Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: BVerwG 4 NB 35.89
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ; Festsetzungen für Baugebiete ; Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 35.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.10.1989 - AZ: 8 S 2785/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 88, 268 - 278
- BRS 52, 9
- BauR 1991, 718-725 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBI 1991, 1153-1156
- DVBl 1991, 1153-1156 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1991, 305-310
- DÖV 1992, 68-71 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 373-377 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1991, 385-388
- ZfBR 1991, 269-272
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kann ein Antragsteller geltend machen, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, so darf sein Normenkontrollantrag, mit dem er den Plan (ganz oder teilweise) angreift, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist.
Im Einzelfall kann bei Teilbarkeit des Bebauungsplans dem Normenkontrollantrag, soweit er auch solche Teile des Plans erfaßt, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird, das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen.
- 2.
Festsetzungen für Baugebiete gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO (sog. "vertikale Gliederung") bedürfen einer städtebaulichen Begründung, die speziell auf eine nach Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen geordnete Verteilung bestimmter Nutzungsarten auf den einzelnen Grundstücken ausgerichtet ist und die damit verbundene qualifizierte Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zu rechtfertigen vermag.
Das Planungsziel der Erhaltung einer gewachsenen Mischstruktur und der Verhinderung des Verödens eines Stadtbereichs ist grundsätzlich geeignet, als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO die Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung oberhalb eines bestimmten Geschosses zu tragen. Dagegen rechtfertigt das Ziel der "Bereitstellung von stadtnahem Wohnraum" für sich allein eine geschoßweise Festsetzung von Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach § 1 Abs. 7 BauNVO nicht.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
- I.
- 1.
Kann ein Antragsteller geltend machen, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, so darf sein Normenkontrollantrag, mit dem er den Plan (ganz oder teilweise) angreift, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist.
Im Einzelfall kann bei Teilbarkeit des Bebauungsplans dem Normenkontrollantrag, soweit er auch solche Teile des Plans erfaßt, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird, das erforderlicne Rechtsschutzinteresse fehlen.
- 2.
Festsetzungen für Baugebiete gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO (sog. "vertikale Gliederung") bedürfen einer städtebaulichen Begründung, die speziell auf eine nach Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen geordnete Verteilung bestimmter Nutzungsarten auf den einzelnen Grundstücken ausgerichtet ist und die damit verbundene qualifizierte Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zu rechtfertigen vermag.
Das Planungsziel der Erhaltung einer gewachsenen Mischstruktur und der Verhinderung des Verödens eines Stadtbereichs ist grundsätzlich geeignet, als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO die Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung oberhalb eines bestimmten Geschosses zu tragen. Dagegen rechtfertigt das Ziel der "Bereitstellung von stadtnahem Wohnraum" für sich allein eine geschoßweise Festsetzung von Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach § 1 Abs. 7 BauNVO nicht.
- II.
Die Normenkontrollsache, in der der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1989 ergangen ist, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
- III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan "Neckartor" der Antragsgegnerin vom 30. November 1987. Dieser setzt neben einem allgemeinen Wohngebiet, einem Kerngebiet, öffentlichen und privaten Grünflächen, zwei kleineren Flächen für den Gemeinbedarf sowie Verkehrsflächen auch mehrere Mischgebiete fest. Für die Mischgebiete und das Kerngebiet enthält der Bebauungsplan unter Nr. 2.1 seiner textlichen Festsetzungen folgende Bestimmung:
...
In den als Mischgebiet und Kerngebiet bezeichneten Baugebieten sind in Anwendung von § 1 Abs. 7 BauNVO in den Geschossen oberhalb des ersten Obergeschosses über eingetragener EFH bzw. Straßenniveau nur Wohnnutzungen zulässig und bei Nutzungsänderungen und Neubauten herzustellen; für Grundstücke, die an die Mühlstraße und die Karlstraße angrenzen, gilt diese Regelung für Geschosse oberhalb des zweiten Obergeschosses. Ausnahmen hiervon sind im Kerngebiet zugunsten von Nutzungen des Beherbergungsgewerbes zulässig.
Eines der Mischgebiete erstreckt sich am östlichen Rand der von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Gartenstraße und südlich einer größeren privaten Grünfläche über eine Reihe von Grundstücken. Dort ist der Antragsteller Miteigentümer der am östlichen Ende des Plangebiets gelegenen Grundstücke Flurstück Nr. ... und ... (G.straße 13, 13/1 und 13/2). Für das Grundstück Flurstück Nr. ... setzt der Bebauungsplan - anders als auf den übrigen Grundstücken entlang der G.straße - keinen durchgehenden Baustreifen, sondern mittels Baulinien und Baugrenzen zwei selbständig überbaubare Flächen, im übrigen zwei Vollgeschosse sowie ein weiteres Vollgeschoß im Dachraum fest. Das Grundstück ist mit zwei mehrgeschossigen Wohnhäusern, einem rückwärtigen kleineren Nebengebäude sowie einem Garagengebäude bebaut. Bei dem Grundstück Flurstück Nr. ... handelt es sich um ein schmales, in Nordsüdrichtung verlaufendes Zugangsgrundstück. Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... einen Hotelneubau errichten.
Der Antragsteller hatte im Planaufstellungsverfahren u.a. gegen die im Planentwurf vorgesehene Bauweise Bedenken erhoben. Daraufhin wurde beschlossen, die ursprünglich im Bereich des Grundstücks Flurstück Nr. ... vorgesehene überbaubare Fläche des westlichen Grundstücksteils etwa 11 m von der G.straße nach Norden zurückzunehmen. Die Anregung des Antragstellers, auf seinem Grundstück einen Baustreifen durchgehend bis zur G.straße hin so festzusetzen, daß ein Gebäude mit vier Geschossen errichtet werden könne, wurde zurückgewiesen: Die Nutzung des Grundstücks G.straße 13 werde durch den Plan nicht eingeschränkt, sondern ausgedehnt; die Gliederung der Bebauung an der G.straße sei durch das Zurückstehen der vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken Nr. 11 und Nr. 13 historisch vorgegeben und außerdem wegen des auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden "Schwabenhauses" auch gestalterisch motiviert.
Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren beantragt, den Bebauungsplan "Neckartor" in dem Bereich nördlich der G.straße bis zur südlichen Grenze der privaten Grünfläche für nichtig zu erklären. Mit Beschluß vom 19. Oktober 1989 hat das Normenkontrollgericht den Antrag nur insoweit für zulässig erachtet, als der Antragsteller sich gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen wende. Hinsichtlich des westlich davon gelegenen Bereichs sei der Antrag dagegen unzulässig, weil von den insoweit getroffenen Festsetzungen - auch von den Festsetzungen auf dem westlichen Nachbargrundstück G.straße 11 und 11/1 - kein Nachteil für den Antragsteller ausgehe. Es handele sich insoweit um einen abtrennbaren Plangebietsteil. Die hierfür im Bebauungsplan enthaltene Ausweisung könne auch im Falle einer Nichtigkeit der die Grundstücke des Antragstellers betreffenden Festsetzungen für sich sinnvoll bestehen und entspreche als verbleibende Planung auch dem Willen der Gemeinde. Da auf den Grundstücken des Antragstellers nicht der durchgehende Baustreifen mit festgesetzt worden sei, seien die diese Grundstücke betreffenden Festsetzungen auch von den übrigen Ausweisungen für den Bereich nördlich der G.straße abtrennbar.
Soweit das Normenkontrollgericht den Antrag hiernach als zulässig angesehen hat, hat es ihm teilweise stattgegeben und den Bebauungsplan insoweit für nichtig erklärt, als er jeweils auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... die offene Bauweise, die Vollgeschoßzahl "Z = II + I D" sowie überbaubare und nicht überbaubare Flächen einschließlich der Traufhöhe für das Gebäude G.straße 13/2 festsetzt; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen und dem Antragsteller die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt.
Die Entscheidung ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Festsetzung der Vollgeschoßzahl verstoße gegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 18 BauNVO und § 2 Abs. 5 der Landesbauordnung in der jetzt gültigen Fassung. Die im Bebauungsplan enthaltene Begriffsbestimmung des Dachgeschosses gehe von einem Begriff aus, den die Landesbauordnung nicht mehr kenne. Soweit der Bebauungsplan an der Westgrenze zum Grundstück Flurstück Nr. ... eine Baulinie festsetze und gleichzeitig die offene Bauweise vorschreibe, sei er in sich widersprüchlich und damit zugleich inhaltlich unbestimmt. Die Festsetzung der offenen Bauweise sowie der überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen einschließlich der Traufhöhe für das Gebäude G.straße 13/2 verstoße ferner in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot. Die übrigen Festsetzungen (Art der baulichen Nutzung, Nutzungszahlen) für die Grundstücke Flurstück Nr. ... und ... seien dagegen wirksam. Sie könnten für sich sinnvollerweise bestehen und seien von der Antragsgegnerin erkennbar auch unabhängig von den für nichtig erklärten Festsetzungen gewollt. Insofern lägen keine Rechtsfehler vor. Insbesondere seien für die in Ziff. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans angeordneten Nutzungsbeschränkungen die in § 1 Abs. 7 BauNVO geforderten besonderen städtebaulichen Gründe gegeben. Die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Mischgebietes müsse bei dieser Art der Gliederung nicht erhalten bleiben. An der Festsetzung bestehe im Hinblick auf die Sicherstellung dringend benötigten stadtnahen Wohnraums - auch für Studenten - ein besonderes öffentliches Interesse. Ein "Umkippen" des Mischgebiets sei nicht zu befürchten, da mindestens drei Geschosse (Untergeschoß, Erdgeschoß und erstes Obergeschoß) gewerblich genutzt werden könnten.
Gegen die Nichtvorlage der Rechtssache wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er macht geltend, daß das Normenkontrollgericht mit der Annahme, die Zulässigkeit des Antrages beschränke sich auf das eigene Grundstück des Antragstellers, die es aus der bloßen Teilnichtigkeit der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen über das Mischgebiet herleite, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Die Frage, ob und inwieweit Überlegungen zur Teilungültigkeit eines Bebauungsplans schon die Antragsbefugnis zurückdrängen könnten, habe jedenfalls grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache auch wegen der Frage, ob es für eine Nutzungsbeschränkung nach § 1 Abs. 7 BauNVO, mit der in einem Mischgebiet ab dem ersten Obergeschoß nur noch Wohnnutzung für zulässig erklärt werde, als städtebaulicher Grund ausreiche, daß hierdurch die Bereitstellung von - dringend benötigten - stadtnahem Wohnraum - auch für Studenten - gewährleistet werden solle.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist zulässig und begründet. Das Normenkontrollgericht hätte die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO zur Beantwortung der von der Beschwerde genannten Fragen dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen.
1.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß das Normenkontrollgericht ohne Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts den für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages erforderlichen Nachteil (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) räumlich auf seine Grundstücke begrenzt und seinen weitergehenden Antrag als teilweise unzulässig abgewiesen hat. Dazu macht er geltend, aus einer Abtrennbarkeit eines Plangebietsteils gemäß den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen dürfe nicht gefolgert werden, daß ein Antragsteller dann, wenn er sich gegen ihm nachteilige Festsetzungen wende, die für das gesamte Plangebiet oder einen größeren Bereich desselben gelten, deren Ungültigkeit nur für sein eigenes Grundstück rügen dürfe. Ob sich die geltend gemachte Ungültigkeit des Bebauungsplans auf andere Bereiche als sein Grundstück erstrecke, sei eine Frage des materiellen Rechts, die nicht schon bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages entschieden werden könne. Die vom Normenkontrollgericht vorgenommene Vermischung von Fragen der Zulässigkeit mit Fragen der Begründetheit stehe im Widerspruch u.a. mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (BVerwGE 82, 225 [BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]). Einen nach dieser Entscheidung unzulässigen Popularantrag habe er nicht gestellt.
Mit diesen Darlegungen hat der Antragsteller die geltend gemachte Abweichung, die das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht hätte veranlassen müssen, in einer den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO noch genügenden Weise bezeichnet. Er hat dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts die entscheidungstragende Aussage entnommen, daß ein im Hinblick auf die Teilbarkeit des angegriffenen Bebauungsplans eingeschränkter Erfolg eines Normenkontrollantrages grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Zulässigkeit des Antrages bzw. deren Umfang erlaubt und hat dem die damit nicht vereinbare entscheidungstragende Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts gegenübergestellt.
Die gerügte Abweichung ist auch gegeben. Im Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (a.a.O., S. 231 ff.) hat der Senat entschieden, die Feststellung einer teilweisen Nichtigkeit des Bebauungsplans sei nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Antragsteller gerade durch den nichtigen Teil des Plans einen Nachteil erlitten oder zu erwarten habe. Allerdings ging es in jener Entscheidung nicht darum, ob die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages zu begrenzen sei, weil nachteilige Wirkungen für den Antragsteller nur von einem abtrennbaren Teil des Bebauungsplans ausgehen. Vielmehr war über die davon zu unterscheidende Frage zu befinden, ob dann, wenn auf einen Antrag hin, der wegen eines dem Bebauungsplan zuzurechnenden Nachteils für den Antragsteller als an sich zulässig zu behandeln ist, ein Bebauungsplan sich in der materiellen Prüfung nur wegen bestimmter abtrennbarer und den Antragsteller nicht belastender Teile als ungültig erweist, für den Ausspruch der Teilnichtigkeit ein gerade hierauf gerichtetes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gefordert werden darf. Das hat der Senat mit Rücksicht auf den Charakter der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle als subjektives Rechtsschutzverfahren und zugleich objektives Prüfungsverfahren für den Regelfall verneint. Indessen liegt der genannten Entscheidung ersichtlich der allgemeinere Rechtssatz zugrunde, daß allein wegen eines gemäß den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen eintretenden eingeschränkten Erfolges eines Normenkontrollantrages in der Sache keine Rückschlüsse auf die - fehlende oder begrenzte - Zulässigkeit des Antrages gezogen werden können. Dies gilt nicht nur für das Rechtsschutzinteresse, sondern ebenso für den gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Nachteil. Auch dieses Erfordernis der Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages läßt sich, sofern es an sich erfüllt ist, grundsätzlich nicht gemäß einer als Ergebnis der materiellen Prüfung zugrunde zu legenden Teilbarkeit und nur teilweisen Nichtigkeit des Bebauungsplans räumlich begrenzen. Hiermit läßt sich die Auffassung des Normenkontrollgerichts nicht vereinbaren: Obwohl der Antragsteller Festsetzungen des Bebauungsplans "Neckartor" angegriffen hat, die ihn - auch nach der Auffassung des Normenkontrollgerichts - nachteilig betreffen, hält das Gericht den Antrag hinsichtlich des westlich der Grundstücke des Antragstellers gelegenen Planbereichs für unzulässig, weil es sich insoweit um einen abtrennbaren Plangebietsteil handele, von dem kein Nachteil für den Antragsteller ausgehe.
Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist wegen der Frage einer Begrenzung des Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf eine bloße Teilnichtigkeit des Bebauungsplans zumindest deshalb begründet, weil die Rechtssache insoweit jedenfalls grundsätzliche Bedeutung hat (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und der Antragsteller auch diesen Grund für eine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts in der Beschwerde hinreichend dargelegt hat. Der Antragsteller verweist darauf, daß nach der Auffassung des Normenkontrollgerichts die Nichtigkeit bauplanerischer Festsetzungen letztlich immer nur in bezug auf das eigene Grundstück geltend gemacht werden könnte. Damit lasse das Normenkontrollgericht die objektiv-rechtliche Seite des Verfahrens außer acht. Die damit aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Teilbarkeit eines Bebauungsplans zu einer (räumlichen) Beschränkung des für die Zulässigkeit des Antrages erforderlichen Nachteils führt, bedarf, soweit man sie mit dem Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - (a.a.O.) noch nicht als abschließend beantwortet ansieht, weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung. Der beschließende Senat hat es allerdings in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - (GewArch 1991, 175) als im Ansatz zutreffend bezeichnet, daß ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren nicht hinsichtlich solcher abtrennbarer Teile zur Überprüfung gestellt werden könne, durch die der Antragsteller keinen Nachteil erleide. Damit ist aber die Frage nach einer Begrenzung des Nachteils und einer daraus folgenden teilweisen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages allein wegen der Teilbarkeit des Bebauungsplans nicht abschließend im Sinne der Auffassung des Normenkontrollgerichts beantwortet. Vielmehr stellt sich weiterhin die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Teilbarkeit eines Bebauungsplans in einen nichtigen und einen davon abtrennbaren gültigen Teil, der unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Satzungsgebers eigenständig fortbestehen kann (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = NVwZ 1990, 159), bereits bei der Bestimmung des Umfangs der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages Berücksichtigung finden kann.
2.
Der Antragsteller wendet sich mit der Nichtvorlagebeschwerde auch dagegen, daß das Normenkontrollgericht die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Neckartor" enthaltene Gliederung des Mischgebiets dahin, daß in Geschossen oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnnutzungen zulässig seien, ohne Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht als durch besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO gerechtfertigt angesehen hat. Es bedürfe rechtsgrundsätzlicher Klärung, ob die sogenannte "vertikale Gliederung" solche städtebauliche Gründe erfordere, die speziell gerade auf diese Art der Ausdifferenzierung gegenüber dem normalen Zulässigkeitsrahmen eines Mischgebiets abgestellt seien. Mit der vom Normenkontrollgericht für ausreichend erachteten Begründung, es solle "die Bereitstellung von - dringend benötigtem - stadtnahem Wohnraum - auch für Studenten - gewährleistet werden", lasse sich in jedem dafür in Betracht kommenden Baugebiet eine vertikale Gliederung zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung herbeiführen. Für Gewerbetreibende in einem Mischgebiet könne die vertikale Gliederung der zulässigen Nutzung aber eine besonders empfindliche Beschränkung bedeuten; diese bedürfe einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung.
Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller eine Frage der Auslegung des § 1 Abs. 7 BauNVO dargelegt, die in ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausreicht (§ 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO). Was unter "besonderen städtebaulichen Gründen" zu verstehen ist, die es rechtfertigen, gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO festzusetzen, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen nur einzelne (oder mehrere) der in dem Baugebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen zulässig sind, ist dem Wortlaut der Norm nicht ohne weiteres zu entnehmen und auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt. In seinen beiden Entscheidungen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - und - BVerwG 4 C 77.84 - (BVerwGE 77, 308 und BVerwGE 77, 317) hat der Senat nur zu den städtebaulichen Gründen für differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO Stellung genommen (vgl. auch Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 7 = ZfBR 1990, 99). Für die hier zur Entscheidung stehende vertikale Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO kann sich die Frage nach der städtebaulichen Begründung eigenständig stellen. Während Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 (und Abs. 9) BauNVO trotz der mit ihnen verbundenen Einengung des Spielraums zulässiger Nutzungen dem Eigentümer immer noch eine einheitliche Grundstücksnutzung erlauben, zwingt die vertikale Gliederung nach § 1 Abs. 7 BauNVO den Eigentümer dazu, auf seinem Grundstück in bestimmten Teilbereichen nur bestimmte Arten von Nutzungen zu verwirklichen. Das kann - insbesondere etwa in einem Mischgebiet angesichts der dort gebotenen auch quantitativen Ausgewogenheit zwischen Wohnnutzung und Nutzung für nicht wesentlich störendes Gewerbe (vgl. Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309) - im Ergebnis dazu führen, daß der Eigentümer verschiedenartige Nutzungen auf seinem Grundstück ins Werk setzen muß, wenn er es einerseits entsprechend dem Charakter des Baugebiets und andererseits unter voller Ausschöpfung des zulässigen Nutzungsmaßes nutzen will. Es liegt auf der Hand, daß sich dies für den Eigentümer als besonders einschneidende Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit auswirken kann, so daß sich auch die Frage der dafür notwendigen städtebaulichen Begründung in besonderer Weise stellt.
III.
Der Senat beantwortet gemäß § 47 Abs. 7 Satz 5 VwGO die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie folgt:
1. Kann ein Antragsteller geltend machen, daß er durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet oder zu erwarten hat, so darf sein Normenkontrollantrag, mit dem er den Plan (ganz oder teilweise) angreift, grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen oder mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist.
Im Einzelfall kann bei Teilbarkeit des Bebauungsplans dem Normenkontrollantrag, soweit er auch solche Teile des Plans erfaßt, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird, das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen.
2. Festsetzungen für Baugebiete gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO (sog. "vertikale Gliederung") bedürfen einer städtebaulichen Begründung, die speziell auf eine nach Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen geordnete Verteilung bestimmter Nutzungsarten auf den einzelnen Grundstücken ausgerichtet ist und die damit verbundene qualifizierte Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zu rechtfertigen vermag.
Das Planungsziel der Erhaltung einer gewachsenen Mischstruktur und der Verhinderung des Verödens eines Stadtbereichs ist grundsätzlich geeignet, als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO die Festsetzung einer ausschließlichen Wohnnutzung oberhalb eines bestimmten Geschosses zu tragen. Dagegen rechtfertigt das Ziel der "Bereitstellung von stadtnahem Wohnraum" für sich allein eine geschoßweise Festsetzung von Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach § 1 Abs. 7 BauNVO nicht.
1.
Die Abtrennbarkeit von Teilen des angegriffenen Bebauungsplans und eine daraus folgende bloße Teilnichtigkeit der Satzung haben regelmäßig keine Auswirkungen auf den Umfang des für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages erforderlichen Nachteils. Ob ein solcher Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben ist, richtet sich danach, ob der Antragsteller geltend machen kann, daß die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans ihn in seinen geschützten Interessen beeinträchtigen oder beeinträchtigen werden. Ist dies der Fall, ist der Normenkontrollantrag zulässig. Leidet der zulässigerweise angegriffene Bebauungsplan an einem für seine Gültigkeit erheblichen Fehler, so ist der Antrag auch ohne Einschränkung begründet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Normenkontrollgericht als Ergebnis seiner materiellen Prüfung den Plan nur für teilweise nichtig erklärt. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, daß in Fällen, in denen der als einheitliche Satzung beschlossene Bebauungsplan aus zwei oder mehreren Teilregelungen besteht, die offensichtlich unabhängig voneinander selbständig bestehen können, einem Normenkontrollantrag, der sich gegen den Bebauungsplan im ganzen bzw. allein oder jedenfalls auch gegen den Antragsteller nicht betreffende Teilregelungen wendet, das notwendige Rechtsschutzinteresse (teilweise) abzusprechen und er insoweit als unzulässig zu behandeln ist.
Im einzelnen hat der Senat hierzu erwogen:
Festsetzungen eines Bebauungsplans entfalten ihre die Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers begrenzende Wirkung naturgemäß immer auf dem jeweiligen Grundstück des einzelnen Eigentümers. Das bedeutet aber nicht, daß der Antragsteller einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich dieses Grundstücks geltend machen und demgemäß die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur in den räumlichen Grenzen des jeweiligen Grundeigentums zum Gegenstand der Normenkontrolle machen dürfte. Die Normenkontrolle ist kein Klageverfahren zur Abwehr individueller Rechtsverletzungen. § 42 Abs. 2 VwGO gilt in dieser Verfahrensart nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Gültigkeit von Rechtsnormen. Das Zulässigkeitserfordernis des Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will lediglich Popularanträge ausschließen, mit denen ein von der Norm nicht Betroffener die Gültigkeit der Norm zur gerichtlichen Prüfung stellt. Ob und inwieweit der Antragsteller von den Festsetzungen eines zur Normenkontrolle gestellten Bebauungsplans im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachteilig betroffen ist, richtet sich nicht nach den Grenzen seines Grundeigentums und einer so abzugrenzenden Rechtsverletzung. Der Antrag ist vielmehr jedenfalls insoweit zulässig, wie die jeweils angegriffene Festsetzung des Bebauungsplans reicht, von der Nachteile für den Antragsteller ausgehen. Auf die Frage, ob das Normenkontrollgericht wegen eines untrennbaren Zusammenhangs der antragsgemäß für nichtig zu erklärenden Festsetzungen mit anderen - nicht angegriffenen - Festsetzungen des Bebauungsplans auch über den Antrag hinausgehen darf (vgl. dazu §§ 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG für die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle), kommt es hier nicht an (vgl. dazu BVerwGE 82, 225 <232 f.>[BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]).
Hat ein von der Norm nachteilig Betroffener einen auch im übrigen formgerechten Antrag gestellt, für den ferner auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, so hat er die in seinem Bereich liegende Zulässigkeitshürde überwunden. Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang (vgl. BVerwGE 82, 225 <233>[BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]). Demgemäß ist der Antrag in der Sache erfolgreich, wenn der Bebauungsplan objektiv mit einem für seine Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet und deshalb in seiner für den Antragsteller nachteiligen Wirkung aufzuheben ist. Auch § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO n.F. findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte und den Umfang einer solchen Verletzung kommt es nicht an. Ob das Normenkontrollgericht den Plan nur teilweise für nichtig erklärt und im übrigen aufrechterhält, ist demgemäß - anders als bei einem Klageverfahren gegen einen belastenden Hoheitsakt - für die Bestimmung des Umfangs, in dem der Antrag erfolgreich ist, unerheblich. Kommt das Normenkontrollgericht in dem vom Antragsteller zulässigerweise angestrengten Verfahren zu dem Ergebnis, daß der Bebauungsplan nach den dafür geltenden Regeln (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - a.a.O.) und unter Beachtung des in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatzes nur für teilweise nichtig zu erklären ist, so begrenzt es damit lediglich die Reichweite des festgestellten materiellen Fehlers auf das mögliche und gebotene Maß, um im Interesse der Rechtssicherheit das Ergebnis der gemeindlichen Normsetzung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten (vgl. dazu BVerwGE 82, 225 <229 f.>[BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]). Das ändert indes nichts daran, daß der Antragsteller zulässigerweise und in der Sache erfolgreich einen ihm nachteiligen Rechtsfehler der gemeindlichen Satzung geltend gemacht hat und er folglich auch von der Kostenlast des Normenkontrollverfahrens freigestellt bleiben muß.
Den Ausführungen des Normenkontrollgerichts zur teilweisen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages wegen eines infolge der Teilbarkeit des Bebauungsplans nur begrenzten Nachteils für den Antragsteller liegt möglicherweise nicht die Vorstellung zugrunde, daß die in bauplanerischen Festsetzungen enthaltene, die Dispositionsfreiheit des Eigentümers beschränkende Wirkung sich nur in den Grenzen des jeweiligen Grundeigentums aktualisiert. Diese räumliche Einschränkung der Zulässigkeit des Antrages mag sich im vorliegenden Fall für das Normenkontrollgericht daraus ergeben haben, daß die von ihm angenommene Teilbarkeit des angegriffenen Bebauungsplans - zufällig - mit den Grenzen des Grundeigentums des Antragstellers übereinstimmt. Auch unter dieser Annahme ist aber der Auffassung des Normenkontrollgerichts nicht zu folgen. Auf eine bloße Teilnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans hinsichtlich einzelner Bereiche eines größeren Plangebiets kommt es für die Bestimmung der Reichweite des Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit der Zulässigkeit des Antrages auch unabhängig von den Grenzen des Grundeigentums nicht an. Hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag Festsetzungen des Bebauungsplans angegriffen, von denen für ihn ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeht, so ist - wie bereits dargelegt - sein Antrag, sofern auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, in diesem Umfang zulässig. Damit hat es für das weitere Verfahren als einem objektiven Prüfungsverfahren sein Bewenden, auch wenn der Antrag nur in bestimmten abtrennbaren Teilen zu einer Aufhebung des Bebauungsplans führt. Auch für die daran anschließende Beurteilung, ob der Antragsteller mit seinem zulässigen Antrag in der Sache Erfolg hat, kommt es - wie ebenfalls bereits dargelegt - nicht auf eine vom Normenkontrollgericht ausgesprochene bloße Teilnichtigkeit an.
Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß von ihm bei Stellung des Normenkontrollantrages grundsätzlich keine Überlegungen zur möglichen Teilnichtigkeit des anzugreifenden Bebauungsplans erwartet werden können. Auch darin folgt ihm der beschließende Senat. Es ist nicht Aufgabe des Antragstellers, im Normenkontrollverfahren darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Vielmehr kann er sich auf die substantiierte Behauptung beschränken, daß der Bebauungsplan in dem vom Antrag erfaßten Umfang für ihn nachteilige Wirkungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGOäußert und an einem Rechtsfehler leidet. Ein Antragsteller wäre Übrigens regelmäßig auch überfordert, wollte man von ihm verlangen, daß er das einem Bebauungsplan zugrundeliegende Gesamtkonzept nachvollzieht und daraus Erkenntnisse für die Abhängigkeit einzelner Festsetzungen oder einzelner Baugebiete oder Teile derselben voneinander bzw. über deren objektive Trennbarkeit gewinnt. Noch deutlicher wird dies, wenn man den für die Teilnichtigkeit ebenfalls erheblichen hypothetischen Willen des Plangebers mit in Betracht zieht.
Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefaßten Gesamtregelung darstellen (vgl. auch BVerwGE 82, 225 <234 f.>[BVerwG 18.07.1989 - 4 N 3/87]). In solchen Fällen fehlt es dem Antrag insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das gleiche kommt in Betracht, wenn der Antragsteller einen ganz geringfügigen Nachteil dazu benutzt, um einen Bebauungsplan auch wegen anderer selbständiger Regelungen, die ihm nicht gefallen, für ihn aber keinen Nachteil bedeuten, insgesamt anzugreifen.
Im Regelfall hingegen läßt sich der von Festsetzungen eines Bebauungsplans ausgehende Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Zulässigkeitserfordernis für den Normenkontrollantrag nicht im Hinblick auf eine bloße Teilnichtigkeit des Bebauungsplans räumlich auf bestimmte Teile des von der Satzung erfaßten Plangebietes begrenzen. Das Normenkontrollgericht ist freilich - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen hinzuzufügen ist - nicht gehindert, Überlegungen zur Teilnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans an den Beginn seiner materiellen Prüfung zu stellen und dadurch den Umfang seiner Kontrolle sachgerecht zu begrenzen.
2.
Die sog. "vertikale Gliederung" nach § 1 Abs. 7 BauNVO ist Teil eines Systems differenzierender Festsetzungen, die sich auf einzelne Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen beziehen. Nach § 9 Abs. 3 BauGB können Festsetzungen nach Abs. 1 auch in vertikaler Gliederung - auch für unterhalb der Geländeoberfläche liegende Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen - getroffen werden. Nach § 4 a Abs. 4 BauNVO kann im Bebauungsplan für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete die ausschließliche Zulässigkeit von Wohnungen oberhalb eines bestimmten Geschosses oder die Verwendung eines bestimmten Anteils der Geschoßfläche oder einer bestimmten Größe der Geschoßfläche für Wohnungen festgesetzt werden. Entsprechendes gilt gemäß § 7 Abs. 4 BauNVO für Teile von Kerngebieten. § 1 Abs. 7 BauNVO enthält für alle Baugebiete nach §§ 4 bis 9 BauNVO ein umfassend formuliertes Instrumentarium der auf Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen abgestellten Differenzierung nach im jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen; diese Differenzierungsmöglichkeit gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauNVO auch für Teile der jeweiligen Baugebiete und erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO auch auf Arten von Anlagen (Unterarten von Nutzungen). Allen diesen differenzierenden Festsetzungen ist gemeinsam, daß sie durch "besondere städtebauliche Gründe" gerechtfertigt sein müssen.
Eine Festsetzung, die - wie hier - für ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) ab einem bestimmten Geschoß ausschließlich Wohnnutzung zuläßt, kann ihre Grundlage nach dem soeben dargestellten System allein in § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO finden (vgl. zu den Möglichkeiten der Gliederung eines Mischgebiets auch Beschluß vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 13.90 - ZfBR 1991, 119). Soweit Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Neckartor" auch für Kerngebiete gilt, würde übrigens § 7 Abs. 4 BauNVO als Rechtsgrundlage ausscheiden, weil sich die Festsetzung nicht auf Teile des Kerngebiets beschränkt. Ob die Festsetzung sich insoweit auf § 1 Abs. 7 Nr. 3 (zweite Alternative) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO stützen könnte, kann offenbleiben, weil der Bebauungsplan hinsichtlich des Kerngebiets nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist.
Besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 7 BauNVO sind solche, die für das Gebiet, in dem die Festsetzung gelten soll, eine Gliederung von Nutzungsarten gerade nach Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen und damit ein in bestimmter Weise geordnetes Vorhandensein von Nutzungen auch verschiedener Art jeweils auf den einzelnen Grundstücken rechtfertigen können. Es muß sich um ein städtebauliches Ziel handeln, das speziell eine bestimmte Verteilung und/oder Mischung von Nutzungsarten auf jedem der davon betroffenen Grundstücke im Auge hat und deshalb nach der konkreten örtlichen Planungssituation durch das Instrument der vertikalen Gliederung verwirklicht werden soll. Damit wird ein städtebaulicher Grund erforderlich, der gerade auf die vertikale Gliederung zielt, also die Nutzungsverteilung auf den einzelnen Grundstücken im jeweiligen Baugebiet in den Blick nimmt. Die vertikale Gliederung muß freilich nicht das einzige zur Verfügung stehende Mittel zur Erreichung des städtebaulichen Ziels sein; wohl aber müssen vernünftige Gründe dafür bestehen, gerade diese Art der Differenzierung zu verwenden. Nur so wird die besondere Qualität der Nutzungsbeschränkung gerechtfertigt, die für den betroffenen Eigentümer darin liegt, daß ihm vorgegeben wird, auf seinem Grundstück teilweise nur bestimmte Arten von Nutzungen auszuüben, was auch dazu führen kann, daß er sein Grundstück insgesamt nur gemischt nutzen kann. Städtebauliches Ziel einer vertikalen Gliederung kann etwa die Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe auf den einzelnen Grundstücken sein, um in einem bestimmten Gebiet gewachsene Strukturen zu erhalten und fortzuentwickeln oder der Gefahr der Verödung eines Stadtbereichs entgegenzuwirken (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO <6. Aufl. 1990>, § 1, Rz. 114 f.). Dagegen ist die planerische Absicht, einen bestimmten Anteil von Wohnnutzung in einem bestimmten Gebiet zu sichern, für sich allein nicht geeignet, eine differenzierende Festsetzung nach § 1 Abs. 7 BauNVO zu tragen.
Das Normenkontrollgericht hat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 BauNVO für die im Bebauungsplan enthaltene vertikale Gliederung des Mischgebiets als erfüllt angesehen. Soweit es in diesem Zusammenhang meint, auf die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Mischgebiets komme es bei der vertikalen Gliederung nicht an, ist dieser Auffassung übrigens nicht zu folgen. Die von der Baunutzungsverordnung festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 10 BauNVO) darf durch keine der in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zugelassenen differenzierenden Festsetzungen verlorengehen, auch wenn der Verordnungsgeber dies nicht in allen Absätzen des § 1 ausdrücklich bestimmt hat (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8 = ZfBR 1990, 98).
Das Normenkontrollgericht verweist auf das Planziel der Bereitstellung von dringend benötigtem stadtnahen Wohnraum, auch für Studenten. In der Begründung des Bebauungsplans "Neckartor" vom 2. März/25. Mai 1987 ist allerdings von der "Erhaltung der Wohnnutzung" die Rede. Das Normenkontrollgericht hat dies aber dahin ausgelegt, daß der Plangeber damit die Bereitstellung von dringend benötigtem stadtnahen Wohnraum - auch für Studenten - im Auge gehabt habe. Von dieser tatsächlichen Würdigung hat das Beschwerdegericht auszugehen. Das vom Normenkontrollgericht danach als Inhalt der Planbegründung festgestellte städtebauliche Ziel vermag für sich allein die durchgehende vertikale Gliederung der ausgewiesenen Mischgebiete nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, daß es vernünftigerweise nur auf diesem Wege erreicht werden kann. Dabei kann für die in einem Mischgebiet allein nach § 1 Abs. 7 BauNVO zulässige vertikale Gliederung nicht auf die den §§ 4 a Abs. 4 und 7 Abs. 4 BauNVO zugrundeliegenden Wertungen des Verordnungsgebers zurückgegriffen werden, denen sich entnehmen läßt, daß eine vertikale Gliederung mit einem besonderen Gewicht für Wohnnutzungen und als Ergebnis davon eine Durchmischung der Baugebiete mit Wohnungen ein städtebauliches Ziel ist. Für das Mischgebiet hat der Verordnungsgeber eine solche Regelung gerade nicht getroffen. Freilich kann auch für Mischgebiete eine durchgehende geschoßweise Mischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe auf den einzelnen Grundstücken ein legitimes städtebauliches Ziel sein. Dafür genügt es aber nicht, lediglich ganz allgemein auf die Notwendigkeit der Bereitstellung von Wohnraum zu verweisen. Das Normenkontrollgericht führt schließlich noch an, daß ein mit § 6 BauNVO unvereinbares "Umkippen" des Mischgebietes in ein (reines oder allgemeines) Wohngebiet (vgl. dazu Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309) nicht zu befürchten sei, weil nach dem Bebauungsplan mindestens drei Geschosse (Untergeschoß, Erdgeschoß und erstes Obergeschoß) gewerblich genutzt werden könnten, während allenfalls zwei Dachgeschosse der ausschließlichen Wohnnutzung vorbehalten seien. Damit begegnet das Gericht zwar im Ergebnis den Bedenken gegen seine Entscheidung, die sich daraus herleiten, daß es im rechtlichen Ansatz die Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Mischgebiets bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 7 BauNVO nicht für erforderlich angesehen hat. Indessen kann die festgesetzte vertikale Gliederung gerade im Hinblick auf die Wahrung der Eigenart des Mischgebietes - ausgewogenes Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe, auch in quantitativer Hinsicht - für die Eigentümer einzelner Grundstücke die Folge haben, daß sie nicht nur oberhalb des ersten Obergeschosses allein Wohnnutzungen vorsehen dürfen, sondern gleichzeitig im unteren Bereich gewerbliche Nutzungen verwirklichen müssen. Damit entfaltet die Festsetzung nach § 1 Abs. 7 BauNVO dann nicht nur (einseitig) zwingende Wirkung zugunsten eines Mindestanteils an Wohnnutzung, sondern schreibt im Ergebnis bindend eine gemischte Nutzung der einzelnen Grundstücke vor, sofern sie im zulässigen Rahmen voll ausgenutzt werden sollen. Dies bedeutet für den betroffenen Grundeigentümer eine Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit von besonderer Qualität und bedarf deshalb einer speziell darauf abgestellten städtebaulichen Rechtfertigung (vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 4 B 240.89 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 133 = NVwZ 1990, 557; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 1 Rz. 112).
IV.
Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung beruht darauf, daß das Normenkontrollgericht beide von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen abweichend von der Auffassung des Senats beantwortet hat: Einen Nachteil für den Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der dessen Antragsbefugnis für den von ihm gestellten Antrag begründete, durfte das Normenkontrollgericht nicht im Hinblick darauf teilweise verneinen, daß der Bebauungsplan "Neckartor", soweit er nördlich der Gartenstraße ein Mischgebiet festgesetzt hat, in einen selbständig fortbestehenden Bereich westlich der Grundstücke des Antragstellers und in den Bereich der Grundstücke des Antragstellers aufteilbar sei und von den - abtrennbaren - Festsetzungen für den Bereich westlich der Grundstücke des Antragstellers für diesen kein Nachteil ausgehe. Besondere städtebauliche Gründe für die in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte vertikale Gliederung des Mischgebietes ergeben sich nicht allein schon daraus, daß die Bereitstellung von - dringend benötigtem - stadtnahen Wohnraum - auch für Studenten - gewährleistet werden soll. Ob es speziell auf die vertikale Gliederung des Mischgebiets ausgerichtete städtebauliche Gründe gibt, hat das Normenkontrollgericht nicht festgestellt; der Wortlaut der Planbegründung schließt das freilich nicht aus. Auf der Grundlage der abweichenden Antwort des Senats auf die erste Frage wäre der Antrag des Antragstellers in vollem Umfang zulässig. Ferner dürfte selbst bei Teilbarkeit des Bebauungsplans der Antrag nicht als teilweise unbegründet abgewiesen und der Antragsteller mit einem Teil der Kosten belastet werden. Auf der Grundlage der abweichenden Antwort auf die zweite Frage ist möglicherweise die vertikale Gliederung des Mischgebiets ungültig; dies kann Auswirkungen auf die vom Normenkontrollgericht angenommene Teilbarkeit des Bebauungsplans haben. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Aufhebung seiner Entscheidung neu entscheiden kann (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 1 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage 1 zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel