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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1989, Az.: BVerwG 9 C 63.87

Aufklärungspflicht; Bildung der richterlichen Überzeugung; Erforschung des Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 63.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 02.07.1984 - AZ: A 3 K 680/82
VGH Baden-Württemberg - 15.01.1987 - AZ: A 12 S 107/86

Fundstellen

  • DVBl 1989, 893 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1991, 53 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1991, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - BVerwGE 70, 222 <225>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 59/84]).

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Januar 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1953 in der Provinz Jaffna geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ am 12. September 1979 sein Heimatland mit gültigem Reisepaß und reiste nach einem Zwischenaufenthalt in Paris am 9. Dezember 1979 in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung seines Asylantrags gab er an, die Tamilen würden als Minderheit von der srilankischen Regierung verfolgt. Er sei seit 1975 Mitglied der TULF (Tamil-United-Liberation-Front). Er habe sich besonders für die tamilische Sache engagiert. Er sei örtlicher Korrespondent der politischen Zeitung "Suthanthiran" gewesen, habe ein Theaterstück über die Unterdrückung der tamilischen Minderheit geschrieben und durch Ansprachen und Teilnahme an Versammlungen den örtlichen Kandidaten der TULF unterstützt. Wegen dieser Aktivitäten sei er mehrmals verhaftet und körperlich mißhandelt worden.

2

Nach Ablehnung des Asylantrags hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die hiergegen vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen: Der tamilischen Bevölkerungsminderheit drohe eine Wiederholung der pogromartigen Ausschreitungen des Jahres 1983, die dem srilankischen Staat als mittelbare staatliche Gruppenverfolgung zuzurechnen seien. Auch im Norden Sri Lankas gebe es wegen der Übergriffe der Sicherheitskräfte keine Fluchtalternative.

3

Auf die Revision des Bundesbeauftragten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269). Zur Begründung hat der Senat im wesentlichen ausgeführt: Wegen der grundsätzlichen Schutzbereitschaft des srilankischen Staates könne in den überwiegend singhalesisch besiedelten Gebieten nicht von der Gefahr einer dem Staat zurechenbaren Gruppenverfolgung ausgegangen werden. Die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Norden Sri Lankas richteten sich gegen den tamilischen Bürgerkriegsgegner und seine separatistischen Bestrebungen, nicht aber gegen die Tamilen aus rassischen Gründen. Wegen der bisher unterbliebenen Prüfung der vom Kläger schlüssig vorgebrachten individuellen Verfolgungsgründe müsse die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

4

Nach erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht die Berufung des Bundesbeauftragten wiederum zurückgewiesen und ausgeführt: Die mehrfachen Inhaftierungen und Mißhandlungen des Klägers seien keine Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bürgerkriegsgeschehen gewesen, sondern sollten den Kläger wegen der bei seinen Aktivitäten zum Ausdruck gekommenen politischen Überzeugung treffen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen ein vergleichbares individuelles Vorbringen ebenfalls als politisch motivierte Verfolgung gewürdigt. Bei einer Rückkehr des Klägers nach Sri Lanka lasse sich eine Wiederholung der Übergriffe nicht mit der für Vorverfolgte geltenden hohen Wahrscheinlichkeit ausschließen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Bundesbeauftragte die Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung.

6

Der Kläger, der in der Sache selbst keinen Antrag stellt, regt jedoch an, im Hinblick auf die nach seiner Ansicht mit dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1953 - 4 ARs 2/53 - (BGH St 3, 392) nicht vereinbare Rechtsprechung des erkennenden Senats zur asylrechtlichen Bedeutung eines Bürgerkrieges eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes herbeizuführen.

7

II.

Die Revision des beteiligten Bundesbeauftragten ist begründet.

8

Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend aufgeklärt, ob die dem Kläger möglicherweise drohenden Maßnahmen seiner politischen Überzeugung oder anderen asylerheblichen Merkmalen gelten und deshalb politisch motiviert sind. Das Berufungsgericht nimmt zum Nachweis des Vorliegens der politischen Motivation auch in tatsächlicher Hinsicht lediglich Bezug auf bestimmte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 18. März 1986 - BVerwG 9 C 238.85 -; vom 27. Mai 1986 - BVerwG 9 C 112.85 -), denen es die Feststellung glaubt entnehmen zu können, daß bei Asylbewerbern mit einem Verfolgungsschicksal, das dem vom Kläger vorgetragenen vergleichbar ist, stets von der politischen Motivation des Staates bei individuellen Verfolgungsmaßnahmen auszugehen sei. Das Berufungsgericht übersieht, daß in den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich aufgezeigt wurde, bei welchen Fallkonstellationen eine asylrechtlich relevante Einzelverfolgung auch in der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka hypothetisch möglich sein könnte. Dieser im Rahmen der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ergangene rechtliche Hinweis entbindet das Tatsachengericht nicht von der Verpflichtung, im Rahmen der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO selbst zu ermitteln, ob den dem Kläger drohenden Maßnahmen tatsächlich eine politische Motivation zugrunde liegt. Auch das Gebot der "freien Überzeugungsbildung" nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entbindet nicht von der Verpflichtung, daß sich das Gericht zunächst die geeigneten Grundlagen verschafft, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung erst möglich ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40-45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181). Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 59.84 - BVerwGE 70, 222 <225>[BVerwG 24.10.1984 - 6 C 59/84]).

9

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die dem Kläger auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act möglicherweise drohenden Maßnahmen tatsächlich seiner politischen Überzeugung oder anderen asylrechtlich relevanten Merkmalen gelten. Dabei sind die insbesondere in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (BVerwGE 77, 258) niedergelegten Grundsätze zu berücksichtigen, nach denen eine Maßnahme aus Gründen des Staatsschutzes politische Verfolgung darstellen kann. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob der Kläger bereits in Frankreich vor politischer Verfolgung sicher war im Sinne von § 2 AsylVfG (zur Anwendbarkeit der jetzt geltenden Fassung dieser Bestimmung auch auf Altfälle vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <342>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]).

10

Einer Anrufung des Gemeinsamen Senats nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) bedarf es nicht. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unter diesem Gesichtspunkt angeführte Entscheidung des M. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Januar 1953 - 4 ARs 2/53 - (BGHSt 3, 392) enthält nur ganz allgemeine Hinweise auf die Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach das Asylrecht nicht an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft werden sollte. Diese Entscheidung enthält aber keine Interpretation des Asylgrundrechts, die etwa der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Asylgewährung in Bürgerkriegssituationen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - BVerwGE 72, 269) entgegenstehen würde. Die Anrufung des Gemeinsamen Senats scheidet im übrigen auch deshalb aus, weil die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist und sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit zeitlich jüngeren Entscheidungen des eigenen Gerichts befindet (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 698.82 u.a. - BVerwGE 66, 359).

11

Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin