Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.08.1988, Az.: BVerwG 2 NB 2.88
Normenkontrollverfahren; Nichtvorlagebeschwerde; Vorlagegrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 NB 2.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.04.1988 - AZ: 3 N 87.01421
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1989, 252
- NVwZ 1989, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 392 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1989, 177
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage im Normenkontrollverfahren erfordert die Darlegung eines Vorlagegrundes in bezug auf die die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragende Begründung (entsprechend der Rechtsprechung zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. April 1988 ergangen ist, wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller will die (bayerische) Verordnung zur Durchführung des § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) vom 1. Oktober 1971 (GVBl. S. 365), die die Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden betrifft, für nichtig erklärt wissen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten habe.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, weil mit ihr in bezug auf die die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragende Begründung, der Normenkontrollantrag sei mangels Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes geltend gemacht und dargelegt wird (§ 47 Abs. 7 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Darlegungslast nach § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO entspricht jener nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 3.87 - <BVerwGE 78, 305; DVBl. 1988, 497>). Hiernach hat der Beschwerdeführer, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage zu bezeichnen, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Erfolg der Beschwerde wegen einer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragenden Rechtsfrage kommt nicht in Betracht (vgl. entsprechend Beschluß vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - <DVBl. 1986, 1159> m.w.N.).
Demgegenüber beschränkt sich die Beschwerde darauf, einerseits der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs über die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen fehlenden Nachteils entgegenzutreten, ohne insoweit eine Rechtsfrage zu bezeichnen, die sie in dem dargelegten Sinne für rechtsgrundsätzlich hält. Auf der anderen Seite sucht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der vom Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof unterbreiteten sachlichen Rechtsfragen darzulegen, die aber - wie ausgeführt - nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in seiner tragenden Begründung sind. - Eine Nichtvorlagebeschwerde wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels, etwa entsprechend der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer