Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1995, Az.: BVerwG 4 NB 7/95
Bebauungsplan; Genehmigung mit Maßgaben; Beitrittsbeschluß; Vorgezogener Beitrittsbeschluß; Abwägungsgebot
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 7/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Mannheim 15.11.1994 - VGH 8 S 2204/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1996, 522 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 687 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein "vorgezogener" Beitrittsbeschluß der Gemeinde ist jedenfalls dann zulässig, wenn er sich inhaltlich konkret auf eine - bereits erwartete - Maßgabe der Genehmigungsbehörde bezieht und wenn er seinerseits dem Abwägungsgebot genügt.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Normenkontrollgericht mußte die Sache nicht zur Klärung der Frage vorlegen, ob es mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB vereinbar ist, daß der Gemeinderat
- einen Beitrittsbeschluß zu einer (erwarteten) Auflage der Aufsichtsbehörde bereits vor dem Erlaß der betreffenden Auflage faßt und
- im Beitrittsbeschluß alternativen Auflagen zustimmt.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Bebauungsplan nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung des Plans so nicht beschlossen worden ist (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 = Buchholz 406.11 § 155 a BBauG Nr. 5; Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 4 NB 24.88 - Buchholz 406.11 § 11 BauGB Nr. 5). Es muß also stets sichergestellt sein, daß der vom Gemeinderat beschlossene Plan und der von der Genehmigungsbehörde - eventuell durch Maßgaben beschränkt - genehmigte Plan inhaltlich übereinstimmen. Diese inhaltliche Übereinstimmung kann jedenfalls dann auch durch einen "vorgezogenen" Beitrittsbeschluß hergestellt werden, wenn er sich inhaltlich konkret auf die - bereits erwartete - Maßgabe bezieht und seinerseits dem Abwägungsgebot genügt. Insoweit kann der Beitrittsbeschluß durch eine dem Abwägungsgebot genügende Planungsalternative im Rahmen der Beschlußfassung über den Bebauungsplan antizipiert werden. Mit dem Abwägungsgebot unvereinbar wäre es möglicherweise, wenn der Gemeinderat einen vorgezogenen "Blanko - Beitrittsbeschluß" für alle eventuellen Beanstandungsfälle erteilen würde. Davon kann hier jedoch keine Rede sein, weil sich der vorgezogene Beitrittsbeschluß konkret auf die als möglich angesehene Beanstandung beider oder eines der Ausnahmetatbestände für die Zulassung von Gaststätten bezog. Daß der vorgezogene Beitrittsbeschluß beide Beanstandungsmöglichkeiten alternativ umfaßt, ist bei dieser Fallgestaltung unbedenklich.
Das Normenkontrollgericht mußte die Sache auch nicht wegen der Frage vorlegen, ob es mit den Abwägungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB vereinbar ist, in einem bestimmten Gebiet Gaststätten ganz auszuschließen, wenn gleichzeitig erklärt wird, daß Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB möglich seien. Zum einen stellt sich diese Frage nach dem vom Normenkontrollgericht festgestellten Sachverhalt nicht, da dort von einer Erklärung über Befreiungsmöglichkeiten keine Rede ist. Zum andern würde ein bloßer Hinweis auf die Befreiungsmöglichkeiten des § 31 Abs. 2 BauGB keinen Abwägungsmangel begründen, weil sich dieser Hinweis auf die Darstellung der Rechtslage beschränkt. Zu weitergehenden Ausführungen bietet der Fall keinen Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Hien
Heeren