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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1995, Az.: BVerwG 1 B 138.95

Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Prüfung der Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 138.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 20137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 20.06.1995 - AZ: 10 L 325/93

Fundstellen

  • IPRspr 1995, 2
  • InfAuslR 1996, 21 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Landkreis ...,

Prozessgegner

Herr ...,

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1995 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Der Beklagte beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Beklagte möchte die staatsangehörigkeitsrechtliche Einordnung von Kurden aus dem Libanon geklärt wissen und macht in diesem Zusammenhang geltend, daß nach seiner Auffassung das libanesische Staatsangehörigkeitsrecht und die Praxis der libanesischen Behörden voneinander abweichen. Damit wendet er sich gegen die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger kein libanesischer Staatsangehöriger ist. Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß es gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft (Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2 S. 2 f.). Dabei unterliegt es keinem Zweifel und bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren, daß sich das Tatsachengericht wie auch sonst bei der Sachverhaltsaufklärung soweit wie möglich von dem Inhalt des maßgebenden ausländischen Rechts überzeugen muß und sich nicht auf eine bloße "Plausibilitätsprüfung" beschränken darf. Daß und weshalb insoweit ein Klärungsbedarf bestehen soll, macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht daraus, daß sie in tatsächlicher Hinsicht für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle Bedeutung haben mag.

4

Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Der Beklagte beanstandet, daß das Berufungsgericht auf die vollständige Aufklärung der Frage der Staatsangehörigkeit verzichtet und sich auf eine Art Plausibilitätsprüfung beschränkt habe. Eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wird mit diesem Vorbringen nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Mit einer Verfahrensrüge müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Wie bereits erwähnt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, wie er sich die erforderliche Kenntnis über das ausländische Recht verschafft. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchem Grunde sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären, nachdem die libanesische Botschaft in B. der Familie des Klägers am ...0. November 1991 bescheinigt hat, nicht die libanesische Staatsangehörigkeit zu besitzen und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seiner Stellungnahme vom 21. August 1992 bestätigt hat, daß "der überwiegende Teil der Kurden aus dem Libanon als staatenlos angesehen werden" müsse. Übrigens sind andere Staaten von Völkerrechts wegen verpflichtet, nicht nur die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften eines Staates, sondern auch deren Auslegung durch Behörden und Gerichte des betreffenden Staates zu beachten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 5. Oktober 1990 - 2 BvR 650/89 -).

5

Die weitere Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 15. September 1995 ist verspätet, da sie nicht innerhalb zwei Monaten nach Zustellung des Urteils am 12. Juli 1995, sondern erst am 21. September 1995 bei Gericht eingegangen ist. Sie enthält im übrigen neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden kann (§ 137 Abs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann