Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1989, Az.: BVerwG 9 C 51.88
Einschränkungen der Religionsfreiheit; Gefahr einer politischen Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 51.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12643
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 15.04.1986 - AZ: 3 K 84 C. 0456
- VGH Bayern - 01.12.1987 - AZ: 21 B 87.30851
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die Prognose betreffend die Gefahr einer politischen Verfolgung - hier in bezug auf Ahmadis in Pakistan (im Anschluß an die Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).
In der Verwaltungssache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1956 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige und gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Sie verließ am 6. März 1983 Pakistan mit dem Flugzeug und kam am gleichen Tag in die Bundesrepublik Deutschland, wo sich ihr Ehemann - den sie 1982 durch Ferntrauung geheiratet hat - seit 1977 aufhält. Er hat hier erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
Zur Begründung ihres Asylantrags gab die Klägerin an, sie sei während ihres Schulbesuchs bis 1977 sowie später vor allem nach dem Tode ihres (Schwieger-)Vaters im Jahre 1981 auf offener Straße wegen ihres Glaubens von orthodoxen Moslems beschimpft und angefeindet worden.
Dieser Asylantrag blieb beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Asyl. Vor ihrer Ausreise im März 1983 habe sie keine politische oder religiöse Verfolgung erlitten. Mit ihren Angaben über religiös bedingte Anfeindungen könne eine dem Staat zurechenbare Vorverfolgung nicht belegt werden. Wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft drohe ihr heute bei einer Rückkehr nach Pakistan auch keine asylrechtsbedeutsame religiöse Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. In den Beschränkungen der Religionsausübung, wie sie den Ahmadis durch Gesetz auferlegt seien, könne keine politische Verfolgung erblickt werden. Die im April 1984 eingefügten Bestimmungen Nrn. 298 b und c des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code - PPC), die den Gebrauch bestimmter religiöser Formeln untersagten, wenn dadurch die religiösen Gefühle der orthodoxen Muslime beeinträchtigt würden, sowie Maßnahmen gegen den Druck und Vertrieb religiösen Schrifttums der Ahmadis bezögen sich nur auf Glaubensäußerungen in der Öffentlichkeit und sollten den innerstaatlichen Frieden zwischen Ahmadis und Muslimen wahren. Die gemeinschaftsinterne Glaubensausübung ließen sie unberührt. Einzelfälle wie die Übergriffe auf eine Ahmadi-Moschee anläßlich eines von den Behörden verbotenen Lammopfers im August 1986 (sog. Mardan-Fall) ließen keinen Schluß dahin zu, daß den Ahmadis in ganz Pakistan künftig religiöse Feste, die auch Muslime feierten, untersagt werden sollten. Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) angeschnittenen Frage, ob Nrn. 298 b und c PPC auch auf die nur gemeinschaftsinterne Glaubensausübung der Ahmadis angewandt werde, brauche hier nicht nachgegangen zu werden, weil die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, wie sie ihren Glauben lebe, insbesondere ob sie an geistlichen Veranstaltungen teilnehme und inwieweit sie dadurch Gefahr laufe, in Pakistan nach Nrn. 298 b und c PPC bestraft zu werden. Ebensowenig sei die Klägerin von der im Oktober 1986 in Kraft getretenen Vorschrift Nr. 295 c PPC in asylerheblicher Weise betroffen. Danach werde mit dem Tode oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer in Sprache, Schrift oder durch Zeichen den heiligen Namen des Propheten direkt oder indirekt beflecke. Falls diese Vorschrift auch die gemeinschaftsinterne Religionsausübung der Ahmadis treffen solle, hätte der pakistanische Staat mit ihr, auch wenn sie sich nicht wie die Nrn. 298 b und c PPC speziell gegen die Ahmadis richteten, deren gemeinsame Religionsausübung bei Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe allerdings verboten, weil möglicherweise die Verehrung des Begründers der Ahmadiyya-Lehre auch einen Verstoß gegen die Finalität des Propheten darstellen könne. Bisher sei jedoch völlig ungeklärt, wie die pakistanische Justiz diese Bestimmung handhaben werde und ob sie auch Abweichungen vom Finalitätsdogma des orthodoxen Islam als Verunglimpfung des Propheten erfasse. Gegen diese Annahme spreche, daß die Strafvorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte die Ahmadis nicht als Zielgruppe treffen solle und daß bisher kein Fall einer Verurteilung eines Ahmadi auf ihrer Grundlage bekanntgeworden sei. Von einem regelrechten Verbot der Ahmadiyya-Glaubenslehre aufgrund dieser Vorschrift könne deshalb gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Es drohe der Klägerin schließlich auch keine mittelbare staatliche Verfolgung dadurch, daß der pakistanische Staat nicht gegen Gewalttätigkeiten von Muslimen gegen Ahmadis einschreite. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes seien die Behörden in der Vergangenheit gegen religiös motivierte Anschläge gegen Ahmadis nach Maßgabe des Strafrechts eingeschritten. Die Äußerung eines pakistanischen Oberstaatsanwalts, Prophetenlästerer dürften von jedem Muslim mit dem Tode bestraft werden, entspreche weder dem pakistanischen Recht noch der Rechtsauffassung der pakistanischen Regierung. Eine Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates belege auch nicht der sog. Quetta-Zwischenfall im Mai 1986, bei dem die Polizei die Ahmadi-Moschee gegen eine anstürmende Menge zeitweise in Beschlag genommen und die Ahmadis zu ihrer Sicherheit arretiert habe. In zwei Fällen versuchter Brandstiftung an Ahmadi-Moscheen sei die Polizei ebenfalls gegen die Täter vorgegangen. Aufgrund dieser prinzipiellen Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates sei es ausgeschlossen, daß es in überschaubarer Zukunft zu einem erneuten Pogram gegen die Ahmadis komme. Daher bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, daß die Ahmadis in Pakistan nach jetzigem Kenntnisstand auf absehbare Zeit vor religiöser Verfolgung sicher seien, auch wenn ein gewisser staatlicher Druck gegen ihre öffentliche Religionsausübung und gelegentliche Gewalttätigkeiten seitens der Muslime nicht geleugnet werden könnten.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Asylbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, sie sei auch als einfaches Mitglied ihrer Religionsgemeinschaft bereits früher mittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan bestehe wegen der vorhandenen Strafgesetze die Gefahr einer unmittelbaren staatlichen religiösen Verfolgung. Zur Begründung der insoweit geltend gemachten Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Berufungsgericht beruft sie sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143).
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang, weil sie nicht erkennen läßt, daß der Verwaltungsgerichtshof die für die Beurteilung des Anerkennungsbegehrens gebotene Gefahrenprognose einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr der Klägerin nach Pakistan getroffen hat. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Soweit das Berufungsgericht allerdings eine individuelle Vorverfolgung der Klägerin verneint hat, ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin geltend gemachten nicht näher konkretisierten "Beschimpfungen" und "Anfeindungen" in Pakistan in der Schule und nach dem Tod des (Schwieger-)Vaters erreichen nach ihrem Intensitätsgrad nicht die Schwelle der Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
Das Berufungsgericht hat ferner eine Asylanerkennung wegen der von der Klägerin befürchteten mittelbaren Verfolgung durch Moslems zutreffend verneint. Nach den mit Revisionsrügen insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren von folgendem auszugehen: Soweit es in der Vergangenheit zu Gewaltanschlägen von nichtstaatlicher Seite auf Ahmadis aus religiösen Motiven gekommen ist, sind die pakistanischen Behörden gegen die Täter nach Maßgabe des Strafrechts eingeschritten, auch wenn die Ermittlungen nicht immer zum Erfolg führten. Bei dem sog. Quetta-Zwischenfall im Mai 1986 hat die Polizei eine Moschee der Ahmadis vor einer anstürmenden Menge beschlagnahmt und die Ahmadis allein zu deren Sicherheit vorübergehend arretiert; gegen die Angreifer sind Verfahren eingeleitet worden. Auch in zwei Fällen versuchter Brandstiftung an Ahmadi-Moscheen ist die Polizei eingeschritten. Anhaltspunkte dafür, daß sich die darin allgemein äußernde Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates in Zukunft ändern könnten, hat das Berufungsgericht nicht gefunden. Es hat im Gegenteil in - für das Revisionsgericht verbindlicher - Würdigung der politischen Lage in Pakistan festgestellt, daß die pakistanische Regierung aus Gründen der Selbsterhaltung kein Interesse daran hat, es zu pogromartigen, nicht mehr kontrollierbaren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen kommen zu lassen. Der vom Berufungsgericht aus dem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschauberer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 26. Juli 1983 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).
Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis aber deshalb begründet, weil das Berufungsgericht zur frage einer politischen Verfolgung durch staatliche Strafvorschriften eine unzureichende Gefahrenprognose getroffen hat.
Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - <a.a.O.> und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
Jedenfalls steht der Beschluß des Berufungsgerichts insoweit mit Bundesrecht nicht im Einklang, als es eine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung der Klägerin auch durch die seit 1986 geltende Vorschrift Nr. 295 c PPC verneint hat. In dieser Hinsicht ist zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof eine Rückkehr der Klägerin in ihre Heimat für zumutbar erachtet hat, obwohl das Gericht für "völlig ungeklärt" ansieht, wie die Vorschrift gehandhabt werden wird.
Nr. 295 c PPC droht nach ihrem vom Berufungsgericht ermittelten Wortlaut demjenigen, der in Sprache oder Schrift oder durch Zeichen oder durch Unterstellungen den Namen des Propheten Mohammed direkt oder indirekt befleckt, die Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe an. In dem für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt lagen (noch) keine einschlägigen Urteile pakistanischer Gerichte zu der neuen Strafbestimmung vor. Gleichwohl war das Berufungsgericht wegen der demzufolge ungeklärten Frage, ob die pakistanische Justiz Nr. 295 c PPC speziell auf die Ahmadis anwenden werde, nicht daran gehindert, überhaupt eine Verfolgungsprognose für die Klägerin zu stellen. Denn wenn die dazu erforderliche Sachaufklärung durch das Tatsachengericht abgeschlossen ist, ist eine Verfolgungsprognose stets möglich und geboten, mag sie auch ihrem Inhalt nach zu einer nur unsicheren Voraussage führen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42). Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit daher zutreffend als zur Endentscheidung reif (§ 300 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) angesehen und brauchte nicht zuzuwarten, bis die Rechtsanwendung der Nr. 295 c PPC verläßlich erkennbar und infolgedessen eine sichere Prognose möglich war. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch die durch das Fehlen einer gefestigten Spruchpraxis der pakistanischen Gerichte bedingte Unsicherheit über die endgültig zu erwartende Interpretation der Strafbarkeit der "Befleckung des Prophetennamens" in der Prognose zu Lasten der Klägerin unzureichend gewürdigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf sich die im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz aufzustellende Prognose zur Gefahr einer politischen Verfolgung des Asylsuchenden nicht darauf beschränken, die Lage in seinem Herkunftsstaat wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist, sondern muß auf eine absehbare Zeit ausgerichtet werden (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.00 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Die zusammenfassende Feststellung der Vorinstanz, daß von einem Verbot der Ahmadiyya gegenwärtig nicht ausgegangen werden könne, reicht für die Beurteilung der Anwendung der Nr. 295 c PPC auf die Klägerin im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat nicht aus. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz diesen Schluß aus dem Umstand zieht, daß bisher kein Fall der Verurteilung eines Ahmadis bekanntgeworden sei. Diese Wendungen lassen zweifelhaft erscheinen, ob das Berufungsgericht den Blick auf eine absehbare Zukunft gerichtet hat. Für eine in die Zukunft gerichtete Prognose könnte allerdings sprechen, daß das Berufungsgericht sich um die Ermittlung der mutmaßlichen Stoßrichtung der Norm anhand ihrer Entstehungsgeschichte bemüht hat. Dennoch enthält der Beschluß des Berufungsgerichts für den asylrechtlich maßgebenden Zeitraum nur die Aussage, daß insoweit völlige Ungewißheit herrsche, weil man nicht wisse, wie die Vorschrift von den pakistanischen Gerichten ausgelegt werden wird. Das legt die Annahme nahe, daß sich das Berufungsgericht mit der Analyse dessen begnügt hat, was es "gegenwärtig" sicher erkennen konnte, so daß es die gebotene Einschätzung der kommenden Entwicklung der Sicherheitslage der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft offengelassen hat. Dies reicht für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, nicht aus.
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin