Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1991, Az.: BVerwG 9 C 126/90
Asylverfahren; Anerkennung als Asylberechtigter; Erlöschen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 126/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln 07.01.1988 - 15 K 10882/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.03.1990 - AZ: 18 A 10060/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 89, 231 - 241
- DVBl 1992, 832-835 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 540 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 679-682
- ZAR 1992, 86 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Anerkennung als Asylberechtigter erlischt nicht gem. § 15 I Nr. 1 AsylVfG schon dann, wenn der Asylberechtigte vor einer Auslandsvertretung des Heimatstaates in Deutschland die Ehe schließt und zu diesem Zweck die Geltungsdauer seines Nationalpasses verlängern läßt.
Tatbestand:
I. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Oktober 1983 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigter anerkannt. Ihm wurden ein internationaler Reiseausweis sowie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Auf seinen Wunsch händigte der beklagte Oberkreisdirektor des Erftkreises ihm im Juni 1984 seinen türkischen Paß aus, mit dem er beim Standesamt zum Zwecke der Eheschließung das Aufgebot bestellen und beim türkischen Konsulat die erforderlichen Formalitäten erledigen wollte. Der türkische Paß wurde im September 1984 für drei Monate vom türkischen Generalkonsulat in Köln verlängert und vom Kläger im November 1984 an den Beklagten zurückgegeben. Später - nach erneuter Aushändigung durch den Beklagten - wurde die Geltungsdauer des Passes im Dezember 1984 für weitere drei Monate verlängert. Am 28. Dezember 1984 schloß der Kläger sodann vor dem türkischen Generalkonsulat in Köln die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen.
Mit - später "zurückgenommenem" - Schreiben vom 21. Januar 1985 stellte der Beklagte fest, daß die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter erloschen sei. Der daraufhin vom Kläger erhobenen Feststellungsklage, daß die Asylanerkennung fortbestehe, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Asylanerkennung des Klägers bereits dadurch erloschen sei, daß er seinen Nationalpaß bei der türkischen Botschaft habe verlängern lassen. Sie sei jedenfalls erloschen, als er am 28. Dezember 1984 vor dem türkischen Generalkonsulat geheiratet habe, obwohl er die Ehe auch vor einem deutschen Standesbeamten hätte schließen können. Mit dieser Heirat vor einer türkischen Behörde habe sich der Kläger dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt. Für das Erlöschen des Asylrechts komme es nicht darauf an, ob die objektive Verfolgungssituation des Ausländers fortbestehe.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Annahme, die Asylberechtigung sei erloschen, sei nur dann verfassungskonform, wenn eine objektive Verfolgungssituation des Ausländers nicht mehr bestehe. Ferner sei § 15 Abs. 1 AsylVfG nicht dahin auszulegen, daß entsprechende Handlungen eines Ausländers stets und zwingend zum Erlöschen des Asylrechts führten; vielmehr müsse in ihnen gleichzeitig deutlich zum Ausdruck kommen, daß er freiwillig und unmißverständlich seine Rechtsstellung als Asylberechtigter aufgeben wolle. Dies habe der Kläger durch Verlängerung seines Passes und durch Heirat vor dem Generalkonsulat keineswegs zu erkennen geben wollen.
Nach Ansicht des sich am Verfahren beteiligenden Oberbundesanwalts kann nicht jeder Kontakt des anerkannten Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates zu einem Erlöschen der Asylanerkennung führen: Es sei mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Einklang zu bringen, einem anerkannten Asylberechtigten, der weiterhin in Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat im Falle der Rückkehr lebe, schlechthin den Kontakt zu Behörden dieses Staates dadurch zu verwehren, daß andernfalls seine Anerkennung als Asylberechtigter erlösche. Die zweimalige Verlängerung des Reisepasses und die Heirat des Klägers vor dem türkischen Generalkonsulat könnten zwar darauf hindeuten, daß er sich erneut dem Schutz seines Heimatstaates habe unterstellen wollen. Hinsichtlich des Passes des Klägers sei aber insbesondere zu würdigen, daß er ihn jeweils nur für drei Monate habe verlängern lassen, nach der erstmaligen Verlängerung erneut beim Oberkreisdirektor hinterlegt und erkennbar nur zum Zwecke der Heirat vor dem türkischen Generalkonsulat verwendet habe.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nach seinem klaren Wortlaut für das Erlöschen der Asylanerkennung nicht verlangt, daß neben seinen Tatbestandsvoraussetzungen auch objektiv keine Verfolgungssituation mehr besteht. Für diesen Fall sieht das Asylverfahrensgesetz vielmehr in § 16 Abs. 1 Nr. 1 den Widerruf der Anerkennung durch den Leiter des Bundesamts vor, der den Fortbestand der Verfolgungssituation im Herkunftsland mit der hierzu geschaffenen Sachkompetenz und den Erkenntnismitteln seines Amtes beurteilt. Eine solche Überprüfung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen verlangt § 15 AsylVfG nicht, sondern läßt die Asylberechtigung als Folge bestimmter Handlungen des politisch Verfolgten im Inland entfallen, zu deren Einschätzung als Anzeichen für den Wegfall seines Schutzbedürfnisses es nicht des Sachverstandes des Bundesamts bedarf. Eine Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dahin, daß darüber hinaus auch objektiv die Verfolgungsgefährdung entfallen sein müsse, ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Die im Schrifttum erhobenen Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 15 AsylVfG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Marx/Strate/Pfaff, AsylVfG 2. Aufl. § 15 Rn. 5) greifen nicht durch. Sie werden damit begründet, daß das verfassungsverbürgte Asylrecht nur beim Wegfall der objektiven Verfolgungsgefahr im Einzelfall entfallen, nicht jedoch durch andere einfachgesetzliche Tatbestände zum Erlöschen gebracht werden könne. Richtig ist, daß es dem (einfachen) Gesetzgeber bei Grundrechten, die - wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG - keinem Gesetzesvorbehalt unterliegen, nicht gestattet ist, deren Grenzen konstitutiv zu bestimmen. Er darf jedoch, wie der Senat im Hinblick auf § 2 AsylVfG ausgesprochen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Grundrechts und damit die Grenzen seines Schutzbereichs im Wege legislatorischer Konkretisierung deklaratorisch nachzeichnen (BVerwGE 79, 347 (349) [BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]). Das ist in § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschehen. Das Asylgrundrecht verleiht nämlich anders als die Menschenrechte, die dem Individuum zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist sein Bestand - wie sich auch aus § 16 AsylVfG ergibt - vom Fortbestand der das Asylrecht begründenden Umstände abhängig (vgl. Randelzhofer in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Rn. 143). Zu ihnen zählt neben der Verfolgungsgefahr die Schutzlosigkeit des von ihr Betroffenen. Entfällt sie vor der Einreise in die Bundesrepublik, so vermittelt Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG trotz in der Heimat weiter drohender Verfolgung keinen Asylanspruch, wie § 2 AsylVfG in inhaltlicher Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlautbarend wiedergibt. Das Grundrecht will eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen und greift demzufolge nicht ein, wenn diese Situation bereits vor dem Erreichen der Bundesrepublik Deutschland behoben ist (BVerwGE 79, 347 (349) [BVerwG 21.06.1988 - 9 C 12/88]; 88, 226 (229) [BVerwG 28.05.1991 - 1 C 33/88]). Ebensowenig gebietet das Grundrecht eine Aufrechterhaltung des Asylstatus, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland geändert haben (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) oder wenn Handlungen des Asylberechtigten dartun, daß die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Sobald der politisch Verfolgte seine verlorengegangene frühere Staatsangehörigkeit zurückerlangt oder sich in sonstiger Weise dem diplomatischen Schutz seines Heimatstaates unterstellt oder eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 15 Abs. 1 Nrn. 1-3 AsylVfG), benötigt er die "juristische Ersatzheimat" nicht mehr, die ihm die Bundesrepublik bietet (vgl. Kimminich in: Bonner Kommentar Art. 16 Rn. 396). Im Asylverfahrensgesetz ist damit die Erkenntnis einfachrechtlich umgesetzt, daß die Asylgewährung - wie dargelegt - die politische Verfolgung und die Schutzbedürftigkeit des Ausländers voraussetzt, auch wenn das letztgenannte Merkmal im geschriebenen Tatbestand der - lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51 (57) [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]) - Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwGE 88, 226 (229) [BVerwG 28.05.1991 - 9 C 6/91]). Dieses zusätzliche Merkmal der Schutzlosigkeit des Flüchtlings im Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG bewirkt eine Beschränkung des Kreises der Asylberechtigten auf diejenigen politisch Verfolgten, die des Grundrechtsschutzes noch bedürfen. Daher konkretisiert § 15 AsylVfG auf der Ebene des einfachen Rechts, was sich ohnehin aus der Verfassungsnorm ergibt, nämlich daß eine erneute Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates das Asylrecht zum Erlöschen bringt. Diese Regelung steht mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Einklang, denn in den in § 15 AsylVfG aufgeführten Verhaltensweisen kommt bei objektiver Betrachtung zum Ausdruck, daß der Asylberechtigte seinen Status als Asylberechtigter nicht beibehalten will (vgl. Kimminich a.a.O. Rn. 397; GK-AsylVfG § 15 Rn. 9) und eines (weiteren) Schutzes vor seinem Heimatstaat nicht bedarf.
Unbegründet sind auch die aus dem Fehlen eines Feststellungsverfahrens gegen § 15 AsylVfG aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken (Marx/Strate/Pfaff a.a.O. Rn. 5 a. E.). Im Verwaltungsrecht finden sich verschiedentlich Tatbestände, an die die Rechtsfolge des Erlöschens von Erlaubnissen oder Berechtigungen geknüpft ist (vgl. z. B. § 9 AuslG 1965, jetzt § 44 AuslG 1990). Rechtsmittel sind gegen den Eintritt dieser Rechtsfolge kraft Gesetzes nicht möglich. Doch besteht, sofern ein Verwaltungsakt ergangen ist, der das Erlöschen der Asylanerkennung ausdrücklich feststellt, die Möglichkeit, diesen anzufechten. Ferner kann mit der Anfechtungsklage gegen eine aufenthaltsbeendende Verfügung das Erlöschen der Anerkennung inzidenter zur Prüfung gestellt werden. Schließlich kann - wie hier - die Feststellung des Nichterlöschens begehrt werden. Das Rechtsschutzinteresse des Ausländers an der Klärung seines asylrechtlichen Status kann nicht zweifelhaft sein. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht ein, da der Rechtsverlust ipso iure eintritt. Damit ist der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt.
Das Berufungsgericht hat es jedoch zu Unrecht als einen Anwendungsfall des - nach den vorstehenden Grundsätzen verfassungsrechtlich unbedenklichen - § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG angesehen, daß der Kläger am 28. Dezember 1984 vor dem türkischen Generalkonsulat geheiratet hat, obwohl er die Ehe - allerdings zu einem späteren Zeitpunkt - auch vor einem deutschen Standesbeamten hätte schließen können. Die Auffassung, daß sich der Kläger damit erneut unter den Schutz seines Heimatstaates begeben hätte, ist unzutreffend.
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt von seiten des Asylberechtigten die Annahme eines "Vorteils" durch den Heimatstaat voraus, insbesondere in Form der Paßerlangung oder -verlängerung, ferner die Freiwilligkeit dieser Annahme und darüber hinaus, daß die Vornahme der Handlung objektiv als eine solche Unterschutzstellung zu werten ist. An letzterer fehlt es hier. Im rechtlichen Ausgangspunkt ist der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG im Lichte des Asylgrundrechts zunächst dahin einzuschränken, daß nicht jeder Kontakt des anerkannten Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates zum Erlöschen seiner Asylanerkennung führt. Eine solche Betrachtung widerspräche dem seiner humanitären Zielsetzung entsprechenden Schutzzweck des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Mit Recht weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß die Gewährung bestimmter "Vorteile" wie etwa zum Zweck der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens diese Folge nicht haben könne. Das Gesetz selbst gibt dadurch, daß es beispielhaft den Tatbestand der Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses als Spezialfall der Verhaltensweisen nennt, mit denen sich der Anerkannte dem Schutz des Heimatstaates unterstellt, den maßgeblichen Anhaltspunkt für die Bewertung anderer Handlungen des Ausländers. Sie müssen von ähnlichem Gewicht sein wie die im Gesetz ausdrücklich benannten Verhaltensweisen. Aber selbst die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses führt nicht in jedem Fall ohne weiteres zum Erlöschen des Asylrechts. Das gilt beispielsweise für einen von regional begrenzter Gruppenverfolgung Betroffenen, dessen Schutz in anderen Landesteilen vom Heimatstaat nicht hinlänglich gewährt wird, weshalb dem Staat die Gruppenverfolgung zuzurechnen ist. Dieser Personenkreis - zu dem der Kläger als von unmittelbar staatlicher Verfolgung Bedrohter nicht gehört - verliert den diplomatischen Schutz seines Heimatlandes in der Regel nicht, so daß ein "erneutes" Unterschutzstellen begrifflich ausscheidet. Aber auch von dieser Fallgruppe abgesehen kann die "Vorteilsannahme" Merkmale aufweisen, die die Annahme einer erneuten Unterschutzstellung nicht zulassen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 (BVerwGE 78, 152), in dem er eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Asylbewerber verneint hat, den Unterschied zur Erneuerung des Nationalpasses durch einen anerkannten Asylberechtigten darin gesehen, daß dieser nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) einen Reiseausweis erhält, der auch zu Reisen außerhalb der Bundesrepublik berechtigt, so daß für ihn der Besitz eines gültigen Passes seines Herkunftslandes allerdings grundsätzlich entbehrlich ist. Die Annahme oder Verlängerung eines Nationalpasses kann aber erforderlich werden, etwa um Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik Deutschland vornehmen zu lassen oder vorzubereiten. Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer seinen Paß verlängern läßt, um - wie der Oberbundesanwalt vorträgt - zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht kurzfristig in das Verfolgerland zurückzukehren. Denkbar sind auch Fälle, in denen Asylberechtigte deshalb in ihr Herkunftsland reisen wollen, um Verwandten oder Freunden bei deren Flucht zu helfen (VG Köln NVwZ 1983, 498 [VG Köln 11.03.1983 - 2 K 13729/81]). Derartigen Fallkonstellationen trägt die Genfer Flüchtlingskonvention dadurch Rechnung, daß die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt C Nr. 4 GK erst dann entfällt, wenn der Flüchtling in das Herkunftsland "zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat."
Nicht anders ist der vorliegende Fall einer konsularischen Eheschließung zu beurteilen. Ebenso wie die bloße Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Auslandsvertretung des Heimatstaates zur Überwindung bürokratischer Hindernisse für Amtshandlungen von Behörden der Bundesrepublik den Tatbestand des § 15 AsylVfG nicht erfüllt, tritt der Asylrechtsverlust auch nicht bei der Erwirkung von Amtshandlungen in einer Botschaft oder einem Konsulat des Verfolgerlandes ein, die sich in einem einmaligen, für die Beziehungen zu diesem Land unerheblichen Vorgang erschöpfen. Vorübergehende rein "technische" Kontakte zu Amtsstellen des Verfolgerstaates ändern nichts an der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit eines Ausländers, der sich in Wahrheit dem Heimatstaat nicht wieder zugewendet hat. Die Asylberechtigung erlischt vielmehr erst dann, wenn der Ausländer die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt. § 15 AsylVfG entzieht das Asylrecht demjenigen, der sich den diplomatischen Schutz gleichsam "auf Vorrat" sichert, ohne daß die Erledigung bestimmter administrativer Angelegenheiten ihn hierzu nötigt, oder der sich sonst "ohne Not" wieder in dessen schützende Hand begibt. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des Asylberechtigten auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen werden kann. Einer Paßausstellung und -verlängerung oder einer ähnlichen Handlung kommt lediglich eine Indizwirkung dahin zu, daß sich der Betreffende wieder unter den Schutz seines Heimatstaates stellen will. Es kann jedoch der äußere Geschehensablauf dieser Indizwirkung entgegenstehen. Hierzu ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Lassen sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür ableiten, daß mit der Paßverlängerung keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt war, so fehlt es an dieser weiteren subjektiven Voraussetzung für das Erlöschen der Asylberechtigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG 1 C 31.61).
Diese aus dem Sinn der Erlöschensregelung angesichts der verfassungsverbürgten Asylgewährungspflicht gewonnene Interpretation des § 15 AsylVfG wird durch eine vergleichende Betrachtung der Genfer Flüchtlingskonvention bestätigt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen zum Asylverfahrensgesetz vom 7. Oktober 1981 (BT-Drucks. 9/875) ergibt, ist § 15 AsylVfG der sog. Verlustklausel der Genfer Flüchtlingskonvention nachgebildet. Sie bestimmt in Art. 1 Abschnitt C, unter welchen Voraussetzungen Flüchtlingen, die den Flüchtlingsbegriff des Abschnitts A erfüllen, gleichwohl nicht mehr unter die Flüchtlingskonvention fallen. Das ist gemäß Art. 1 Abschnitt C Nr. 1 GK bei denjenigen Flüchtlingen der Fall, die sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Mit der Unterschutzstellung ist, wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Oktober 1965 - IV ZR 255/64 - DVBl. 1966, 113) zutreffend erkannt hat, nicht die Rückkehr in die Heimat gemeint, für die der Sondertatbestand der Nr. 4 des Art. 1 Abschnitt C GK geschaffen ist, sondern vor allem die Inanspruchnahme der Auslandsvertretung des Landes ihrer Staatsangehörigkeit. Wer die Vorrechte in Anspruch nehmen kann, die ihm sein Heimatstaat durch die Aushändigung des Passes im Verkehr mit anderen Ländern einräumt, kann nicht gleichzeitig Flüchtling sein, denn es entspricht dem Sinn der Konvention, für den Flüchtling eine Ersatzheimat zu schaffen und deshalb die Bezugnahme auf den eigenen Paß und damit den Schutz des Heimatlandes überflüssig zu machen (BGH a.a.O. S. 114). § 15 AsylVfG umschreibt somit gleichsam das "negative" Spiegelbild der Definition des internationalen Flüchtlings als einer Person, "die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder ... will" (Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 GK). § 15 AsylVfG und Art. 1 Abschnitt C GK betreffen denjenigen, der bei objektiver Betrachtung gezeigt hat, daß er nicht mehr unfähig oder unwillens ist, sich dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, zu unterstellen. Gemäß den vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingsfragen herausgegebenen Erläuterungen zu Art. 1 Abschnitt C GK ist bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen hiernach die Rechtsstellung des Flüchtlings verlorengeht, zwischen tatsächlicher erneuter Inanspruchnahme des Schutzes und gelegentlichen und beiläufigen Kontakten mit den Behörden seines Heimatstaates zu unterscheiden (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 S. 33). Der Hohe Flüchtlingskommissar verneint ausdrücklich (a.a.O.), daß bereits die Beschaffung von Dokumenten wie Geburts- oder Heiratsurkunden und die Inanspruchnahme ähnlicher Dienste von den Behörden des Heimatstaates als erneute Inanspruchnahme seines Schutzes angesehen werden kann. Es liegt nahe, daß die bei der Schaffung des Asylverfahrensgesetzes bekannte Rechtsauffassung des Flüchtlingskommissars in die Regelung des § 15 AsylVfG mit eingeflossen ist, welche die Erlöschensbestimmungen des Art. 1 Abschnitt C GK nachzeichnet.
An diesen Grundsätzen gemessen weisen die Vorbereitung der Eheschließung und diese selbst vor der türkischen konsularischen Vertretung keinen Bezug zu einer veränderten Einstellung des Klägers zum Heimatstaat auf. Nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, hat er zum Zwecke der Eheschließung zunächst ein deutsches Standesamt aufgesucht. Dort ist er auf das türkische Konsulat verwiesen worden, wo er die erforderlichen Urkunden beschaffen sollte. Nachdem die Papiere eingetroffen waren, hat der Kläger am 28. Dezember 1984 die Eheschließung unmittelbar vor dem türkischen Generalkonsulat vornehmen lassen. Hierzu hat er sich deshalb entschlossen, weil eine Heirat vor dem deutschen Standesamt weitere Formalitäten und Zeitverzögerungen im Hinblick auf die grundsätzlich bestehenden Erfordernisse des Aufgebots nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EheG und der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 10 EheG mit sich gebracht hätte. Hieraus hat das Berufungsgericht zu Unrecht ein erneutes Unterschutzstellen im Sinne von § 15 AsylVfG mit der Begründung hergeleitet, die Ehe hätte auch vor dem deutschen Standesbeamten geschlossen werden können. Mit dem Hinweis darauf, daß die Unterstellung unter den Schutz des Heimatstaates dann freiwillig geschieht, "wenn sie aufgrund eigener Willenserklärung vorgenommen wird, ohne daß Umstände dazu zwingen, die im konkreten Fall einer begründeten Furcht für Leben oder Freiheit vergleichbar sind", vermengt das Oberverwaltungsgericht die Merkmale der Freiwilligkeit und des Unterschutzstellens in § 15 AsylVfG. Unzweifelhaft ist die Heirat des Klägers vor dem türkischen Generalkonsulat freiwillig erfolgt. Insoweit ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die voreheliche Schwangerschaft der Ehefrau des Klägers keine die Freiwilligkeit des Eheschlusses im türkischen Konsulat in Frage stellender Umstand war, und zwar schon deshalb nicht, weil das Kind bereits einen Monat vorher am 27. November 1984 geboren worden war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet die Heirat aber kein Unterschutzstellen im dargelegten Sinne.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil der Kläger seinen Nationalpaß vom türkischen Generalkonsulat hat verlängern lassen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offengelassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Oberkreisdirektor des Beklagten dem Kläger erstmals am 26. Juni 1984 auf dessen mit der Absicht begründeten Wunsch, beim Standesamt das Aufgebot zu bestellen und beim türkischen Konsulat die nötigen Formalitäten zu erledigen, den türkischen Nationalpaß ausgehändigt. Der Paß ist vom türkischen Generalkonsulat am 12. September 1984 und später - nach erneuter Aushändigung an den Kläger - am 27. Dezember 1984 für jeweils drei Monate verlängert worden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe zum Zwecke der Eheschließung zunächst das deutsche Standesamt aufgesucht, wo ihm gesagt worden sei, daß er hierzu u. a. eine Ledigkeitsbescheinigung und eine Geburtsurkunde benötige; man habe ihm bedeutet, die Papiere beim türkischen Konsulat zu besorgen. Das Ausländeramt des Beklagten hat dem Kläger sodann vorgeschlagen, seinen Konventionspaß dort zu hinterlegen und seinen Nationalpaß in Empfang zu nehmen. Mit dem Paß hat der Kläger sodann beim türkischen Generalkonsulat die genannten Papiere und, da die Geltungsdauer des Passes abgelaufen war, auch deren Verlängerung beantragt. Danach hat er den Paß wieder bei dem Beklagten abgegeben und seinen Konventionspaß zurückerhalten. Einige Wochen später hat der Kläger sich zum Abholen der Papiere erneut den Nationalpaß aushändigen lassen und den Konventionspaß hinterlegt. Unter diesen Umständen stellen die Paßverlängerungen jeweils für drei Monate keine Unterschutzstellung im Sinne von § 15 AsylVfG dar, denn sie erfolgten ausschließlich zur Ermöglichung der Eheschließung und führten zu keiner darüber hinausgehenden dauerhaften Nutzung des Passes. Auch insoweit läßt das Verhalten des Klägers nicht auf eine nach der Asylanerkennung erfolgte Veränderung seiner Einstellung zum Herkunftsland schließen.