Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1988, Az.: BVerwG 9 C 85.87
Mittelbare staatliche Verfolgung; Gruppenverfolgung; Ahmadis; Moslems; Pakistan; Asylbewerber; Wahrscheinlichkeit; Beeinträchtigung; Prognose; Verfolgungswiederholung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 85.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12688
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.08.1984 - AZ: 18 A 641.81
- OVG Berlin - 08.09.1987 - AZ: 8 B 22.85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 79, 79 - 86
- DVBl 1988, 645-648 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 165-169
- InfAuslR 1988, 194-199
- JuS 1989, 666-667
- NJW 1988, 2194 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 635-637 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt bei den von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs an die Prognose künftiger Verfolgungsgefährdung.
- 2.
Jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige ist ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten.
- 3.
Die Möglichkeit einer Änderung der staatlichen Schutzbereitschaft gegen Übergriffe Dritter muß auch bei Anlegung des Vorverfolgtenmaßstabs nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Redaktioneller Leitsatz
Die mittelbare staatliche Verfolgung einer Gruppe ist asylerheblich (hier: Verfolgung der Ahmadis durch Moslems in Pakistan):
- grundsätzlich auch, falls der Asylbewerber selbst nicht beeinträchtigt wurde, er aber damit bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hat;
- für die Prognose der Verfolgungswiederholung ist der Maßstab der Wahrscheinlichkeit herabzustufen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 1987 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 1984 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im April 1957 in Chauntra/Rawalpindi geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 1980 nach Berlin ein und beantragte Asyl mit der Begründung, er habe in seiner Heimat als Mitglied der Pakistan Peoples Party (PPP) und als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft Verfolgung zu befürchten.
Mit Bescheid vom 19. September 1980 lehnte das Bundesamt den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger zu dem allenfalls gefährdeten Personenkreis herausragender PPP-Funktionäre gehöre; als Mitglied der Ahmadiyya-Sekte sei er in Pakistan ebenfalls keiner politischen oder religiösen Verfolgung ausgesetzt.
Der daraufhin erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit folgender Begründung stattgegeben:
Der Kläger habe durch Vorlage einer Bescheinigung der Fazle-Omar-Moschee in Hamburg nachgewiesen, daß er Mitglied der Ahmadiyya Muslim Bewegung sei. Deren Anhänger seien in Pakistan in mehrfacher Hinsicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit asylrechtserheblicher Verfolgung ausgesetzt. Eine religiöse Verfolgung sei insbesondere in dem Gesetz zum Verbot anti-islamischer Aktivitäten von 1984 zu sehen. Ahmadis hätten religiöse Verfolgung aber auch insofern zu befürchten, als in Pakistan eine Situation bestehe, in der jederzeit mit pogromartigen Übergriffen der orthodox-islamischen Bevölkerungsmehrheit gegen sie zu rechnen sei, vor denen der Staat ihnen keinen Schutz gewähre.
Die hiergegen vom beteiligten Bundesbeauftragten eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Kläger habe Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen der behaupteten Mitgliedschaft in der PPP habe er allerdings nichts zu befürchten. Es sei schon zweifelhaft, ob er dieser Partei in seiner Heimat überhaupt angehört habe oder ob er diese Angaben entsprechend seiner Behauptung vor dem Berufungsgericht nur gemacht habe, weil sein ursprünglicher Bevollmächtigter ihm das nahegelegt habe. Jedenfalls sei dem Kläger seinerzeit nichts geschehen und es würden auch keine PPP-Mitglieder als solche oder wegen Nachfluchtaktivitäten bestraft. Der Kläger sei auch nicht in Person als Ahmadi verfolgt worden. Ebensowenig könne er einen Asylanspruch aus einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der Ahmadis herleiten. Doch seien die Ahmadis 1974 einer landesweiten Gruppenverfolgung durch pogromartige Ausschreitungen aufgehetzter Muslims ausgesetzt gewesen, die dem pakistanischen Staat wegen seiner monatelangen Untätigkeit zugerechnet werden müßten und deren Wiederholung sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen lasse, denn die Kampagnen der orthodox-islamischen Geistlichen gegen die Ahmadis hätten nicht aufgehört. Allerdings sei nicht wahrscheinlich, daß die pakistanische Staatsführung in absehbarer Zeit Pogrome gegen die Ahmadis zulassen werde. Progromartige Ausschreitungen gegen sie habe es seit 1974 nicht mehr gegeben; der pakistanische Staatspräsident sei bestrebt, religiöse Unruhen nicht ausufern zu lassen, und habe im April 1984 von den Ahmadi-Gegnern angekündigte Aktionen mit starkem Polizeieinsatz unter Verhaftung der Wortführer verhindert. Die pakistanische Regierung sei im eigenen Interesse bestrebt, auf Dauer einen Ausgleich zwischen den verfeindeten religiösen Gruppen zu erreichen. Bei Ausschreitungen größeren Umfangs habe sie bisher regelmäßig eingegriffen. Eine Änderung der derzeit bestehenden Schutzbereitschaft des pakistanischen Staats lasse sich jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Wie die Regierung neuen Kampagnen mit bereits erhobenen Forderungen nach Vernichtung der Ahmadiyya begegnen werde, sei offen. Es erscheine zwar möglich, daß die pakistanische Regierung einer solchen Kampagne massiven Polizeieinsatz entgegensetzen würde. Andererseits sei aber nicht auszuschließen, daß sie den aufgehetzten Mob für einen längeren Zeitraum gewähren lassen würde. Der Kläger sei auch dem Personenkreis der vorverfolgten Ahmadis zuzurechnen, obwohl ihm infolge der Steigerungen in seinem diesbezüglichen Vortrag nicht geglaubt werden könne, daß er in Person als Ahmadi verfolgt worden sei.
Mit der vom Berufungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: Das Berufungsurteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Vorverfolgung für eine Person nicht deshalb in Betracht komme, weil für die Vergangenheit eine Verfolgung der Gruppe, der sie angehöre, habe festgestellt werden können; erforderlich sei vielmehr die eigene Betroffenheit des Asylbewerbers. Dem Kläger sei während des Pogroms des Jahres 1974 nichts geschehen. Deshalb hätte das Oberverwaltungsgericht nur den "normalen" Prognosemaßstab anlegen dürfen. Darüber hinaus übersehe das Berufungsgericht bei der Zurechnung des Pogroms von 1974 an den pakistanischen Staat, daß eine Schutzunfähigkeit des Staates gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Privater nur dann asylrelevant sei, wenn sie prinzipiell und auf gewisse Dauer bestehe. Entsprechende Feststellungen seien für die Vorgänge im Jahre 1974 nicht getroffen worden. Ebensowenig ließen sich aus dem bisherigen Verhalten der Ordnungskräfte Anhaltspunkte für eine künftige Schutzunfähigkeit des pakistanischen Staates gewinnen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, der Kläger habe wegen der Gefahr erneuter pogromartiger Ausschreitungen in seinem Heimatland gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Asylanerkennung, steht im Ergebnis mit Bundesrecht nicht im Einklang.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31) hat das Berufungsgericht zunächst einen Asylanspruch des Klägers wegen unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung der Ahmadis im Gefolge der pakistanischen Gesetzgebung - vornehmlich von 1984 - zur Verhinderung "antiislamischer Aktivitäten" verneint. Die hierfür maßgebliche Erwägung, daß die Strafbestimmungen den Ahmadis nur ein Ausüben der Religion in der Öffentlichkeit verwehren, den religiösen Binnenraum ihrer Glaubensgemeinschaft aber unberührt lassen, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - DVBl. 1988, 45). Insoweit hat der Kläger in der Revisionserwiderung auch nichts erinnert. Soweit sich der Kläger darauf berufen hat, wegen Mitgliedschaft in der PPP von staatlicher Seite verfolgt worden zu sein, hat das Berufungsgericht diesen Vortrag als unsubstantiiert und unglaubhaft erachtet. Zugleich hat es die Gefahr einer künftigen Behelligung des Klägers als allenfalls einfaches Mitglied der PPP verneint. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls keine Einwände erhoben.
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend allein darauf abgestellt, ob der Kläger gute Gründe für die Befürchtung hat, im Falle künftiger Ausschreitungen der moslemischen Bevölkerungsmehrheit gegen die Ahmadis bei den pakistanischen Sicherheitskräften wie schon in der Vergangenheit keinen Schutz finden zu können (sog. mittelbar staatliche Gruppenverfolgung).
Nach den insoweit mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß in Pakistan im Jahre 1974 eine Gruppenverfolgung der Ahmadis in Gestalt eines Pogroms aufgehetzter Muslims stattgefunden hat. Dieses Pogrom ist nicht örtlich beschränkt gewesen und hat auch den damaligen Aufenthaltsort des Klägers erfaßt. Die Veranwortlichkeit des pakistanischen Staates für die damaligen Massenausschreitungen hat das Berufungsgericht wegen einer monatelangen Untätigkeit staatlicher Organe bejaht. Die demgegenüber erhobene Rüge der Revision, daß Übergriffe Privater nur dann asylerheblich seien, wenn die Schutzunfähigkeit des Staates prinzipiell und auf gewisse Dauer bestehe, und daß hierfür nichts festgestellt sei, geht fehl. Politisch motivierte Verfolgungshandlungen Dritter stellen, weil das Grundrecht auf Asyl nur dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung gilt, allerdings nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist (Urteile vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - BVerwGE 67, 317 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 <43>[BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; BVerfGE 54, 341 <358>). Von einer derartigen Verantwortlichkeit des Staates kann nur dann ausgegangen werden, wenn dieser wegen fehlender Schutzbereitschaft nicht willens oder wegen fehlender Schutzfähigkeit nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Ausschreitungen Dritter zu schützen. Mangelnde Schutzfähigkeit kann erst angenommen werden, wenn der Staat zur Verhinderung von Übergriffen auf gewisse Dauer außerstande ist (Urteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 818.81 - a.a.O. S. 320 f.). Dem Staat muß bei Schutzmaßnahmen stets eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden, um Übergriffen begegnen zu können, weil Gegenmaßnahmen - besonders bei spontanen und schweren Ausschreitungen - nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Wirkung gelangen können und die Effektivität staatlichen Schutzes mit steigendem Ausmaß der Übergriffe nicht zu-, sondern abnimmt (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - BVerwGE 70, 232 <236>[BVerwG 30.10.1984 - 9 C 24/84]; Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269 <271 [BVerwG 03.12.1985 - 9 C 33/85] und 273>). Nach diesen Maßstäben überbürdet eine monatelange Untätigkeit, die der pakistanische Staat gegenüber den Massenausschreitungen von Mai bis September 1974 an den Tag legte, die er tatenlos geschehen ließ, dem Heimatstaat des Klägers die Verantwortung für die damaligen Exzesse seiner Bevölkerungsmehrheit.
Der Kläger ist auch als von dem Pogrom des Jahres 1974 mitbetroffen anzusehen. Die für den Asylrechtsschutz vorausgesetzte individuelle Betroffenheit ergibt sich im Fall einer Gruppenverfolgung allein schon daraus, daß jedes einzelne Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, aktuell gefährdet ist. Entgegen der Annahme des Bundesbeauftragten setzt der Begriff der Verfolgungsbetroffenheit sowohl allgemein als auch im vorliegenden Zusammenhang nicht voraus, daß der Asylsuchende Beeinträchtigungen am eigenen Leibe, etwa in Form einer Körperverletzung, tatsächlich erlitten hat. Verfolgter ist auch derjenige, dem dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Richtet sich politische Verfolgung gegen Gruppen von Menschen, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so ist in aller Regel davon auszugehen, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der verfolgten Gruppen zielt. Das bedeutet, daß jeder Angehörige der Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person unmittelbar mitbetroffen anzusehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der einzelne Angehörige von der Gruppenverfolgung ausgenommen ist, die Regelvermutung widerlegen (Senatsurteil vom 2. August 1983 - BVerwG 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314 [BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81] und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O.). Solche Tatsachen sind bei dem Kläger nicht feststellbar. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß er aufgrund besonderer, ihn begünstigender Umstände, etwa wegen eines Aufenthalts im Ausland, schlechthin nicht hätte zu befürchten brauchen, von der Verfolgung der Glaubensgenossen erfaßt zu werden. Zutreffend weist der Kläger in der Revisionserwiderung darauf hin, daß die Annahme des Mitbetroffenseins unberührt davon bleibt, daß sich die Übergriffe in der Person des Asylsuchenden noch nicht konkretisiert haben. Das Berufungsgericht hat ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen, daß der Kläger seinen Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175).
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht erkannt, daß dem Kläger eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden kann, wenn er vor künftiger politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Die Asylanerkennung setzt nach dem für die Asylentscheidung grundsätzlich anzulegenden Maßstab zwar voraus, daß dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Daß der Kläger in solchem Maße gefährdet wäre, hat das Oberverwaltungsgericht nicht erkennen können. In den Fällen jedoch, in denen der Asylbewerber das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten hatte, besteht Anspruch auf Asyl bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung auch nur ernsthafte Zweifel bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 m.w.N.). Auf diese Erleichterung bei der Durchsetzung des Asylanspruchs kann sich der Kläger berufen. Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt bei den von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs an die Verfolgungsprognose.
Im Ausgangspunkt gilt allerdings, daß die Prognose, ob in Zukunft mit der Wiederholung einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung gerechnet werden muß, nach dem grundsätzlich geltenden - nicht herabgeminderten - Wahrscheinlichkeitsmaßstab vorzunehmen ist (Urteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - a.a.O. S. 235). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für diejenigen, die in ihrem Heimatstaat bereits einmal politisch verfolgt waren, nicht auf die allein nach objektiven Kriterien zu stellende Prognose übertragen werden können, ob mit der Wiederholung einer Gruppenverfolgung gerechnet werden muß. Dies beurteilt sich vielmehr danach, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände politische Verfolgung der Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (erneut) droht. Das bedeutet, daß z.B. für die erst nach dem letzten Pogrom gegen Ahmadis geborenen oder während seiner Dauer nicht im Verfolgungsgebiet gewesenen Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft eine Herabminderung der Voraussetzungen der Anerkennung wegen eines befürchteten neuerlichen Pogroms nicht schon deshalb in Betracht kommt, weil es früher bereits zu solchen Massenausschreitungen gekommen ist. Daraus folgt aber nicht zugleich, daß auch für die von den Ausschreitungen Betroffenen die Gefahr einer Pogromwiederholung nach dem einfachen Prognosemaßstab beurteilt werden dürfte. Ein solcher Schluß kann insbesondere nicht aus dem Senatsurteil vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - (BVerwGE 70, 232) gezogen werden. Wenn es dort (a.a.O. S. 235) heißt, eine Herabminderung der Anforderungen in dem Sinne, daß eine Wiederholung der politischen Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muß, komme allein aufgrund einer für die Vergangenheit festgestellten Gruppenverfolgung nicht in Betracht, so bedeutet das nicht, daß eine frühere Gruppenverfolgung diese Rechtsfolge schlechthin nicht zeitigen könnte. Aus dem Worte "allein" ist vielmehr zu entnehmen, daß die Satzaussage nur für den Fall gelten soll, daß in der Person des Asylsuchenden keine weiteren für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab relevanten Umstände vorliegen. Solche Gründe liegen aber vor, wenn er früher bereits von politischer Verfolgung betroffen war. Dabei kann es nicht erheblich sein, ob die Übergriffe einer individuellen oder einer kollektiven Verfolgung entsprangen. Es besteht kein Grund, den durch eine Einzelmaßnahme Betroffenen hinsichtlich des Wiederholungsrisikos besser zu stellen als den wegen eines Gruppenmerkmals Vorverfolgten. In beiden Fällen ist die Gefahr eines erneuneuten Mißbrauchs der Staatsgewalt oder eines neuerlichen Ausbruchs des Volkszorns mindestens gleich groß. Eher wiederholen sich sogar Massenausschreitungen als Einzelübergriffe. Auch eine Gruppenverfolgung kann daher unter den genannten Voraussetzungen zur Herabminderung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr führen.
