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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1989, Az.: BVerwG 9 C 53.89

Aufklärungspflicht; Asylverfahren; Erkenntnisquellen; Existenzmöglichkeit einer Flüchtlingsgruppe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 53.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 23.06.1988 - AZ: A 9 K 385/87
VGH Baden-Württemberg - 27.02.1989 - AZ: A 13 S 1199/88

Fundstellen

  • DVBl 1990, 495 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1990, 99-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verpflichtung zur Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen, die ein Beteiligter mit der zutreffenden Begründung beantragt, ein anderes Obergericht beurteile auf ihrer Grundlage die Existenzmöglichkeit einer Flüchtlingsgruppe in einem Drittland abweichend.

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 1989 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweit igen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die 1962 in A. geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige eritreischer Volkszugehörigkeit. Am 29. August 1985 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am gleichen Tag die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung gab sie an:

2

Sie sei als katholische Nonne an der Verteilung von Hilfsgütern an die in den Kriegsgebieten ihrer Heimat lebende Zivilbevölkerung beteiligt gewesen. Anfang Februar 1985 sei sie dabei von äthiopischen Soldaten angehalten und beschuldigt worden, mit den Revolutionären zusammenzuarbeiten. Vor einer Festnahme hätten sie Kämpfer der Eritrean Peoples Liberation Front (EPLF) bewahrt, denen sie sich angeschlossen und deren Aktivitäten sie vier Monate lang in einem EPLF-Lager als Krankenschwester unterstützt habe. Da sie das schwierige revolutionäre Leben - auch aus religiösen Gründen - nicht mehr ertragen habe, sei sie in den Sudan gegangen.

3

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab, weil die Klägerin in Äthiopien lediglich den Kriegswirren ausgesetzt und bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil die Klägerin jedenfalls im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen sei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es sei möglich, daß die Sicherheitsorgane des äthiopischen Militärregimes in der Klägerin eine Konterrevolutionärin sähen und sie mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen überzögen, wenn sie ihrer habhaft würden. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedürfe es jedoch nicht, denn ihrer Anerkennung als Asylberechtigte stehe entgegen, daß sie bereits im Sudan vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Dort habe sie keine Abschiebung nach Äthiopien befürchten müssen und eine ausreichende Lebensgrundlage nach Maßgabe der im Sudan allgemein bestehenden Lebensverhältnisse gefunden. Die Flucht der Klägerin sei auch im Sudan beendet gewesen.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 1 AsylVfG. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht für die Frage des Fluchtendes allein auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin abgestellt. Auch wenn sich ein Flüchtling bei Fluchtantritt Vorstellungen über ein Zufluchtsland gemacht habe, müsse es ihm unbenommen bleiben, sich über die Lebensumstände in diesem Land kundig zu machen und sich erst dann für einen endgültigen Verbleib zu entscheiden. Hiervon ausgehend komme dem Aufenthalt der Klägerin im Sudan kein stationärer Charakter zu. Ferner habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft Abschiebungsschutz und eine Existenzmöglichkeit für die Klägerin im Sudan bejaht. Es hätte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Beiziehung der Erkenntnismaterialien des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die ihn zur Verneinung einer Existenzmöglichkeit für äthiopische Flüchtlinge im Sudan bewogen hätten, nicht ablehnen dürfen. Die Feststellung, daß eine Existenzmöglichkeit der Klägerin dort nicht ausgeschlossen sei, reiche für die Annahme anderweitigen Verfolgungsschutzes nicht aus.

7

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

8

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Asylanspruch der Klägerin scheitere an § 2 AsylVfG, weil sie im Sudan anderweitigen Verfolgungsschutz gefunden habe, wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

9

Ausländer, die als politisch Verfolgte in die Bundesrepublik Deutschland gelangen, haben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Anspruch auf Schutz und Hilfestellung, es sei denn, sie hätten diesen Schutz in dem sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebotenen Umfang bereits in einem anderen Land erhalten (Senatsurteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <345>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Da das Asylgrundrecht sich nicht auf einen bloßen Abschiebungsschutz beschränkt, tritt die verfassungsrechtliche Asylgewährleistung nur dann zurück, wenn der politisch Verfolgte in dem Drittland über den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hinaus auch eine Lebensgrundlage finden kann. Fehlt es hieran, so war der Ausländer dort nicht im Sinne des § 2 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 92.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 2) muß der Verfolgungsschutz, nunmehr die Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG neuer Fassung, in dem bezeichneten Umfang während der mutmaßlichen Dauer der Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat gegeben sein, weshalb hinsichtlich des Bestands der Lebensgrundlage gleichfalls eine auf absehbare Zeit gerichtete Zukunftsprognose erforderlich ist (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - DÖV 1989, 993 = Dok.Ber. A 1989, 245).

10

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht - wie die Hinweise auf seine früheren Urteile vom 25. Januar 1988 (A 13 S 315/86) sowie vom 12. Dezember 1988 (A 13 S 356/88) zeigen - in rechtlicher Hinsicht ausgegangen. Soweit die Revision sich gegen die Würdigung des Beweisergebnisses dahin wendet, daß im Sudan auch für die absehbare Zukunft äthiopische Flüchtlinge vor Abschiebung sicher sind, sieht der Senat gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 a ZPO von weiteren Ausführungen ab, weil die Revision aus einem anderen Grund erfolgreich ist. Die Klägerin beanstandet nämlich in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zu Recht, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob äthiopische Flüchtlinge im Sudan eine Lebensgrundlage im Sinne eines Existenzminimums finden können, die in ihrem Schriftsatz vom 29. November 1988 unter Nrn. 2-11 angeführten Berichte, Zeitungsartikel und Auskünfte - der in jenem Schriftsatz unter 1. bezeichnete Situationsbericht der Frau Hofsäß war in der den Beteiligten vom Gericht übermittelten Erkenntnisliste vom 9. November 1988 enthalten - nicht beigezogen. Dieser Rüge steht zunächst nicht entgegen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 1989 nicht wiederholt hat; dort hat er zum Beweis dafür, daß für die Klägerin als katholischer Schwester im Sudan als einem islamischen Land keine Existenzgrundlage bestanden hätte, andere Beweismittel (kirchliche Stellen und amnesty international) bezeichnet. Das Berufungsgericht geht nämlich auf diesen Beweisantrag im Urteil ausdrücklich ein, so daß der Revision nicht entgegengehalten werden kann, das Berufungsgericht habe von sich aus keine Überlegungen anzustellen brauchen, ob weitere Ermittlungen notwendig seien, sondern habe davon ausgehen können, daß auch aus der Sicht der Klägerin alles zur Sachaufklärung Erforderliche getan sei. Der Rüge kann auch nicht mit der Begründung begegnet werden, eine Beiziehung zusätzlicher gutachterlicher Erkenntnisquellen liege im Ermessen des Gerichts und sei nicht schon dann geboten, wenn andere gutachtliche Stellungnahmen zu abweichenden Ergebnissen kommen. Allerdings liegt es in der Tat grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es neben den bereits vorliegenden Erkenntnisquellen weitere gutachterliche Äußerungen einholen will. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht schon dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter vorliegende Äußerungen oder Erkenntnisquellen inhaltlich für unzutreffend hält und sich für diese Einschätzung auf bereits vorliegende abweichende Gutachten beruft oder Gutachter bezeichnet, die möglicherweise zu anderen Einsichten gelangen können. Maßgebend ist vielmehr, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Auskünfte in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es eines besonderen Fachwissens bedarf, das bei den bisherigen Gutachtern nicht oder nur unzureichend vorhanden war, über das andere Gutachter aber verfügen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]). Derartige Mängel der vom Berufungsgericht verwerteten Erkenntnisquellen zeigt die Revisionsbegründung nicht auf.

11

Bei einer solchen Sachlage ist zwar die - auch hier erfolgte - Ausübung des tatrichterlichen Ermessens dahin, keine weiteren Gutachten einzuholen, in aller Regel nicht zu beanstanden (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Diese Regel gilt aber nicht schlechthin, sondern kann in besonders gelagerten Fällen wie dem vorliegenden eine Ausnahme erfahren. Dessen Besonderheit liegt darin, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aufgrund eben der von der Klägerin angeführten Erkenntnisquellen im Gegensatz zum Berufungsgericht zu der Einschätzung gelangt ist, äthiopische Flüchtlinge im Sudan hätten im allgemeinen nur ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums zu erwarten (Urteil vom 26. Mai 1988 - Nr. 9 B 87.31453). Darauf hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich hingewiesen, so daß auch die Entscheidungserheblichkeit dieser Erkenntnisquellen zutage lag. Unter solchen Umständen mußte sich dem Berufungsgericht deren Beiziehung aufdrängen. Ein Obergericht, das aufgrund der ihm vorliegenden Materialien zu einer bestimmten Einschätzung der Lage in einem fremden Staat gelangt ist, darf seine Augen nicht vor ihm nicht vorliegenden Erkenntnisquellen verschließen, bezüglich derer ein Beteiligter sich zutreffend darauf beruft, daß sie ein anderes Obergericht gerade dazu veranlaßt haben, die Situation im entgegengesetzten Sinne zu beurteilen. Bei einer solchen Konstellation muß das Gericht die im einzelnen bezeichneten Erkenntnisquellen über generelle Tatsachen beiziehen und wenigstens zur Kenntnis nehmen. Wie es sie dann im Zusammenhang mit den ihm bereits vorliegenden Auskünften und Gutachten würdigt, ist freilich - wie vorsorglich angemerkt sei - eine andere, § 86 Abs. 1 VwGO nicht berührende Frage.

12

Unter den gegebenen Umständen verletzt die Außerachtlassung der genannten Erkenntnismittel zugleich auch den Anspruch der Klägerin auf eine faire Verfahrensweise, als deren Ausfluß sich das Recht auf Gehör darstellt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Allerdings verwehrt es ihnen Art. 103 Abs. 1 GG nicht, den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 70, 93 <100>[BVerfG 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82]). Das darf aber nicht dazu führen, daß dem Beteiligten die Möglichkeit versagt wird, entscheidungserheblichen Prozeßstoff auf dem prozessual hierzu vorgesehenen Wege an das Gericht heranzutragen. Es verletzt das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn das Gericht sich mit dem Vortrag zu einem zentralen Punkt des Rechtsstreits nicht näher auseinandersetzt und Beweisangeboten hierzu nicht nachgeht, obwohl die Beweismittel ein anderes Obergericht zu einer entgegengesetzten tatsächlichen Feststellung veranlaßt haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof für die unterbliebene Beweiserhebung gegebene Begründung, nach erneuter Überprüfung der ihm vorliegenden Erkenntnisse bestehe kein Grund, von der bisherigen Einschätzung abzuweichen, und kein Anlaß, die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof berücksichtigten Erkenntnismaterialien beizuziehen, kann seine Verfahrensweise nicht rechtfertigen.

13

Das angefochtene Urteil beruht auch auf der unterbliebenen Beiziehung der genannten Erkenntnisquellen. Das Berufungsgericht hat zwar die unterbliebene Beiziehung zusätzlich noch mit der besonderen Lage der Klägerin begründet: Sie sei nach ihren Angaben in Port Sudan von der EPLF unterstützt worden, insbesondere habe sie im dortigen Büro der EPLF Unterkunft gehabt, 1.500 Dollar von ihrem in S. A. lebenden Schwager besessen, und es sei nicht ausgeschlossen gewesen, daß sie als ausgebildete Krankenschwester Arbeit gefunden hätte. Diese Feststellungen tragen den Schluß auf ihre Existenzsicherung jedoch nicht. Die "Unterstützung" durch die EPLF kann nur in dem Sinne gemeint sein, wie es die Klägerin bei der Vorprüfung durch das Bundesamt und ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht dargestellt hat: Die EPLF-Leute hätten sie nicht finanziell untergestellt hat: Die EPLF-Leute hätten sie nicht finanziell unterstützt, sondern ihr lediglich von Port Sudan nach Khartoum weitergeholfen. Diese und die weiteren Feststellungen können jedoch lediglich vor dem Hintergrund, daß äthiopische Flüchtlinge im allgemeinen im Sudan eine Lebensgrundlage finden, als zusätzliches Argument dafür dienen, daß dies auch bei der Klägerin - erst recht - der Fall gewesen wäre. Leben jedoch - wie unter Beweis gestellt - äthiopische Flüchtlinge im allgemeinen am Rande des Existenzminimums, stellt sich die Frage, ob die Klägerin als Krankenschwester ein Auskommen hätte finden können, in erheblich anderer Weise. Die Feststellung, daß dies nicht ausgeschlossen gewesen sei, reicht dann nicht aus, um den Bestand einer ausländischen Fluchtalternative zu bejahen. Vielmehr muß das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Existenzmöglichkeit überzeugt sein. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Geldsumme von 1.500 Dollar, die sie von ihrem Schwager erhalten hat und die für sudanesische Verhältnisse ein hoher Betrag sein mag. Daß allein dieses Geld für den Zeitraum der Dauer der politischen Verfolgung, die das Berufungsgericht im Februar 1989 auch in Zukunft für möglich hält, zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgereicht hätte, ist jedoch nicht dargetan.

