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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1993, Az.: BVerwG 6 C 38/92

Kostenentscheidung; Prüfungsrecht; Vorverfahren; Neubewertung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 38/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Düsseldorf 04.06.1991 - 15 K 2328/90
VG Düsseldorf 04.06.1991 - 15 K 2328/90
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1992 - AZ: 22 A 2549/91

Fundstellen

  • DVBl 1993, 848-849 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1994, 522-524 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1993, 2632 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 686-689 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Teil des Klagebegehrens eines Prüflings - z. B. mit dem Ziel einer erneuten mündlichen Prüfung - unbegründet, so sind die Kosten des Rechtsstreits nach § 155 I VwGO zu teilen.

2. Zu den Anforderungen an die verfassungsgemäße Gestaltung von berufsbezogenen Prüfungen, insbesondere zur tatrichterlichen Würdigung fachspezifischer Einwendungen bei juristischen Prüfungen und dem materiellrechtlichen Anspruch des Prüflings auf fehlerfreie Neubewertung seiner Leistungen.

3. Die Neubewertung einer Prüfungsarbeit aufgrund begründeter Beanstandungen des Prüflings darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.

4. Eine Neubewertung einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer bzw. einen neuen Prüfungsausschuß ist geboten, wenn sich die ursprünglichen Prüfer bereits dahin festgelegt haben, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme.

5. Ist eine Prüfungsarbeit rechtsfehlerhaft bewertet worden, sind grundsätzlich die ursprünglichen Prüfer bzw. der bisherige Prüfungsausschuß für eine nötige Neubewertung zuständig. Etwas anderes ergibt sich nicht schon daraus, daß der Prüfling seine Beanstandungen im Klageweg vorgebracht hat.