Hiervon ausgehend ist die weitere Frage, ob bei einer früheren Gruppenverfolgung das einzelne Gruppenmitglied auch dann als Vorverfolgter anzusehen ist und in den Genuß des herabgesetzten Maßstabs kommt, wenn sich die Kollektivverfolgung nicht in Form einer ihn unmittelbar berührenden Rechtsgutverletzung ausgewirkt hat, mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Verfolgungswiederholung (Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341 <360>) die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland davon abhängig gemacht, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits früher in der Person des Asylsuchenden verwirklicht hatten. Hieran anknüpfend hat der Senat seither in ständiger Rechtsprechung den inneren Grund für die Vorverfolgtenvergünstigung zum einen - objektiv - in der erhöhten Gefährdung des bereits einmal Verfolgten und zum anderen - subjektiv - in dem psychischen Trauma gesehen, das der schon einmal erfolgte Eingriff in die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit hinterlassen hat (Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250. stand. Rspr.). Seinem humanitären Charakter gemäß begegnet Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf diese Weise dem erhöhten Risiko, das der Vorverfolgte deswegen trägt, weil Verfolgungssituationen erfahrungsgemäß auch nach Zeiten der Ruhe jederzeit wieder eintreten können, Pogrome sich sogar typischerweise wiederholen. War der Asylsuchende - wie hier - zur Zeit der Vorverfolgung zwar Mitglied der verfolgten Gruppe, blieb er aber persönlich unbehelligt, läßt sich gegen die Anwendung des herabgestuften Maßstabs auf ihn als Vorverfolgten nicht einwenden, daß derjenige, der schließlich doch noch davongekommen ist, kein Trauma erlitten habe. Denn ist die Gruppe als solche Ziel der politischen Verfolgung, so hat, wie dargelegt, jedes einzelne Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die Gruppenmerkmale aufweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten. Jeder Gruppenangehörige ist unter dieser Voraussetzung als konkret gefährdet anzusehen, jeder hat gute Gründe für die Befürchtung, von der Verfolgung der Volkstums- oder Glaubensgenossen erfaßt zu werden (BVerwGE 67, 314 <315>[BVerwG 02.08.1983 - 9 C 599/81]), auch wenn er dann - zufällig - persönlich verschont bleiben sollte. Demzufolge wird für alle Gruppenmitglieder in der Regel anzunehmen sein, daß bei ihnen die seelischen Folgen auch des nur als bevorstehend erkannten, jedoch nicht erlittenen Eingriffs fortwirken, ohne daß dies im Einzelfall festgestellt werden müßte. Die Erfahrung, daß selbst zunächst in ihrer Bedrohlichkeit nicht oder nicht zur Gänze wahrgenommene Gefahrensituationen im Ausmaß von Massenausschreitungen später häufig traumatisch nachempfunden werden, rechtfertigt es, an diese psychische Situation ohne Unterschied nach der Intensität des persönlichen Erlebens oder der individuellen Empfindsamkeit dieselbe Rechtsfolge in bezug auf die Zumutbarkeit der Rückkehr in das Verfolgerland zu knüpfen wie bei denjenigen, deren Trauma dem physisch erlittenen Eingriff entspringt. Für den Grad der Gefährdung spielt dieser Unterschied ohnehin keine Rolle, denn ein gesteigertes Verfolgungsrisiko besteht naturgemäß ohne Unterschied nach der Schwere des früheren Betroffenseins für alle Gruppenangehörigen.
Diese Überlegungen führen zur Bestätigung der im Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175) getroffenen Aussage, daß im Falle einer früheren Gruppenverfolgung jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige als Vorverfolgter anzusehen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb dem Umstand, daß der Kläger bezüglich der von ihm behaupteten, gegen seine Familie wegen ihres Ahmadiyyatums gerichteten Nachstellungen als unglaubwürdig erschienen ist, keine Bedeutung beigemessen, sondern allein darauf abgehoben, daß der Kläger, der von Geburt an der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehört, 1974 jedenfalls in Gefahr gestanden hat, von den religiös motivierten Ausschreitungen betroffen zu werden.
Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Asylanerkennung, weil ernsthafte Zweifel an der Bereitschaft des pakistanischen Staates, die Ahmadis vor der Wiederholung einer ähnlichen Situation wie im Jahre 1974 zu schützen, nicht bestehen.
Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Pogromartige Ausschreitungen gegen Ahmadis hat es in Pakistan seit 1974 nicht mehr gegeben. Die orthodoxen Mullahs streben jedoch nach wie vor eine Zerschlagung der Ahmadiyya-Gemeinschaft an. Bei Ausschreitungen größeren Umfangs wie 1979 in Islamabad haben die staatlichen Sicherheitskräfte eingegriffen. Im Jahre 1984 verhinderte die Regierung Aktionen der Ahmadi-Gegner mit starkem Polizeieinsatz. Die pakistanische Regierung ist im Eigeninteresse bestrebt, auf Dauer einen Ausgleich zwischen den verfeindeten religiösen Gruppen zu erreichen. Soweit sie den Forderungen der Ahmadi-Gegner mit legislatorischen Maßnahmen teilweise nachkommt, tut sie das, um diese zum "Stillhalten" zu bewegen.
Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß der pakistanische Staat zwar zur Zeit als schutzbereit anzusehen sei, daß aber eine Änderung seiner asylrechtlich zu fordernden Schutzwilligkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt, daß auch im Falle einer geltend gemachten Verfolgungswiederholung eine Asylanerkennung ausscheidet, wenn die Schutzunwilligkeit staatlicher Organe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Dies setzt nicht voraus, daß die Gefahr erneuter, dem Staat zurechenbarer Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneint werden müßte. Dem trägt das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil ausdrücklich, daß es auch im Falle der Vorverfolgung nicht genüge, wenn nur die entfernte Möglichkeit für eine Verfolgungswiederholung bestehe. Aus dieser - zutreffenden - rechtlichen Sicht erfordert die Asylanerkennung vielmehr, daß an der künftigen Sicherheit des Verfolgten mindestens "ernsthafte" Zweifel bestehen (Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - a.a.O.). Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch solche ernsthaften Zweifel am künftigen Schutzverhalten des pakistanischen Staates gegenüber den Ahmadis nicht hervortreten.
Mit der Feststellung, daß die orthodoxen Moslems sich auch in Zukunft neuer Kampagnen gegen die Ahmadis nicht enthalten werden, steht zunächst nur fest, daß ein Wiederaufflammen von pogromartigen Ausschreitungen zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Es kommt daher darauf an, ob der Heimatstaat des Klägers bei etwaigem Ausbruch eines erneuten Pogroms, wenn es trotz seiner Bemühungen nicht zu verhindern wäre, die Ahmadis nach Maßgabe seiner Kräfte schützen würde. Diese entscheidende Frage nach der künftigen Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates bezeichnet das Berufungsgericht als letztlich "völlig offen". Es erscheine zwar möglich, daß die pakistanische Regierung einer solchen Kampagne mit massivem Polizeieinsatz begegnen würde; andererseits sei nicht auszuschließen, daß sie es für einen längeren Zeitraum dem aufgehetzten Mob überlassen werde, gegen die Ahmadis mit "direkten Aktionen" vorzugehen. Diese Prognose stützt das Berufungsgericht darauf, daß der Staatspräsident Ziaul-Haq mit "innenpolitischen Schwierigkeiten" rechnen müsse, wenn er sich wirklich schützend vor die Ahmadis stelle. Er gerate dann in den bewußt - wie schon Ende 1983 - geschürten Verdacht, ein Sympathisant der Ahmadis zu sein. Diese Argumentation ist nicht vereinbar mit der Feststellung, daß Zia-ul-Haq trotz dieses Verdachts noch im Jahre 1984 mit starkem Polizeieinsatz gegen Ahmadi-Gegner vorgegangen ist und deren Wortführer verhaften ließ. Wenn er 1984 diese Gefahr auf sich nahm, ist - ohne daß dahingehende Anzeichen ermittelt worden wären - nicht ersichtlich, warum er das künftig nicht auch tun sollte, zumal er sich nach Ansicht der Tatsacheninstanz landesweite Ausschreitungen nicht leisten kann, weil sie den Bestand der Regierung gefährden würden. Im Blick auf diese Motivation Zias leuchtet auch die weitere Erwägung des Oberverwaltungsgerichts nicht ein, der Präsident sei ein Machtpolitiker, dessen Entscheidungen von der jeweiligen politischen Situation geprägt seien, so daß eine künftige Verschiebung der Akzente bei einer Auseinandersetzung mit Ahmadi-Gegnern nicht ganz entfernt liege. Allein aus der Eigenschaft eines Regierungschefs als Machtpolitiker kann nicht auf ein wankelmütiges Verhalten gegenüber einer Bevölkerungsminderheit geschlossen werden, der er seit seiner Machtübernahme im Jahre 1977 den Schutz bisher noch nicht versagt hat. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die pakistanische Regierung die Ahmadis seit 1974 stets geschützt. Der seit diesem Pogrom eingetretene Umschwung in der Sicherheits- und Schutzpolitik hin zu erforderlichenfalls massivem Einsatz von Ordnungskräften hat dazu geführt, daß Pogrome seither nicht mehr vorgekommen sind.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich diese Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit in Zukunft ändern könnte, hat die Vorinstanz nicht finden können. Angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die gegenwärtige Regierung aus Gründen der Selbsterhaltung einen dauerhaften Ausgleich zwischen Moslems und Ahmadis anstrebe und in Verfolgung dieser Politik seit über zehn Jahren Auseinandersetzungen zwischen ihnen unterbindet, wären ernsthafte Zweifel an der Fortdauer dieses Zustands nur gerechtfertigt, wenn es greifbare Hinweise auf eine Änderung der Machtverhältnisse wie einen Gesinnungswandel oder einen Wechsel der Regierung in Pakistan gäbe. Dergleichen läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die dort betonten Ungewißheiten tragen eine solche Schlußfolgerung nicht. In Wahrheit läßt die Vorinstanz die - natürlich stets und nahezu überall bestehende - bloße Möglichkeit genügen, daß sich das Schutzverhalten des pakistanischen Staates künftig ändern könnte, um seine asylrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen. Damit hat sie aber den Maßstab für die Prognose abermaligen Verfolgungseintritts verfehlt. Den im Urteil hierzu enthaltenen Feststellungen ist jedenfalls nicht der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit dafür zu entnehmen, daß die innenpolitische Lage im Herkunftsland des Klägers in absehbarer Zeit - und nicht erst irgendwann einmal in entfernter Zukunft - umschlagen könnte. Statt dessen lassen sie den Schluß zu, daß die pakistanische Regierung auch künftig die Ahmadis mit hoher Wahrscheinlichkeit schützen wird. Das steht dem Anerkennungsbegehren des Klägers entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin