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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1991, Az.: BVerwG 9 C 6/91

Asylverfahren Asylversagung; Voraufenthalt; Ausschlußgrund; Fluchtalternative

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 6/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12809
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden 10.01.1989 - 1 K 11251/87
OVG Münster 26.09.1990 - 16 A 10310/89

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 226 - 233
  • DVBl 1991, 1081-1083 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1992, 33 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • ZAR 1991, 190 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Voraussetzung der Asylversagung wegen anderweitig erlangter Sicherheit ist bei einem Ausländer, der sich vor der Asylbeantragung länger als drei Monate in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft, in Österreich, Schweiz, Schweden oder Norwegen aufgehalten hat, eben dieser Voraufenthalt. § 2 I ist insoweit durch § 9 I 2 Nr. 2 modifiziert.

2. Die Bestimmung des § 9 I 2 Nr. 2 verstößt nicht dadurch gegen Art. 16 II 2 GG, daß sie einen derartigen Voraufenthalt für den Regelfall als Verwirklichung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausschlußgrundes der anderweitig erlangten Sicherheit statuiert.

3. Zur Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der ausländischen Fluchtalternative gehört nicht die Möglichkeit, dort Rentenansprüche zu erwerben.