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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1997, Az.: BVerwG 4 NB 30/96

Bebauungsplan; Bebauungsplanänderung; Bebauungsplanergänzung; Normenkontrollverfahren; Teilnichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 30/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Lüneburg vom 31.07.1996 - OVG 6 K 1136/95

Fundstellen

  • BauR 1997, 603-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 966-967 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 896-899 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1997, 545-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1997, 210-213 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens kann der Antragsteller - ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis vorausgesetzt - nicht nur den im Zeitpunkt der Normenkontrollentscheidung geltenden Bebauungsplan machen, sondern auch einen einzelnen Änderungs- oder Ergänzungsplan oder eine vor einer Änderung geltende Fassung.

Wird die Geltendmachung eines eine Festsetzung betreffenden Rechtsfehlers eines Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde im Anzeigeverfahren gemäß § 11 BauGB mit einem Hinweis verbunden, daß die Beanstandung durch eine bestimmte Änderung des Plans gegenstandslos wird, bedarf es, um einen wirksamen Bebauungsplan zustande kommen zu lassen, eines entsprechenden Satzungs-(Beitritts-)Beschlusses der Gemeinde (im Anschluß an BVerwGE 75, 262).

Ob die (fehlerhafte) Festsetzung eines obersten Geschosses (nur) als Dachgeschoß zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. Beschlüsse vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 75 und 77) durch Auslegung zu ermitteln.

Führt ein Normenkontrollantrag zur Feststellung (nur) der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans, so hat der die Gesamtnichtigkeit begehrende Antragsteller die Kosten des Normenkontrollverfahrens anteilig zu tragen, wenn die vom Normenkontrollgericht festgestellte Teilnichtigkeit dem Antragsteller nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt (im Anschluß an BVerwGE 88, 268).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1996 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin eines Grundstücks, das in einem am 5. März 1990 beschlossenen Bebauungsplan als Teil eines Kerngebiets mit der Geschoßanzahl "II + DG" festgesetzt ist. Sie beabsichtigt, das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude im rückwärtigen Bereich um einen eingeschossigen Anbau zu erweitern, die bisherige Nutzung umzugestalten und das Gebäude anschließend der Antragstellerin zu 2 zum Betrieb einer Spielhalle zu vermieten.

2

Die Antragstellerinnen wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan. Sie haben im Verfahren vor dem Normenkontrollgericht folgendes geltend gemacht: Im Bebauungsplan werde die Zahl der Vollgeschosse unter Verwendung des Zusatzes "+ DG" festgesetzt. Eine solche Festsetzung sei unzulässig. Ihre Ungültigkeit ziehe die Nichtigkeit des gesamten Planes nach sich.

3

Im Laufe des Normenkontrollverfahrens beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 15. Mai 1995, im Planbereich Spielhallen und Discotheken auszuschließen.

4

Das Normenkontrollgericht hat auf den Antrag der Antragstellerinnen, den Bebauungsplan in der Fassung vom 5. März 1990 für nichtig zu erklären, den Plan nur insoweit für nichtig erklärt, als darin über die Zahl der Vollgeschosse hinaus der Zusatz "+ DG" festgesetzt wird. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat es den Antragstellerinnen 9/10 und der Antragsgegnerin 1/10 auferlegt. Wie aus den Entscheidungsgründen zu ersehen ist, hat es zum "Gegenstand der Überprüfung" den Bebauungsplan "in der bis zur Entscheidung des Senats erlangten Fassung" gemacht.

5

Gegen dieses Urteil wenden die Antragstellerinnen sich mit der Nichtvorlagebeschwerde.

6

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO a.F. statthaft (vgl. Art. 10 Abs. 2 des 6. VwGOÄndG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Normenkontrollgericht brauchte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorzulegen, da keiner der in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. genannten Vorlagegründe hierzu Anlaß bot. Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in der Besetzung mit drei Richtern die Beschwerde für begründet gehalten hat. An diese Einschätzung ist die Fünferbesetzung, auf die die Entscheidungszuständigkeit übergeleitet worden ist, nicht gebunden. Ihr ist es nicht verwehrt, die Beschwerde noch als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - BVerwGE 78, 305).

7

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerinnen beimessen.

8

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob der Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens durch diejenige Fassung der angegriffenen Rechtsnorm festgelegt wird, die im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit gilt, oder ob sich der Streitgegenstand im Verlauf eines Normenkontrollverfahrens in der Weise verändern kann, daß bis zur gerichtlichen Entscheidung rechtswirksam gewordene Änderungen der Rechtsnorm zu berücksichtigen sind".

9

Die Beschwerde verstellt sich den Zugang zu dem von ihr aufgeworfenen Problem schon dadurch, daß sie die Frage falsch formuliert. Im Normenkontrollverfahren spielt der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit oder der gerichtlichen Entscheidung nicht die Rolle, die ihm bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zukommen kann. Den Gegenstand bildet im Rahmen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vielmehr die Prüfung der Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind. Zu den Satzungen im Sinne dieser Bestimmung gehören nach § 10 BauGB auch Bebauungspläne. Wie aus § 2 Abs. 4 BauGB zu ersehen ist, teilen Bebauungspläne, durch die vorhandene Pläne geändert oder ergänzt werden, diese Rechtsform mit erstmals aufgestellten Bebauungsplänen. Sie können alle gleichermaßen zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden. Welcher der verschiedenen Bebauungsplantypen vom Gericht auf seine Gültigkeit zu überprüfen ist, richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des Antragstellers. Dies gilt auch, wenn ein vor Erhebung der Normenkontrolle in Kraft getretener Bebauungsplan während des gerichtlichen Verfahrens geändert oder ergänzt wird. Auf welche Fassung sich der Antrag bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Haftet der Mangel, aus dem der Antragsteller die Nichtigkeit herleitet, auch der geänderten oder ergänzten Norm an, so mag es naheliegen, die Neufassung als vom Antrag mitumfaßt anzusehen. Wird der geltend gemachte Fehler durch die Neuregelung behoben, so kann es dagegen dem Willen des Antragstellers entsprechen, die ursprüngliche Fassung auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen, sofern hierfür noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Welches Angriffsziel zu wählen sachdienlich ist, hängt von dem jeweiligen Planungsinhalt ab. Von dieser Vorstellung hat sich erkennbar auch das Normenkontrollgericht leiten lassen. Sollte es das aus dem Antrag ersichtliche Rechtsschutzziel der Antragstellerinnen gleichwohl mißdeutet haben, so läge hierin eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die keinen Anlaß zu grundsätzlichen Erörterungen bietet, denen über das anhängige Verfahren hinaus Bedeutung zukommt.

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b) Die Frage, "ob das Normenkontrollgericht von Amts wegen - also auch ohne dahin gehende Rügen des Antragstellers - zumindest die Einhaltung der für das Zustandekommen eines Bebauungsplans wesentlichen Verfahrensvorschriften zu überprüfen hat", verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf nicht der erneuten Bestätigung, daß das Gericht auch im Normenkontrollverfahren den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erforschen hat. Drängt sich ihm eine Sachaufklärung auf, so hat es von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen unabhängig davon anzustellen, ob das Vorbringen oder etwaige Beweisanträge der Beteiligten hierzu Anlaß bieten (vgl. statt vieler BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). Die Beschwerde hält dem Normenkontrollgericht vor, nicht der Frage nachgegangen zu sein, ob der von den Antragstellerinnen angegriffene Bebauungsplan ordnungsgemäß angezeigt und bekannt gemacht worden ist. Dies betrifft die Anwendung des § 86 Abs. 1 VwGO im konkreten Einzelfall. Weiterführende Fragen ergeben sich hieraus nicht. Sollte die Rüge so zu verstehen sein, daß das Normenkontrollgericht seine prozessuale Aufklärungspflicht verletzt hat, so wäre sie unzulässig, da mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden kann, daß die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. oder einer Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. hätte vorgelegt werden müssen. Verfahrensmängel kommen als Vorlagegrund nicht in Betracht.

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c) Ebensowenig wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf mit der Frage aufgezeigt, "ob eine Gemeinde im Falle einer (textlichen) Festsetzung in einem Bebauungsplan, hinsichtlich der im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 11 BauGB von der höheren Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften gemäß § 11 Abs. 3 BauGB geltend gemacht wurde, rechtsfehlerfrei einen 'Beitrittsbeschluß' fassen, die beanstandete (textliche) Festsetzung in der Planurkunde (ohne erneute Bürgerbeteiligung und öffentliche Auslegung) streichen und den Bebauungsplan anschließend durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft setzen kann".

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§ 11 Abs. 3 BauGB wirft vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats keine Auslegungsprobleme in der von der Beschwerde aufgezeigten Richtung auf. Er verwehrt es der Gemeinde, einen Bebauungsplan in Kraft zu setzen, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hat. Dagegen gebietet er nicht, den beanstandeten Rechtsverstoß durch Wiederholung des gesamten dem Satzungsbeschluß vorausgegangenen Verfahrens, erneute Beschlußfassung und nochmalige Anzeige zu beseitigen. Der Senat hat entschieden, daß ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf (vgl. § 11 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BauGB, § 246 a Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 BauGB - MaßnG), nicht wirksam werden kann, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262). Der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 7.95 - Buchholz 406.11 § 11 BauGB Nr. 7). Beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Planes, so muß sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluß zu eigen machen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - Buchholz 406.11 § 11 BauGB Nr. 5). In dieser Hinsicht ist eine grundlegende Änderung nicht dadurch eingetreten, daß die Mehrzahl der Bebauungspläne nach § 11 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB nunmehr der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen ist. Das Anzeigeverfahren erfüllt denselben Zweck wie das Genehmigungsverfahren. Es stellt ein Mittel der Rechtsaufsicht dar. Im Rahmen des § 11 BauGB macht es keinen rechtlichen Unterschied, ob die höhere Verwaltungsbehörde einen Mangel dadurch markiert, daß sie im Anzeigeverfahren eine Rechtsverletzung rügt oder im Genehmigungsverfahren die Genehmigung an Maßgaben knüpft. Durch die Verweisung auf § 6 Abs. 2 BauGB macht § 11 Abs. 3 Satz 1 BauGB deutlich, daß die Geltendmachung von Rechtsverletzungen an die gleichen Voraussetzungen geknüpft ist wie die Versagung der Genehmigung von Flächennutzungsplänen oder selbständigen bzw. vorzeitigen Bebauungsplänen. Dies schließt die Möglichkeit ein, eine Rechtsverletzung so geltend zu machen, daß die Beanstandung gegenstandslos wird, wenn die Gemeinde den Maßgaben der höheren Verwaltungsbehörde entspricht (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 69, 74). In beiden, Fällen ist es dem kommunalen Satzungsgeber verwehrt, den Bebauungsplan in Kraft zu setzen, solange der Fehler nicht behoben worden ist. Gibt die höhere Verwaltungsbehörde anheim, einen von ihr geltend gemachten Rechtsverstoß durch die Streichung bestimmter Festsetzungen zu beseitigen, so kann die Gemeinde einer solchen Maßgabe dadurch Rechnung tragen, daß sie den Bebauungsplan ohne die beanstandeten Festsetzungen erneut beschließt. Stellt sie auf diese Weise die Mängel ab, so kann sie den geänderten Bebauungsplan ohne erneutes Anzeigeverfahren in Kraft setzen.

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d) Auch wegen der Frage, "ob im Falle einer Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter Verwendung des - ungültigen - Zusatzes '+ DG' nur dieser Zusatz entfällt oder ob es sich um eine unteilbare Gesamtregelung handelt, die durch den Wegfall des Zusatzes zur Ungültigkeit der gesamten Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse führt", brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F. vorzulegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß Mängel, die einem Bebauungsplan anhaften, dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87], vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25, vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77). Dies bedarf keiner nochmaligen Bekräftigung. Die Beschwerde macht nicht geltend, daß die Senatsrechtsprechung zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen der Korrektur oder der Fortentwicklung bedarf. Ihr geht es allein um die Klärung der Frage, ob ein Bebauungsplan, der im Zusammenhang mit der Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse den Zusatz "+ DG" enthält, insgesamt oder teilweise nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats erlaubt § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt werden kann, nicht die Regelung, daß ein oberstes Vollgeschoß nur in bestimmter Weise errichtet werden darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juli 1991 - BVerwG 4 NB 22.91 - Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 1). Ob hieraus bei Verstößen die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans folgt, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlichem Bedeutungsgehalt, sondern ein Problem der Rechtsanwendung im Einzelfall.

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2. Die Divergenzrügen greifen ebenfalls nicht durch.

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a) Das Normenkontrollgericht ist nicht bereits deshalb von den in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abgewichen, weil es sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Nichtigkeit des Zusatzes "+ DG" bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nicht den gesamten Bebauungsplan erfaßt, gegen den die Antragstellerinnen sich zur Wehr setzen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat freilich Bebauungspläne, die vergleichbare Zusätze enthielten, insgesamt für nichtig erklärt. Dieser Nachweis reicht indessen noch nicht aus, um eine Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. darzulegen; denn ebensowenig wie das Normenkontrollgericht die Auffassung vertreten hat, daß Fehler der von ihm bezeichneten Art stets nur zur Teilnichtigkeit führen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Rechtssatz aufgestellt, daß mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrige Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse automatisch die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. Vielmehr hat es anhand der konkreten Gegebenheiten jeweils im Einzelfall geprüft, ob ein untrennbarer Regelungszusammenhang mit den übrigen Festsetzungen bestand bzw. ob der Bebauungsplan auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre. Das Normenkontrollgericht hat vom gleichen rechtlichen Ausgangspunkt aus andere Folgerungen als das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nur deshalb gezogen, weil es sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung davon überzeugt hat, daß sein Nichtigkeitsausspruch das Planungskonzept der Antragsgegnerin im Kerngehalt unberührt läßt.

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b) Das Normenkontrollgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (BVerwGE 88, 268) geäußerten Rechtsauffassung steht, daß es nicht Aufgabe des Antragstellers ist, im Normenkontrollverfahren darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Der Umstand allein, daß die Normenkontrollentscheidung die nach Ansicht der Beschwerde gebotene Auseinandersetzung mit § 11 Abs. 3 Satz 2, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 215 Abs. 1 BauGB vermissen läßt, mag als Indiz dafür gewertet werden, daß dem Normenkontrollgericht insoweit das Problembewußtsein fehlte, belegt aber nicht, daß das Gericht den Prüfungsumfang dem zitierten Senatsbeschluß zuwider hat beschränken wollen.

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c) Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Normenkontrollgericht habe sich über die im Senatsbeschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) enthaltene Aussage hinweggesetzt, daß es für eine vertikale Gliederung einer besonderen städtebaulichen Begründung bedürfe, liegt eine Abweichung nicht vor. Das Normenkontrollgericht hat nicht verkannt, daß eine Beschränkung der in einem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen auf bestimmte Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen schon nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in Betracht kommt, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Es hat den insoweit einschlägigen § 1 Abs. 7 BauNVO ausdrücklich zitiert und auf das Erfordernis der städtebaulichen Rechtfertigung hingewiesen. Daß es unter diesem Blickwinkel Gründe hat ausreichen lassen, die nach der Wertung der Beschwerde keine spezifisch städtebauliche Qualität auf weisen, deutet allenfalls darauf hin, daß es dem von ihm zutreffend herangezogenen Rechtssatz nicht den Sinn beigegeben hat, der ihm nach der Rechtsprechung des Senats zukommt. Ein solcher etwaiger Rechtsanwendungsfehler stellt keine Divergenz im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO a.F. dar.

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d) Das Normenkontrollgericht hat sich auch nicht über einen abstrakten Rechtssatz hinweggesetzt, den der Senat im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 317) aufgestellt hat. Der zitierten Entscheidung ist zu entnehmen, daß in einem Bebauungsplan nach § 1 Abs. 5 BauNVO nur einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunnutzungsverordnung zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden können, während es für einen Ausschluß einzelner Unterarten solcher Nutzungen eines Rückgriffs auf § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf. Bei vordergründiger Betrachtung steht das Normenkontrollurteil hiermit nicht in Einklang. Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, daß der Ausschluß von Spielhallen in § 1 Abs. 5 BauNVO seine Rechtfertigung findet. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können in einem Kerngebiet indes lediglich "Vergnügungsstätten" im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen werden, nicht dagegen "Spielhallen", die im Kreis der Vergnügungsstätten eine Unterart bilden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308). Trotz der verbalen Anknüpfung an § 1 Abs. 5 BauNVO hat das Normenkontrollgericht indes geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Spielhallen in einem Kerngebiet nach § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden dürfen. Seine hierzu angestellten Erwägungen sind nicht deshalb unzulänglich, weil § 1 Abs. 9 BauNVO die Zulässigkeit eines Ausschlusses, anders als § 1 Abs. 5 BauNVO, davon abhängig macht, daß besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Aus dieser Erwähnung darf nicht gefolgert werden, daß die Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO keiner Rechtfertigung aus städtebaulichen Gründen bedarf. Der Unterschied besteht nur darin, daß die Gründe im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO eine spezielle Qualität haben müssen. Das "Besondere", durch das sie gekennzeichnet sind, liegt darin, daß es gerade Gründe für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16). Das Normenkontrollgericht sieht die Rechtfertigung für den Ausschluß von Spielhallen in dem Bestreben der Antragsgegnerin, den Attraktivitätsverlust abzuwehren, der andernfalls der durch Einzelhandelsbetriebe geprägten verkehrsberuhigten Haupteinkaufsstraße droht. Daß eine solche Erwägung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO städtebaulich erheblich sein kann, hat der Senat wiederholt anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - a.a.O.; Beschluß vom 21. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15, sowie den vom Normenkontrollgericht in diesem Zusammenhang zitierten unveröffentlichten Beschluß vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 80.92 -).

19

e) Das Normenkontrollgericht hat sich nicht in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - (a.a.O.) vertretenen Rechtsansicht gesetzt, wonach der Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der geltend machen kann, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist. Die Beschwerde mißversteht den Aussagegehalt der von ihr zitierten Entscheidung, wenn sie dem Senat die Auffassung unterstellt, daß ein Antragsteller im Normenkontrollverfahren auch dann von nachteiligen Folgen freizustellen ist, wenn das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan aus Gründen für teilweise nichtig erklärt, die keinen Bezug zu dem von ihm verfolgten Rechtsschutzziel haben. Der Beschluß vom 4. Juni 1991 wird vielmehr von folgenden Erwägungen getragen: Macht jemand im Wege der Normenkontrolle geltend, ein Bebauungsplan sei aus dem von ihm bezeichneten Grund ungültig, so hat er mit seinem Antrag auch dann Erfolg, wenn das Normenkontrollgericht daraufhin den Plan nur für teilweise nichtig erklärt. Zwar ist der Antragsteller nicht daran gehindert, seinen Antrag von vornherein auf eine Teilnichtigkeitserklärung zu beschränken. Nur ausnahmsweise ist ihm jedoch ein weitergehendes Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Ob ein Mangel, der einem Bebauungsplan anhaftet, zur Gesamt- oder zur Teilnichtigkeit führt, hängt nach der Rechtsprechung des Senats von Umständen ab, mit deren Abschätzung der Antragsteller regelmäßig überfordert wäre; denn die Folgen der Nichtigkeit einzelner Festsetzungen richten sich nicht nur nach dem Gesamtplanungskonzept, sondern auch nach dem hypothetischen Willen des Plangebers. Beides zu ermitteln, setzt Erkenntnismöglichkeiten voraus, über die der Antragsteller in aller Regel nicht verfügt. Diese Einsicht verbietet es grundsätzlich, von ihm bei Stellung des Normenkontrollantrags Überlegungen zu einer etwaigen Teilnichtigkeit zu erwarten. Seinem subjektiven Rechtsschutzanliegen wird auch dann voll Rechnung getragen, wenn die Nichtigerklärung der Festsetzungen, gegen die er sich zur Wehr setzt, den übrigen Bestand des Bebauungsplans als eigenständige abtrennbare Regelung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde unberührt läßt. Folgt das Normenkontrollgericht dem Antragsteller in der Einschätzung der Ungültigkeit, so kommt es, anders als im Klagesystem außerhalb des Normenkontrollverfahrens, für die Bestimmung des Umfangs, in dem der Antrag erfolgreich ist, nicht darauf an, ob es den Plan nur teilweise für nichtig erklärt und ansonsten aufrechterhält. Aus diesem Grunde wäre es nicht zu rechtfertigen, die Beschränkung der Nichtigkeitsfolge als Teilunterliegen zu werten und den Antragsteller mit einem Teil der Kosten zu belasten. Dies kommt im Senatsbeschluß vom 4. Juni 1991 in der Formulierung zum Ausdruck, daß der Antragsteller dann von der Kostenlast freigestellt bleiben muß, wenn er "zulässigerweise und in der Sache erfolgreich einen ihm nachteiligen Rechtsfehler der gemeindlichen Satzung geltend gemacht hat". Davon kann keine Rede sein, wenn das Normenkontrollgericht die Nichtigerklärung auf Teile beschränkt, deren Ungültigkeit dem Antragsteller nichts nützt. In einem solchen Falle vermag der Ausspruch der Teilnichtigkeit nicht die Tatsache zu verdecken, daß der Antragsteller mit seinem eigentlichen Rechtsschutzanliegen gescheitert ist. Soweit er mit seinem auf Nichtigkeitsfeststellung gerichteten Antrag keinen Erfolg gehabt hat, entspricht es den Grundsätzen des Kostenrechts, ihm einen entsprechenden Teil der Kosten aufzuerlegen. Dem hat der Tatrichter hier Rechnung getragen. Die Antragstellerinnen sind mit ihrem Begehren, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären, nur insoweit durchgedrungen, als das Normenkontrollgericht die Feststellung getroffen hat, daß die Festsetzung "+ DG" nichtig ist. Dieser Ausspruch hat für sie keine nennenswerte Bedeutung. Ihnen geht es nur vordergründig um die Gültigkeit der Festsetzung "+ DG". Ihre eigentlichen Bemühungen sind darauf gerichtet, das im Innenstadtbereich gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 1 ohne die weitergehenden Bindungen, die sich für sie aus dem angegriffenen Bebauungsplan ergeben, baulich nutzen zu können. Diesem Ziel hat sie das Normenkontrollurteil nicht näher gebracht.

20

f) Die geltend gemachte Abweichung von den Beschlüssen vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - und vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 75 und 77) liegt ebenfalls nicht vor. In diesen Entscheidungen hat der Senat seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, wonach die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt, daß die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Das Normenkontrollgericht hat sich von dieser ständigen Spruchpraxis nicht ausdrücklich distanziert. Es hat die von der Beschwerde angeführten Beschlüsse zwar nicht zitiert, hat sich an ihnen jedoch gleichwohl inhaltlich ausgerichtet. Jedenfalls hat es nicht in Abrede gestellt, daß für die Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit dann kein Raum ist, wenn der fehlerfreie Teil des Plans nicht auch subjektiv vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die im Normenkontrollverfahren abgegebenen Erklärungen der Antragsgegnerin hat es als Beleg dafür gewertet, daß die für den gesamten Bebauungsplan eher beiläufige Festsetzung "+ DG" für den Willen des Rates erkennbar nicht den Rang einer absoluten Geltungsbedingung gehabt habe. Diese Feststellung genügt nach Ansicht der Beschwerde nicht dem Erfordernis, den im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Gemeinde zu erforschen. Die nach der Senatsrechtsprechung unabdingbaren Ermittlungen können sich indes in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Mangels eines insoweit konkret feststellbaren Willens muß es hier mit der Frage sein Bewenden haben, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte. Auch nachträglich eingetretene Umstände, die Rückschlüsse auf den hypothetischen Willen zulassen, können in diesem Zusammenhang geeignet sein, Erkenntnisse in der einen oder anderen Richtung zu vermitteln. Sie zu würdigen, ist die Aufgabe des Tatrichters. Die Divergenzrüge eröffnet nicht die Prüfung, ob das Verständnis, das dem Normenkontrollurteil in diesem Punkt zugrunde liegt, dem hypothetischen Willen der Antragsgegnerin tatsächlich gerecht wird.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Gaentzsch

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Hien

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Heeren

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Halama

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Richter Dr. Rojahn ist infolge Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Gaentzsch