Rechtswörterbuch

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Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten

 Normen 

§§ 154 - 166 VwGO

§ 188 VwGO (Gerichtskostenbefreiung in bestimmten Verfahren)

§ 17b Abs. 2 GVG

 Information 

Gemäß § 161 VwGO hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Es trifft eine sogenannte Kostengrundentscheidung, die die Erstattungspflicht dem Grunde nach regelt. Erst die Kostenfestsetzung (§§ 164, 165 VwGO) beziffert den einzelnen Erstattungsanspruch und schafft über ihn einen vollstreckbaren Titel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Kosten sind gemäß § 162 VwGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (Vergütung/Auslagen für Rechtsanwälte, Zeugen oder Sachverständige) einschließlich der Kosten des Vorverfahrens:

Zu beachten:

Die Gebühren und Auslagen eines im Vorverfahren hinzugezogenen Rechtsanwalts (s. Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren) sind nicht durchweg, sondern nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung für das Vorverfahren für notwendig erklärt (näher hierzu: BVerwG 05.10.2004 - 7 C 7/04; BVerwG 28.10.1983 - 8 C 185/81; BVerwG 22.05.1986 - 6 C 40/85; BVerwG 15.03.1999 - 8 B 225/98).

Ein Gerichtskostenvorschuss ist im Verwaltungsprozess nicht zu leisten. Grundsätzlich hat derjenige, der im Prozess unterliegt bzw. ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens bzw. des Rechtsmittels zu tragen (sogenanntes Unterliegensprinzip des § 154 Abs. 1, 2 VwGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Weitere besondere Regelungen gelten gemäß § 155 Abs. 2 - 4 VwGO bei der Rücknahme der Klage, der Wiederseinsetzung in den vorigen Stand sowie bei einem sofortigem Anerkenntnis (§ 156 VwGO).

Hinweis zum Rechtsschutz:

Eine Anfechtung der Kostenentscheidung des Gerichts ist nur möglich, wenn zugleich gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, § 158 VwGO. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht mittelbar doch die nicht angefochtene Entscheidung in der Hauptsache prüfen muss, nur weil von dieser letzlich die Kostenentscheidung abhängt.

Grundlage für den in den §§ 154 ff. VwGO normierten Kostenerstattungserstattungsanspruch ist allein das durch Klageerhebung begründete Prozessrechtsverhältnis (prozessualer Erstattungsanspruch). Materiellrechtliche Kostenerstattungsansprüche können neben diesem prozessualen Anspruch (gesondert) geltend gemacht werden, die auch zu abweichenden Ergebnissen führen können (vgl. BGHZ 45, 251 (256); BVerwG, NJW 1973, 261).

 Siehe auch 

Kostenansatz

Kostenfestsetzung

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz

Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen

BVerwG 31.10.2000 - 4 KSt 2/00

BVerwG 17.10.2000 - 4 BN 48/00

BVerwG 08.03.1999 - 6 B 121/98

BVerwG 25.02.1997 - 4 NB 30/96

BVerwG 24.02.1993 - 6 C 38/92

BSG 24.05.1991 - 7 RAr 2/91

BVerwG 12.12.1988 - 1 A 23/85

BVerwG 14.08.1987 - 5 C 130/83

BVerwG 29.11.1985 - 8 C 82/84

Brehm/Zimmerling: Die "neuen" Gerichtskosten im Verwaltungsprozess aus anwaltlicher Sicht; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2004, 1207

Schenke/Kopp: Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar; 14. Auflage 2005