Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.01.1953, Az.: 4 ARs 2/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1953
- Aktenzeichen
- 4 ARs 2/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 11792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
- § 3 DAG
Fundstellen
- BGHSt 3, 392 - 395
- JZ 1953, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessgegner
den ecuadorischen Staatsangehörigen Juan L., geboren am ... 1895 in O. zuletzt wohnhaft gewesen in B., P.-Strasse ..., zur Zeit in Auslieferungshaft im Polizeigefängnis S.,
Amtlicher Leitsatz
Bei Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung nach § 25 DAG muss das im Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmte Asylrecht politisch Verfolgter berücksichtigt werden.
Dieses Recht verbietet auch die Auslieferung der wegen krimineller Straftaten Verfolgten, denen in ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen behördliche Verfolgungsmassnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit bevorstehen.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1953 nach Anhörung des Oberbundesanwalts beschlossen:
Tenor:
Bei Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung nach § 25 des Deutschen Auslieferungsgesetzes muss das im Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmte Asylrecht der politisch Verfolgten berücksichtigt werden.
Dieses Recht verbietet auch die Auslieferung der wegen krimineller Straftaten Verfolgten, denen in ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen behördliche Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit bevorstehen.
Im übrigen wird die Entscheidung abgelehnt.
Gründe:
Der Generalkonsul von Ecuador betreibt die Auslieferung des Anfang 1952 in Quito ansässig gewesenen ecuadorischen Staatsangehörigen Juan L. zwecks Strafverfolgung wegen fortgesetzten Betrugs, den dieser als Devisenwechsler im Januar und Februar 1952 durch Verkauf ungedeckter Schecks im Gesamtbetrage von über 50.000 Dollars begangen haben soll. Das Kammergericht in Berlin (West) hat die Auslieferung für zulässig erklärt, die Bundesregierung hat sie bewilligt. Den erneuten Antrag des Beschuldigten, die Auslieferung deshalb für unzulässig zu erklären, weil die ihm zur Last gelegte Straftat mit politischen Handlungen unlösbar verknüpft sei, hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil keine neuen, nach Erlass des ersten Beschlusses über die Zulässigkeit der Auslieferung eingetretenen Umstände geltend gemacht worden seien (§ 29 DAG).
Lestrel hat den Senat von Berlin um Gewährung des Asylrechts gebeten, weil er in Ecuador aus politischen Gründen verfolgt, werden würde. Darauf hat der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht die Sache nach § 27 Abs. 2 DAG dem Bundesgerichtshof zur Klärung folgender Rechtsfragen vorgelegt:
- 1.
Erweitert Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG den § 3 DAG dahin, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung auf entsprechenden Einwand ausdrücklich auch die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG prüfen muss?
- 2.
In welchem Verhältnis steht eine Entscheidung, durch die dem Verfolgten das Asylrecht nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährt wird, zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 25 DAG?
Der erkennende Senat erachtet sich - in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt - gemäss Art. 8 Abschnitt III Nr. 88 VereinheitlG zur Zeit nur zur Entscheidung der ersten Rechtsfrage für berufen.
Das im Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG begründete Asylrecht bedeutet in erster Linie Schutz vor Auslieferung; es ist ein Grundrecht, das allen politisch Verfolgten ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zusteht. Nach der - unverbrüchlichen - Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 GG bindet es Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Es muss deshalb in jedem Verfahren, also auch bei der vom Oberlandesgericht nach § 25 Abs. 2 DAG zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung von Amts wegen berücksichtigt werden.
Dieses Auslieferungsverbot geht über, die im § 3 DAG gesetzten Grenzen hinaus. Wie die Entstehungsgeschichte des Art. 16 Abs. 2 GG zeigt, sollte das Asylrecht im weitesten Umfange gewährt werden. Wiederholte Versuche, es an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen, sind in den Ausschussberatungen des Parlamentarischen Rates abgelehnt worden, weil das Asylrecht sonst völlig in Frage gestellt werden könnte. Im Hauptausschuss wurde es als das Recht bezeichnet, das dem Ausländer gewährt wird, der in seinem eigenen Lande nicht mehr leben kann, weil er durch das politische System seiner Freiheit, seines Lebens oder seiner Güter beraubt würde. Die Forderung, dem zugleich wegen krimineller Straftaten Verfolgten das Asylrecht zu versagen, wurde von keiner Seite erhoben.
Dieses Recht findet seine Begrenzung nur in den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die im Art. 25 GG als Bestandteil des Bundesrechts für verbindlich erklärt sind (Mangoldt, Bonner Grundgesetz Art. 16 Anm. 1 und 4; Jb Oeff R 1951, 165 ff; Grützner, Auslieferungsverbot und Asylrecht bei Neumann-Nipperdey-Scheuner, Handbuch der Theorie und Praxis der Grundrechte Bd II Nr. 14). Das Völkerrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz, der zur Auslieferung verpflichtet. Das Asylrecht politisch Verfolgter, für die in ihrem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben besteht, ist - mit Ausnahme von Attentätern - dagegen in zahlreichen Bestimmungen ausländischer Staaten gesetzlich anerkannt, Auch der Staat Ecuador hat in seinem Fremden-, Auslieferungs- und Einbürgerungsgesetz vom 16. Februar 1938 den politischen Flüchtlingen Asylrecht eingeräumt. Das auf der Deklaration der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 beruhende internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 bestimmt, dass unter anderen als Flüchtling gilt, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgungen wegen seiner politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den Schutz dieses Landes nicht, in Anspruch nehmen kann oder wegen seiner Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Eine Beschränkung des Asylrechts auf politische Verbrecher oder solche, deren. Straftat im Zusammenhang mit einer politischen Tat steht, ist dem allgemeinen Völkerrecht hiernach nicht zu entnehmen (vgl. Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts Bd I S. 319, 329, 330; Grützner a.a.O.). Dieses kann daher auch das nach seinem Wortlaut und seiner. Entstehungsgeschichte unbeschränkte Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in dieser Richtung einschränken.
Andere - deutschrechtliche - Vorschriften, namentlich das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I 269) und die Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl I 1), stehen dem unbeschränkten Asylrecht der politisch Verfolgten ebenfalls nicht entgegen, weil sie die Bestimmung des Grundgesetzes nicht abändern können (Art. 79 Abs. 1 und 2 GG).
Nach alledem ist das Auslieferungsverbot nicht auf die im § 3 DAG bezeichneten Verfolgten beschränkt, sonder es umfasst auch die wegen nichtpolitischer Delikte Verfolten, wenn diese im Falle ihrer Auslieferung in ihrem Heimatstaat aus politischen Gründen Verfolgungsmassnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit ausgesetzt wären. Als beachtliche Verfolgungsmassnahmen können indes nur solche anerkannt werden, die unmittelbar von den Behörden des Heimatstaates, ausgehen.
Zur Entscheidung der weiteren ihm unterbreiteten Rechtsfrage sieht sich der erkennende Senat nicht in der Lage, weil der Sachverhalt keine ausreichende tatsächliche Grundlage dafür bietet. Da nach § 47 DAG für das Verfahren nach diesem Gesetze die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung gelten, müssen auch die in der Rechtsprechung zu § 262 StPO entwickelten Rechtsgrundsätze Beachtung finden, nach denen eine Bindung des Strafrichters hinsichtlich verwaltungsrechtlicher Vortragen grundsätzlich nur bei rechtsgestaltenden Entscheidungen eintritt. Eine Verletzung des Asylrechts durch eine rechtskräftige Entscheidung berechtigt den Betroffenen zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (§ 90 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 - BGBl I 243 -).