Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1989, Az.: BVerwG 9 B 301.89

Religiöse Minderheit; Jeziden; Schulpflichtige Kinder; Zwang zur Teilnahme am Staatlicher Religionsunterricht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 301.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 09.11.1984 - AZ: 20 K 10752/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.05.1989 - AZ: 18 A 10017/85

Fundstellen

  • DVBL 1989, 1255-1256
  • DVBl 1989, 1255-1256 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1990, 495 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1989, 292-293
  • InfAuslR 1989, 348-349
  • KirchE 27, 222 - 224
  • NVwZ 1990, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Werden die schulpflichtigen Kinder einer religiösen Minderheit (hier: Jeziden) gezwungen, an der Bekennung der Mehrheitsreligion im staatlichen Schulunterricht teilzunehmen, liegt darin keine auch jedes einzelne erwachsene Mitglied der Religionsgemeinschaft treffende Gruppenverfolgung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Klägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Keine der beiden von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen führt zur Zulassung der Revision.

3

Die Beschwerde erachtet als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage, ob der allen jezidischen Schulkindern in den türkischen Schulen auferlegte Zwang, regelmäßig das islamische Glaubensbekenntnis mitzubeten und so den eigenen Glauben zu verleugnen, dadurch zu einer Gruppenverfolgung der gesamten Minderheit der Jeziden wird, weil diese religiöse Gemeinschaft auf diesem Wege sämtlicher nachwachsender Mitglieder beraubt wird. Diese Frage bedarf indessen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sie läßt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.

4

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gruppenverfolgung vor, wenn die Gruppe als solche Ziel einer politischen Verfolgung ist, so daß im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich jedes einzelne Mitglied allein deshalb, weil es die gruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVerfGE 54, 341 <358>;  76, 143 <158>[BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]; Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87). Dies wiederum setzt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehoben hat, voraus, daß im Verfolgungsgebiet die Verfolgungshandlungen sich so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei Anlegung dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Kriterien für die Gruppenverfolgung wird ohne weiteres erkennbar, daß die Belastung nur eines bestimmten, genau abgegrenzten Kreises von Gruppenangehörigen mit der Pflicht zum Mitsprechen des Glaubensbekenntnisses der Religion der Bevölkerungsmehrheit nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe insgesamt darstellt.

5

Hiervon abgesehen, würde sich in bezug auf die Klägerin in dem angestrebten Revisionsverfahren die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der rechtlichen Qualifizierung eines Zugriffs auf die nachwachsenden Kinder einer Religionsgemeinschaft nicht in entscheidungserheblicher Weise stellen. Die Gewährung von Asyl nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt eine individuelle Betroffenheit des asylbegehrenden Ausländers von politischer Verfolgung voraus (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 <80>[BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]). Für diese individuelle Betroffenheit ist bei einer Gruppenverfolgung ausreichend, aber auch erforderlich, daß jedes einzelne Gruppenmitglied, das sich im Verfolgungsgebiet aufhält, aktuell gefährdet ist. Diese aktuelle Gefährdung folgt bei einer politischen Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe durch gemeinsame Merkmale wie etwa Rasse oder Religion verbundener Menschen richtet, daraus, daß in aller Regel davon auszugehen ist, daß die Verfolgung auf jeden Angehörigen der verfolgten Gruppe zielt, somit jeder Angehörige der verfolgten Gruppe als von deren Verfolgungsschicksal in seiner Person mitbetroffen anzusehen ist (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 81 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]). Von dieser aktuellen Gefährdung frei sind aber solche Gruppenangehörigen, hinsichtlich derer feststeht, daß sie für ihre Person von Verfolgungsmaßnahmen nicht erfaßt werden. Gerade dies ist vom Berufungsgericht für die Klägerin festgestellt worden. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist weder dargetan noch in irgendeiner Weise ersichtlich, inwiefern die erwachsene, nicht schulpflichtige Klägerin von dem an türkischen Schulen gegenüber den Kindern ausgeübten Zwang, das islamische Glaubensbekenntnis mitzubeten, künftig betroffen sein könnte.

6

Die Gefahr, die infolge der Einbeziehung der jungen schulpflichtigen Jeziden in die gemeinschaftliche Bekennung des islamischen Glaubens für den Fortbestand des jezidischen Glaubens auch noch während der Lebenszeit der auf die Klägerin folgenden Generationen bestehen mag, begründet, wie dargelegt, nicht die - für eine Asylberechtigung der Klägerin allein rechtserhebliche - Betroffenheit der Klägerin. Ihr wird die Möglichkeit, während der Zeit ihres eigenen Lebens die jezidische Religion zu praktizieren, nicht genommen.

7

Zur Zulassung der Revision führt schließlich auch nicht die von der Beschwerde ebenfalls als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, unter welchen Voraussetzungen eine massenhafte Vertreibung der Angehörigen einer mißliebigen Minderheit mit politischer Gruppenverfolgung gleichzusetzen ist. Diese Frage würde sich nur auf der Grundlage eines Sachverhalts stellen, wie er vom Berufungsgericht gerade nicht festgestellt worden ist. Hinsichtlich der Haltung, die der türkische Staat zu dem - als "gerichtsbekannt" bezeichneten - Wegzug der Jeziden aus ihren angestammten Siedlungsgebieten einnimmt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, es gebe einerseits Behauptungen, der türkische Staat behindere diesen - vom Berufungsgericht erkennbar bewußt als "Ausreise" bezeichneten - Weggang nicht, fördere ihn vielmehr, andererseits Äußerungen eines jezidischen Pesiman sowie des Auswärtigen Amtes, der türkische Staat behindere den Weggang bzw. sehe ihn kritisch (Berufungsurteil Seite 24). Das Berufungsgericht hat im folgenden dann offengelassen, welche der beiden referierten Verhaltensweisen diejenige ist, die der türkische Staat tatsächlich zeigt. Festgestellt hat es hingegen, daß dem türkischen Staat nach keiner dieser beiden Verhaltensweisen vorgeworfen werden könne, nicht willens oder in der Lage zu sein, Türken jezidischen Glaubens vor Repressalien zu schützen. Eine gänzlich andere Verhaltensweise, etwa die auf die Vertreibung der Jeziden aus ihren traditionellen Siedlungsgebieten gerichtete, hat das Berufungsgericht als Haltung des türkischen Staates dagegen nicht festgestellt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dawin