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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1994, Az.: BVerwG 3 C 30/93

Bescheidungsurteil; Erstreckung der Rechtskraft; Rechtsanspruch; Ermessensanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 30/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Magdeburg 11.03.1993 - 2 L 14/92

Fundstellen

  • DVBl 1995, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1996, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1996, 127 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfaßt nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die "Rechtsauffassung des Gerichts", so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist.

2. Rechtsanspruch und Ermessensanspruch auf die gleiche behördliche Gestattung kennzeichnen nur unterschiedliche und unterschiedlich weit gehende Anspruchsgrundlagen für ein und dasselbe Begehren, nicht aber trennbare Teile des Streitgegenstandes.