Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1994, Az.: BVerwG 9 C 529/93
Rechtskraft; Unvollständiges Endurteil; Teilurteil; Rechtshängigkeit; Asylanspruch; Abschiebungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 529/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Koblenz 01.03.1993 - 13 A 10209/93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 95, 269 - 277
- DVBl 1994, 930-933 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 662 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 1117-1119 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1078-1079 (Urteilsbesprechung von Wiss Ass. Dr. Robert Uerpmann)
- ZAR 1994, 141 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Mit der Rechtskraft des Urteils, das rechtsirrtümlich nur über einen Teil des Streitgegenstandes entschieden hat, entfällt die Rechtshängigkeit des unbeschieden gebliebenen Teiles des Streitgegenstandes.
2. Ein Urteil, mit dem ein Gericht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9.7.1990 (BGBl. I, 1354) am 1.1.1991 im Asylrechtsstreit nur über den Asylanspruch nach Art. 16 II 2 GG a. F. und nicht auch über den Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 I AuslG - weder durch Prozeß- noch durch Sachentscheidung - entschieden hat, weil es infolge eines Rechtsirrtums angenommen hat, der Abschiebungsschutzanspruch gehöre nicht zum Streitgegenstand, ist kein Teilurteil i. S. des § 110 VwGO.
Tatbestand:
I. Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, war 1985 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte die Gewährung von Asyl beantragt, weil er in seiner Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft verfolgt werde. Nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bescheid vom 14. März 1986) und der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde (Bescheid vom 25. März 1986) hat er mit dem Ziel seiner Anerkennung als Asylberechtigter gegen beide Bescheide Klage erhoben. Dieser war vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang stattgegeben worden (Urteil vom 4. Juli 1988). Auf die Berufung des Beteiligten gegen den asylrechtlichen Teil des Urteils hatte das Oberverwaltungsgericht unter teilweiser Abänderung dieses Urteils die Asylklage abgewiesen (Urteil vom 6. November 1991) mit der Begründung, dem unverfolgt aus Pakistan ausgereisten Kläger drohe im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der lediglich Rügen im Zusammenhang mit der Verneinung des Asylanspruchs erhoben worden waren, hatte das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (Beschluß vom 22. Juni 1992).
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1992 beantragte der Kläger beim Oberverwaltungsgericht, das Verfahren fortzusetzen und die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung zu verpflichten, daß er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfülle. Zur Begründung machte er geltend, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das Oberverwaltungsgericht nicht nur über die Asylklage, sondern zugleich auch über den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG entscheiden müssen, weil insoweit der Streitgegenstand von Gesetzes wegen erweitert worden sei. Das Urteil vom 6. November 1991 stelle lediglich ein Teilurteil dar. Der restliche Teil des Streitgegenstandes sei noch anhängig und bedürfe der Entscheidung.
Durch Urteil vom 1. März 1993 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers abgelehnt mit der Begründung, mit seinem Urteil vom 6. November 1991 habe es den aus seiner Sicht damals anhängigen Rechtsstreit insgesamt und endgültig erledigt und damit nicht nur ein Teilurteil, sondern ein Vollendurteil erlassen. Bei der Frage, ob nur ein Teilurteil vorliege, komme es nach nahezu einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung auf den Willen des Gerichts an, der entweder in der Entscheidung selbst durch ausdrückliche Bezeichnung des Urteils als Teilurteil oder in den Begleitumständen seinen Niederschlag gefunden haben müsse. Daß es - gemessen an der späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - damals rechtsirrig das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht als Teil des Streitgegenstandes angesehen habe, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Wenn in einem solchen Fall von einem unbewußten, verdeckten oder unzulässigen Teilurteil gesprochen werde, so sei das mißverständlich, denn um ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO handele es sich gerade nicht. Vielmehr liege ein Vollendurteil vor, das wegen des versehentlichen Übergehens eines Teiles des Streitgegenstandes an einem mit dem gegebenen Rechtsmittel zu rügenden Verfahrensmangel leide.
Mit seiner - vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält daran fest, daß das Berufungsgericht mit dem Urteil vom 6. November 1991 nur ein Teilurteil erlassen habe und deshalb über den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, dessen Voraussetzungen er wegen der in Pakistan gegen die religiöse Betätigung der Ahmadis gerichteten Strafvorschriften für gegeben hält, noch entscheiden müsse.
Entscheidungsgründe
Zu Recht hat das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers durch Urteil entschieden. Zwar ist es davon ausgegangen, daß das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nach dem rechtskräftigen Abschluß des vorangegangenen Verfahrens nicht mehr rechtshängig ist. Um die Rechtshängigkeit geht aber der Streit. Ebenso wie bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme hat der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens bewirkt, daß das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers wie in einem Berufungsverfahren zu entscheiden hatte.
Das angefochtene Urteil ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens zum Zweck einer Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren aus prozessualen Gründen abgelehnt; denn das dort zuvor anhängig gewesene Verfahren, in dem die Frage des Abschiebungsschutzes Teil des Streitgegenstandes war, ist rechtskräftig abgeschlossen. Zwar ist damals über den Abschiebungsschutz nicht entschieden worden. Dieser Teil des Streitgegenstandes wäre aber nur dann über den Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 6. November 1991 hinaus rechtshängig geblieben, wenn das Berufungsgericht mit diesem Urteil kein Vollendurteil, sondern ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO erlassen hätte. Das ist indessen nicht der Fall.
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf den Wortlaut des § 110 VwGO sowie die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, erfordert der Erlaß eines Teilurteils eine dahin gehende Ermessensentscheidung des Gerichts. Ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO liegt deshalb nur vor, wenn in dem Urteil selbst oder zumindest in den insoweit eindeutigen Begleitumständen zum Ausdruck kommt, daß das Gericht nur über einen Teil des Streitgegenstandes entscheiden und den Rest einer späteren Entscheidung vorbehalten will (zu der vergleichbaren Rechtslage im Zivilprozeß vgl. Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1989, § 301 Rn. 1; Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 301 Rn. 18; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 301 Anm. A IV; Zöller, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 301 Rn. 1; BGH, Beschluß vom 29. Februar 1984, NJW 1984, 1543). Es würde den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit widersprechen, wenn nach Erlaß einer vom Gericht als Vollendurteil beabsichtigten Entscheidung auf unabsehbare Zeit der Prüfung Raum gegeben werden müßte, ob es sich nicht doch nur um ein Teilurteil handeln und ein weiterer Teil des Streitgegenstandes in der Instanz rechtshängig geblieben sein könnte, der deshalb dort noch zu entscheiden wäre. Eine vom Gericht als Vollendurteil gewollte Entscheidung ist vielmehr auch dann ein Vollendurteil, wenn sie den Streitgegenstand nicht voll erschöpft. Das Urteil ist dann allerdings unvollständig und leidet deshalb an einem Verfahrensfehler, der mit dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der gegebenen Frist geltend zu machen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 C 53.80 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10; Urteil vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19; ob der erkennende Senat dem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 8 C 52.82 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 4 folgen könnte, das bei voller Klagestattgabe aufgrund zu enger Auslegung eines ausdrücklich gestellten Klageantrags ein Teilurteil annimmt - in dem zuvor zitierten Urteil vom 3. Juli 1992 ist im Leitsatz insoweit von einem unzulässigen Teilurteil die Rede -, kann dahingestellt bleiben, denn dieser Fall liegt hier nicht vor; insoweit zutreffend dagegen VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9. Juli 1992, NVwZ 1993, 804; ferner Uerpmann, NVwZ 1993, 743). Ein derart unvollständiges Vollendurteil als Teilurteil zu bezeichnen, ist zumindest mißverständlich. Es stellt sich zwar "im Ergebnis als Urteil nur über einen Teil des Streitgegenstandes" dar (so Beschluß vom 19. März 1992 - BVerwG 9 B 235.91 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10); auch wenn man hierfür den Begriff eines "verdeckten", "unbewußten" oder "unbeabsichtigten" Teilurteils verwendet, ist zu beachten, daß es sich gerade nicht um ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO handelt.
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 6. November 1991 über das Asylbegehren des Klägers nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (jetzt: Art. 16 a GG) entschieden. Eine Entscheidung über den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG enthält das Urteil nicht, und zwar weder eine Sachentscheidung noch eine Prozeßentscheidung, etwa eine Abweisung des Abschiebungsschutzbegehrens als unzulässig. Soweit der Tenor des Urteils, mit dem "die Asylklage des Klägers abgewiesen" worden ist, noch Zweifel offenlassen sollte, weil mit der Asylklage der Asylantrag einschließlich des Abschiebungsschutzbegehrens gemeint sein könnte, werden diese Zweifel jedenfalls durch die Urteilsgründe ausgeräumt. Dort ist vom Abschiebungsschutz nicht die Rede. Wenn aber - wie hier - das klageabweisende Urteil damit begründet wird, der Kläger könne nicht als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (a. F.) anerkannt werden, dann bezieht sich die Klageabweisung allein auf die Asylberechtigung im Sinne des Grundgesetzes und nicht auf den Abschiebungsschutz.
Für die Annahme eines Teilurteils fehlen jegliche Anhaltspunkte. Weder aus dem Urteil selbst noch aus den Begleitumständen läßt sich entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht vorab über das Asylbegehren des Klägers entscheiden und sich die Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren für ein Schlußurteil vorbehalten wollte. Dann aber handelt es sich um ein Vollendurteil. Es spricht, auch wenn man nur die seinerzeit bestehenden Umstände würdigt und die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 1. März 1993 über seine damaligen Vorstellungen außer Betracht läßt, einiges dafür, daß das Oberverwaltungsgericht das Abschiebungsschutzbegehren nicht als rechtshängig angesehen hat. Die Frage, ob infolge der Neubestimmung des Asylantragsbegriffs durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) der Streitgegenstand der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits rechtshängigen Verfahren kraft Gesetzes auf das Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden ist, war seinerzeit nämlich streitig; sie ist erst durch das Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - (Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1) bejahend entschieden worden. Aufgrund dieser Entscheidung hat sich herausgestellt, daß das Oberverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 6. November 1991 einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden gelassen hat. An dem Charakter dieses Urteils als Vollendurteil ändert sich dadurch nichts.
Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstandes unbeschieden läßt, ist fehlerhaft. Es verstößt gegen § 88 VwGO. Danach darf das Gericht einerseits über das Klagebegehren nicht hinausgehen und muß dieses andererseits erschöpfen. Ein derart fehlerhaftes Urteil kann grundsätzlich mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (gegebenenfalls Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Bei einer bestimmten Art des Zustandekommens des Fehlers ist jedoch statt des Rechtsmittelverfahrens das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO vorgesehen, nämlich wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag (oder die Kostenfolge) bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden ist. Mit diesem vereinfachten Verfahren kann bei einem unvollständigen Vollendurteil der auf Unachtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, etwa weil er nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht rechtshängig war, so kann von einem Übergehen im Sinne des § 120 VwGO nicht gesprochen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. außer den bereits angeführten Entscheidungen auch Beschluß vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 28 und 113.92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9. Juli 1992, a.a.O.; für die vergleichbare Regelung in § 321 ZPO bereits RG, Urteil vom 20. Oktober 1922, RGZ 105, 236 (242); BGH, Urteil vom 27. November 1979, NJW 1980, 840; Stein/Jonas, a.a.O., § 321 Rn. 6; Münchener Kommentar, a.a.O., § 321 Rn. 6; Zöller, a.a.O., § 321 Rn. 2).
Im vorliegenden Fall gibt es, wie bereits erwähnt, Anhaltspunkte dafür, daß das Oberverwaltungsgericht seinerzeit das Abschiebungsschutzbegehren rechtsirrtümlich nicht als rechtshängig angesehen hat. Dann kam ein Urteilsergänzungsverfahren von vornherein nicht in Betracht. Der Frage, ob ein Ergänzungsantrag nach § 120 VwGO zulässig gewesen wäre oder der Verfahrensmangel mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte gerügt werden können, braucht indessen nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO ebenso wie die Monatsfrist des § 133 Abs. 2 VwGO längst abgelaufen und die Rechtslage nach der Versäumung der Antrags- oder der Beschwerdefrist dieselbe ist:
Das Urteil vom 6. November 1991 ist rechtskräftig geworden. Entschieden worden ist allerdings nur über das Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (jetzt Art. 16 a GG). Hinsichtlich des Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG fehlt es - wie ausgeführt - an einer Entscheidung, und zwar nicht nur an einer Sachentscheidung, sondern - anders als wenn etwa das Abschiebungsschutzbegehren als vermeintlich unzulässige Klageerweiterung aus prozessualen Gründen abgewiesen worden wäre - an einer Entscheidung überhaupt. Da die Rechtskraft nur so weit reicht, wie über den Streitgegenstand entschieden worden ist (§ 121 VwGO), steht rechtskräftig nur fest, daß der Kläger nicht im Sinne des Grundgesetzes asylberechtigt ist. Hinsichtlich des nicht beschiedenen Teils des Streitgegenstandes, des Abschiebungsschutzbegehrens, ergeben sich aber keine unterschiedlichen Rechtsfolgen je nachdem, ob das Oberverwaltungsgericht dieses Begehren lediglich übergangen oder eine Entscheidung rechtsirrtümlich unterlassen hat. Hat das Gericht einen Teil des Streitgegenstandes übergangen, so erlischt die Rechtshängigkeit insoweit mit Ablauf der Ergänzungsantragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwGE 81, 12 (14); VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 9. Juli 1992, a.a.O.; ebenso zu § 321 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 29. November 1990, NJW 1991, 1683; Münchener Kommentar, a.a.O., § 321 Rn. 10; Zöller, a.a.O., § 321 Rn. 8; Rosenberg/Schwab/Gottwald. Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993, S. 336; ferner Uerpmann, a.a.O., S. 746). Ebenso entfällt im Falle der rechtsirrtümlichen Nichtbescheidung eines Teiles des Streitgegenstandes insoweit mit Ablauf der Frist des hierfür gegebenen Rechtsmittels die Rechtshängigkeit. Gerade durch diese Rechtsfolge hinsichtlich des unbeschiedenen Teils des Streitgegenstandes unterscheidet sich das insoweit fehlerhafte Vollendurteil von dem Teilurteil, das die Rechtshängigkeit des (noch) nicht beschiedenen Teils des Streitgegenstandes bestehenläßt.
Der Wegfall der Rechtshängigkeit kann sich unterschiedlich auswirken je nachdem, ob über den Streitgegenstandsteil im Lauf des Rechtsmittelzuges bereits eine Entscheidung ergangen ist oder nicht. Ersterenfalls wird die angefochtene Gerichts- oder Behördenentscheidung rechtskräftig bzw. bestandskräftig, letzterenfalls kann das unbeschiedene Begehren erneut anhängig gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit seinem den Asylantrag ablehnenden Bescheid vom 14. März 1986 über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dem Ausländergesetz (damals § 14 AuslG 1965) nicht entschieden, weil diese Entscheidung damals nicht Gegenstand des Asylverfahrens und das Bundesamt für diese Entscheidung nicht zuständig war. Zur Entscheidung über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz war damals die Ausländerbehörde zuständig. Diese hat mit dem Bescheid vom 25. März 1986, mit dem sie den Kläger unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung gemäß § 28 AsylVfG a. F. zur Ausreise aufgefordert hat, einer Abschiebung nach Pakistan entgegenstehende Gründe zwar verneint; der Bescheid ist jedoch durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 1988 aufgehoben worden. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts, da nicht angefochten, rechtskräftig geworden. Ein den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. § 14 AuslG 1965) betreffender Bescheid, der mit dem Wegfall der Rechtshängigkeit des Abschiebungsschutzbegehrens infolge der unterbliebenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hätte bestandskräftig werden können, ist somit nicht vorhanden.
Hiernach liegt eine Entscheidung über das Abschiebungsschutzbegehren des Klägers nicht vor. Der Kläger kann dieses Begehren nur beim hierfür zuständigen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend machen (§ 5 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Abschiebungsschutzantrag als Folgeantrag zu behandeln ist, wofür allerdings einiges spricht. Nach der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zugleich mit der Erweiterung des Asylantragsbegriffs eingeführten Übergangsregelung des § 43 a AsylVfG wäre dies zu bejahen gewesen, denn einer der dort in Satz 1 genannten Ausnahmefälle ist hier nicht gegeben. Das Asylverfahrensgesetz in der damals geltenden Fassung ist jedoch durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) mit Wirkung vom 1. Juli 1992 aufgehoben worden, so daß auch die in § 43 a AsylVfG 1990 enthaltene Regelung entfallen ist. Das mit dem Neuregelungsgesetz in Kraft gesetzte Asylverfahrensgesetz 1992 enthält eine dem früheren § 43 a entsprechende Vorschrift nicht mehr. In der Übergangsvorschrift des Asylverfahrensgesetzes 1992 ist die weitere Anwendung des bisherigen Rechts ausdrücklich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 nur für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, also vor dem 1. Juli 1992 gestellte Anträge vorgesehen (zur Problematik vgl. Rennert, VBlBW 1993, 281 (286)). Für danach gestellte Anträge gilt § 71 AsylVfG. Diese Vorschrift umfaßt ihrem Wortlaut nach allerdings auch die Fälle, in denen nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags alten Rechts erstmals ein Abschiebungsschutzantrag nach § 51 Abs. 1 AuslG gestellt wird, denn unter einem Asylantrag ist nach neuem Recht (§ 13 Abs. 1 AsylVfG) sowohl der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als auch der auf Gewährung von Abschiebungsschutz zu verstehen. Danach wäre ein erstmals gestellter Abschiebungsschutzantrag auch dann als Folgeantrag zu behandeln, wenn der Asylantrag alten Rechts nicht wegen Verneinung der politischen Verfolgung, sondern aus Gründen abgelehnt worden ist, die zwar den Asylanspruch, nicht aber den Abschiebungsschutz ausschließen, etwa aus asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgründen. Es fragt sich, ob § 71 AsylVfG nicht - den Wortlaut einschränkend - enger auszulegen ist, damit ein Abschiebungsschutzbegehren, dessen Voraussetzungen auch nicht im Rahmen eines der Feststellung der Asylberechtigung dienenden Verfahrens geprüft worden sind, nicht von vornherein an den bei einem Folgeantrag zu überwindenden Barrieren scheitert. Diese Überlegung mag es nahelegen, auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die dem § 43 a AsylVfG 1990 zugrunde lag. Danach war ein erstmals gestellter Abschiebungsschutzantrag kein Folgeantrag, wenn der Asylantrag alten Rechts aus Gründen abgelehnt worden war, die nur der Gewährung von Asyl, nicht aber der Gewährung von Abschiebungsschutz entgegenstanden. Folgte man diesem Gedanken, so bliebe es umgekehrt dabei, daß der Abschiebungsschutzantrag ein Folgeantrag ist, wenn der Asylantrag alten Rechts wegen fehlender politischer Verfolgung abgelehnt worden ist.
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit seinem Urteil vom 6. November 1991 deshalb abgelehnt, weil dem 1985 unverfolgt aus Pakistan ausgereisten Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Mangels drohender politischer Verfolgung hätte das Oberverwaltungsgericht auch das Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG abweisen müssen. Dies dürfte dafür sprechen, daß ein Abschiebungsschutzantrag bei dieser Sachlage gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem erneuten Asylverfahren führen könnte.