14

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Hierzu ist zu bemerken:

15

Sollte der Tatbestand des § 2 AsylVfG in der Person der Klägerin mangels einer Existenzmöglichkeit im Sudan nicht erfüllt sein, so kommt es auf die an sich vorrangige, vom Berufungsgericht nicht abschließend geklärte Frage an, ob der Klägerin in Äthiopien politisch motivierte Verfolgung droht. Sofern die Vorinstanz ihre Zweifel daran, daß den äthiopischen Behörden das von der Klägerin geltend gemachte Engagement für die EPLF tatsächlich bekannt geworden ist, überwinden kann und zur Annahme gelangen sollte, daß die äthiopischen Behörden ihr gegenüber ein Verfolgungsinteresse haben, so würde die in Eritrea seit Jahren bestehende Bürgerkriegssituation die Annahme einer politischen Verfolgung nicht von vornherein ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - a.a.O.). Kommt der Verwaltungsgerichtshof dagegen erneut zu der Überzeugung, daß die Klägerin im Sudan ihr Auskommen hätte finden können, ist seine Annahme, daß die Flucht der Klägerin im Sudan beendet war, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich zwar nicht - wie die Revision mit Recht geltend macht - daraus, daß die Klägerin beim Verlassen ihres Heimatlandes keine konkreten Vorstellungen über eine Weiterreise über den Sudan hinaus gehabt hat, sondern nur ihr Leben hat retten wollen. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 9 C 55.89 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) näher dargelegt hat, ist es für die Fluchtbeendigung nicht maßgebend, ob der politisch Verfolgte schon bei Verlassen des Verfolgerlandes den Willen zur Weiterwanderung hatte oder nicht. Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung beruht die Bejahung der Fluchtbeendigung im angefochtenen Urteil aber nicht. Denn das Berufungsgericht hat sich darüber hinaus auch hinsichtlich der objektiven Umstände des Aufenthalts der Klägerin im Sudan keine Überzeugungsgewißheit verschaffen können. Da die Klägerin sämtliche Reisedokumente vernichtet hat, hat sich die Vorinstanz außerstande gesehen, die Richtigkeit ihrer Angaben über die Dauer ihres Aufenthalts im Sudan und in Italien nachzuprüfen. Diese Vernichtung der Reisepapiere rechtfertigt bereits für sich genommen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Flucht der Klägerin im Erstzufluchtsland beendet gewesen sei (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <356>[BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]). Aus der Nichtvorlage der Reisedokumente kann der Tatrichter unter Zugrundelegung des auch im Verwaltungsprozeß geltenden allgemeinen Rechtsgedankens der Beweisvereitelung, wie er in § 444 ZPO zum Ausdruck gekommen ist, den Schluß ziehen, daß der Sachverhalt insoweit geklärt ist (BVerwG, Urteil vom 26. April 1960 - BVerwG 2 C 68.58 - BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58]). Kann der Tatrichter diese Überzeugung auch bei Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens nicht gewinnen, so geht die dann verbleibende Unbeweisbarkeit ebenfalls zu Lasten des Asylsuchenden, denn seine Asylanerkennung setzt voraus, daß er als Flüchtender in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, so daß er ebenso wie für die guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht dafür die von § 444 ZPO unberührt bleibende materielle Beweislast trägt, daß er sich noch im Zustand der Flucht befunden hat.

16

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dr. Bonk
Dawin