Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1990, Az.: BVerwG 9 C 91.89
Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts; Gefahrenprognose bei Gruppenverfolgung; Inanspruchnahme aller Erkenntnisquellen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 91.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12554
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 19.03.1986 - AZ: 9 K 85 C.2001
- VGH Bayern - 22.03.1989 - AZ: 21 BZ 86.30745
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 85, 92 - 96
- DVBl 1990, 1060-1061 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 215-217
- InfAuslR 1990, 243-245 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 1073-1074
- NJW 1990, 3101 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 878-879 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1990, 145 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Im Asylrechtsstreit verpflichten das Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung und das damit verbundene Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln ein Berufungsgericht in der Regel, zur Feststellung genereller Tatsachen jedenfalls solche von einem der Beteiligten in sein Verfahren eingeführte, bisher nicht beigezogene Erkenntnisquellen zur Kenntnis zu nehmen und in nachprüfbarer Weise in Erwägung zu ziehen, aus denen ein anderes Obergericht eine grundsätzlich andere Gefahrenprognose für eine Gruppenverfolgung in einem ausländischen Staat hergeleitet hat (im Anschluß an die Urteile vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31, vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90 und vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 53.89 -).
Redaktioneller Leitsatz
Die Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts zur Gefahrenprognose bei Gruppenverfolgung umfaßt vor allem die erforderliche Inanspruchnahme aller erreichbaren Erkenntnisquellen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1950 geborene pakistanische Klägerin zu 1 ist Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Zusammen mit ihrem im Jahre 1978 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, reiste sie am 28. Oktober 1984 auf dem Luftweg aus Pakistan aus und kam noch am gleichen Tag am Flughafen F. in die Bundesrepublik Deutschland. Hier hält sich seit 1979 ihr Ehemann auf, der als Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ebenfalls Asyl beantragt hat.
Die Klägerin begründete den Asylantrag für sich und ihren Sohn im wesentlichen wie folgt: Ihr Elternhaus sei 1974/1975 von fanatischen Moslems niedergebrannt worden. Kurz vor ihrer Ausreise 1984 sei ihr von drei oder vier Jungen der Schleier weggezogen worden. Sie habe ihr Heimatland auch verlassen, weil ein Gesetz den Ahmadis verbiete, ihre Moschee als Moschee zu bezeichnen und "Azan" zu rufen. Der Kläger zu 2 sei in der Schule von Kindern bedroht und im Gesicht gekratzt worden, ohne daß die Lehrer etwas dagegen unternommen hätten. Auf der Straße sei er von den Kindern bedroht und beschimpft worden; er habe nicht draußen spielen dürfen. Sie wolle in Deutschland arbeiten und hier ihren Mann treffen.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger ab. Der dagegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Beklagte zu 1 zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verpflichtet.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesbeauftragte die vom Berufungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat zum Verfahren folgende, den Beteiligten bekanntgegebene Unterlagen beigezogen: 31 Auskünfte des Auswärtigen Amtes aus der Zeit vom 25. Januar 1979 bis zum 13. Januar 1989, die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Köln mit dem Gutachten Falaturi vom 4. Dezember 1984 Nr. 2 K 13150/83 und das Urteil des pakistanischen Bundes-Scharia-Gerichts vom 12. August 1984 in der Übersetzung der Frau Shehla A. vom 20. März 1988.
In einem Schriftsatz vom 20. März 1989 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger beantragt, "sämtliche Informationsquellen noch zusätzlich zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, die Grundlage der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1989 (Az.: 10 UE 978/84) gewesen sind." Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 21. März 1989 ist dieses Urteil zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Im Protokoll darüber ist festgestellt, daß es sich bei dem Antrag in dem Schriftsatz vom 20. März 1989 um keinen förmlichen Beweisantrag handelt, sondern lediglich um eine "Information für den Senat". Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Verfahren, das gleichfalls die Frage einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan betraf, insgesamt 154 Erkenntnisquellen in das Verfahren eingeführt und insbesondere aus mehreren privaten Stellungnahmen u.a. von Prof. Dr. K., Dr. A., Dr. C. sowie Bekundungen des A. der Ahmadiyya-Bewegung Wagishauser die Gefahr einer Gruppenverfolgung für die Ahmadis abgeleitet (UA, S. 48 ff.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sodann das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Asylanerkennungsklagen der Kläger abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin zu 1 sei, weil die Ahmadis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 1974/1975 einer Gruppenverfolgung durch orthodoxe Moslems ausgesetzt gewesen seien und weil auch die Klägerin zu 1 als Angehörige der Glaubensgruppe der Ahmadiyya die Unruhen miterlebt habe, als vorverfolgt anzusehen. Besondere Umstände dafür, daß sie damals schlechthin nicht hätte befürchten müssen, von den Unruhen betroffen zu sein, lägen bei der Klägerin zu 1 nicht vor. Ob man den Kläger zu 2, der von anderen Kindern angefeindet worden sei, deshalb bereits als aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt ansehen könne, sei fraglich. Das könne aber letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn man das zu seinen Gunsten annehme, und wenn man beiden Klägern den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute halte, komme für sie kein Asylrecht in Frage, weil eine asylerhebliche Verfolgung der Ahmadis aus religiösen Gründen heute und auf absehbare Zeit mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit, und zwar ohne Zweifel sicher, ausgeschlossen werden könne. Die entgegengesetzte Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 3. Februar 1989 (10 UE 978/84), auf das sich die Kläger beriefen, könne der erkennende Senat nicht teilen. In den Beschränkungen der Religionsausübung, wie sie den Ahmadis durch Gesetz auferlegt seien, könne keine politische Verfolgung erblickt werden. Die im April 1984 eingefügten Bestimmungen Nr. 298 b und c des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code - PPC -), die den Gebrauch bestimmter religiöser Formeln untersagten, wenn dadurch die religiösen Gefühle der orthodoxen Muslime beeinträchtigt würden, sowie Maßnahmen gegen den Druck und Vertrieb religiösen Schrifttums der Ahmadis bezögen sich nur auf Glaubensäußerungen in der Öffentlichkeit und sollten den innerstaatlichen Frieden zwischen. Ahmadis und Muslimen wahren. Die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung ließen sie jedoch unberührt, wie jetzt ausdrücklich das Urteil des Bundes-Scharia-Gerichts vom 12. August 1984 klargestellt habe. Ebensowenig seien die Kläger von der am 5. Oktober 1986 in Kraft getretenen Vorschrift der Nr. 295 c PPC in asylerheblicher Weise betroffen. Der Senat sei aufgrund der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 6. und 7. September 1988 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon überzeugt, daß die pakistanische Justiz gegenwärtig und in absehbarer Zukunft Nr. 295 c PPC nicht so handhaben werde, daß diese Bestimmung tatsächlich auch Abweichungen anderer Religionsgemeinschaften vom Finalitätsdogma des orthodoxen Islam als Verunglimpfung des Propheten erfasse, zumal gegen Ahmadis gerichtete Urteile auf der Grundlage der Nr. 295 c PPC bisher nicht erlassen worden seien. Von einer asylerheblichen Beschränkung der Ahmadiyya-Glaubenslehre oder -ausübung aufgrund dieser Strafvorschrift könne deshalb jetzt und in überschaubarer Zukunft nicht ausgegangen werden. Den Klägern drohe in Pakistan auch keine sogenannte mittelbare staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen dadurch, daß der pakistanische Staat nicht gegen Gewalttätigkeiten von Muslimen gegen Ahmadis und ihre religiösen Einrichtungen einschreite. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seien die Behörden in der Vergangenheit gegen religiös motivierte Anschläge gegen Ahmadis nach Maßgabe des Strafrechts eingeschritten. Aufgrund der trotz aller Gegnerschaft gegenüber öffentlichen Glaubenskundgebungen der Ahmadis vorhandenen prinzipiellen Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates sei es ohne Zweifel ausgeschlossen, daß es gegenwärtig oder in überschaubarer Zukunft wie schon in den Jahren 1953 und 1974 zu einem erneuten Pogrom gegen die Ahmadis komme. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Pogroms an den Ahmadis, ausgelöst durch eine generelle Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates, spreche ferner die gegenwärtige innen- und außenpolitische Lage Pakistans. Sein Interesse an Ruhe im eigenen Land sei um so größer, als sich Pakistan nach dem gewaltsamen Tod des Präsidenten Zia ul Haq nun anschicke, demokratische Verhältnisse zu schaffen. Religiösen Übereifer werde die neue pakistanische Regierung schon deshalb nicht zeigen, weil nicht die dieses Ziel verfolgende islamische Partei IDA, sondern die religiös tolerante PPP bei den letzten Parlamentswahlen am besten abgeschnitten habe. Offenbar trage ein Großteil der pakistanischen Bevölkerung eine auf Verschärfung religiöser Gegensätze hin angelegte Politik nicht mit, weshalb auch auf die Einführung des islamischen Scharia-Rechts gerichtete Schritte bisher bloße Absichtserklärungen ohne konkrete rechtliche Umsetzung geblieben seien. Das Berufungsgericht sehe keine Notwendigkeit, über die beigezogenen Unterlagen hinaus noch weitere Äußerungen von Kennern der pakistanischen Verhältnisse zur Situation der Ahmadis und zur Zielrichtung der Nr. 295 c PPC nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO beizuziehen. Die zahlreichen von ihm herangezogenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die einen Zeitraum von fast zehn Jahren beleuchteten, und das übrige Material bestärkten den Senat in der Überzeugung, daß die Kläger als einfache Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya heute und in überschaubarer Zukunft vor religiös motivierter asylerheblicher Verfolgung sicher seien.
Die vom Bundesverwaltungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision rügt unzureichende Sachaufklärung und materielle Rechtsfehler. Das Berufungsgericht habe sich insbesondere keine ausreichende Gewißheit über entscheidungserhebliche Tatsachen verschafft. Wesentliche weitere Informations- und Erkenntnisquellen, die dem Berufungsgericht aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie aus seiner eigenen Dokumentensammlung bekanntgewesen sein müßten, seien nicht herangezogen und verwertet worden. Aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und unzutreffenden, selektiven Verwertung von Dokumentations- und Ermittlungsergebnissen sei eine unzutreffende Gefahrenprognose erstellt worden, die zudem bereits im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils weitgehend widerlegt gewesen sei.
Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist, da eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die Revision beanstandet mit Recht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichtshofs (§ 86 Abs. 1 VwGO) für die Beurteilung der Frage, ob Ahmadis in Pakistan eine Gruppenverfolgung durch staatliche Strafgesetzgebung und durch erneute pogromartige, dem pakistanischen Staat zurechenbare Ausschreitungen Dritter droht.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Frage, ob einer bestimmten Gruppe von Menschen insbesondere wegen ihres Volkstums, ihrer Rasse oder Religion politische Verfolgung droht, nicht nur eine tatsächliche Feststellung ist, sondern zugleich auch das Ergebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen Würdigung (Urteil vom 16. Juli 1986 - BVerwG 9 C 155.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 52). Die Bildung der dafür notwendigen richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts voraus (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - BVerwGE 70, 222 <225>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 59/84] und vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 63.87 -). Was dabei die hier zur Rede stehende Gefahrenprognose einer Gruppenverfolgung angeht, so verlangt ihre Erstellung wegen der Vielzahl von Ungewißheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen Staat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Dazu gehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, daß - soweit und solange es im Asylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - die Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer Handhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller Tatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu kommen (vgl. BVerfGE 76, 143; Urteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90 und vom 23. Juni 1989 - BVerwG 9 C 51.88 -).
Hieraus folgt, daß ein Berufungsgericht eine Verpflichtung zur nachprüfbaren Kenntnisnahme jedenfalls solcher von einem der Beteiligten in sein Verfahren eingeführter und konkret bezeichneter weiterer oder sonst ergänzender - also "liquider" - Erkenntnisquellen hat, aus denen ein anderes Obergericht zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung der asylrelevanten Situation in einem Drittland als das erkennende Gericht gekommen ist (vgl. Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 53.89 -). In einem solchen Fall verengt sich das sonst in der Regel jedenfalls für Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 404, 412 ZPO i.V.m. § 98 VwGO bestehende Ermessen des Tatsachengerichts zur Beiziehung weiterer Gutachten und verdichtet sich zu einer grundsätzlichen Rechtspflicht, weil sich in einem solchen Fall die Berücksichtigung aufdrängt (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Diese grundsätzliche Rechtspflicht besteht auch deshalb, weil für die Feststellung genereller Tatsachen erst durch eine solche Vielzahl von möglicherweise unterschiedlichen Erkenntnisquellen ein vollständiges und objektives Bild über die vergangene, gegenwärtige und künftige asylrelevante Situation in einem möglichen Verfolgerstaat gewonnen werden kann. Deshalb sind alle erreichbaren "Mosaiksteine", die für die Komplettierung dieser Gesamtschau relevant sein können, in die Prognosegrundlage einzubeziehen, soweit sie für die Beurteilung asylerheblicher genereller Tatsachen von Bedeutung sein können. Durch dieses Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung und das damit verbundene Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln soll eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der asylrelevanten Situation in einem Verfolgerstaat geschaffen und dadurch zugleich der Gefahr unterschiedlicher Verfolgungsprognosen zur gleichen Frage durch verschiedene Berufungsgerichte soweit wie möglich entgegengewirkt werden (vgl. auch BVerfG. Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats vom 21. November 1989 - 2 BvR 761/88 -).
Diese Anforderungen an die vollständige und zumutbare Sachverhaltsaufklärung hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis verletzt. Es hat das vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger in die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts eingeführte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 1989 mit den darin enthaltenen zusätzlichen und abweichenden Erkenntnismitteln nicht in zureichender und nachprüfbarer Weise berücksichtigt. Es hat vor allem die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für entscheidungserheblich erachteten "privaten" Erkenntnisquellen, insbesondere die Stellungnahmen von Dr. C., Dr. A., Prof. Dr. K. sowie des "sachverständigen Zeugen" W. bei seiner Entscheidung außer Betracht gelassen. Das Berufungsgericht hat sich in seinem Urteil auf die allgemeine Formel beschränkt, es könne "die entgegengesetzte Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 3. Februar 1989 (10 UE 978/84) ... nicht teilen ..." (Urteilsabdruck S. 11) und sehe "keine Notwendigkeit, über die von ihm bisher beigezogenen Unterlagen hinaus noch weitere Äußerungen von Kennern der pakistanischen Verhältnisse zur Situation der Ahmadis ... beizuziehen" (Urteilsabdruck S. 22). Eine abwägende Auseinandersetzung mit den vorgenannten, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für maßgeblich erachteten anderen Erkenntnisquellen mit den darin enthaltenen grundsätzlich anderen Bewertungen läßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob und inwieweit die von ihm bisher nicht berücksichtigten "privaten" Erkenntnisquellen insbesondere im Vergleich zu dem Inhalt der amtlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes zu einer anderen oder abweichenden rechtlichen Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung durch Strafvorschriften Anlaß geben, ob durch sie den Anforderungen an die objektive Betrachtung von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum (vgl. Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 -) Rechnung getragen ist sowie, ob aus ihnen die Gefahr der Wiederholung pogromartiger Ausschreitungen herzuleiten ist.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht ggfs. auch noch der Frage nachzugehen haben, ob die im Jahre 1984 aus Pakistan ausgereiste Klägerin in der Tat noch als vorverfolgt anzusehen ist. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, daß die innere Rechtfertigung für die den Vorverfolgten zu gewährende Nachweiserleichterungen dann nicht mehr vorliegt, wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter politischer Verfolgung keinerlei Verknüpfung mehr zu der früheren aufweist oder wenn der Asylsuchende den Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, auf die die frühere Verfolgungsituation ohne Einfluß gewesen ist (vgl. Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175). Ob diese Voraussetzungen für die erst rund zehn Jahre nach den pogromartigen Ausschreitungen gegen die Ahmadis ausgereiste Klägerin zu 1 hier gegeben sind, läßt sich aus den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Der Kläger zu 2 kann den Status als Vorverfolgter jedenfalls wegen der Ereignisse aus den Jahren 1974/1975 nicht erlangt haben, weil er erst danach geboren ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]; Beschluß vom 24. August 1989 - BVerwG 9 B 301.89 - InfAuslR 1989, 348). Für die Beurteilung der Frage, ob noch weitere Gründe bei ihm vorhanden sind, aus denen auf eine Vorverfolgung geschlossen werden könnte, fehlen ebenfalls tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird - in Berichtigung des am 20. März 1990 verkündeten Beschlusses (§ 118 Abs. 1 VwGO) - auf 7.500 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG: Klägerin zu 1: 6.000 DM; Kläger zu 2: 1.500 DM).
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams