Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1989, Az.: BVerwG 4 NB 24/88
Zustimmende Stellungnahme von Fachbehörden; Aufstellungsverfahren; Abwägungsrelevante Belange; Normkontrollverfahren; Beitrittsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 24/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 22.06.1988 - AZ: 10 C 22/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1990, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Klarstellungen und andere Änderungen nur redaktioneller Art ohne Einfluß auf den Inhalt des Planes in der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde machen keinen Beitrittsbeschluß des Gemeinderates erforderlich.
- 2.
Die Gemeinde wird von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans selbst Gewißheit Über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch (zustimmende) Stellungnahmen der am Planverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf entbunden. Ist eine zur ordnungsgemäßen Aufbereitung des Abwägungsmaterials erforderliche Sachaufklärung unterblieben, so kann sie nicht vom Gericht im Normenkontrollverfahren nachgeholt werden.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Die Gemeinde wird grundsätzlich nicht durch zustimmende Stellungnahmen von Fachbehörden oder Trägern öffentlicher Belange von ihrer Verpflichtung im Aufstellungsverfahren frei, sich über abwägungsrelevante Belange Gewißheit zu verschaffen. Eine unterbliebene Sachaufklärung kann nicht vom Gericht im Normkontrollverfahren nachgeholt werden.
- 2)
Ein Beitrittsbeschluß ist bei redaktionellen Änderungen durch die Gemeinde nicht erforderlich.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkonrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 1988 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO verpflichtet gewesen wäre, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer gerügten Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) nicht gegeben.
Das Normenkontrollgericht hat darin, daß die Antragsgegnerin zu den im Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltung enthaltenen Auflagen keinen Beitrittsbeschluß gefaßt hat, keinen Verstoß gegen die für die Aufstellung von Bebauungsplänen geltenden formellen Vorschriften gesehen. Damit ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. Februar 1982 - 10 a NE 43/80 - (BRS 39 Nr. 21) abgewichen. - Das Oberverwaltungsgericht Münster hält allerdings in der genannten Entscheidung einen Rechtssetzungsbefehl in Form eines (erneuten) Satzungsbeschlusses immer auch dann für erforderlich, wenn die durch eine "Auflage" bewirkte Änderung des Regelungsgehalts der planerischen Festsetzungen im Verhältnis zur Gesamtplanung oder gemessen an den Interessen der Betroffenen nur von geringer Bedeutung sei; auf eine Gewichtung der durch die "Auflage" bedingten Änderungen komme es nicht an. Das entsprichtübrigens auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats; die Gemeinde muß sich hiernach Maßgaben und Einschränkungen in der Genehmigung, die sich auf den Inhalt des Bebauungsplans beziehen, durch einen erneuten Satzungsbeschluß zu eigen machen (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262<265>). Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Fall steht indes hiermit nicht in Widerspruch. Es hat im angegriffenen urteil ausgeführt, ein Beitrittsbeschluß sei (nur) erforderlich, wenn durch die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beigefügte Nebenbestimmung eine materielle Änderung des Gesamtplanes bewirkt werde, die durch den vorangegangenen Satzungsbeschluß nicht gedeckt sei. Dagegen sei ein solcher Beitrittsbeschluß dann nicht erforderlich, wenn es sich um rein redaktionelle (klarstellende) Ergänzungen handele, weil in solchen Fällen der Inhalt des vom Gemeinderat beschlossenen Planes nicht verändert werde. Mit dieser Einschränkung ist das Normenkontrollgericht nicht von der auch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zugrundeliegenden Rechtsauffassung abgewichen. Auch in dieser Entscheidung wird nämlich darauf abgestellt, daß es sich bei der Anpassung des Planes an die "Auflage", die das Oberverwaltungsgericht als nicht von dem im Satzungsbeschluß bekundeten Willen des Rates getragen angesehen hat, gerade nicht um eine Änderung lediglich "redaktioneller" Art gehandelt habe. Eine die Vorlagepflicht begründende Divergenz in den entscheidungstragenden Rechtsauffassungen besteht mithin nicht. Das Normenkontrollgericht hat hier die Auflagen in der Genehmigung des Bebauungsplans als bloße Klarstellungen des vom Plangeber Gewollten angesehen, die ausschließlich dem Zweck dienen sollten, die Plankennzeichenerklärung zu konkretisieren und Mißverständnisse zu vermeiden. Ob diese Würdigung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalles ohne grundsätzliche Tragweite; sie ist vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Legt man aber die tatsächliche Würdigung des Normenkontrollgerichts zugrunde, so handelt es sich auch im vorliegenden Fall um Änderungen lediglich redaktioneller Art, für die auch das Oberverwaltungsgericht Münster einen erneuten Satzungsbeschluß nicht für erforderlich erachtet hat. -übrigens hat der beschließende Senat bereits entschieden, daß bei Ergänzungen des Bebauungsplans mit lediglich klarstellender Bedeutung nach dessen Auslegung kein Anlaß zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägernöffentlicher Belange bestehe, weil es sich hierbei um eine bloße Förmlichkeit handeln würde (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen lassen für lediglich klarstellende Ergänzungen in der Genehmigung des Bebauungsplans, die am Plan inhaltlich nichts ändern, entsprechend auch einen erneuten Beschluß des Satzungsgebers entbehrlich erscheinen.
Auch mit der Rüge, das Normenkonrollgericht sei mit der Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Plangebers, zur Begutachtung der Immissionssituation im Planungsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen, von dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Januar 1979 - IV N 13/76 - RdL 1980, 63 = BRS 35, Nr. 13 abgewichen, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Beschluß einen Bebauungsplan u.a. auch deshalb für unwirksam erklärt, weil die gegenläufigen Belange des störungsfreien Wohnens und eines landwirtschaftlichen Betriebes mit umfangreicher Tierhaltung nicht hinreichend geklärt und sodann bei der Abwägung berücksichtigt worden seien. Das Problem der Unverträglichkeit von Wohnbebauung und emissionsträchtigen Betrieben lasse sich nur dann befriedigend regeln, wenn zuvor geprüft werde, welche Emissionen vorhanden und eventuell noch zu erwarten seien, und wenn weiter untersucht werde, ob der Abstand zur Wohnbebauung ausreiche, um Störungen oder zusätzliche Störungen zu verhindern. Fehle es an dieser Ermittlung der planungserheblichen Belange, so leide die Planung in der Regel an einem Abwägungsfehler. - Dem angegriffenen Urteil des Normenkontrollgerichts liegt keine hiervon abweichende Rechtsauffassung zum Umfang der Ermittlungspflicht im Planungsverfahren zugrunde. Auch das Normenkontrollgericht geht davon aus, daß der Plangeber bei der Planung von Wohngebieten in der Nähe von emittierenden Tierhaltungsbetrieben grundsätzlich verpflichtet ist, zunächst die tatsächliche Situation zu klären und Ermittlungen darüber anzustellen, auf welche Weise schädliche Einwirkungen von bestehenden Emissionsquellen auf das zu verplanende Gebiet soweit wie möglich vermieden werden können. Das Normenkontrollgericht legt sodann weiter dar, daß dies regelmäßig die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordere; hiervon sei allerdings eine Ausnahme für den Fall zuzulassen, daß die im Planaufstellungsverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die Planung erhoben hätten. - An einem Widerspruch in den entscheidungstragenden Rechtssätzen fehlt es hier schon deshalb, weil der Hessische Verwaltungsgerichtshof keineswegs ausnahmslos die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Planungsverfahren für notwendig erklärt hat; ebenso wie im vorliegenden Fall ist übrigens auch in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall ein Sachverständiger erst im gerichtlichen Verfahren bestellt worden. Im übrigen hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof über einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Sachverhalt zu entscheiden: Dort war - anders als im vorliegenden Fall - neue Wohnbebauung im unmittelbaren Anschluß an das Hofgrundstück des landwirtschaftlichen Betriebes ausgewiesen worden. Es liegt auf der Hand, daß eine nähere Aufklärung für den Plangeber um so dringlicher wird, je geringer die Entfernung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der zu planenden Wohnbebauung ist. Ob Anlaß für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Planverfahren besteht und das Unterlassen dieser Aufklärung zu einem Abwägungsfehler führen muß, läßt sich nach alledem nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilen. Eine Abweichung im Sinne des § 47 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 Nr. 2 VwGO (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergibt sich aber nicht schon daraus, daß unterschiedliche Sachverhalte mit abweichenden Ergebnissen rechtlich beurteilt werden.
Das Normenkontrollgericht hat dargelegt, in Fällen, in denen die im Planaufstellungsverfahren beteiligten Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die Planung erhoben hätten, sei es Aufgabe des Gerichts, auf substantiiertes Bestreiten eines Beteiligten hin die Richtigkeit der zur Grundlage der Abwägung gemachten Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Hierzu bemerkt der beschließende Senat klarstellend, daß die Ermittlung der betroffenen und widerstreitenden Belange und die dafür erforderliche Aufklärung des Sachverhalts immer zu der von der plangebenden Gemeinde in eigener Verantwortung durchzuführenden Abwägung - nämlich zur Aufbereitung des Abwägungsmaterials - gehört. Diese kann vom Gericht, das die Rechtsgültigkeit des Planes zu prüfen hat, nicht substituiert werden. Die Gerichte haben nachzuvollziehen, ob die planerische Abwägung der Gemeinde den rechtlichen Anforderungen entspricht, nicht aber Mängel der Abwägung selbst aufzuarbeiten. Hieraus folgt, daß auch eine für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials notwendige Aufklärung des Sachverhalts als Grundlage der Abwägung nicht in ein späteres Gerichtsverfahren verlagert werden darf (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 25. Februar 1988 - BVerwG 32 und 33.86 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2 = NVwZ 1989, 152 m.w.Nachw.). Das bedeutet, daß schon die planende Gemeinde sich Gewißheit über die abwägungserheblichen Belange verschaffen muß; sie wird von dieser Verpflichtung grundsätzlich auch nicht durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planverfahrens entbunden. Das schließt allerdings nicht aus, daß der Umfang und die Tiefe der Sachermittlungspflicht der Gemeinde von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängig ist. Insofern kann es auch von Bedeutung sein, daß Fachbehörden und Trägeröffentlicher Belange den Planentwurf der Gemeinde unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben. Für die Gemeinde wird sodann häufig kein begründeter Anlaß bestehen, Einzelheiten zur planerischen Ausgangssituation und zum Gewicht der widerstreitenden Belange dennoch von sich aus weiter aufzuklären. Das Unterlassen einer näheren Aufklärung bewirkt unter solchen Umständen keinen Fehler im Abwägungsvorgang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
B. Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann