.
Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Individualvorverfolgung des Klägers durch eine - seine wirtschaftliche Existenz nicht bedrohende - Behinderung seiner Arbeit als Viehhirte und in Gestalt der Festnahme im Zuge einer Suche nach Waffen sowie des Überfalls auf seine Glaserei mangels Anhaltspunktes für eine politische Motivation verneint hat, wogegen die Revision auch keine Einwände erhebt, ist der Kläger als unverfolgt ausgereist anzusehen. Sein Asylbegehren kann also nur Erfolg haben, wenn ihm für die Zukunft politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Berufungsgericht hat aber die vom Kläger befürchteten Übergriffe bei künftiger Wehrdienstleistung nicht für beachtlich wahrscheinlich gehalten, sondern sie lediglich nicht ausschließen können. Demgegenüber meint der Kläger, daß ihm bei der Wehrdienstleistung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, so daß es auf die Zugrundelegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs deshalb gar nicht ankomme. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen führt jedoch auf keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts:
Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage zahlreicher Erkenntnisquellen zu den Verhältnissen beim türkischen Militär zu der Überzeugung gelangt, daß christliche Rekruten während der Ableistung des Wehrdienstes religiös motivierten Eingriffen in ihre körperliche Integrität in Form von körperlichen Übergriffen stärker ausgesetzt seien als moslemische Rekruten, weshalb solche Übergriffe auch für den Kläger nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit derartiger Exzesse komme aber nur auf der Grundlage der Bekundungen des Militärarztes Dr. T. in Betracht, denn angesichts der jüngeren Auskünfte des Auswärtigen Amtes und der gutachtlichen Stellungnahmen der Herren Ta., W., B. und K. seien körperliche Mißhandlungen und Zwangsbeschneidungen von Christen beim Militär nur als Ausnahmeerscheinungen zu bewerten. Doch auch die Auswertung der Angaben des Dr. T. über derartige Fälle hat dem Berufungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vermittelt, daß es sich bei diesen Fällen in beachtlicher Zahl um unfreiwillige Beschneidungen gehandelt habe, und ferner nicht, daß die geschilderten Geschehnisse nicht nur durch die besonderen Verhältnisse in seiner, des Dr. T. Einheit bedingt waren. Verfahrensrügen hat die Revision hiergegen nicht erhoben. Sie ist der Auffassung,
"daß das in dieses Verfahren eingeführte Tatsachenmaterial auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgung schließen läßt";
für die Verfolgung von Christen im türkischen Militärdienst hätten sich so viele Anzeichen ergeben, daß allein dieses Ergebnis rechtlich zutreffend sei. Damit behauptet die Revision aber nicht, daß das Berufungsgericht bei seiner Prognose einen unrichtigen rechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt hat, sondern greift lediglich die Würdigung und Gewichtung der Beweismittel durch das Tatsachengericht an, ohne jedoch einen revisionsrechtlich allein beachtlichen Verstoß gegen das Verbot der Selektion von Beweismitteln (Senatsurteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - Dok.Ber.A 1990, 215, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) oder gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) darzutun. Damit kann die Revision die Annahme einer für den Kläger bestehenden geringen Verfolgungswahrscheinlichkeit durch das Oberverwaltungsgericht nicht zu Fall bringen. Somit hat das Berufungsgericht einen Asylanspruch des Klägers wegen der defürchteten Drangsalierungen beim Militär schon deshalb zu Recht verneint. Der asylrechtlichen Qualifizierung einer - nicht beachtlich wahrscheinlich - drohenden Maßnahme wie der Beschneidung bedarf es daher hier nicht.
Da das Berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Kläger künftig vor Übergriffen im Tür Abdin in Istanbul Sicherheit finden könnte, wo auch eine ausreichende Lebensgrundlage für ihn vorhanden ist, und schließlich noch festgestellt hat, daß der Kläger wegen der Asylantragstellung in der Türkei nicht verfolgt wird, wogegen die Revision ebenfalls keine Rügen erhebt, ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin