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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1991, Az.: BVerwG 4 NB 22.91

Beschwerde gegen die Nichtvorlage einer Rechtssache im Normenkontrollverfahren; Abhängigkeit der Zulässigkeit eines Vollgeschosses von weiteren Voraussetzungen; Voraussetzungen einer zur Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verpflichtenden Fragestellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 22.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.03.1991 - AZ: 10a NE 63/87

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller machen im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle die Nichtigkeit des Bebauungsplans 3.09/12 B.-Stadtmitte "..." geltend, den die Antragsgegnerin am 24. Februar 1987 beschlossen hat. Im "Textlichen Teil" des Bebauungsplans heißt es u.a.:

  1. I.

    Festsetzungen gemäß § 9 (1) BBauG

    1. 1.

      ...

    2. 2.

      In den WR-II-Gebieten ist das 2. Vollgeschoß im Dachraum einzurichten.

2

Das Normenkontrollgericht hat eine Festsetzung dieser Art als nicht zulässig angesehen und den Bebauungsplan insgesamt für nichtig erklärt. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Bebauungsplans gültigen Fassung vom 15. September 1977 sei keine geeignete Ermächtigungsgrundlage.

3

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei klärungsbedürftig, ob die Zulässigkeit eines Vollgeschosses von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe. Als Grundlage der beanstandeten Festsetzung komme neben § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO 1977 auch § 16 Abs. 3 BauNVO 1977 in Betracht. In diesem Zusammenhang müsse auch § 17 Abs. 4, 5 BauNVO 1977 beachtet werden.

4

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

5

Das Normenkontrollgericht war zur Vorlage nicht verpflichtet. Eine grundsätzliche Bedeutung besteht nicht. Zwar hatte der beschließende Senat bislang noch keine Gelegenheit, die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen näher zu erörtern. Dies allein vermag indes die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu klärende und damit zur Vorlage verpflichtende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des § 47 Abs. 5 VwGO ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit maßgebende Rechtsfrage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Normtextes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 29 = DÖV 1990, 746 = ZfBR 1990, 148). So liegt es hier, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

6

Im Bebauungsplan kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB auch das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Hierzu bestimmen die §§ 16 ff. BauNVO in ihren jeweiligen Fassungen ergänzend, in welcher Weise die Gemeinde ihren planerischen Willen ausdrücken kann. Der Verordnunggeber hat hierzu vorgesehen, daß die Gemeinde mit Hilfe der in § 16 BauNVO angegebenen Maßbestimmungsfaktoren das Maß der baulichen Nutzung und damit die gewünschte städtebauliche Verdichtung regeln kann. Dieses System der Maßfestsetzungen ist bundesrechtlich abschließend. Das gilt sowohl hinsichtlich des Kataloges der zulässigen Bestimmungsfaktoren als auch hinsichtlich deren Kombination und der Notwendigkeit ihrer Festsetzung. Soweit die Gemeinde in erster Linie baugestalterische Vorstellungen verfolgen will, kann sie dies nur mit Hilfe anderer, namentlich bauordnungsrechtlicher Regelungen verwirklichen (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB). §§ 16, 17 BauNVO selbst haben nur das Maß der baulichen Nutzung, nicht aber deren äußere Gestaltung zum Inhalt. Das schließt zwar nicht aus, daß auch die in §§ 16, 17 BauNVO vorgesehenen Festsetzungsmöglichkeiten zugleich baugestalterische Wirkungen auslösen können, welche das äußere Erscheinungsbild der Gemeinde sogar nachhaltig prägen können; indes sind dies nur mittelbare Wirkungen, die sich erst infolge zulässiger Festsetzungen ergeben.

7

Für die Vollgeschosse erlaubt § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO (1977) allein die Festsetzung ihrer Zahl. Weitere planerische Festsetzungen sind in diesem Zusammenhang weder vorgesehen noch angesichts der erörterten abschließenden Regelung möglich. Vielmehr ist der Begriff des Vollgeschosses ausdrücklich den landesrechtlichen Vorschriften überlassen worden (§ 18 BauNVO 1977 = § 20 Abs. 1 BauNVO 1990). Durch diese Verweisung auf das Landesrecht hat der Verordnunggeber erreichen wollen, daß im jeweiligen Land der Begriff des Vollgeschosses einheitlich verstanden wird. Damit hat er gleichzeitig der Gemeinde jedenfalls kraft Bundesrechts jede abändernde bauplanerische Festsetzung versagt. Diese absichtsvolle Beschränkung würde umgangen werden, wenn durch eine Festsetzung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO (1977) vorgesehen werden könnte, daß ein oberstes Vollgeschoß nur in bestimmter baulicher Weise errichtet werden darf.

8

Die von Beschwerde erörterte Frage, ob als Ermächtigungsgrundlage der für nichtig erklärten Festsetzung jedenfalls eine Höhenfestsetzung gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO (1977) in Betracht komme, besitzt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Der angegriffene Bebauungsplan enthält keine entsprechende Festsetzung. Damit erübrigt sich die Fragestellung. Das Normenkontrollgericht schließt übrigens nicht aus, daß die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Ziel in anderer Weise erreichen kann. Dies im vorliegenden Verfahren näher auszuführen, besteht kein Anlaß. Das gilt auch für die Frage, ob das Landesrecht der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer sog. eineinhalbgeschossigen Bauweise eröffnet.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel