Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1990, Az.: BVerwG 4 NB 18.90
Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ; Nichtigkeit eines Bebauungsplans ; Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 18.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.03.1990 - AZ: 8 S 1895/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 50, 111 - 113
- BRS 1990, 111-113 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBI 1990, 1354
- DVBl 1990, 1354 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 301-302
- DÖV 1991, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1931, 52-53
- NVwZ-RR 1991, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verfahrensfehler des Normenkontrollgerichts (§ 47 VwGO) können mit der Nichtvorlagebeschwerde nicht geltend gemacht werden.
Führt das Normenkontrollgericht in voller Besetzung eine Beweisaufnahme durch, so brauchen die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und das Ergebnis eines Augenscheins nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden.
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. März 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung, der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer eines Wohngrundstücks in Stuttgart-Zuffenhausen. In ihrer Nachbarschaft befinden sich die Betriebsstätten der Firma Porsche. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen den Bebauungsplan "Rücken" der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 1988, durch den der Flächenbedarf für die betriebliche Entwicklung der Firma Porsche gesichert werden soll. Der Bebauungsplan setzt insbesondere Gewerbeflächen sowie ein Sondergebiet für Stellplätze und ein Parkierungsbauwerk fest. Das Normenkontrollgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen, weil die Antragsteller durch die Festsetzung des Bebauungsplans nicht nachteilig betroffen würden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtvorlagebeschwerde.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Soweit die Beschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird, ist sie unzulässig. Mit der Nichtvorlagebeschwerde kann nur gerügt werden, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verletzt habe, indem es eine Rechtsfrage trotz grundsätzlicher Bedeutung oder trotz Abweichung nicht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung vorgelegt habe (§ 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Dagegen läßt § 47 Abs. 7 VwGO - anders als § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht zu, daß geltend gemacht wird, die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das ist eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Einschränkung. Die Nichtvorlagebeschwerde ist - mit dem Gesetz Über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. S. 2191) - eingeführt worden, damit Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht schneller rechtsgrundsätzlich und bundeseinheitlich geklärt werden können (vgl. BT-Drucks. 10/6166, S. 135), nicht dagegen, um Normenkontrollentscheidungen einer umfassenden Überprüfung in einem zweiten Rechtszug zuzuführen. Mit Hilfe der Nichtvorlagebeschwerde sollen die Beteiligten eines Normenkontrollverfahrens im wesentlichen dieselbe verfahrensrechtliche Lage herbeiführen können, die bestünde, wenn das Normenkontrollgegericht seiner Vorlagepflicht nachgekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - DVBl. 1988, 500). Das Bundesverwaltungsgericht wird aber auch im Nichtvorlagebeschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht tätig (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1990 - BVerwG 4 NB 17.90 -). Selbst bei einer zulässigen und begründeten Beschwerde entscheidet es - ebenso wie im Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO - allein über die konkrete Rechtsfrage (§ 47 Abs. 5 Satz 3. Abs. 7 Satz 5 VwGO); über den Normenkontrollantrag selbst muß ggf. das Normenkontrollgericht nach Zurückverweisung neu entscheiden (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO). Demgemäß können Verfahrensfehler des Normenkontrollgerichts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der Nichtvorlagebeschwerde geltend gemacht werden (vgl. z.B. Beschluß vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22; Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - ZfBR 1988, 194; Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27; Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 30).
Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Beschwerde greifen nicht durch. Eine entsprechende Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre mit dem Sinn und Zweck des § 47 Abs. 7 VwGO, divergierende Entscheidungen bei Fragen des revisiblen Rechts zu vermeiden, nicht vereinbar. Sie ist auch nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Das Fehlen der Möglichkeit, Verfahrensfehler des Normenkontrollgerichts zu rügen, führt zwar dazu, daß Normenkontrollentscheidungen insoweit nicht überprüfbar sind. Der Ausschluß von Rechtsmitteln und die Beschränkung auf eine Instanz ist aber grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus dem Rechtsstaatsprinzip oder den übrigen ein rechtsstaatliches Verfahren sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes läßt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1984 - BVerwG 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 <32>[BVerwG 17.02.1984 - 4 B 191/83], unter Bezugnahme auf BVerfGE 65, 76).
Allerdings können mit der Nichtvorlagebeschwerde Fragen des Verfahrensrechts aufgeworfen werden, soweit sie im Interesse einer einheitlichen und prozessual ordnungsgemäßen Handhabung des Normenkontrollverfahrens rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben (BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988, a.a.O.; vgl. auch Beschluß vom 12. März 1982 - BVerwG 4 N 1.80 - BVerwGE 65, 131). Die Beschwerde der Antragsteller ist deshalb zulässig, soweit sie eine Klärung der Frage begehrt, ob die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsprozeßrechts, insbesondere die Regeln der §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 108 Abs. 1 VwGO und der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, auch im Normenkontrollverfahren gelten. Wegen dieser Frage hätte das Normenkontrollrecht die Sache jedoch nicht vorlegen müssen. Denn an der Beachtlichkeit dieser Verfahrensregeln auch im Normenkontrollverfahren kann kein Zweifel bestehen (vgl. auch BVerwG. Beschluß vom 23. Juni 1988 - BVerwG 4 NB 16.88 -).
Eine Vorlagepflicht bestand auch nicht hinsichtlich der Frage, ob über § 105 VwGO§ 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Daß das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet ist, die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins in das Protokoll aufzunehmen, wenn es die Beweisaufnahme selbst in voller Besetzung durchgeführt hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 105 VwGO in Verbindung mit § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO brauchen Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO, nämlich die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien und das Ergebnis eines Augenscheins, nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden, wenn das Prozeßgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder Revision nicht unterliegt. Gegen Entscheidungen des Normenkontrollgerichts sind diese Rechtsmittel nicht gegeben. Eine erweiternde Auslegung des § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Nichtvorlagebeschwerde kommt nicht in Betracht. Die Niederschrift über die Ergebnisse einer Beweisaufnahme wäre für das Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO unerheblich, weil sich aus ihr nur Feststellungen über konkrete Tatsachen ergeben können, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aber Rechtsfragen sind.
Für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Fragen,
- ob die Situationsverschlechterung eines Grundstücks durch einen Bebauungsplan die Antragsbefugnis seines Eigentümers begründe, wenn das Grundstück erheblich vorbelastet sei, eine zusätzliche Immissionsbelastung aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwarten sei, aber das genaue Maß der zusätzlichen Immissionsbelastung nicht feststehe,
- ob die Festsetzung eines Gewerbegebiets in einem kleingärtnerisch genutzten Bereich in einer Entfernung von 150 m von einem allgemeinen Wohngebiet einen Nachteil begründe, wenn nachteilige Auswirkungen auf das Klima und die gesunden Wohnverhältnisse zu befürchten seien, weil ein wirksames Abfließen der Kaltluft und der klimatisch erforderliche Luftaustausch für das Wohngebiet durch die festgesetzte gewerbliche Nutzung verhindert werde,
- ob die Situationsverschlechterung eines Grundstücks die Antragsbefugnis rechtfertige, wenn in etwa 150 m Entfernung von dem innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets gelegenen Grundstück des Antragstellers ein 2,5 ha großes Sondergebiet für Stellplätze und ein Parkierungsbauwerk festgesetzt werde und wenn - hilfsweise - zusätzlich zu befürchten sei, daß sich die klimatischen Verhältnisse und die gesunden Wohnverhältnisse verschlechtern würden, ohne daß mit Sicherheit gesagt werden könne, in welchem Ausmaß dies der Fall sein werde.
Auch wegen dieser Fragen hätte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht vorlegen müssen. Es ist schon zweifelhaft, ob den Fragen die grundsätzliche Bedeutung nicht schon deshalb fehlt, weil sie auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles - wie sie die Antragsteller sehen - ausgerichtet sind und deshalb keine allgemeine Bedeutung haben könnten (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 <92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Jedenfalls käme es auf diese Fragen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht an. Das Normenkontrollgericht geht nämlich davon aus, daß der streitige Bebauungsplan gerade nicht zu einer Situationsverschlechterung auf den Grundstücken der Antragsteller führen werde. Für das Gewerbegebiet entlang der Schwieberdinger- bzw. Wollinstraße und das Parkhaus an der Nordseestraße schließt es für die Antragsteller wahrnehmbare Immissionen aus. Die Festsetzung eines Gewerbegebiets für den derzeit kleingärtnerisch genutzten Bereich werde nicht zu einer spürbaren Immissionsbelastung für die Antragsteller führen. Für das Sondergebiet für Stellplätze und das Parkierungsbauwerk nimmt es ebenfalls an, daß die klimatologische Situation keine spürbare Veränderung erfahre. Die Ausführungen der Beschwerde richten sich in Wirklichkeit gegen diese wertenden Feststellungen in dem Normenkontrollurteil; sie zu treffen, ist jedoch ausschließlich tatrichterliche Aufgabe des Normenkontrollgerichts. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stellen sich die - von einem anderen Sachverhalt ausgehenden - Rechtsfragen der Beschwerde nicht.
Das Normenkontrollgericht ist auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 abgewichen. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, daß solche Interessen unbeachtlich sind, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (a.a.O., S. 102). Von diesem rechtlichen Ansatz ist auch das Normenkontrollgericht ausgegangen. Sollte es die Schutzwürdigkeit der Interessen der Antragsteller verkannt haben, so läge keine Abweichung, sondern nur eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor. Aber selbst dies muß auf der Grundlage der Feststellungen des Normenkontrollgerichts verneint werden. Das Interesse, vor Immissionen, die nicht "spürbar" und nicht "wahrnehmbar" sind, verschont zu werden, ist weder mehr als geringfügig noch schutzwürdig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20.000 DM fest.
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel