Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1988, Az.: BVerwG 9 C 51.87
Asylrechtsstreit; Sachverhaltsermittlung; Nachprüfung; Ahmadi; Verfolgungswiederholungsprognose; Pakistanisches Strafgericht; Mangelnde Spruchpraxis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 51.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.10.1985 - AZ: 5954-III/78 (XVI)
- VGH Bayern - 05.05.1987 - AZ: 21 B 85 C. 979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 267 (amtl. Leitsatz)
- JuS 1989, 582
- NVwZ 1989, 69-72 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 105 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an die Verfolgungswiederholungsprognose - hier betreffend die Gefährdung von Ahmadis in Pakistan.
- 2.
Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitete Befugnis, Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung in Asylrechtsstreitigkeiten ähnlich wie ein Berufungsgericht von Amts wegen nachzuprüfen, steht dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO nicht zu.
- 3.
Die durch das Fehlen einer gefestigten Spruchpraxis pakistanischer Strafgerichte bedingte Unsicherheit über die endgültige Interpretation einer neuen Strafvorschrift ist kein beachtliches Hindernis für eine Verfolgungsprognose (hier entschieden im Hinblick auf Nr. 295 c des pakistanischen Strafgesetzbuches).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Gielen, Dr. Bender und Hien
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1949 geborene Klägerin, eine pakistanische Staatsangehörige, reiste im April 1976 zusammen mit ihren beiden Kindern aus ihrer Heimat in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sich ihr Ehemann bereits als Asylsuchender befand. Im Juni 1976 beantragte auch die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit der Begründung, sie sei Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, die seit dem Jahre 1974 aus religiösen und politischen Gründen in Pakistan schweren Verfolgungen und einem sozialen Boykott ausgesetzt sei, der es schwer mache, zu überleben.
Das Anerkennungsbegehren blieb im verwaltungsbehördlichen Verfahren ebenso wie in den beiden gerichtlichen Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Asyl. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie aufgrund der pogromartigen Ausschreitungen gegen die Ahmadis in Pakistan im Jahre 1974 die Nachweiserleichterung für Vorverfolgte in Anspruch nehmen könne. Denn auch in diesem Fall bestünde für die Klägerin bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine Gefahr einer asylrechtserheblichen Verfolgung. In den Beschränkungen der Religionsausübung, wie sie den Ahmadis durch Gesetz auferlegt seien, könne keine politische Verfolgung erblickt werden. Die im April 1984 eingefügten Bestimmungen Nrn. 298 b und c des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code - PPC), die den Gebrauch bestimmter religiöser Formeln untersagten, wenn dadurch die religiösen Gefühle der orthodoxen Muslimen beeinträchtigt würden, sowie Maßnahmen gegen den Druck und Vertrieb religiösen Schrifttums der Ahmadis vorsähen, beträfen nur Glaubensäußerungen in der Öffentlichkeit und sollten den innerstaatlichen Frieden zwischen Ahmadis und Muslimen wahren. Die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung ließen sie unberührt. Einzelfälle wie die Übergriffe auf eine Ahmadi-Moschee anläßlich eines von den Behörden verbotenen Lammopfers im August 1986 (sog. Mardan-Fall) ließen keinen Schluß dahin zu, daß den Ahmadis in ganz Pakistan künftig religiöse Feste, die auch Muslimen feierten, untersagt werden sollten. Ebensowenig sei die Klägerin von der im Oktober 1986 in Kraft getretenen Vorschrift Nr. 295 c PPC in asylerheblicher Weise betroffen. Danach werde mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer in Sprache, Schrift oder durch Zeichen den heiligen Namen des Propheten direkt oder indirekt beflecke. Falls diese Vorschrift auch die gemeinschaftsinterne Religionsausübung der Ahmadis treffen solle, hätte der pakistanische Staat mit ihr, auch wenn sie sich nicht wie die Nrn. 298 b und c PPC speziell gegen die Ahmadis richteten, deren Religionsleben allerdings verboten, weil möglicherweise die Verehrung des Begründers der Ahmadiyya-Lehre auch einen Verstoß gegen die Finalität des Propheten darstellen könne. Bisher sei jedoch völlig ungeklärt, wie die pakistanische Justiz diese Bestimmung handhaben werde und ob sie auch Abweichungen vom Finalitätsdogma des orthodoxen Islam als Verunglimpfung des Propheten erfasse. Gegen diese Annahme spreche, daß die Strafvorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte die Ahmadis nicht als Zielgruppe treffen solle und daß bisher kein Fall einer Verurteilung eines Ahmadi auf ihrer Grundlage bekannt geworden sei. Von einem regelrechten Verbot der Ahraadiyya-Glaubenslehre aufgrund dieser Vorschrift könne deshalb gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Es drohe der Klägerin schließlich auch keine mittelbare staatliche Vefolgung dadurch, daß der pakistanische Staat nicht gegen Gewalttätigkeiten von Muslimen gegen Ahmadis einschreite. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seien die Behörden in der Vergangenheit gegen religiös motivierte Anschläge gegen Ahmadis nach Maßgabe des Strafrechts eingeschritten. Die Äußerung eines pakistanischen Oberstaatsanwalts, Prophetenlästerer dürften von jedem Muslim mit dem Tode bestraft werden, entspreche weder dem pakistanischen Recht noch der Rechtsauffassung der Regierung. Eine Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates belege auch nicht der sog. Quetta-Zwischenfall im Mai 1986, bei dem die Polizei die Ahmadi-Moschee gegen eine anstürmende Menge zeitweise in Beschlag genommen und die Ahmadis zu ihrer Sicherheit arretiert habe. In zwei Fällen versuchter Brandstiftung an Ahmadi-Moscheen sei die Polizei ebenfalls gegen die Täter vorgegangen. Aufgrund dieser prinzipiellen Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates sei es ausgeschlossen, daß es in überschaubarer Zukunft zu einem erneuten Pogrom gegen die Ahmadis komme. Daher bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, daß die Ahmadis in Pakistan nach jetzigem Kenntnisstand auf absehbare Zeit vor religiöser Verfolgung sicher seien, auch wenn ein gewisser staatlicher Druck gegen ihre öffentliche Religionsausübung und gelegentliche Gewalttätigkeiten seitens der Muslimen nicht geleugnet werden könnten.
Mit der vom Berufungsgericht wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und rügt die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Im einzelnen trägt sie vor:
Es treffe nicht zu, daß die Vorschriften Nrn. 298 c und b PPC den asylrelevanten Kernbereich der Glaubensausübung der Ahmadis nicht berührten, denn die genannten Vorschriften verböten jegliche Glaubensäußerung in der Öffentlichkeit gegenüber orthodoxen Muslimen. Allein die Verwendung religiöser Namen könne und werde von orthodoxen Muslimen als Glaubensäußerung verstanden werden. Der Name Mohammed werde bei Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ebenso oft verwendet wie von anderen pakistanischen Muslimen. Der Mardan-Fall lasse gerade befürchten, daß die Nrn. 298 c und b PPC zu dem Zweck würden angewendet werden können, den Ahmadis das religiöse Leben auch gemeinschaftsintern zu verbieten. Darüber hinaus sei die Klägerin auch durch das Verbot in Nr. 295 c PPC, den Namen des Propheten zu beflecken, in asylrechtlich relevanter Weise betroffen. Möglicherweise habe der pakistanische Staat de facto mit dieser Vorschrift die gemeinsame Religionsausübung der Ahmadis bei Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe verboten, weil die Verehrung des Begründers der Ahmadiyya-Lehre einen Verstoß gegen die Finalität des Propheten darstellen könne. Wenn aber die Möglichkeit einer asylrelevanten Bedrohung bei konsequenter Anwendung der genannten Vorschrift angenommen werden müsse, dann könne der Klägerin eine Rückkehr nach Pakistan gerade nicht zugemutet werden. Insbesondere rechtfertige die Feststellung, es sei bisher ungeklärt, wie die pakistanische Justiz Nr. 295 c PPC handhaben werde, nicht die Annahme, den Ahmadis drohe in Pakistan ganz allgemein und der Klägerin im besonderen jetzt und auf absehbare Zeit keine asylrelevante Verfolgung. Daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts Erfahrungen über die Handhabung einer gerade acht Monate alten Vorschrift nicht vorlägen, läge in der Natur der Sache. Die Hoffnung, die pakistanische Justiz werde die Vorschrift nicht gegen die Ahraadiyya anwenden, sei aber durch nichts belegt. Die vom Berufungsgericht erwähnte Äußerung eines pakistanischen Staatsanwalts lasse jedenfalls erkennen, wie die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorgehen würden.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang, weil sie nicht erkennen läßt, daß der Verwaltungsgerichtshof die für die Beurteilung des Anerkennungsbegehrens der Klägerin gebotene Prognose, ob die Klägerin für die absehbare Zukunft in Pakistan vor politischer Verfolgung sicher sein kann, getroffen hat.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin, die ihr Asylbegehren sowohl auf die Befürchtung unmittelbar staatlicher Verfolgung durch gesetzliche Beschränkungen der Religionsausübung der Ahmadis als auch auf die Gefahr gewalttätiger Übergriffe orthodoxer Moslems stützt, als Vorverfolgte anzusehen ist. Mit Recht macht die Revision demgegenüber geltend, daß die Klägerin, die sich im Jahre 1974 als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan aufgehalten hat, schon deshalb von den damals landesweit ausgebrochenen pogromartigen Ausschreitungen der orthodoxen Moslems gegen die Ahmadis betroffen war. Nach den in der Rechtsprechung des Senats zur Vorverfolgteneigenschaft wegen früherer Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätzen, die dem Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht bekannt waren, führt eine Gruppenverfolgung bei allen von ihr Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs an die Prognose künftiger Verfolgungswiederholung, wobei jeder von der Regelvermutung erfaßte Gruppenangehörige ohne Rücksicht darauf als vorverfolgt anzusehen ist, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in seiner Person verwirklicht hatten (Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - InfAuslR 1988, 194 = Dok. Ber. A 1988, 165, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Da das Berufungsgericht ferner nicht - wozu auch kein Anlaß bestand - in Zweifel gezogen hat, daß die Klägerin ihren Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, die von der früheren Verfolgungssituation zumindest mitbeeinflußt waren (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - BVerwGE 71, 175), und das Erfordernis der Gleichartigkeit von früherer und jetzt befürchteter, jeweils religiös motivierter Verfolgung ebenfalls erfüllt ist (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250), muß das Asylbegehren der Klägerin nach dem für Vorverfolgte geltenden Maßstab beurteilt werden. Den danach an die Verfolgungsprognose zu stellenden Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht durchgängig gerecht.
Das Berufungsgericht hat allerdings zunächst eine Asylanerkennung der Klägerin wegen der von ihr befürchteten mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ohne Rechtsfehler verneint. Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist insoweit im Revisionsverfahren von folgendem auszugehen: Soweit es in der Vergangenheit zu Gewaltanschlägen von nichtstaatlicher Seite auf Ahmadis aus religiösen Motiven gekommen ist, sind die pakistanischen Behörden gegen die Täter nach Maßgabe des Strafrechts eingeschritten, auch wenn die Ermittlungen nicht immer zum Erfolg führten. Bei dem sog. Quetta-Zwischenfall im Mai 1986 hat die Polizei eine Moschee der Ahmadis vor einer anstürmenden Menge beschlagnahmt und die Ahmadis allein zu deren Sicherheit vorübergehend arretiert; gegen die Angreifer sind Verfahren eingeleitet worden. Auch in zwei Fällen versuchter Brandstiftung an Ahmadi-Moscheen ist die Polizei eingeschritten. Anhaltspunkte dafür, daß sich die darin allgemein äußernde Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates in Zukunft ändern könnten, hat das Berufungsgericht nicht gefunden. Es hat im Gegenteil in - für das Revisionsgericht verbindlicher - Würdigung der politischen Lage in Pakistan festgestellt, daß die pakistanische Regierung aus Gründen der Selbsterhaltung kein Interesse daran hat, es zu pogromartigen, nicht mehr kontrollierbaren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen kommen zu lassen. Der vom Berufungsgericht aus diesem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschaubarer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.). Insoweit hat die Revision auch keine Einwände erhoben.
Soweit die Klägerin eine unmittelbare politische Verfolgung durch Organe ihres Heimatstaates befürchtet, gründet sich diese Furcht zum einen auf die pakistanische Gesetzgebung von 1984 zur Verhinderung "antiislamischer Aktivitäten" und zum anderen auf eine im Oktober 1986 in Kraft getretene Strafandrohung für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed.
Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die sog. "Anti-Islamic Activities of the Quadiani-Group, Lahori-Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance" vom 26. April 1984 den Ahmadis durch die mit dieser Verordnung neu in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Nrn. 298 b und c PPC den Gebrauch bestimmter, die Gefühle der orthodoxen Muslimen beeinträchtigender religiöser Formeln sowie den Druck und Vertrieb religiösen Schrifttums untersagt. Nach der vom Berufungsgericht gemäß § 293 ZPO i.V.m. § 173 VwGO vorgenommenen Ermittlung und Auslegung dieses Rechts betreffen die neuen Vorschriften nur Glaubensäußerungen der Ahmadis in der Öffentlichkeit gegenüber orthodoxen Moslems und sollen den innerstaatlichen Frieden zwischen Ahmadis und Muslimen wahren; die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung lassen sie unberührt. In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Asylerheblichkeit zutreffend darauf abgehoben, ob der Staat sich bei Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, seiner Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, also den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478 und 962/86 - BVerfGE 76, 143 <160, 164>- Ahmadiyya II; Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 und 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 31 und 41). Somit hält der angefochtene Beschluß auch insoweit der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand, als er die Asylrelevanz der "Ordinance" vom April 1984 verneint hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) und seither wiederholt (vgl. z.B. Beschluß vom 19. Mai 1988 - 2 BvR 1377/87) in gleichgelagerten Fällen die Ermittlungen zu Inhalt und Reichweite der pakistanischen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 nach Art und Umfang als unzureichend beanstandet. Es hat aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG das Erfordernis abgeleitet, daß die Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sein müssen. Insbesondere setze die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm eine politische Verfolgung darstelle, voraus, daß die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmten. Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt sei oder Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet werde als ihr Wortlaut nahelege, sei zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Diese Hinweise entsprechen der auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Pflicht der Tatsachengerichte zu umfassender Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Asylanerkennungsstreit (vgl. BVerwGE 67, 195 <200>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch darüber hinaus in eigener Würdigung des von den Tatsachengerichten gefundenen Beweisergebnisses deren Schlußfolgerung, daß die Strafbestimmungen sich nur auf eine nach außen sichtbare Religionsausübung bezögen, deshalb als nicht überzeugend beanstandet, weil sie weder dem Wortlaut oder dem Regelungszusammenhang der Strafbestimmungen selbst noch ohne weiteres den übrigen verwerteten Erkenntnismitteln entnommen werden könne. Demgegenüber zieht das Bundesverfassungsgericht in den genannten Entscheidungen eine neuere, den Tatsachengerichten bei deren Entscheidung noch nicht verfügbare Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. März 1987 heran und entnimmt ihr Anhaltspunkte dafür, daß die Verbote auch für die Betätigung des Glaubens der Ahmadis innerhalb ihrer Moscheen gelten, weil sie keine Ausnahmeregelung erkennen ließen und weil in der Auskunft ferner mitgeteilt werde, daß die Ahmadis ihre Religion nach altem Stil nur ausüben könnten, wenn niemand dabei sei, der sie anzeigen könnte. Obwohl die hier angefochtene Entscheidung gegenüber dem Erkenntnisstand des Bundesverfassungsgerichts keine weiteren Gesichtspunkte enthält, die eine enge, auf öffentlichkeitswirksame Verhaltensweisen beschränkte Auslegung der "Ordinance" vom April 1984 rechtfertigen könnten, kann ihr Bestand deshalb revisionsgerichtlich gleichwohl nicht in Frage gestellt werden. Da die Revision keine Aufklärungsrüge erhoben hat und auch die Verletzung von Beweiswürdigungsregeln weder gerügt noch sonst ersichtlich ist, insbesondere von einer denkgesetzlich unmöglichen Schlußfolgerung (BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]) nicht die Rede sein kann, ist der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf die materiellrechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt. Die vom Bundesverfassungsgericht unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitete Befugnis, Art und Umfang der Sachaufklärung in Asylstreitsachen ähnlich wie ein Berufungsgericht (§ 128 VwGO) von Amts wegen nachzuprüfen, steht dem Revisionsgericht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Eine unmittelbar auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gestützte, amtswegige Überwachung der Verfahrensfehlerfreiheit der Instanzgerichte kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht und einen neuen materiellen Grundsatz dieses Inhalts für die Verfassungsinterpretation, an den das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 31 BVerfGG gebunden wäre, wollte das Bundesverfassungsgericht ersichtlich nicht aufstellen. Desgleichen ist es dem Revisionsgericht - auch auf eine entsprechende Rüge hin - nicht möglich, neue, erst nach dem für die Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebenden Zeitpunkt entstandene Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen. Beruft sich der Asylkläger im Revisionsrechtszug auf eine neue Sach- oder Beweislage, so muß er auf einen Folgeantrag nach § 14 AsylVfG verwiesen werden.
Der angefochtene Beschluß steht jedoch insoweit mit Bundesrecht nicht im Einklang, als er eine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung der Klägerin auch durch die seit 1986 geltende Vorschrift Nr. 295 c PPC verneint hat. In dieser Hinsicht beanstandet die Revision zu Recht, daß der Verwaltungsgerichtshof auch angesichts des neuen Straftatbestandes der Verunglimpfung des Propheten Mohammed eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat für zumutbar erachtet hat, obwohl das Gericht für "völlig ungeklärt" ansieht, wie die Vorschrift gehandhabt werden wird.
Nr. 295 c PPC droht nach ihrem vom Berufungsgericht ermittelten Wortlaut demjenigen, der in Sprache oder Schrift oder durch Zeichen oder durch Unterstellungen den Namen des Propheten Mohammed direkt oder indirekt befleckt, die Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe an. Das Gericht, das über einen derartigen Fall zu befinden hat, soll unter dem Vorsitz eines Moslems stehen. In dem für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt lagen (noch) keine einschlägigen Urteile pakistanischer Gerichte zu der neuen Strafbestimmung vor. Gleichwohl war das Berufungsgericht wegen der demzufolge ungeklärten Frage, ob die pakistanische Justiz Nr. 295 c PPC speziell auf die Ahmadis anwenden werde, nicht daran gehindert, überhaupt eine Verfolgungsprognose für die Klägerin zu stellen. Denn wenn die dazu erforderliche Sachaufklärung durch das Tatsachengericht abgeschlossen ist, ist eine Verfolgungsprognose stets möglich und geboten, mag sie auch ihrem Inhalt nach zu einer nur unsicheren Voraussage führen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Die Revision will offensichtlich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit fälschlich als zur Endentscheidung reif (§ 300 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) angesehen und nicht zugewartet habe, bis die Rechtsanwendung der Nr. 295 c PPC verläßlich erkennbar und infolgedessen eine sichere Prognose möglich war. Sie rügt jedoch, daß die durch das Fehlen einer gefestigten Spruchpraxis der pakistanischen Gerichte bedingte Unsicherheit über die endgültig zu erwartende Interpretation der Strafbarkeit der "Befleckung des Prophetennamens" in der Prognose selbst nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden sei. Diese Rüge ist berechtigt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf sich die im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz aufzustellende Prognose zur Gefahr einer politischen Verfolgung des Asylsuchenden nicht darauf beschränken, die Lage in seinem Herkunftsstaat wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern muß auf eine absehbare Zeit ausgerichtet werden (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Ob das Berufungsgericht dem Rechnung getragen hat, geht aus seinem Beschluß nicht klar hervor. Die zusammenfassende Feststellung der Vorinstanz, daß von einem Verbot der Ahmadiyya gegenwärtig nicht ausgegangen werden könne, reicht für die Beurteilung der Anwendung der Nr. 295 c PPC auf die Klägerin nach einer - künftigen - Rückkehr in ihre Heimat nicht aus.
Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz diesen Schluß aus dem Umstand zieht, daß bisher kein Fall der Verurteilung eines Ahmadis bekannt geworden sei. Diese Wendungen lassen zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht den Blick auf eine absehbare Zukunft gerichtet hat. Für eine in die Zukunft gerichtete Prognose könnte allerdings sprechen, daß das Berufungsgericht sich um die Ermittlung der mutmaßlichen Stoßrichtung der Norm anhand ihrer Entstehungsgeschichte bemüht hat. Dennoch enthält die Entscheidung für den asylrechtlich maßgebenden Zeitraum nur die Aussage, daß insoweit völlige Ungewißheit herrsche, weil man nicht wisse, wie die Vorschrift von den pakistanischen Gerichten ausgelegt werden wird. Das legt die Annahme nahe, daß sich das Vordergericht mit der Analyse dessen begnügt hat, was es "gegenwärtig" sicher erkennen konnte, und die gebotene Einschätzung der kommenden Entwicklung der Sicherheitslage von Ahmadiyya-Anhängern offengelassen hat.
Ebensowenig gibt der angefochtene Beschluß hinreichend sicheren Aufschluß darüber, ob das Berufungsgericht zugunsten der als Vorverfolgte anzusehenden Klägerin, was in seiner Entscheidung unentschieden geblieben ist, den für diesen Personenkreis geltenden herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Gefahreneinschätzung angelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann einem Asylbewerber, der bereits einmal politische Verfolgung erlitten hat, die Rückkehr in den Heimatstaat nur zugemutet werden, wenn er dort vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; deshalb muß er schon dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn an seiner künftigen Sicherheit vor Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen (stand. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - a.a.O.). Aus dem angefochtenen Beschluß ergibt sich nicht eindeutig, ob das Berufungsgericht eine Gefahr für die Klägerin, nach Nr. 295 c PPC auch wegen der im Bereich des forum internum sich haltenden Glaubensausübung bestraft zu werden, hat ausschließen wollen oder nicht. Die Formulierungen auf den Seiten 11 und 12 des Beschlusses sind auch diesbezüglich nicht hinreichend klar. Wenn die angefochtene Entscheidung so aufzufassen wäre, daß das Berufungsgericht nicht nur entfernt liegende Zweifel daran gehabt hat, ob die neue Nr. 295 c PPC auch die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung der Ahmadis pönalisiert, dann hätte es bei der gleichwohl erfolgten Asylablehnung den für die Klägerin als von dem Pogrom des Jahres 1974 Betroffene geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab verfehlt. Für diese Annahme spricht vor allem, daß die Vorinstanz die künftige Strafrechtspraxis als "bisher völlig ungeklärt" bezeichnet. Wenn aber ungeklärt ist, wie die pakistanische Justiz die neue Strafbestimmung handhaben wird, dann lassen sich diese Zweifel schwerlich als "entfernt liegend" und damit auch bei Vorverfolgten als nicht relevant vernachlässigen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylvfG Nr. 37). Auch bei dieser Personengruppe genügt zwar für das Vorliegen jenes geringeren Grades an Wahrscheinlichkeit nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch nicht erkennen, daß es eine Verfolgungswiederholung lediglich für entfernt möglich gehalten hat. Vielmehr scheint es sich nicht schlüssig geworden zu sein, ob sich die pakistanischen Anklagebehörden und Gerichte von der Entstehungsgeschichte der Norm werden leiten lassen.
Der berufungsgerichtliche Beschluß läßt sich allerdings auch dahin verstehen, daß das Berufungsgericht annimmt, die genannte Bestimmung erfasse nicht auch eine Abweichung vom Finalitätsdogma des orthodoxen Islam, wie sie für das Ahmadiyyatum kennzeichnend ist, als Verunglimpfung des Propheten. Immerhin bringt der Verwaltungsgerichtshof am Beginn dieses Abschnitts der Entscheidungsgründe seine Überzeugung zum Ausdruck, daß die Klägerin von der am 5. Oktober 1986 in Kraft getretenen Vorschrift nicht betroffen ist, wozu er in Würdigung des Anlasses für die Strafrechtsergänzung gelangt, der keine Beziehung zum Ahmadiyyatum aufwies. Mit der von der Revision vor allem bemängelten Wendung, bisher sei die Handhabung der Norm gänzlich ungeklärt, will das Berufungsgericht daher möglicherweise nur sagen, es gebe derzeit jedenfalls kein Anzeichen für eine solche nach ihrer Genese nicht zu erwartende Gesetzesauslegung gegen die Ahmadiyya und in Ermangelung eines Anhaltspunktes in Form eines bereits eingeleiteten einschlägigen Verfahrens sei diese Gefahr aufgrund der Entstehungsgeschichte der Norm auch für dis Zukunft zu verneinen, d.h. auszuschließen. Bei dieser Betrachtungsweise wäre das Berufungserkenntnis nicht zu beanstanden.
Dies hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht. Vielmehr liegt nach der Fassung der Entscheidungsgründe die Annahme näher, es habe nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß die künftige Anwendung von Nr. 295 c PPC seiner Entstehungsgeschichte gemäß die Leugnung der Finalität Mohammeds mit hinreichender Sicherheit nicht erfassen wird. Eher vermittelt die vorinstanzliche Entscheidung den Eindruck, daß das Gericht eine solche Auslegung der Norm durch die Strafverfolgungsorgane im Hinblick auf den konturenlos weiten Gesetzeswortlaut trotz der dagegen sprechenden Genese gleichermaßen für wahrscheinlich wie unwahrscheinlich, eben für "völlig ungeklärt" hält. Dann aber hat das Berufungsgericht verkannt, daß es die Verfolgungsgefahr für die Klägerin nur hätte verneinen dürfen, wenn es die ersichtlich vorhandenen Zweifel, wie sich das neue Strafrecht auf die Ahmadis auswirkt, hätte überwinden und mit hinreichender Sicherheit - womit nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gemeint ist - hätte prognostizieren können, daß die Ahmadis nicht schon wegen der ihnen eigentümlichen internen Religionsausübung strafbar werden. Jedenfalls vermag der Senat den Entscheidungsgründen nicht sicher zu entnehmen, daß die Vorinstanz meinte, einen Gebrauch des neuen Strafrechts als Waffe gegen die Ahmadiyya ausschließen zu können, wie es für die Klageabweisung erforderlich gewesen wäre.
Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Bei der erneuten Entscheidung wird die Prognose möglicherweise dadurch auf eine breitere Basis gestellt werden können, daß zusätzlich einerseits das Gutachten des Deutschen Orientinstituts vom 20. Mai 1984 (Bl. 92 d.GA.) berücksichtigt wird, in dem es bereits heißt, die neueste Entwicklung deute darauf hin, daß es den Schriftgelehrten gelungen sei, Weichen für eine blutige Abrechnung mit den Ahmadiyya zu stellen. Des weiteren kann dem Umstand Bedeutung zukommen, daß im Strafverfahren nach Nr. 295 c PPC der Vorsitzende stets ein Moslem sein muß, sofern dies im übrigen nicht der Fall sein sollte. Auf der anderen Seite wird die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung in die Prognose einzustellen sein, daß der pakistanische Staat die Ahmadis vor Übergriffen der Moslems schützt. Erforderlichenfalls kann sich weiteres Prognosematerial zum Beispiel noch durch Einholung eines Gutachtens bei dem Politologen Dr. Frey ergeben, den der Gutachter Dr. Glatzer, ebenfalls in anderem Zusammenhang, als besonderen Kenner der Verhältnisse in Pakistan empfiehlt (vgl. Bl. 121 d.GA.).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dr. Bender
Gielen
Hien