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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1989, Az.: BVerwG 4 B 163/89

Atypischer Sachverhalt bei einer Befreiung; Nichtannahme eines atypischen Sachverhaltes; Verallgemeinerungsfähigkeit für alle im Planbereich liegenden Grundstücke; Planänderung; Grundzüge der Planung im Einzelfall; Inhaltsgleiche Auslegung der Befreiungsvorschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 163/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1990, 338
  • DVBl 1990, 383 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1990, 746-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1990, 446-447 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1990, 556-557 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1990, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1990, 148

Redaktioneller Leitsatz

1) Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist anzunehemen, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt. Ein atypischer Sachverhalt ist nicht anzunehemen, wenn die für eine Befreiung sprechenden Gründe bei fast jeden im Planbereich liegenden Grundstück vorliegen. Ist im Fall einer beantragten Befreiung aufgrund ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit auch für alle anderen im Planbereich liegenden Grundstücke zu erteilen, so ist nur eine Planänderung in Erwägung zu ziehen. Dies gilt auch, wenn Grundzüge der Planung im Einzelfall tangiert werden. (So z.B. bei Baulinien in Vorgartenflächen der Nymphenburger Straße in München).

2) § 34 Abs. 3 BauGB ist in gleicher Weise wie die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auszulegen.