Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1990, Az.: BVerwG 4 NB 19.90
Bebauungsplan eines Gewerbegebietes; Nichtigkeit eines Bebauungsplanes; Sondergebiet; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis einer Kirchengemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 19.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.03.1990 - AZ: 8 S 617/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 1990, 51-59 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 301-307 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 826 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 254 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 778-781 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbebetriebes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan ingesamt nichtig.
- 2.
- 3.
Die Antragsbefugnis einer Kirchengemeinde im Normenkontrollverfahren kann grundsätzlich nicht mit ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen begründet werden.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und
Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
- I.
Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbebetriebes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig.
Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO festgesetzt werden.
- II.
Die Normenkontrollsache, in der der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. März 1990 den Antrag abgelehnt hat, wird zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
- III.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine evangelische Kirchengemeinde, wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Rücken" der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1988. Dieser Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Sicherung zukünftiger Erweiterungsabsichten der im Plangebiet bereits ansässigen Firma P.. Er setzt insbesondere Gewerbegebiete fest, ferner ein Sondergebiet für Stellplätze und für ein Parkierungsbauwerk. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das teilweise innerhalb des als Sondergebiet für Stellplätze festgesetzten Bereichs liegt.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgewiesen. Es hat ihn für zulässig, jedoch unbegründet gehalten, soweit er das Sondergebiet für Stellplätze betreffe. Im übrigen sei er bereits unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gegeben seien. Als juristische Person könne die Antragstellerin keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffe oder Klimaveränderungen erleiden; die Nutzung ihres landwirtschaftlichen Grundstücks werde durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt. Die Festsetzung "Stellplätze" sei auch ein abtrennbarer Teil des Gesamtplanes. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans auch dann getroffen hätte, wenn er sich allein wegen des Grundstücks der Antragstellerin an der Ausweisung von Stellplätzen für diese Teilfläche gehindert gesehen hätte.
Der Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Festsetzung des Sondergebiets für Stellplätze sei auch materiell rechtmäßig. Insbesondere sei § 11 BauNVO nicht verletzt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BauNVO seien gegeben, weil in dem Sondergebiet nur Anlagen nach § 12 BauNVO zulässig sein sollten und hierfür keines der Baugebiete nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Betracht komme. Der mit der Festsetzung des Sondergebiets verbundene städtebauliche Zweck lasse sich auch nicht durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO erreichen. Die vorliegende Sondergebietsausweisung ermögliche eine sonst nicht mögliche isolierte Ausweisung von Parkflächen. Entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sei durch die Festsetzung "Stellplätze" auch die Zweckbestimmung des Sondergebiets und die Art der Nutzung ausreichend dargestellt und festgesetzt worden. Durch die darin enthaltene Zweckbestimmung sei für das Sondergebiet auch nach § 17 Abs. 8 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt worden, weil die für die Stellplätze vorgesehene Fläche begrenzt und hinreichend konkretisiert sei. Die Angabe der Zahl der einzelnen Stellplätze sei nicht erforderlich. Die Privatnützigkeit der Stellplatzfläche ergebe sich aus der Bezeichnung Stellplätze im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen oder -flächen.
Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Normenkontrollgericht habe es versäumt, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, obwohl seine Entscheidung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwerfe, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf Verfahrensfehlern beruhe.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie die Frage nach der Abtrennbarkeit einer Stellplatzfläche vom Gesamtplan und die Zulässigkeit der Festsetzung eines Sondergebiets für Stellplätze aufwirft (unten Nr. 3 und 4). Im übrigen ist sie teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.
1.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, ob sich eine (evangelische) Kirchengemeinde zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ihre Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen berufen und insoweit ihre eigenen Belange nach § 1 Abs. 5 Nr. 6 BauGB und die Belange des gesunden Wohnens und des Umweltschutzes einschließlich möglicher Klimaveränderungen als Belange ihrer Gemeindeangehörigen geltend machen kann. Hinsichtlich dieser Fragen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 1 Abs. 5 Nr. 6 BauGB sind die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß die Kirchen bei der Ausweisung von Flächen durch die (politische) Gemeinde ihren Bedarf für Gottesdienst und Seelsorge autonom feststellen und gegenüber der Gemeinde geltend machen dürfen. Sie können insoweit auch einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleiden, wenn die Gemeinde ihren Vorstellungen unter Verletzung des Abwägungsgebots nicht entspricht. Um diese Frage geht es hier jedoch nicht. Die den Normenkontrollantrag stellende Kirchengemeinde leitet vielmehr aus ihrer kirchlichen Aufgabe, insbesondere aus ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen und aus dem "biblischen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung", ab, daß sie sich für die Erhaltung der Gesundheit ihrer Gemeindemitglieder und für den Schutz der Umwelt einsetzen und - vermeintliche - Verstöße in einem Normenkontrollverfahren geltend machen könne, auch wenn sie nicht als Grundstückseigentümerin oder im Hinblick auf konkrete, flächenbezogene Interessen durch die Planung betroffen werde. Zur Feststellung, daß die zuletzt genannte Schlußfolgerung unzutreffend ist, bedurfte es jedoch angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu § 47 Abs. 2 VwGO keiner Vorlage nach § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan in einem Interesse betroffen wird, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Planes als eigenes Interessse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (vgl. BVerwGE 59, 87). Es darf sich dabei also nicht um fremde Interessen handeln. Das ist jedoch der Fall, wenn eine Kirchengemeinde einen Normenkontrollantrag stellt, weil ihr "das gesundheitliche Befinden ihrer Gemeindemitglieder am Herzen liegt". Zum Schutz der Allgemeinheit oder einzelner Privatpersonen, die ihre Interessen selbst geltend machen können, kann weder eine politische Gemeinde (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - ZfBR 1990, 154 <155>) noch eine Kirchengemeinde ein Normenkontrollverfahren einleiten.
An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn eine juristische Person nach ihrem eigenen Selbstverständnis nicht fremde, sondern eigene Interessen vertritt. Das Ziel des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Popularanträge auszuschließen, würde verfehlt werden, wenn schon der - durch eine Bauleitplanung betroffene - Zweck des Zusammenschlusses von Menschen zu einer Vereinigung genügen würde, um die Antragsbefugnis zu begründen. Insoweit können auch die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV und die hierzu erlassene bauplanungsrechtliche Spezialvorschrift des § 1 Abs. 5 Nr. 6 BauGB dienen allein dem Schutz der freien Religionsausübung, nicht der Förderung inhaltlicher Ziele der Religionsgemeinschaften. Demgemäß muß die planende Gemeinde die Belange des gesunden Wohnens und des Umweltschutzes zwar als öffentliche Belange berücksichtigen, braucht sie jedoch nicht gleichzeitig als eignes Interesse von Kirchengemeinden in ihre Abwägung einzustellen.
Im übrigen ist die Antragstellerin allerdings nicht auf die Wahrung ihrer kirchlichen Belange gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 6 BauGB beschränkt. Auch als Eigentümerin von überplanten oder durch die Planung negativ betroffenen Grundflächen ist ihr der Zugang zur verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 VwGO grundsätzlich eröffnet. Davon ist hier aber auch das Normenkontrollgericht ausgegangen. Andernfalls hätte es den Antrag nicht als zulässig ansehen dürfen, soweit er den als Stellplatzfläche festgesetzten Teil des Grundstücks der Antragstellerin betrifft. Die Ablehnung der Antragsbefugnis für die restlichen zwei Drittel des Grundstücks begründet das Normenkontrollgericht damit, daß die Überplanung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche mit der Festsetzung "Fläche für die Landwirtschaft" zu keiner rechtlich relevanten Veränderung führe und deshalb auch keinen Nachteil darstelle. Soweit das Normenkontrollgericht einen Nachteil durch die anderen Festsetzungen des Bebauungsplans verneint, meint es die Festsetzungen des Planes, die nicht das Grundstück der Antragstellerin selbst betreffen, also insbesondere die der Betriebserweiterung der Firma P. dienenden Festsetzungen von Gewerbeflächen. Nach dem Gedankengang des Normenkontrollurteils wird die Antragstellerin durch diese Festsetzungen nicht betroffen, weil sie ihr Eigentum nicht berühren. Dagegen wendet sich die Beschwerde nicht.
2.
Die Beschwerde muß auch erfolglos bleiben, soweit sie rügt, das Normenkontrollgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (ZfBR 1989, 274 <275>) abgewichen. Eine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Normenkontrollgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde macht geltend, zwischen dem Sondergebiet für Stellplätze und dem für das Parkierungsbauwerk sowie zwischen den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bestehe ein untrennbarer Regelungszusammenhang; die Annahme, das Sondergebiet für Stellplätze sei abteilbar, stehe deshalb im Widerspruch zu den tragenden Entscheidungsgründen der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Divergenz in einer Rechtsfrage würde jedoch nur vorliegen, wenn das Normenkontrollgericht selbst einen untrennbaren Regelungszusammenhang angenommen und gleichwohl die Teilbarkeit bejaht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Normenkontrollgericht knüpft vielmehr ausdrücklich an den Beschluß vom 8. August 1989 (a.a.O.) an und führt aus, daß ein untrennbarer Zusammenhang nicht bestehe, obwohl der Bebauungsplan insgesamt der planungsrechtlichen Sicherung zukünftiger Erweiterungsabsichten der Firma P. diene. In Wahrheit macht die Beschwerde geltend, das Normenkontrollgericht habe den Begriff des untrennbaren Regelungszusammenhanges verkannt. Eine - angeblich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall stellt jedoch keine Verletzung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO dar.
3.
Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht habe die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung folgender Frage vorlegen müssen:
Ist bei einem vorhabenbezogenen, privatnützigen Bebauungsplan, der der planungsrechtlichen Sicherung zukünftiger Erweiterungsabsichten einer in der Gemeinde ansässigen Firma dient, eine für diese Erweiterungsabsichten als erforderlich angesehene, als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 BauNVO festgesetzte Stellplatzfläche von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit sie ebenfalls der planungsrechtlichen Sicherung der zukünftigen Erweiterungsabsichten der Firma dienen, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 -) abtrennbar? Besteht eine solche Abtrennbarkeit der als Sondergebiet ausgewiesenen Stellplatzfläche auch dann, wenn diese Stellplatzfläche ihrerseits Teil eines umfassenden Sondergebiets im Bereich des Gesamtplans ist, wobei der andere Teil des Sondergebiets als "Parkierungsbauwerk" ebenfalls der Unterbringung der Kraftfahrzeuge von Mitarbeitern der durch den Bebauungsplan bezüglich ihrer Erweiterungsabsichten begünstigten Firma dienen soll?
Insoweit ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Im Kern geht es bei der aufgeworfenen Frage darum, ob von einem Bebauungsplan, der die Erweiterungsabsichten eines vorhandenen Gewerbebetriebes absichern soll, Stellplatzflächen abgetrennt werden können, die für diesen Zweck als erforderlich angesehen werden. Darin ist zugleich die Frage enthalten, ob ein Bebauungsplan, der die Erweiterung eines Gewerbebetriebes ermöglicht, noch - teilweise - Bestand haben kann, wenn die Festsetzung der Stellplätze, die dem durch die Erweiterung verursachten zusätzlichen Bedarf dienen soll, unwirksam ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich. Denn das Normenkontrollgericht führt aus, die Festsetzung der Stellplatzfläche habe der Erweiterung des Betriebes der Firma P. und der damit verbundenen Verlagerung von Stellplätzen unter Berücksichtigung eines zukünftigen zusätzlichen Bedarfs Rechnung tragen sollen. Zusammen mit etwa 500 Stellplätzen in einem Parkhaus und den etwa 1.300 Stellplätzen im Gewann Rücken (d.h. im Sondergebiet "Stellplätze" und "Parkierungsbauwerk") sei der bestehende und zukünftige Bedarf ausreichend gesichert. Dies läßt den Umkehrschluß zu, daß ohne die im Sondergebiet festgesetzten Stellplätze der nach der planerischen Vorstellung der Antragsgegnerin erforderliche Stellplatzbedarf nicht gedeckt wäre. Verneint man aus diesem Grunde die Teilbarkeit des Plangebiets im Normenkontrollverfahren, weil die Nichtigkeit der Feststellung der Stellplatzfläche zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans oder zumindest der Gewerbeflächen, denen diese Festsetzung dienen soll, führen würde, so könnte die Antragstellerin den Bebauungsplan insgesamt (oder zumindest in einem größeren Bereich) im Normenkontrollverfahren angreifen.
Die Frage, ob ein Bebauungsplan ohne die nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze wirksam sein kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist geeignet, die Weiterentwicklung des Rechts im Hinblick auf das Problem der Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen zu fördern.
4.
Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde ferner die Frage, ob § 11 Abs. 1 BauNVO 1977 gestattet, ein Sondergebiet für Stellplätze und ein Parkierungsbauwerk festzusetzen, das ausschließlich einem privaten Unternehmen zur Befriedigung seines Stellplatzbedarfs zu dienen bestimmt ist. Die Frage ist zunächst auf das "Sondergebiet für Stellplätze" einzugrenzen. Hinsichtlich der Festsetzung "Parkierungsbauwerk" ist die Beschwerde unzulässig, weil es nach dem Prüfungsansatz des Normenkontrollgerichts auf die Zulässigkeit dieser Festsetzung nicht ankommt. Denn das Normenkontrollgericht hat den Antrag nur hinsichtlich der Festsetzung des Sondergebiets für Stellplätze für zulässig gehalten und folgerichtig über die Wirksamkeit der Festsetzung "Parkierungsbauwerk" nicht entschieden. Hinsichtlich des Sondergebiets für Stellplätze ist die Beschwerde zulässig.
Die Frage, ob Stellplätze zur Befriedigung des Stellplatzbedarfs eines gewerblichen Unternehmens in einem Sondergebiet festgesetzt werden dürfen, hat auch grundsätzliche Bedeutung. In der beispielhaften Aufzählung des § 11 Abs. 2 BauNVO wird ein Sondergebiet "Stellplätze" nicht genannt. Auch höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu gibt es bisher nicht.
5.
Die Frage, ob für sonstige Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung kumulativ festgesetzt werden müssen, bedarf keiner Klärung, weil sie sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift ergibt. Festzusetzen sind in der Tat sowohl die Zweckbestimmung des Sondergebiets als auch die Art der Nutzung. Die Festsetzung der Zweckbestimmung hat für Sondergebiete dieselbe Funktion, die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO dem jeweils ersten Absatz dieser Vorschriften zukommt (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 <24>). Davon ist aber auch das Normenkontrollgericht ausgegangen. Es hat im vorliegenden Fall allerdings angenommen, daß durch die Festsetzung "Stellplätze" nicht nur die Zweckbestimmung - privatnützige Stellplatzfläche -, sondern auch die Art der Nutzung - Anlagen nach § 12 BauNVO - bestimmt seien. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar zur eindeutigen Zweckbestimmung eines Sondergebietes in der Regel eine ausdrückliche Festsetzung im Bebauungsplan geboten; in Ausnahmefällen kann sich die Zweckbestimmung aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Festsetzungen ergeben, wobei auch die Begründung des Bebauungsplans herangezogen werden kann (BVerwG, a.a.O., S. 25). Die Zuordnung der Stellplätze zu den Gewerbeflächen der Firma P. hat das Normenkontrollgericht durch Auslegung des Bebauungsplans ermittelt. Auch dies wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf.
6.
Auch wegen der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei der Festsetzung eines Sondergebietes für Stellplätze von der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung trotz § 17 Abs. 8 BauNVO abgesehen werden dürfe, bestand keine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO. Denn diese Frage stellte sich dem Normenkontrollgericht nicht. Es führt aus, daß das Maß der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 8 BauNVO (1977) durch die Zweckbestimmung "Stellplätze" festgesetzt worden sei, weil die für die Stellplätze vorgesehene Fläche begrenzt und hinreichend konkretisiert sei. Daraus ergibt sich, daß die Antragsgegnerin nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung getroffen hat. Sollte die Beschwerde in Wirklichkeit geltend machen wollen, daß eine solche Festsetzung den Anforderungen des § 17 Abs. 8 BauNVO (1977) nicht genüge, so enthält sie hierzu keine hinreichend konkrete Fragestellung. Dem Normenkontrollgericht wäre aber auch darin zu folgen, daß ein Verstoß gegen § 17 Abs. 8 BauNVO (1977) nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist für Sondergebiete mit Ausnahme der Wochenendhausgebiete und der Ferienhausgebiete das Maß der baulichen Nutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung darzustellen und festzusetzen. Bei der Ausweisung von Stellplätzen könnte allenfalls die Grundflächenzahl oder die Größe der überbaubaren Grundfläche festgesetzt werden. Erforderlich ist dies aber nicht, weil beim Fehlen einschränkender Festsetzungen die gesamte Stellplatzfläche als Parkfläche genutzt werden darf und sich die mögliche Anzahl von Stellplätzen daher nach der Größe der Gesamtfläche der Anlage richtet.
Soweit sich die Nichtvorlagebeschwerde auf die Teilfläche des Sondergebietes bezieht, auf der das Parkierungsbauwerk festgesetzt ist, ist sie unzulässig. Das Normenkontrollgericht hat hierzu keine materiellen Ausführungen gemacht, weil es insoweit die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint hat.
7.
Unzulässig ist auch die Rüge, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - (ZfBR 1990, 38) ab. Abgesehen davon, daß sie sich zum Teil ebenfalls auf das Parkierungsbauwerk bezieht, formuliert die Beschwerde weder einen die Normenkontrollentscheidung tragenden Rechtssatz noch einen - mit ihm im Widerspruch stehenden - Rechtssatz des Urteils vom 18. August 1989, sondern führt nur ganz allgemein aus, daß das Normenkontrollgericht bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Damit genügt die Beschwerde ihrer Darlegungslast nicht.
8.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat nach Auffassung der Beschwerde schließlich die Frage:
Ist es mit Rücksicht auf den Schutzgrundsatz des § 50 BImSchG zulässig, durch Bebauungsplan ein großflächiges Sondergebiet für Stellplätze (hier: 2,5 ha) in räumlicher Entfernung zu einem allgemeinen Wohngebiet (hier: in einer Entfernung von ca. 150 m) festzusetzen, wenn die Schadstoffbelastung im Wohngebiet schon zur Zeit der Beschlußfassung des Bebauungsplans als Satzung die zulässigen Grenzwerte nach den Verwaltungsvorschriften/technischen Regelungswerken überschreiten und/oder nachteilige Einflüsse auf die klimatischen Verhältnisse im Wohngebiet aufgrund der Festsetzung des Bebauungsplans zu befürchten sind? Ist dabei von Bedeutung, ob es sich um eine privatnützige, vorhabenbezogene Bauleitplanung handelt?
Auch wegen dieser Fragen brauchte das Normenkontrollgericht die Sache nicht vorzulegen. Denn sie unterstellt einen Sachverhalt, den das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat. Sie geht nämlich einerseits davon aus, daß die Festsetzung der Stellplatzfläche zu einer weiteren Vermehrung der Schadstoffbelastung in dem Wohngebiet führen werde. Das Normenkontrollgericht legt jedoch dar, es sei nicht ersichtlich, daß die bestehende Luftschadstoffvorbelastung spürbar verändert werden könne. Und sie unterstellt nachteilige Einflüsse auf die klimatischen Verhältnisse, die das Normenkontrollgericht jedoch ebenfalls verneint hat.
9.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Mit der Nichtvorlagebeschwerde kann nur geltend gemacht werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO verletzt habe. Verfahrensfehler des Normenkontrollgerichts können mit der Nichtvorlagebeschwerde nicht gerügt werden (BVerwG, Beschluß vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 -, DVBl. 1990, 1354).
III.
Der Senat beantwortet die Fragen der Nichtvorlagebeschwerde, soweit sie zulässig und begründet ist, wie folgt:
- 1.
Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbebetriebes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig.
- 2.
Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO festgesetzt werden.
1.
Das Normenkontrollgericht geht davon aus, daß die Antragstellerin (nur) durch die Festsetzung des Sondergebiets "Stellplätze" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachteilig betroffen werde. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts auf die Festsetzung dieses Sondergebietes beschränkt, weil es sich bei ihr um einen abtrennbaren Teil des Gesamtplanes handele, der einer gesonderten Beurteilung zugänglich sei. Die Auffassung des Normenkontrollgerichts beruht damit auf der Annahme, daß ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren nicht hinsichtlich solcher abtrennbarer Teile zur Überprüfung gestellt werden kann, durch die der Antragsteller keinen Nachteil erleidet. Dies ist im Ansatz zutreffend. Denn indem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis vom Vorliegen eines Nachteils abhängig macht, begrenzt er sie im Grundsatz zugleich auf die Teile des Bebauungsplans, durch die der Antragsteller negativ betroffen ist. Dieser Begrenzung kommt aber nur dann Bedeutung zu, wenn der Bebauungsplan überhaupt teilbar ist. Das ist der Fall, wenn bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung, durch die der Antragsteller negativ betroffen ist, der restliche Teil des Bebauungsplans weiter existieren kann, wenn er also nicht von der Unwirksamkeit dieser Festsetzungen erfaßt wird. Demgemäß ist die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann auf einen - abtrennbaren - Teil des Gesamtplanes beschränkt, wenn der Antrag, sofern er auch begründet ist, nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen kann.
Daraus folgt jedoch, daß die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht schon dann auf Festsetzungen, durch die der Antragsteller negativ betroffen ist, beschränkt ist, wenn diese abtrennbar und einer gesonderten Beurteilung zugänglich sind. Zu fragen ist vielmehr umgekehrt, ob der Bebauungsplan mit seinen übrigen Festsetzungen Bestand haben kann, wenn sich die den Antragsteller beschwerenden Festsetzungen als unwirksam erweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 <537>) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Ein Bebauungsplan ist in vollem Umfang nichtig, wenn er ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen kann (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 69.70 - BVerwGE 40, 268 <274>). Für die Beantwortung der Frage, wann der Fortbestand einzelner Regelungen eines Bebauungsplans noch sinnvoll sein kann, ist es unerheblich, ob die Festsetzungen, gegen die bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen, noch einen Sinn ergeben. Zu würdigen sind vielmehr die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in ihrer Gesamtheit haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <11>). Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - DVBl. 1985, 112 <114>). Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so daß nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - NVwZ 1990, 159 <160>).
Im vorliegenden Fall führt das Normenkontrollgericht aus, durch die Festsetzung der Stellplatzfläche habe einer für erforderlich gehaltenen Erweiterung des Betriebes der Firma Porsche und der damit verbundenen Verlagerung von Stellplätzen unter Berücksichtigung eines zukünftigen - allerdings beschränkten - zusätzlichen Bedarfs Rechnung getragen werden sollen. Zusammen mit anderen Stellplätzen werde der bestehende und zukünftige Bedarf durch die geplanten Stellplatzflächen ausreichend gesichert. Eine Überprüfung des exakten Stellplatzbedarfs sei nicht geboten, weil die Realisierung der Stellplatzflächen zum Teil auch von der weiteren, derzeit nicht absehbaren Entwicklung der Beschäftigtenzahl abhänge. Daraus ergibt sich, daß die Festsetzung des Sondergebiets für Stellplätze nach den planerischen Vorstellungen der Antragsgegnerin erforderlich ist, um das Planungsziel des Bebauungsplans "Rücken" zu erreichen. Das Normenkontrollgericht billigt der Antragsgegnerin bei der Beurteilung des Stellplatzbedarfs unter dem Gesichtspunkt des planerischen Ermessens ausdrücklich einen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Spielraum zu und stellt damit entscheidend auf ihre planerischen Vorstellungen ab. In einem solchen Fall führt die Ungültigkeit der Festsetzung der Stellplätze zur Nichtigkeit auch der anderen Teile des Bebauungsplans. Denn die Nichtigkeit dieser Festsetzung würde das Planungskonzept der Gemeinde in ihrem Kerngehalt treffen. Die zukünftigen Erweiterungsabsichten der Firma Porsche sollen nach der Vorstellung des Rates der Antragsgegnerin nicht nur durch die Bereitstellung weiterer Gewerbeflächen, sondern auch durch die Planung von für erforderlich gehaltenen Stellplätzen gesichert werden. Auf die Frage, ob die Ausweisung neuer Gewerbeflächen ohne zusätzliche Stellplätze überhaupt objektiv - etwa nach den landesrechtlichen Vorschriften über notwendige Einstellplätze - zulässig wäre (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 <34>), kommt es deshalb nicht an.
Das Normenkontrollgericht führt allerdings weiter aus, im Hinblick auf die im Sondergebiet ausgewiesene Stellplatzfläche müsse davon ausgegangen werden, daß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Übrigen Festsetzungen auch beschlossen haben würde, wenn er sich allein wegen des Grundstücks der Antragstellerin an der Ausweisung von Stellplätzen für diese Teilfläche gehindert gesehen hätte. Mit dieser Begründung läßt sich eine Beschränkung der Antragsbefugnis der Antragstellerin jedoch nicht rechtfertigen. Denn eine auf den Bereich des Sondergebiets für Stellplätze, der der Antragstellerin gehört, beschränkte (Teil-)Nichtigkeit des Bebauungsplans "Rücken" erscheint erst recht als ausgeschlossen. Unabhängig vom (hypothetischen) Willen des Plangebers wäre die Festsetzung eines Stellplatzgebietes, in das fingerartig eine unbeplante Fläche hineinragt, unzulässig, weil sie der städtebaulichen Ordnung widersprechen würde. Insoweit kann das Grundstück der Antragstellerin nicht von der übrigen Stellplatzfläche abgetrennt werden. Davon geht auch das Normenkontrollgericht selbst aus. Andernfalls hätte es die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht auf die Festsetzung des Sondergebiets für Stellplätze, sondern darüber hinaus sogar auf den Teil des Sondergebiets, der im Eigentum der Antragstellerin steht, beschränken müssen. Wenn sich die Antragstellerin aber somit im Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung des gesamten Sondergebiets für Stellplätze wenden kann, so ist für den Umfang ihrer Antragsbefugnis allein entscheidend, ob der Bebauungsplan ohne das gesamte Sondergebiet noch - ganz oder teilweise - Bestand haben kann.
2.
Die Festsetzung eines Sondergebietes für Stellplätze ist zulässig. Innerhalb des von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO gezogenen Rahmens unterliegt die Ausweisung von Sondergebieten der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - ZfBR 1990, 38 <39>). Neben Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), kann die Gemeinde nach § 11 BauNVO "sonstige Sondergebiete" festsetzen. Für diese ist nach § 11 Abs. 1 BauNVO allein von Bedeutung, daß sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein in diesem Sinne wesentlicher Unterschied liegt dann vor, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und der sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen läßt (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286>). Diese Voraussetzung ist bei der Ausweisung eines Sondergebietes für Stellplätze gegeben.
Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, die die Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan festsetzen darf, sind (private) Stellplätze als Nebenanlagen anderen Grundflächen mit einer Hauptnutzung zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6). Ihre städtebauliche Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Stellplatzbedarf der Hauptnutzung. Sie sind nach § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig und können deshalb sogar innerhalb eines Sondergebietes festgesetzt werden, soweit sie nämlich der Hauptnutzung des Sondergebietes dienen. Dagegen ist die ausschließliche Festsetzung von Stellplätzen in einem Baugebiet nach den §§ 2 bis 10 BauNVO nicht möglich. Ein Baugebiet, in dem allein Stellplätze festgesetzt sind, kann kein Baugebiet im Sinne dieser Vorschriften sein, weil seine allgemeine Zweckbestimmung nicht gewahrt wäre. Allerdings kann innerhalb eines einzelnen Baugebiets durch die Festsetzung von Gemeinschaftsstellplätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB eine geschlossene Stellplatzanlage geplant werden. Auch mag es im Einzelfall zulässig sein, eine Stellplatzanlage über die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO innerhalb eines bestimmten Baugebietes festzusetzen. Mit diesen Mitteln ist die Ausweisung von Stellplätzen in den allgemeinen Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO aber nicht möglich, wenn der Stellplatzbedarf nicht innerhalb des jeweiligen Baugebietes selbst, sondern an anderer Stelle befriedigt werden soll. Hierfür kann vor allem dann ein legitimes Bedürfnis bestehen, wenn die erforderlichen Stellplatzflächen für die Kraftfahrzeuge der Bewohner oder der Arbeitnehmer aus mehreren Baugebieten auf einen einzigen Platz konzentriert werden sollen. In einem solchen Fall kommt nur die Festsetzung eines Sondergebietes für Stellplätze in Betracht. In ihr liegt keine Umgehung des Typenzwanges der Baunutzungsverordnung. Dies gilt - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - gerade dann, wenn das Sondergebiet den Stellplatzbedarf eines einzigen größeren Gewerbebetriebes decken soll. Im Einzelfall mag die Gemeinde zwar möglicherweise auch durch die Festsetzung eines öffentlichen Parkplatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB ihr Ziel, Raum für den ruhenden Verkehr bereitzustellen, erreichen können. Geht es ihr aber darum, lediglich die planerischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Gewerbebetrieb selbst den durch ihn verursachten Stellplatzbedarf in einer bestimmten Weise befriedigen kann, so ist die Festsetzung eines Sondergebiets hierfür das angemessene Mittel. Allerdings muß die Gemeinde bei der Festsetzung eines Sondergebietes für Stellplätze festlegen, welcher Hauptnutzung die Stellplätze zugeordnet sein sollen. Hierfür bedarf es jedoch nicht zwingend einer ausdrücklichen Regelung; die Zuordnung der Stellplätze kann auch im Wege der Auslegung des Bebauungsplans ermittelt werden. Hier hat das Normenkontrollgericht dem streitigen Bebauungsplan entnommen, daß es sich bei dem Sondergebiet für Stellplätze um eine privatnützige Stellplatzfläche zugunsten der Betriebserweiterung und -verlagerung der Firma P. handele; das genügt.
IV.
Die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, mit der es den Antrag abgelehnt hat, beruht darauf, daß es abweichend von der vorstehend dargelegten Auffassung des beschließenden Senats die Antragsbefugnis der Antragstellerin auf die Festsetzung des Sondergebiets für Stellplätze beschränkt hat. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Aufhebung seines Beschlusses neu über den Normenkontrollantrag zu entscheiden haben (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 1 Abs. 1 Buchst. b, § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage 1 zu § 11 GKG>).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Hien
Dr. Lemmel