Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1983, Az.: BVerwG 4 C 18/81
Gebot des Einfügens; Gebot der Rücksichtnahme; Private Windenergieanlage; Windkraftanlage; Rahmen; Umgebung; Spannungen; Innenbereich; Nebenanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 18/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 67, 23 - 33
- DVBl 1983, 886-890 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2713-2716 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 739 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Entsprechend dem Gebot des Einfügens ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, etwas bisher in der Umgebung nicht Vorhandenes zu verwirklichen (private Windenergieanlage), sofern der durch die Umgebung gesetzte Rahmen nicht in einer Weise überschritten wird, die die Bewältigung von Spannungen begründet oder erhöht.
2. Eine private Windenergieanlage als Nebenanlage eines Wohnhauses kann, soweit das Gebot der Rücksichtnahme dabei beachtet wird, im Innenbereich zulässig sein.